Verordnung der Bundesregierung
Einhundertzweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -

A. Problem und Ziel

Anpassung an Verzicht auf Vorlage von Überwachungsdokumenten bei der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Drittländern

Anpassung an Verzicht auf Vorlage von Einfuhrgenehmigungen und Ursprungszeugnissen bei der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation

Anpassung an das geänderte Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik zum 1. Januar 2013

B. Lösung

Neufassung der Einfuhrliste

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht berührt.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beschränkt sich im Einzelfall auf einen geringfügigen einmaligen Aufwand durch Kenntnisnahme der Änderungen.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Einmaliger geringer Umstellungsaufwand durch Kenntnisnahme der Änderungen. Der Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Mit einer nennenswerten Auswirkung auf sonstige Kosten der Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen.

Verordnung der Bundesregierung
Einhundertzweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 4. Januar 2013
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene

Einhundertzweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste* - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - mit Begründung und Vorblatt.

Die Verordnung wurde am 28. Dezember 2012 im Bundesanzeiger verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 01.02.13

Einhundertzweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste

Artikel 1

Die Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - in der Fassung der Verordnung vom 15. Dezember 2011 (BAnz. S. 4653) erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Berlin, den . 2012
Die Bundeskanzlerin

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit der 162. Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste wird die Einfuhrliste neu gefasst:

Berücksichtigt wird die Aufhebung der Pflicht zur Vorlage von Überwachungsdokumenten bei der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Drittländern gemäß Verordnung (EG) Nr. 076/2002 der Kommission vom 17. Januar 2002 über die Einführung einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter unter den EGKS- und den EG-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern (ABl. L 16 vom 18.1.2002, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1241/2009 (ABl. L 332 vom 17.12.2009) geändert worden ist.

Berücksichtigt werden auch die Aufhebung der Einfuhrgenehmigungspflicht sowie der Verzicht auf die Pflicht zur Vorlage von Ursprungszeugnissen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation gemäß Verordnung (EU) Nr. 529/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2007 des Rates über die Verwaltung bestimmter Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 1).

Darüber hinaus wird die Struktur der Einfuhrliste an die Kombinierte Nomenklatur der EU (Warenschema für Zoll- und Statistikzwecke) und das darauf beruhende deutsche Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik mit ihren Änderungen zum 1. Januar 2013 angepasst.

Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

Die Anpassung der Anmerkungen und Struktur der Einfuhrliste betrifft nur einen geringen Teil der darin enthaltenen Warenpositionen.

Für Handelsunternehmen, welche die angepasste Einfuhrliste anwenden, können sich sowohl Be- als auch Entlastungen ergeben, die jedoch jeweils nur von geringem Umfang sein werden. Die Kosten können nicht abschließend quantifiziert werden.

Mit einer nennenswerten Auswirkung auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen.

Erfüllungsaufwand:

Durch den Wegfall der Pflicht zur Vorlage von Einfuhrgenehmigungen und Ursprungszeugnissen bei der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse entfallen Kosten der Handelsunternehmen einschließlich mittelständischer Unternehmen für die Beantragung und Bearbeitung von Einfuhrgenehmigungen und Ursprungszeugnissen. Der Verzicht auf die Vorlage der beiden Dokumente ist im EU-Recht begründet; über die Anpassung der Einfuhrliste wurde nur die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen diese Informationspflichten sichergestellt.

Die Anpassung der Anmerkungen und Struktur der Einfuhrliste betrifft nur einen geringen Teil der darin enthaltenen Warenpositionen. Der Erfüllungsaufwand beschränkt sich auf Handelsunternehmen, welche die angepasste Einfuhrliste anwenden. Im Wesentlichen entsteht dadurch im Einzelfall ein geringfügiger einmaliger Aufwand durch Kenntnisnahme der Änderungen.

Durch die vorliegende Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

Nachhaltigkeit:

Mit der Anpassung an die EU-Erleichterungen für die Einfuhr von bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen trägt die Verordnung zur nachhaltigen Entwicklung in den Exportländern bei.

Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.

B. Besonderer Teil

Die Einfuhrliste wird vor allem wie folgt geändert:

Artikel 1

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2388:
Einhundertzweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.

Erfüllungsaufwand
WirtschaftMarginaler Umstellungsaufwand
VerwaltungMarginaler Umstellungsaufwand

Das Regelungsvorhaben führt für Wirtschaft und Verwaltung zu einem marginalen Umstellungsaufwand.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter