Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. Mai 2005
Der Bundeskanzler


An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Entwurf eines Zwölften Gesetzes
zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-Nummer 7400-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

§ 10 Wareneinfuhr

(1) Die Einfuhr von Waren ist grundsätzlich frei. Sie bedarf nur dann einer Genehmigung, wenn dies in der Einfuhrliste (Anlage) aufgeführt ist. Außerdem führt die Einfuhrliste die Waren auf, für deren Einfuhr auf Grund einer Verordnung nach § 26 Einfuhrkontrollmeldungen, die vorherige Einfuhrüberwachung oder die Vorlage von Ursprungszeugnissen oder Ursprungserklärungen vorgesehen oder für deren Einfuhr im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder Handelsregelung eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben ist.

(2) Die Einfuhrliste kann durch Rechtsverordnung geändert werden.

(3) Einfuhrbeschränkungen dürfen nur angeordnet werden, soweit dies zur Wahrung der nach §§ 5 bis 7 zu berücksichtigenden Zwecke geboten ist.

(4) Durch Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass die Einfuhr keiner Genehmigung bedarf,

Dies gilt insbesondere bei der Einfuhr in eine Freizone, der Überführung in die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) oder in das Zolllagerverfahren, im Reiseverkehr, im

Grenzverkehr, für Zwecke des Schiffsbedarfs, zur nichtgewerbsmäßigen Verwendung sowie für die Einfuhr von Übersiedlungs- und Erbschaftsgut."

3. § 10a wird gestrichen.

4. In § 27 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort "Warenverkehrs" durch die Worte "Waren-, Kapital- oder Zahlungsverkehrs" ersetzt.

5. § 33 wird wie folgt geändert:

6. § 34 wird wie folgt geändert:

1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 oder § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 zuwiderhandelt, die der Durchführung

2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift eines im Bundesanzeiger veröffentlichen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, zuwiderhandelt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann in einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger nach Satz 1 Nr. 2 die Tatbestände bezeichnen, die als Straftat nach Satz 1 Nr. 2 zu ahnden sind."

(6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1. durch eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung

2. eine in Absatz 1, 2 oder 4 bezeichnete Handlung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht,

3. eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht und dadurch einem Verbot der Ausfuhr der dort genannten Güter zuwiderhandelt, das in

4. eine in Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht, die geeignet ist,

(8) Ohne Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 handelt auch, wer auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder durch Zusammenwirken eines Amtsträgers mit dem Antragsteller zur vorsätzlichen Umgehung der Genehmigungsvoraussetzung erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung handelt. Satz 1 gilt in den Fällen der Absätze 2 und 4 entsprechend."

7. In § 36 Abs. 3 wird die Angabe " § 34 Abs. 1 bis 5" durch die Angabe " § 34 Abs. 1 bis 6" ersetzt.

8. § 44 wird wie folgt geändert:

(2) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 unter Einsatz eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, können die Verwaltungsbehörde und die Deutsche Bundesbank im Rahmen einer Prüfung Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen. Sie können im Rahmen einer Prüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben automatisiert ausgewertet oder ihnen die gespeicherten Unterlagen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Dazu ist sicherzustellen, dass die gespeicherten Daten während der Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und unverzüglich automatisiert ausgewertet werden können. Die Auskunftspflichtigen haben die Verwaltungsbehörde und die Deutsche Bundesbank bei der Ausübung der Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen und die Kosten zu tragen."

Artikel 2
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom (BAnz. S. ) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. Im Einleitungssatz wird die Angabe "10 Abs. 5" durch die Angabe "10 Abs. 4" ersetzt.

3. § 4b wird aufgehoben.

4. § 4c wird wie folgt geändert:

5. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe "(Software)" gestrichen.

6. In § 5c Abs. 4 wird die Angabe "(Software)" gestrichen.

7. In § 5d Abs. 4 wird die Angabe "(Software)" gestrichen.

8. In § 7 Abs. 6 wird die Angabe "(Software)" gestrichen.

9. § 9 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

10. In § 19 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort "kleiner" gestrichen.

11. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

12. § 27a wird wie folgt geändert:

13. § 28a wird wie folgt geändert:

14. § 30 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

2) - Verordnung (EG) Nr. 738/94 der Kommission vom 30. März 1994 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente (ABl. EG (Nr. ) L 87 S. 47)

15. In der Überschrift von Kapitel III, 2. Titel, 4. Untertitel wird die Angabe " § 10 Abs. 5" durch die Angabe " § 10 Abs. 4" ersetzt und die Angabe ",§ 10a Abs. 3" gestrichen.

16. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

17. § 35 wird gestrichen.

18. In der Überschrift zu Kapitel VIII wird das Wort "Bußgeldvorschriften" durch die Wörter "Ordnungswidrigkeiten und Straftaten" ersetzt.

19. § 70 wird wie folgt geändert:

20. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:

§ 70a Straftaten

Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 bis 7 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Außenwirtschaftsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann den Wortlaut des Außenwirtschaftsgesetzes in seiner vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

Mit dem zwölften Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung werden bestehende Strafbarkeitslücken geschlossen und die Strafbewehrung von Embargoverstößen differenzierter gestaltet. Außerdem wird die Einfuhrregelung der seit Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) erfolgten weitgehenden Liberalisierung des Außenhandels angepasst.

1. Die Änderung der §§ 33 und 34 AWG verfolgt das Ziel, bestehende Strafbarkeitslücken im Rahmen der genehmigungspflichtigen technischen Unterstützung zu schließen und die Strafbewehrung von Embargoverstößen differenzierter zu gestalten und damit auch den Bedürfnissen der Justiz anzupassen. Die generelle Einstufung von Verstößen gegen vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossenen Embargos als Verbrechen wurde von den Justizvertretern als unangemessen hoch angesehen. Außerdem wurde es als unbefriedigend erachtet, dass Embargos, die von der EG verhängt wurden und nicht auf eine Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zurückzuführen sind, grundsätzlich lediglich als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden können.

Nunmehr sieht § 34 Abs. 4 AWG für Embargoverstöße eine Strafandrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Damit ist eine Anwendung der flexiblen strafprozessualen Möglichkeiten gewährleistet, ohne dass die Abschreckung vermindert wird, da schwere Verstöße gemäß § 34 Abs. 6 AWG nach wie vor als Verbrechen geahndet werden.

Auch reine EG-Sanktionen ohne zugrundeliegende Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen können nach der neuen Rechtslage über eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Strafe bewehrt werden. Diese ermöglicht die auch nach EG-Recht geforderte zügige Bewehrung von Verstößen.

Die angestrebten Änderungen tragen damit den praktischen Erfahrungen der letzten Jahre und damit sowohl den aufgetretenen Strafbarkeitslücken als auch dem erkannten Differenzierungsbedarf Rechnung. Die abschreckende Strafandrohung für Embargoverstöße durch Lieferung kritischer, weil rüstungs- und proliferationsrelevanter Güter bleibt im Ergebnis erhalten. Das deutsche Ausfuhrstrafrecht bleibt auch im internationalen Vergleich weiterhin eines der strengsten der Welt.

Des Weiteren wird die Regelung in § 44 AWG an die entsprechenden Bestimmungen der Abgabenordnung angepasst, um damit die Außenwirtschaftsprüfungen effektiver durchführen zu können.

2. Die neue Formulierung des § 10 AWG stellt klar, dass die Einfuhr für Gemeinschaftsansässige und Gemeinschaftsfremde grundsätzlich frei ist. Dem bisherigen § 10 AWG liegt die Auffassung zugrunde, dass Einfuhren grundsätzlich beschränkt und nur ausnahmsweise nach Maßgabe der Einfuhrliste ohne Genehmigung zulässig sind. Bei Erlass des AWG im Jahre 1961 wurden Einfuhrbeschränkungen für erforderlich erachtet, um einzelnen Produktionszweigen übergangsweise die Anpassung an veränderte Marktverhältnisse zu erleichtern. Für Gebietsfremde wurde eine grundsätzliche Genehmigungspflicht vorgesehen, die später auf Gemeinschaftsfremde begrenzt wurde. Dieser Ansatz entspricht aber nicht der seitdem erfolgten weitgehenden Liberalisierung der Einfuhren.

Die Einfuhrliste enthält nur noch genehmigungspflichtige Waren sowie die Waren, für deren Einfuhr auf Grund einer Verordnung nach § 26 AWG Einfuhrkontrollmeldungen, die vorherige Einfuhrüberwachung oder die Vorlage von Ursprungszeugnissen oder Ursprungserklärungen vorgesehen oder für deren Einfuhr im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder Handelsregelung eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben ist. Damit wird die Einfuhrliste leichter handhabbar.

Daraus ergeben sich für die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Folgeänderungen redaktioneller Art. Soweit die AWV bisher auf Warenpositionen in der Einfuhrliste verwies, verweist sie nun auf das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik. Weitere Änderungen ergeben sich daraus, dass in Spalte 3 der Einfuhrliste nur noch die Zuständigkeit des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als solche angegeben wird und nicht mehr auf einzelne Zuständigkeitsbereiche dieser Behörden Bezug genommen wird.

3. Für Artikel 1 Nummer 5, 6, und 7 sowie Artikel 2 Nr. 19 und 20 besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (Strafrecht). Für die übrigen Änderungen ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 73 Nr. 5 des Grundgesetzes (Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland).

Die Berechtigung zur Inanspruchnahme dieser konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen ergibt sich aus Artikel 72 Abs. 2 Alternative 2 des Grundgesetzes. Die Regelungen dienen im gesamtstaatlichen Interesse der Wahrung der Rechtseinheit. Es geht darum, bundesweit die Einfuhr zu regeln und die ungenehmigte Verbringung von Rüstungs- und bestimmten Dual-use-Gütern in das Ausland zu unterbinden. Außerdem sollen bundesweit Verstöße gegen von der EU verhängte Embargos verhindert werden. Dies setzt zwingend voraus, dass bundeseinheitlich die Möglichkeit besteht, den ungenehmigten Export der o. g. Güter sowie Embargoverstöße strafrechtlich zu sanktionieren. Die durch die Verbringung von Rüstungsgütern in Krisengebiete entstehenden Gefahren betreffen nicht nur eine Region, sondern die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Deshalb kann eine unterschiedliche Behandlung von ungenehmigten Ausfuhren der o. g. Güter sowie von Verstößen gegen von der EU verhängte Embargos in den Bundesländern im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden. Daher ist eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich.

4. Mit der Differenzierung der Strafbewehrung von Verstößen gegen Embargos der Vereinten Nationen, der Schließung von Strafbarkeitslücken im Bereich der technischen Unterstützung und der Klarstellung, dass Verbringungen in andere EU-Mitgliedstaaten eine Ausfuhr darstellen, sind keine zusätzlichen Kosten für Wirtschaft und Verwaltung verbunden.

Durch die Regelung der Einsichtnahme in elektronisch gespeicherte Daten bei Außenwirtschaftsprüfungen werden den geprüften Unternehmen die Kosten für die Bereitstellung der Daten auferlegt, die auf den in ihren Unternehmen installierten Systemen vorhanden sind. Dies ist aber nur mit geringfügigen Kosten verbunden, da die Auswertung nur auf der Basis der im Unternehmen vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten verlangt werden kann.

Die Änderung der Einfuhrregelung und der Einfuhrliste kann zu einer Entlastung für Unternehmen führen, deren Höhe allerdings nicht quantifizierbar ist. Mit einer nennenswerten Auswirkung auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere des Verbraucherpreisniveaus ist nicht zu rechnen.

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Nummer 1

Die im Zusammenhang mit der 51. Änderungsverordnung der AWV in die AWV eingefügten Begriffsdefinitionen für Güter werden in das AWG übernommen. Die Definition der Ausfuhr wird um den für den Dual-use-Bereich relevanten Begriff Güter erweitert. Der im Gesetz verwendete Begriff Verbringung wird ebenfalls definiert. Dabei wird klargestellt, dass die Verbringung nur ein Unterfall der Ausfuhr ist.

Nummer 2

Die neue Formulierung des § 10 Abs. 1. S. 1 AWG verdeutlicht, dass die Einfuhr für Gemeinschaftsansässige und Gemeinschaftsfremde grundsätzlich frei ist. Dies entspricht dem weitgehenden Abbau der Genehmigungspflichten seit 1961.

Eine besondere nationale Genehmigungspflicht für Gemeinschaftsfremde ist nicht notwendig. Beschränkungen für Gemeinschaftsfremde ergeben sich aus dem Gemeinschaftsrecht. Das Gemeinschaftsrecht sieht vor, dass bestimmte Waren nur durch Gemeinschaftsansässige eingeführt werden können (vgl. Anhang III Art 16 und 23 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. EG (Nr. ) L 275 S. 1), Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (ABl. EG (Nr. ) L 67 S. 1), Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3285/1994 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 (ABl. EG (Nr. ) L 349 S. 53), Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 076/2002 der Kommission vom 17. Januar 2002 über die Einführung einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter unter den EGKS- und den EG-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern (ABl. EG (Nr. ) L 16 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2385/2002 der Kommission vom 30. Dezember 2002 (ABl. EG (Nr. ) L 358 S. 125) - Verlängerung-, Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2267/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation (ABl. EG (Nr. ) L 395 S. 38), Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2265/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan (ABl. EG (Nr. ) L 395 S. 1), Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2266/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. EU (Nr. ) L 395 S. 20)).

Auch bei der Zollanmeldung sind bestimmte Zollverfahren nur für Gemeinschaftsansässige vorgesehen. Bei einzelnen Marktorganisationen kann bei Bestehen einer Lizenzpflicht eine Lizenz nur Antragstellern mit einer Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt werden (z.B. Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003).

Nach dem neuen § 10 Abs. 1 S. 2 AWG enthält die Einfuhrliste künftig nur die Waren, für die Einfuhrgenehmigungspflichten bestehen oder für deren Einfuhr besondere Verfahrens- und Meldevorschriften nach § 26 AWG zu beachten sind (Einfuhrkontrollmeldungen nach § 27a AWV, vorherige Einfuhrüberwachung nach § 28a AWV, Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung nach § 29 AWV). Außerdem werden nachrichtlich die Waren aufgeführt, deren Einfuhr der Vorlage einer Einfuhrlizenz bedarf, oder die Marktorganisationen oder Handelsregelungen oder Verwendungsbeschränkungen unterliegen. Die Einfuhrliste verliert dadurch erheblich an Umfang und wird leichter handhabbar.

§ 10 Abs. 2 AWG wird in der bisherigen Formulierung beibehalten.

§ 10 Abs. 3 AWG nennt als zulässige Gründe für Einfuhrbeschränkungen weiterhin die im bisherigen § 10 Abs. 3 S. 1 AWG genannten Zwecke der §§ 5 bis 7 AWG.

Der bisherige § 10 Abs. 3 S. 1 AWG legte - angesichts der bei Erlass des AWG 1961 geltenden weitgehenden Handelsbeschränkungen - zunächst die Voraussetzungen für die Aufhebung bestehender Einfuhrbeschränkungen fest. Entsprechend enthielt der bisherige § 10 Abs. 4 AWG eine Vorschrift zur Wiedereinführung aufgehobener Einfuhrbeschränkungen. Angesichts der weitgehenden Liberalisierung des Außenhandels seit 1961 ist eine gesonderte Regelung, unter welchen Voraussetzungen Einfuhrbeschränkungen aufzuheben sind, nicht mehr erforderlich. Dass Einfuhrbeschränkungen aufzuheben sind, wenn sie nicht mehr zur Wahrung der Zwecke erforderlich sind, zu denen sie eingeführt wurden, ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 4 AWG.

Der bisherige § 10 Abs. 3 S. 2 AWG, der Einfuhrbeschränkungen auf Grund eines berechtigten Schutzbedürfnisses der Wirtschaft und einzelner Wirtschaftszweige im Wirtschaftsgebiet oder in Teilen des Wirtschaftsgebiet zuließ, wird im Hinblick auf das vorrangige EG-Recht nicht beibehalten.

Die Kompetenz im Außenhandel steht nach Art. 133 EG-Vertrag grundsätzlich der EU zu. Einzelne EG-Verordnungen sehen zum Schutz einzelner Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft den Erlass von Schutzmaßnahmen der EG vor, vgl. z.B. Art. 16 Abs. 1, 5 der Verordnung (EG) Nr. 3285/1994 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 (ABl. EG (Nr. ) L 349 S. 53). Diese Maßnahmen können sich auch auf einzelne Regionen beschränken.

Nach Gemeinschaftsrecht sind einzelstaatliche Einfuhrbeschränkungen nur noch aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums zulässig. Dies ergibt sich für den Binnenmarkt aus Art. 30 EG-Vertrag und für den Außenhandel aus den einzelnen Verordnungen, vgl. Art. 24 Abs. 2 a) i) der Verordnung (EG) Nr. 3285/1994 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 , Art. 19 Abs. 2 a) i) der Verordnung (EG) Nr. 519/1994 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. . 1765/82, 1766/82 und 3420/83 (ABl. EG (Nr. ) L 67 S. 89) und Art. 26 Abs. 2 a) der Verordnung (EG) Nr. 517/1994 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Einfuhr von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (ABl. EG (Nr. ) L 67 S. 1). Etwa erforderliche nationale Einfuhrbeschränkungen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit könnten auf § 7 AWG gestützt werden.

Der bisherige § 10 Abs. 3 S. 3 AWG wird ebenfalls nicht übernommen. Dass Einfuhrbeschränkungen auch auf Grund anderer Rechtsvorschriften möglich sind, ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 2 AWG.

Der neue § 10 Abs. 4 AWG übernimmt den bisherigen § 10 Abs. 5 AWG. Im neuen § 10 Abs. 4 S. 2 AWG wird anstelle des im bisherigen § 10 Abs. 5 S. 2 AWG verwendeten Begriffs "kleiner Grenzverkehr", der nicht mehr geläufig ist, der bedeutungsgleiche Begriff "Grenzverkehr" verwandt. Dies entspricht auch Art. 38 Abs. 4 Zollkodex.

Nummer 3

Die Änderung ist eine Folgeänderung aus der Änderung von § 10 Abs. 1 AWG. Da eine Differenzierung zwischen Gemeinschaftsangehörigen und Gemeinschaftsfremden bei der nationalen Genehmigungspflicht entfällt, ist die Ermächtigung zur Privilegierung von Einführern aus EFTA-Staaten durch § 10a AWG i. V. m. § 35 AWV nicht mehr notwendig.

Nummer 4

In § 27 Abs. 2 S. 4 AWG wird durch die Änderung dem Umstand Rechnung getragen, dass der Europäischen Gemeinschaft inzwischen gemäß Artikel 56 ff. EG-Vertrag die Zuständigkeit für die Beschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs zusteht. Die in Satz 4 genannten Rechtsverordnungen, die der Vollziehung zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach § 5 AWG dienen, können nunmehr außer dem Warenverkehr auch den Bereich Kapital- und Zahlungsverkehr betreffen.

Nummer 5

In § 33 Abs. 1 AWG wird nunmehr auch auf § 5 AWG verwiesen, um sicherzustellen, dass auch Verstöße gegen Genehmigungspflichten, die auf der Ermächtigung des § 5 AWG basieren, wie z.B. die Genehmigungspflicht für technische Unterstützung nach § 45 AWV, unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AWG als Straftat geahndet werden können. Da die Ordnungswidrigkeit bei einer auf § 5 AWG gestützten Rechtsverordnung in Absatz 1 geregelt wird, ist die Bezugnahme in Absatz 3 Nr. 2 zu streichen. Außerdem wird sicher gestellt, dass der Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund einer nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 oder § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 AWG erlassenen Rechtsverordnung mit Bußgeld bewehrt werden kann. Dies betrifft Untersagungsverfügungen nach § 52 Abs. 2 AWV.

Nummer 6

Buchstabe a)

In § 34 Abs. 1 AWG a. F. wurde die ungenehmigte Verbringung von Rüstungs- und bestimmten Dual-use-Gütern nicht ausdrücklich geregelt. Zur Klarstellung und um die Gleichbehandlung der

Strafverfolgung von ungenehmigten Ausfuhren und Verbringungen in den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2 AWV sicherzustellen, wird die Verbringung der Ausfuhr nunmehr ausdrücklich gleichgestellt.

Ausfuhren aus anderen EG-Staaten, für die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gemäß Artikel 6 Abs. 2 der EG-Dual-use-Verordnung zuständig ist, wenn der Ausführer im deutschen Wirtschaftsgebiet niedergelassen ist, wurden von § 34 Abs. 1 AWG bisher nicht erfasst, da der Ausfuhrbegriff gemäß der Legaldefinition in § 4 Abs. 2 Nr. 3 AWG nur auf die Ausfuhr von Gütern aus dem deutschen Wirtschaftsgebiet Anwendung findet. Durch die neue Formulierung ist sichergestellt, dass auch die ungenehmigten Ausfuhren eines in Deutschland ansässigen Ausführers aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union denselben Strafvorschriften unterliegen.

Durch die Streichung des bisherigen § 34 Abs. 1 Satz 2 AWG ergibt sich keine Lücke, da der Anwendungsbereich, d.h. Ausfuhrverbote durch ein gesetzliches Verbot, durch die Strafbewehrung des § 34 Abs. 4 AWG abgedeckt ist.

Buchstabe b)

In § 34 Abs. 2 AWG wird die Bezugnahme auf § 33 Abs. 5 AWG gestrichen, da die in § 33 Abs. 5 AWG beschriebenen Verstöße nicht geeignet erscheinen, die in § 7 AWG genannten Rechtsgüter zu gefährden. Das in Absatz 2 Nr. 1 genannte Rechtsgut der äußeren Sicherheit ist ein Unterfall des in § 7 Abs. 1 AWG verwendeten Begriffs der wesentlichen Sicherheitsinteressen.

Buchstabe c)

Die Änderung des Absatzes 3 ist eine Folgeänderung der Neufassung des § 34 Abs. 1 AWG.

Buchstabe d)

Die bisherige Einstufung sämtlicher auf einer Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beruhender Embargoverstöße als Verbrechen mit einer Mindeststrafe von 2 Jahren wurde insbesondere von Seiten der Justiz als unangemessen hoch angesehen. Unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten muss bisher - sogar ein Bagatellfall - vor dem Schöffengericht angeklagt werden, da Strafbefehlsverfahren und Einstellungen nach §§ 153 ff. StPO aufgrund der Qualifizierung als Verbrechen nicht möglich sind. Mit der Änderung wird dies nunmehr beseitigt und der Justiz eine differenzierte Ahndung ermöglicht.

Außerdem wurde es als unbefriedigend empfunden, dass Embargos, die von der EG verhängt werden und nicht auf eine UN-Sicherheitsratsresolution zurückgehen, nach § 70 AWV grundsätzlich lediglich als Ordnungswidrigkeit (und nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nummern 1 - 3 AWG als Straftat) geahndet werden können. Die neue Regelung sieht daher eine Gleichbehandlung von autonomen EG-Embargos und Embargos vor, die auf einen Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zurückgehen. Auch die EG-Verordnungen und sonstige Rechtsakte der Gemeinschaft (z.B. Beschlüsse des Rates) können nunmehr durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger strafbewehrt werden. Die Neufassung von § 34 Abs. 4 AWG stellt ferner klar, dass eine Strafbarkeit nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 subsidiär zur Strafbarkeit nach Absatz 6 Nummer 3 ist.

Im Interesse größerer Rechtsklarheit wird das BMWA ermächtigt im Bundesanzeiger festzulegen, welche Verstöße gegen Vorschriften der EG-Verordnung der Strafbewehrung unterliegen. Damit ist sichergestellt, dass Verstöße marginaler Art, z.B. gegen Informationspflichten, nicht als Straftat verfolgt werden. Eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit nach § 70 AWV i.V. m. § 33 AWG ist gleichwohl möglich.

In besonders schweren Fällen ist nach Absatz 6 eine Mindeststrafe von zwei Jahren vorgesehen (Verbrechen).

Buchstabe e)

Die Änderungen sind Folgeänderungen der Neufassung des § 34 Abs. 4 AWG.

Buchstabe f)

Die Neufassung des § 34 Abs. 6 AWG als Qualifikationsbestand zu den § 34 Abs. 1, 2 und 4 AWG gewährleistet, dass bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen die ungenehmigte Ausfuhr bzw. Verbringung und Verstöße gegen Embargovorschriften weiterhin mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren geahndet werden können. Damit ist sicher gestellt, dass schwere Verstöße einen Verbrechenstatbestand erfüllen und einer angemessenen Verjährungsfrist nach §§ 78 Abs. 3 Nr. 2, 78a StGB unterliegen. § 34 Abs. 6 Nr. 1 AWG hat den Eintritt eines näher bezeichneten Erfolgs zur Voraussetzung und damit einen gegenüber den Grundtatbeständen (§ 34 Abs. 1 und 2 AWG ) erhöhten Unrechtsgehalt.

Durch § 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG unterliegt die gewerbsmäßige Handlung und die Begehung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftat verbunden hat, der erhöhten Strafandrohung.

Nach § 34 Abs. 6 Nr. 3 AWG gilt die erhöhte Strafandrohung auch dann, wenn eine Tat nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gegen ein Waffenembargo der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union verstößt. Aufgrund der erhöhten außenpolitischen Sensibilität erscheint eine Ausgestaltung als Verbrechenstatbestand sachgerecht.

§ 34 Abs. 6 Nr. 4 AWG beschreibt ein abstraktkonkretes Gefährdungsdelikt und erfordert über die Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestandes (§ 34 Abs. 4 AWG) hinaus, dass die konkrete Tathandlung geeignet sein muss, die aufgeführten Rechtsgüter zu gefährden.

Buchstabe g)

Eine durch Drohung, Erpressung oder durch rechtswidriges Zusammenwirken (Kollusion) erwirkten Genehmigung wird einer erschlichenen Genehmigung gleichgestellt.

Nummer 7

Die Änderung ist eine Folgeänderung der Neufassung des § 34 Abs. 6 AWG.

Nummer 8

Buchstabe a)

Die Änderung fügt in § 44 AWG einen zusätzlichen Absatz zur Regelung der Einsicht in Unterlagen ein, die in Datenverarbeitungsanlagen gespeichert sind.

Fast alle Unternehmen betreiben ihre Geschäfte unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Elektronisch gespeicherte Geschäftsunterlagen sind Grundlage bei einer Außenwirtschaftsprüfung, wodurch sich die Anforderungen an die Prüfungstätigkeit erheblich verändert haben.

Im Rahmen des Steuersenkungsgesetzes (BGBl. 2000 Nr. I S. 1433) wurde die Abgabenordnung in den §§ 146 und 147 entsprechend geändert. Danach hat die Steuerbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, auf Kosten des Steuerpflichtigen Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlage zu nutzen. Außerdem kann sie verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern zur Verfügung gestellt werden.

Die für Außenwirtschaftsprüfungen maßgebliche Rechtsgrundlage des § 44 AWG enthält bisher keine entsprechend klare Regelung. Wie im Steuerrecht ist sie auch für diesen Bereich dringend erforderlich, um effektive und kostensparende Prüfungen zu ermöglichen. Nur die jederzeitige Verfügbarkeit der Daten beim Verpflichteten gewährleistet den erforderlichen behördlichen Zugriff auf die Informationen. Sie ermöglicht es den Behörden, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einzelfallbezogen angemessene Fristen für den Zugriff auf die Daten einzuräumen und diese Fristen etwa bei bereits laufenden, angekündigten Außenwirtschaftsprüfungen auch sehr kurz zu halten. Der Datenzugriff, sei es in Form des Lesezugriffs, durch Datenüberlassung auf Datenträger oder nach maschineller Auswertung, ist entsprechend den Prüfzwecken auf die Geschäftsunterlagen begrenzt, die bisher in Papierform vorzulegen waren. Eine maschinelle Auswertung kann nur unter Verwendung der im Datenverarbeitungssystem der zu prüfenden Unternehmen vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten verlangt werden.

Die Verwaltungsbehörde und die deutsche Bundesbank haben bei der Wahrnehmung der ihnen durch § 44 Abs. 2 AWG n. F. eingeräumten Befugnisse die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Besondere Bedeutung kommen dabei § 9 Satz 1 BDSG (i. V. m. der Anlage zu dieser Vorschrift) und § 20 Abs. 2 Nr. 2 BDSG zu.

Nach § 9 Satz 1 BDSG sind die zur Gewährleistung des Datenschutzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Dazu zählt insbesondere die Pflicht, die Zugriffe der auskunftsberechtigten Stelle (Verwaltungsbehörde, Deutsche Bundesbank) auf personenbezogene Daten zu protokollieren, um eine Kontrolle zu ermöglichen, ob sich die Zugriffe im Rahmen des zur Prüfung der Unterlagen Erforderlichen gehalten haben.

§ 20 Abs. 2 Nr. 2 BDSG bestimmt, dass personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Dies ist ein Zeitpunkt, der variabel sein kann. Der zur Auswertung überlassene Datenträger ist spätestens nach Abschluss der Auswertung des Prüfungsberichtes durch die Verwaltungsbehörde oder die Deutsche Bundesbank zurückzugeben oder zu löschen, soweit dem nicht besondere Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Buchstabe b)

Durch die Einfügung des neuen Absatzes 2 werden die bisherigen § 44 Abs. 2 und 3 AWG die Absätze 3 und 4.

Zu Artikel 2

Änderung der AWV

Nummern 1, 2, 15 und 18

Die Änderungen der Inhaltsübersicht, des Einleitungssatzes, der Überschrift von Kapitel III, 2. Titel, 4. Untertitel sowie der Überschrift zu Kapitel VIII sind Folgeänderungen der Änderungen der §§ 10, 34 Abs. 4 AWG und der Streichung des § 10a AWG.

Nummern 3 und 4 Buchstaben a und c

Die Änderungen resultieren aus den Änderungen des AWG. Mit der Einfügung der Begriffsdefinitionen für Güter und Verbringung in das AWG und der Änderung des Ausfuhrbegriffes werden die Definitionen in der AWV überflüssig und daher gestrichen.

Nummern 4 Buchstabe b, 5, 6, 7 und 8

Die Änderungen resultieren aus den Änderungen des AWG. Mit der Aufnahme der Begriffsdefinitionen für Software in die Begriffsdefinition für Güter im AWG werden die Definitionen in der AWV überflüssig und daher gestrichen.

Nummer 9

Die Änderung des § 9 Abs. 3 AWV stellt klar, dass die Ausfuhr in Form nicht gegenständlicher Übermittlung, z.B. auf elektronischem Weg, keiner zollamtlichen Behandlung bedarf.

Nummern 10 und 16 Buchstabe c

Wie im neuen § 10 Abs. 4 S. 2 AWG wird nun in § 19 Abs. 2 Nr. 3 AWV und in § 32 Abs. 1 Nr. 28 AWV statt des Begriffs "kleiner Grenzverkehr" der bedeutungsgleiche Begriff "Grenzverkehr" verwandt.

Nummer 11 a

Die Änderung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 AWV passt den überholten Verweis auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft an die aktuelle Terminologie an und verweist auf die Europäische Union.

Nummer 11 b

Die Änderung von § 22 Abs. 2 Nr. 3 AWV ist eine Folgeänderung aus der Änderung des § 10 AWG und der Einfuhrliste. Die Vorschrift verweist nun nicht mehr auf die Einfuhrliste, sondern auf das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik. Gleichzeitig werden einige Warennummern aktualisiert.

Nummern 12, 13 Buchstabe b und c sowie 16 Buchstaben a und b

Die Änderungen des §§ 27a Abs. 3 S. 1 und Abs. 4, 28 a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a und b AWV resultieren daraus, dass Spalte 3 der Einfuhrliste in Zukunft nicht mehr auf einzelne Zuständigkeitsbereiche in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) (Ziffern 51 bis 54 oder 60) und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verweist, sondern nur noch auf die Zuständigkeit der BLE und des BAFA als solche.

Nummern 13 Buchstabe a und 14

Die Änderungen der §§ 28a Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 S. 3 AWV tragen der Tatsache Rechnung, dass der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) 2002 ausgelaufen ist. Zugleich werden die Verweise in den dazugehörigen Fußnoten 1 und 2 aktualisiert.

Nummer 17

Die Streichung des § 35 AWV ist eine Folgeänderung der Streichung des § 10a AWG.

Nummern 19 a und b

Die Einfügung von § 70 Abs. 1 Nummern 3a, 6a, 6b AWV und die Änderung von § 70 Abs. 1 Nummer 9 bis 11 AWV sowie die Streichung des § 70 Abs. 3 AWV sind Folgeänderungen zur Änderung des § 33 Abs. 1 AWG.

Nummer 20

§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AWG ist als Strafblankett mit Rückverweisungsklausel ausgestaltet. Um eine Strafbarkeit verordnungsrechtlicher Vorschriften zu begründen, bedarf es in der AWV einer Strafvorschrift, die für bestimmte Tatbestände auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AWG verweist. Daher wird in der AWV ein neuer § 70a AWV mit der notwendigen Rückverweisung auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AWG geschaffen und entsprechend der üblichen Rechtsetzungstechnik im Nebenstrafrecht ausgestaltet.

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3 regelt, dass auch die durch geänderten Änderungen der AWV in Zukunft auf dem Verordnungsweg geändert werden können.

Zu Artikel 4

Zu Artikel 4 regelt die Bekanntgabe der konsolidierten Fassung.

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5 regelt das Inkrafttreten.