A. Problem und Ziel
Anpassung an Verzicht auf Vorlage von Überwachungsdokumenten bei der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Drittländern
Anpassung an Verzicht auf Vorlage von Einfuhrgenehmigungen und Ursprungszeugnissen bei der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation
Anpassung an das geänderte Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik zum 1. Januar 2013
B. Lösung
Neufassung der Einfuhrliste
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht berührt.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beschränkt sich im Einzelfall auf einen geringfügigen einmaligen Aufwand durch Kenntnisnahme der Änderungen.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Einmaliger geringer Umstellungsaufwand durch Kenntnisnahme der Änderungen. Der Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Mit einer nennenswerten Auswirkung auf sonstige Kosten der Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen.
Verordnung der Bundesregierung
Einhundertzweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 4. Januar 2013
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene
Einhundertzweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste* - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 28. Dezember 2012 im Bundesanzeiger verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 01.02.13
- *. Vom Umdruck der Einfuhrliste wird abgesehen, da diese am 28. Dezember 2012 bereits im Bundesanzeiger verkündet worden ist.
Einhundertzweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste
- - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - Vom Es verordnen auf Grund
- - des § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 3, des § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 26 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) die Bundesregierung sowie
- - des § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, den §§ 5 und 10 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - in der Fassung der Verordnung vom 15. Dezember 2011 (BAnz. S. 4653) erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Berlin, den . 2012
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit der 162. Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste wird die Einfuhrliste neu gefasst:
Berücksichtigt wird die Aufhebung der Pflicht zur Vorlage von Überwachungsdokumenten bei der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Drittländern gemäß Verordnung (EG) Nr. 076/2002 der Kommission vom 17. Januar 2002 über die Einführung einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter unter den EGKS- und den EG-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern (ABl. L 16 vom 18.1.2002, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1241/2009 (ABl. L 332 vom 17.12.2009) geändert worden ist.
Berücksichtigt werden auch die Aufhebung der Einfuhrgenehmigungspflicht sowie der Verzicht auf die Pflicht zur Vorlage von Ursprungszeugnissen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation gemäß Verordnung (EU) Nr. 529/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2007 des Rates über die Verwaltung bestimmter Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 1).
Darüber hinaus wird die Struktur der Einfuhrliste an die Kombinierte Nomenklatur der EU (Warenschema für Zoll- und Statistikzwecke) und das darauf beruhende deutsche Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik mit ihren Änderungen zum 1. Januar 2013 angepasst.
Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
Die Anpassung der Anmerkungen und Struktur der Einfuhrliste betrifft nur einen geringen Teil der darin enthaltenen Warenpositionen.
Für Handelsunternehmen, welche die angepasste Einfuhrliste anwenden, können sich sowohl Be- als auch Entlastungen ergeben, die jedoch jeweils nur von geringem Umfang sein werden. Die Kosten können nicht abschließend quantifiziert werden.
Mit einer nennenswerten Auswirkung auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen.
Erfüllungsaufwand:
Durch den Wegfall der Pflicht zur Vorlage von Einfuhrgenehmigungen und Ursprungszeugnissen bei der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse entfallen Kosten der Handelsunternehmen einschließlich mittelständischer Unternehmen für die Beantragung und Bearbeitung von Einfuhrgenehmigungen und Ursprungszeugnissen. Der Verzicht auf die Vorlage der beiden Dokumente ist im EU-Recht begründet; über die Anpassung der Einfuhrliste wurde nur die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen diese Informationspflichten sichergestellt.
Die Anpassung der Anmerkungen und Struktur der Einfuhrliste betrifft nur einen geringen Teil der darin enthaltenen Warenpositionen. Der Erfüllungsaufwand beschränkt sich auf Handelsunternehmen, welche die angepasste Einfuhrliste anwenden. Im Wesentlichen entsteht dadurch im Einzelfall ein geringfügiger einmaliger Aufwand durch Kenntnisnahme der Änderungen.
