967. Sitzung des Bundesrates am 27. April 2018
A
Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Familie und Senioren empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a (§ 28 Absatz 6 Satz 1 SGB II), Buchstabe b - neu - (§ 28 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 SGB II), Nummer 2 - neu - (§ 77 Absatz 11 Satz 4 SGB II) und Artikel 3 Buchstabe a (§ 34 Absatz 6 Satz 1 SGB XII), Buchstabe b - neu - (§ 34 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 SGB XII)
Der Gesetzesantrag ist wie folgt zu ändern:
- a) Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 2
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch ... (BGBl. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 28 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird das Wort "Mehraufwendungen" durch das Wort "Aufwendungen" ersetzt.
- b) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
2. In § 77 Absatz 11 wird Satz 4 gestrichen."
- b) Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 3
§ 34 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch ... (BGBl. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird das Wort "Mehraufwendungen" durch das Wort "Aufwendungen" ersetzt.
- b) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen."
Folgeänderungen:
- a) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
- aa) Dem Abschnitt "A. Problem und Ziel" sind folgende Absätze anzufügen:
"Darüber hinaus wird für die Kostenübernahme für das Mittagessen von Schülerinnen und Schülern vorausgesetzt, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. Damit sind Schülerinnen und Schüler, die an einer Mittagsverpflegung in Einrichtungen nach § 22 SGB VIII teilnehmen, von der Kostenübernahme ausgeschlossen. Dies stellt eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dieser Gruppe gegenüber Schülerinnen und Schülern dar, die ihr Mittagessen in einer Einrichtung in schulischer Trägerschaft einnehmen. Diese Ungleichbehandlung soll beseitigt werden.
Weiterhin sieht die derzeitige Regelung keine Kostenübernahme für die Mittagsverpflegung während der Ferienzeiten vor. Die Möglichkeit zur Teilnahme am Mittagessen auch in den Ferienzeiten ist aber gerade für die hier in Rede stehende Zielgruppe von Kindern und Jugendlichen von großer Bedeutung. Eine Ausweitung der Teilnahmemöglichkeiten an der Gemeinschaftsverpflegung auch auf die schulfreien Zeiten ist daher geboten."
- bb) Im Abschnitt "B. Lösung" ist der Punkt am Ende zu streichen und folgende Wörter sind anzufügen:
"sowie Beseitigung der Beschränkung der Kostenerstattung auf Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung und deren Ausweitung auf Ferienzeiten."
- aa) Dem Abschnitt "A. Problem und Ziel" sind folgende Absätze anzufügen:
- b) Die Begründung im Abschnitt "B. Besonderer Teil" ist wie folgt zu ändern:
- aa) Dem Abschnitt "Zu Artikel 2" sind folgende Absätze anzufügen:
"Durch die Streichung von § 28 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 wird zum einen die Beschränkung der Kostenübernahme auf die Gemeinschaftsverpflegung in schulischen Einrichtungen beseitigt und zum anderen sichergestellt, dass die Kosten auch für die Verpflegung in den Ferien übernommen werden.
Bei der Streichung von § 77 Absatz 11 Satz 4 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Streichung von § 28 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3."
- bb) Dem Abschnitt "Zu Artikel 3" ist folgender Absatz anzufügen:
"Durch die Streichung von § 34 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 wird zum einen die Beschränkung der Kostenübernahme auf die Gemeinschaftsverpflegung in schulischen Einrichtungen beseitigt und zum anderen sichergestellt, dass die Kosten auch für die Verpflegung in den Ferien übernommen werden."
- aa) Dem Abschnitt "Zu Artikel 2" sind folgende Absätze anzufügen:
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Nehmen Schülerinnen und Schüler an einer Mittagsverpflegung in einer Einrichtung nach § 22 SGB VIII teil, erhalten sie nach der derzeitigen Regelung die Kosten für die dort bereitgestellte Mittagsverpflegung nur dann erstattet, wenn diese explizit in schulischer Verantwortung angeboten wird. Derzeit besteht daher eine Ungleichbehandlung zwischen den Schülerinnen und Schülern, die als Kinder eine Tageseinrichtung nach § 22 SGB VIII besuchen, um dort das Mittagessen einzunehmen, und den Schülerinnen und Schülern, die in der Schule bzw. in schulischer Verantwortung die Mahlzeit einnehmen. Diese Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Weiterhin findet keine Kostenerstattung für eine Mittagsverpflegung während der Ferienzeiten statt.
Durch die Streichung des Satzes 2 in § 28 Absatz 6 SGB II bzw. in § 34 Absatz 6 SGV XII wird sichergestellt, dass die Kosten für die Teilnahme am Mittagessen in einer Kindertageseinrichtung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch übernommen werden. Mit dem Wegfall des Satzes 3 in § 28 Absatz 6 SGB II bzw. in § 34 Absatz 6 SGB XII entfällt die Beschränkung der Kostenerstattung für die Mittagsverpflegung auf die Schultage.
B
- 2. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C
- 3. Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, bei der Einbringung des Gesetzentwurfs ferner folgende Entschließung anzufügen:
- a) Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, einem stigmatisierenden Ausschluss von Kindern von der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege zu verhindern, der häufig eintritt, wenn die Erziehungsberechtigten nicht in der Lage sind, den ausgewiesenen Eigenanteil zu entrichten.
- b) Der Bundesrat begrüßt, dass mit der beabsichtigen Streichung des Eigenanteils eine wesentliche Hürde für die Teilnahme einer Vielzahl der Kinder und Jugendlichen an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung beseitigt wird.
- c) Der Bundesrat stellt fest, dass eine kleine Gruppe von Kindern anspruchsberechtigter Familien auch bei einer Gesetzesänderung weiterhin droht, ausgeschlossen zu bleiben. Die bisherige Regelung erfasst nur diejenigen Fälle, in denen die Mittagsverpflegung "in schulischer Verantwortung angeboten" wird (§ 28 Absatz 6 Satz 2 SGB II und § 34 Absatz 6 Satz 2 SGB XII). Unberücksichtigt bleiben Kinder, die an der Gemeinschaftsverpflegung für Schulkinder in Kindertageseinrichtungen teilnehmen (zum Beispiel Horte).
- d) Der Bundesrat spricht sich dafür aus, an die bis zum 31. Dezember 2013 geltende Regelung wieder anzuknüpfen, wonach die Finanzierung für die Mittagsverpflegung in Tageseinrichtungen im Rahmen der Bildung und Teilhabe durch den Bund übernommen wird. Die Kostenübernahme sollte insbesondere auch für solche Kinder gelten, die an der Gemeinschaftsverpflegung für Schulkinder in Kindertageseinrichtungen teilnehmen.
D
- 4. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik schlägt dem Bundesrat darüber hinaus vor, Frau Senatorin Elke Breitenbach (Berlin) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zur Beauftragten des Bundesrates für die Beratungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.