Der Bundesrat hat in seiner 822. Sitzung am 19. Mai 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenen Änderungen zuzustimmen.
Anlage
Änderungen zur Ersten Verordnung zur Änderung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft)
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a0 - neu - (Inhaltsübersicht)
Dem Artikel 1 Nr. 1 ist folgender Buchstabe a0 voranzustellen:
- a0. Die Angabe zu § 1 wird der Angabe zum Ersten Teil vorangestellt.
Begründung
Folge der Änderung zu Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung.
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a1 - neu - (§ 1 Nr. 5)
In Artikel 1 Nr. 2 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:
- "a1. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- 5. "Toleranzmarge" einen in jährlichen Stufen abnehmenden Wert, um den der Immissionsgrenzwert innerhalb der in den §§ 3, 5 und 6 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Luftreinhalteplänen zu bedingen;"
Begründung
Nachdem sich die in den geltenden §§ 2, 4 und 7 aufgeführten Toleranzmargen durch Zeitablauf erledigt haben, werden sie künftig konsequenterweise gestrichen. Es bedarf aber in § 1 einer Anpassung der Begriffsbestimmung "Toleranzmarge". Künftig sind nur noch in den §§ 3, 5 und 6 Toleranzmargen enthalten. Der geänderte Verweis in § 1 Nr. 5 berücksichtigt dies.
3. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 3 Abs. 3 Satz 1 und 2)
In Artikel 1 Nr. 4 ist § 3 Abs. 3 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 ist die Angabe "50 Mikrogramm" durch die Angabe "40 Mikrogramm" zu ersetzen.
- b) In Satz 2 ist das Datum "1. Januar 2006" durch das Datum "1. Januar 2007 zu ersetzen.
Begründung
Aktualisierung des Fristlaufs.
4. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 3 Abs. 5 Satz 1 und 2)
In Artikel 1 Nr. 4 ist § 3 Abs. 5 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 ist die Angabe "10 Mikrogramm" durch die Angabe "8 Mikrogramm" zu ersetzen.
- b) In Satz 2 sind die Wörter "Jahr 2006 bis zum Jahr 2010" durch die Wörter "1. Januar 2007 bis zum 1. Januar 2010" zu ersetzen.
Begründung
Aktualisierung des Fristlaufs.
5. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 3 Abs. 8)
Artikel 1 Nr. 4 ist wie folgt zu fassen:
"4. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 3 bis 6 werden wie folgt gefasst: wie Vorlage nach Maßgabe von Änderungen ...
- b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
(8) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den Normzustand, der durch eine Temperatur von 293 Kelvin und einen Druck von 101,3 Kilopascal definiert wird."
Begründung
Einheitliche Definition des Normzustandes (vgl. §§ 2, 6 u. 7).
6. Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 2)
In Artikel 1 Nr. 6 ist § 5 Abs. 3 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 ist die Angabe "0,25 Mikrogramm" durch die Angabe "0,20 Mikrogramm" zu ersetzen.
- b) In Satz 2 sind die Wörter "Jahr 2006 bis zum Jahr 2010 jährlich stufenweise um 0,05 Mikrogramm" durch die Wörter "1. Januar 2007 bis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 0,05 Mikrogramm" zu ersetzen.
Begründung
Aktualisierung des Fristlaufs.
7. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2)
In Artikel 1 Nr. 7 ist § 6 Abs. 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 ist die Angabe "5 Mikrogramm" durch die Angabe "4 Mikrogramm" zu ersetzen.
- b) In Satz 2 sind die Wörter "Jahr 2006 bis zum Jahr 2010" durch die Wörter "1. Januar 2007 bis zum 1. Januar 2010" zu ersetzen.
Begründung
Aktualisierung des Fristlaufs.
8. Zu Artikel 1 Nr. 16 (§ 19 Abs. 1 Satz 1)
In Artikel 1 Nr. 16 ist in § 19 Abs. 1 Satz 1 das Wort "aktuelle" durch die Wörter "routinemäßig anfallende" zu ersetzen.
Begründung
Standardbezugszeitraum für die in der Richtlinie 2004/107/EG angesprochenen Messungen ist das Kalenderjahr. Dabei fallen Messwerte auf Grund der Probenahmezeiten und der erforderlichen Laboranalytik nur in größeren Zeitintervallen an, zum Teil erst nach einem Jahr. Mit dem Vorschlag soll verdeutlicht werden, dass die Daten nicht aktuell und zeitnah zur Verfügung gestellt werden, sondern nur in den durch die Mess- und Analyseroutine bedingten Zeitabständen. Damit wird der in der Richtlinie 2004/107/EG in Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 verwendete Begriff "routinemäßig" aufgegriffen.
9. Zu Artikel 1 Nr. 16 (§ 19 Abs. 3)
In Artikel 1 Nr. 16 ist § 19 Abs. 3 zu streichen.
Begründung
Die 22. BImSchV enthält nach ihrer Ergänzung in zwei Paragrafen Vorschriften zur Unterrichtung der Öffentlichkeit: im bisherigen § 12 und im neuen § 19. In § 12 wird Abs. 1 modifiziert, indem der Passus "in leicht zugänglicher Form" eingefügt wird. Die gleiche Formulierung wird im neuen § 19 Abs. 1 verwendet. Darüber hinaus wird - nur - in § 19 Abs. 3 konkretisiert, wie die "leicht zugängliche Form" in der Praxis aussehen könnte. Dabei wird auf den Wortlaut des Artikels 7 Abs. 3 der EU-Richtlinie 2004/107/EG zurückgegriffen. Einer Regelung gemäß § 19 Abs. 3 bedarf es jedoch nicht.
Schon die geltende 22. BImSchV enthält keine Konkretisierung über das "Wie" der Unterrichtung der Öffentlichkeit. Dies wurde offensichtlich bislang nicht für notwendig erachtet. Dabei ist zu bedenken, dass die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit in der geltenden 22. BImSchV auf Umsetzung von EU-Recht basiert. Die einschlägigen Richtlinien 1999 /30/EG in Artikel 8 und 2000/69/EG in Artikel 7 sehen die Öffentlichkeitsunterrichtung vor und geben Hinweise auf die geeigneten Medien. Das nationale Recht hat dies nicht übernommen - offensichtlich EU-konform. Es ist nicht erforderlich, jetzt eine Regelung in § 19 Abs. 3 zu ergänzen. Richtigerweise ist dies durch die Verordnung im Hinblick auf § 12 nicht vorgesehen.
10. Zu Artikel 1 Nr. 17 (Anlage 11 einleitender Satz)
In Artikel 1 Nr. 17 sind in Anlage 11 im einleitenden Satz die Wörter "und Benzo(a)pyren" durch die Wörter ", Quecksilber und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe" zu ersetzen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe g sind in der Inhaltsübersicht zum "Verzeichnis der Anlagen" in Anlage 11 die Wörter "und Benzo(a)pyren" durch die Wörter ", Quecksilber und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Anpassung der Überschrift an den Inhalt der Anlage.
11. Zu Artikel 1 Nr. 17 (Anlage 11 Abschnitt I)
In Artikel 1 Nr. 17 ist Anlage 11 Abschnitt I nach der Überschrift wie folgt zu fassen:
"DIN EN 14902: Außenluftbeschaffenheit - Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni als Bestandteil der PM10-Fraktion des Schwebstaubes; Ausgabe: Oktober 2005
Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden."
Begründung
In der Richtlinie 2004/107/EG wird in Anhang V unter Abschnitt I auf die seinerzeit noch in Arbeit befindliche Normung einer Referenzmethode verwiesen. Seit Herausgabe der Richtlinie wurde die oben genannte Europäische Norm herausgegeben; deshalb Anpassung an den aktuellen Stand der Normung.
12. Zu Artikel 1 Nr. 17 (Anlage 11 Abschnitt II Satz 1 und 2 - neu -)
In Artikel 1 Nr. 17 ist Anlage 11 Abschnitt II wie folgt zu ändern:
- a) Die Wörter "oder jede andere Methode, die nachweislich gleichwertige Ergebnisse wie die vorstehend genannte Methode erbringen, angewendet werden" sind durch die Wörter "angewendet werden" zu ersetzen.
- b) Folgender Satz ist als neuer Absatz anzufügen:
"Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit den obigen Verfahren erzielt werden."
Begründung
Die Richtlinie 2004/107/EG lässt in Anhang V unter Abschnitt II die Anwendung nachweislich gleichwertiger Methoden auch für den Fall zu, dass eine genormte CEN-Methode vorliegt. Als neuer Satz wird die Formulierung in Anlage 5 der 22. BImSchV übernommen.
13. Zu Artikel 1 Nr. 17 (Anlage 11 Abschnitt III Satz 1 und 2 - neu -)
In Artikel 1 Nr. 17 ist Anlage 11 Abschnitt III wie folgt zu ändern:
- a) Nach den Wörtern "nationale Methoden" ist das Komma durch das Wort "oder" zu ersetzen und die Wörter "oder jede andere Methode angewendet werden, die nachweislich gleichwertige Ergebnisse wie die vorstehend genannte Methode erbringen" sind durch die Wörter "angewendet werden" zu ersetzen.
- b) Folgender Satz ist als neuer Absatz anzufügen:
"Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit den obigen Verfahren erzielt werden."
Begründung
Die Richtlinie 2004/107/EG lässt in Anhang V unter Abschnitt II die Anwendung nachweislich gleichwertiger Methoden auch für den Fall zu, dass eine genormte CEN-Methode vorliegt. Als Satz wird die Formulierung in Anlage 5 der 22. BImSchV übernommen.