Durch die vorliegende Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
Nachhaltigkeit:
Mit der Anpassung an die EU-Erleichterungen für die Einfuhr von bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen trägt die Verordnung zur nachhaltigen Entwicklung in den Exportländern bei.
Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.
B. Besonderer Teil
Die Einfuhrliste wird vor allem wie folgt geändert:
Artikel 1
- 1. Teil I Anwendung der Einfuhrliste
Die Anpassung des Anwendungshinweises Nummer 6 berücksichtigt die Vorgaben des § 27 Absatz 2 Satz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), die bei einer elektronischen Einfuhrabfertigung zu beachten sind.
- 2. Teil II (Warenliste) Anmerkungen
- a) Anmerkung 8 wird an die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) angepasst.
- b) Anmerkung 16 wird gestrichen, da die Einfuhrregelung für die betroffenen Zuchtpilze künftig über ein allgemeines Lizenzerfordernis administriert werden soll.
- c) Anmerkung 31 wird gestrichen, da bei der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse der Kapitel 72 und 73 der Einfuhrliste aus Drittländern durch die Befristung der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 076/2002 bis zum 31.12.2012 das Erfordernis eines Überwachungsdokumentes entfällt.
- d) Anmerkungen 32 und 33 werden gestrichen, da bei der Einfuhr von bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen der Kapitel 72 und 73 der Einfuhrliste mit dem Beitritt der Russischen Föderation zur WTO sowohl das Erfordernis einer Einfuhrgenehmigung als auch eines Ursprungszeugnisses entfallen sind.
- 3. Teil II (Warenliste) im Einzelnen
- a) Die Warennummern und -bezeichnungen der Einfuhrliste werden an die Verordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 304 vom 31.10.2012, S. 1) angepasst.
Von diesen Änderungen sind in der Einfuhrliste vorwiegend der landwirtschaftliche Sektor sowie die Bereiche Mineralöl und Textilien betroffen.
- b) Gemäß der bis zum 31.12.2012 befristeten Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 076/2002 entfällt mit Wirkung vom 01.01.2013 die gemeinschaftliche Überwachung und damit die Pflicht zur Vorlage von Überwachungsdokumenten bei der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse des Abschnitts XV der Einfuhrliste aus Drittländern. Aufgrund des Wegfalls der Vorlagepflicht von Überwachungsdokumenten wird das Zeichen "ÜD31)" in Spalte 5 des Abschnitts XV der Einfuhrliste gestrichen und auf die Abbildung der Unterkapitel 7207, 7213 bis 7218, 7220 bis 7224 und 7226 bis 7228 sowie auf Kapitel 73 verzichtet.
- c) Gemäß Verordnung (EU) Nr. 529/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2007 des Rates über die Verwaltung bestimmter Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 1) sind mit Wirkung vom 22. August 2012 die mengenmäßigen Beschränkungen und damit das Einfuhrgenehmigungserfordernis sowie die Pflicht, Ursprungszeugnisse bei der Einfuhr von bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen des Abschnitts XV der Einfuhrliste aus der Russischen Föderation in die Europäische Union vorzulegen, entfallen. Aufgrund des Wegfalls der Pflicht zur Vorlage von Ursprungszeugnissen bzw. Einfuhrgenehmigungen werden die Zeichen "U 32)" und "33)" in den Spalten 4 und 5 des Abschnitts XV der Einfuhrliste gestrichen.
- a) Die Warennummern und -bezeichnungen der Einfuhrliste werden an die Verordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 304 vom 31.10.2012, S. 1) angepasst.
Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2388:
Einhundertzweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.
Erfüllungsaufwand | |
Wirtschaft | Marginaler Umstellungsaufwand |
Verwaltung | Marginaler Umstellungsaufwand |
Das Regelungsvorhaben führt für Wirtschaft und Verwaltung zu einem marginalen Umstellungsaufwand.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter