A. Problem und Ziel
- - Anpassung an die Aufhebung des Doppelkontrollverfahrens zu Überwachungszwecken bei Textileinfuhren aus der Republik Usbekistan - Anpassung an die Fortsetzung und Erweiterung der vorherigen Überwachung für Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Drittländern
- - Anpassung des Anwendungsbereichs der Vermarktungsnormen für bestimmte landwirtschaftliche Produkte (insbesondere frisches Obst und Gemüse)
- - Anpassung an das geänderte Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik zum 1. Januar 2011
B. Lösung
Neufassung der Einfuhrliste
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Keine
E. Sonstige Kosten
Durch die Aufhebung des Doppelkontrollverfahrens für die Einfuhr von Textilwaren aus Usbekistan entfallen Kosten der Handelsunternehmen einschließlich mittelständischer Unternehmen für die Beantragung von Exportlizenzen und Einfuhrgenehmigungen. Die Fortführung und Erweiterung der vorherigen Überwachung für Eisen- und Stahlerzeugnisse sowie die Änderungen im landwirtschaftlichen Sektor führen demgegenüber zu zusätzlichen Kosten für die Ausfertigung von Überwachungsdokumenten bzw. die Einhaltung der Vermarktungsnormen. Die Höhe der Entlastungen und Belastungen ist nicht zu quantifizieren. Die Anpassung der Anmerkungen und Struktur der Einfuhrliste betrifft nur einen geringen Teil der darin enthaltenen Warenpositionen. Für Handelsunternehmen, welche die angepasste Einfuhrliste anwenden, können sich sowohl Be- als auch Entlastungen ergeben, die jedoch jeweils nur von geringem Umfang sein werden. Die Kosten können nicht abschließend quantifiziert werden.
Mit einer nennenswerten Auswirkung auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen.
F. Bürokratiekosten
Informationspflichten für die Wirtschaft:
Mit der Verordnung werden keine nationalen Informationspflichten geändert. Informationspflichten für Bürger und Verwaltung:
Die vorliegende Verordnung tangiert keine nationalen Informationspflichten für Bürger und Verwaltung.
G. Gleichstellungspolitische Belange
Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.
H. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
Mit der Verordnung folgt die Bundesrepublik internationalen Verpflichtungen. Dies entspricht den Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung.
Verordnung der Bundesregierung
Einhundertsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 14. Januar 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene Einhundertsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste* - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 31. Dezember 2010 im Bundesanzeiger Nr. 200 verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.02.11
* Vom Umdruck der Einfuhrliste wird abgesehen, da diese am 31. Dezember 2010 bereits im Bundesanzeiger Nr. 200a verkündet worden ist.
Einhundertsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -
Vom ...
Auf Grund des § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 3, des § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 26 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, den §§ 5 und 10 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - in der Fassung der Verordnung vom 17. Dezember 2009 (BAnz. S. 4573) erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Berlin, den Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Begründung:
A. Allgemeines
Mit der 160. Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste wird die Einfuhrliste neu gefasst.
Berücksichtigt werden Liberalisierungen des EU-Einfuhrregimes für Textilwaren. Das Doppelkontrollverfahren zu Überwachungszwecken für Textilwaren aus der Republik Usbekistan wird aufgehoben.
Im Rahmen des EU-Einfuhrregimes für Eisen- und Stahlerzeugnisse aus bestimmten Drittländern werden darüber hinaus die Fortsetzung und Ausweitung der vorherigen Überwachung berücksichtigt.
Weitere Anpassungen betreffen den Anwendungsbereich von EU-Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Produkte.
Die Struktur der Einfuhrliste wird an die Kombinierte Nomenklatur der EG (Warenschema für Zoll- und Statistikzwecke) und das darauf beruhende deutsche Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik mit ihren Änderungen zum 1. Januar 2011 angepasst.
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
Durch die Aufhebung des Doppelkontrollverfahrens für die Einfuhr von Textilwaren aus Usbekistan entfallen Kosten der Handelsunternehmen einschließlich mittelständischer Unternehmen für die Beantragung von Exportlizenzen und Einfuhrgenehmigungen. Die Fortführung und Erweiterung der vorherigen Überwachung für Eisen- und Stahlerzeugnisse sowie die Änderungen im landwirtschaftlichen Sektor führen demgegenüber zu zusätzlichen Kosten für die Ausfertigung von Überwachungsdokumenten bzw. die Einhaltung der Vermarktungsnormen. Die Höhe der Entlastungen und Belastungen ist nicht zu quantifizieren. Die Anpassung der Anmerkungen und Struktur der Einfuhrliste betrifft nur einen geringen Teil der darin enthaltenen Warenpositionen. Für Handelsunternehmen, welche die angepasste Einfuhrliste anwenden, können sich sowohl Be- als auch Entlastungen ergeben, die jedoch jeweils nur von geringem Umfang sein werden. Die Kosten können nicht abschließend quantifiziert werden.
Mit einer nennenswerten Auswirkung auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen.
Bürokratiekosten:
Informationspflichten für die Wirtschaft:
Durch die Verordnung werden keine nationalen Informationspflichten geändert: Die Liberalisierung der Einfuhrbeschränkungen für Textilwaren, die Fortführung und Ausweitung der vorherigen Überwachung bei Eisen- und Stahlerzeugnissen sowie die Änderungen im landwirtschaftlichen Sektor haben keine Auswirkungen auf Informationspflichten nach deutschem Recht, da sie im EU-Recht begründet sind; über die Anpassung der Einfuhrliste wird die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen diese Informationspflichten sichergestellt.
Informationspflichten für Bürger und Verwaltung:
Die vorliegende Verordnung tangiert keine nationalen Informationspflichten für Bürger und Verwaltung.
Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.
Mit der Verordnung folgt die Bundesrepublik internationalen Verpflichtungen. Dies entspricht den Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung.
B. Im Einzelnen
Die Einfuhrliste wird vor allem wie folgt geändert:
Artikel 1
1. Teil I Anwendung der Einfuhrliste
Die Änderungen berücksichtigen das Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon.
2. Teil II (Warenliste) Anmerkungen
- a) Die Änderungen der Anmerkungen 5, 6, 11, 12, 31, 33, 40, 48 und 52 berücksichtigen den Vertrag von Lissabon.
- b) Anmerkung 9 wird an die Ausnahmeregelungen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1295/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern (ABI. L 340 vom 19.12.2008, S. 45) angepasst.
- c) Anmerkung 49 entfällt, da das Überwachungssystem bei der Einfuhr von Textilwaren mit Ursprung in der Republik Usbekistan mit Wirkung vom 5. Mai 2010 durch die Verordnung (EU) Nr. 379/2010 der Kommission vom 4. Mai 2010 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABI. L 112 vom 5.5.2010, S. 1) aufgehoben worden ist.
3. Teil II (Warenliste) im Einzelnen
- a) Die Warennummern und -bezeichnungen der Einfuhrliste werden an die Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABI. L 284 vom 29.10.2010, S. 1) angepasst.
- b) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich der Vermarktungsnormen (ABI. L 336 vom 13.12.2008, S. 1) wird der Anwendungsbereich für die Vermarktungsnormen nach Anmerkung 12 angepasst. Die EU-Vermarktungsnormen werden auf bestimmtes Obst und Gemüse ausgedehnt und bei Nussmischungen eingeschränkt. Die betroffenen Warennummern (insbesondere bei frischen Gemüsesorten - wie Salaten und Pilzen - sowie bei frischem Obst - wie Zitrusfrüchten und Beeren -) werden in Spalte 4 mit dem Anmerkungshinweis 12 gekennzeichnet.
- c) Aufgrund des Wegfalls des Doppelkontrollverfahrens für Textilwaren mit Ursprung in der Republik Usbekistan durch die Verordnung (EU) Nr. 379/2010 wird das Genehmigungserfordernis nach Anmerkung 49 bei den Warennummern der Textilkategorien 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 26 gestrichen. Dadurch entfällt sowohl die Pflicht zur Beantragung einer Einfuhrgenehmigung als auch zur Beantragung einer Exportlizenz des Ursprungslandes. Bei den betroffenen Warennummern wird der Anmerkungshinweis 49 in Spalte 4 der Einfuhrliste gestrichen.
- d) Durch die Verordnung (EU) Nr. 1241/2009 der Kommission vom 16. Dezember 2009 über die Aufrechterhaltung und die Aktualisierung des Umfangs der vorherigen Überwachung von Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern (ABI. L 332 vom 17.12.2009, S. 54) wurde die vorherige gemeinschaftliche Überwachung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 076/2002 vom 17. Januar 2002 (ABI. L 16 vom 18.1.2002, S. 3) bis zum 31. Dezember 2012 verlängert und auf folgende Warennummern ausgeweitet: 7219 11 00, 7219 12 10, 7219 12 90, 7219 13 10, 7219 13 90, 7219 14 10, 7219 14 90, 7219 21 10, 7219 21 90, 7219 22 10, 7219 22 90, 7219 23 00, 7219 24 00, 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7219 11 00, 7220 12 00, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20, 7220 90 80, 7228 50 20, 7305 11 00, 7305 12 00, 7305 19 00, 7305 20 00, 7305 31 00, 7305 39 00 und 7305 90 00.
Daher sind diese Warennummern in Spalte 5 der Einfuhrliste mit dem Anmerkungshinweis ÜD31 zu kennzeichnen. Die Warennummern 7220 11 00 bis 7220 90 80, 7305 11 00 bis 7305 90 00 sind neu in die Einfuhrliste aufzunehmen.
Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1535:
Einhundertsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter