833. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Agrarausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Abs. 3 und 5 (Artikel 17a und 27a Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
- 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für eine Klarstellung in Artikel 1 Abs. 3 und 5 (Artikel 17a und 27a - neu -) dahingehend einzusetzen, dass das Verfahren zur Aussetzung und Kürzung der monatlichen Zahlungen und der Zwischenzahlungen in besonderen Fällen nur dann zum Tragen kommt, wenn die auslösenden Bedingungen auf ein und dieselbe Zahlstelle zutreffen. Ansonsten würde sich das finanzielle Risiko für die Mitgliedstaaten mit mehreren Zahlstellen deutlich verschärfen. Wiederholungsbeanstandungen bei mehreren Zahlstellen könnten zur Aussetzung oder Kürzung der Zahlungen für den gesamten Mitgliedstaat führen.
Zu Artikel 1 Abs. 9 und 10 (Artikel 42 und 44a Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
- 2. Der Bundesrat verweist auf die in seiner Stellungnahme in BR-Drucksache 349/06(B) geforderte Aufbereitung und Veröffentlichung der Daten der Zuwendungsempfänger gemeinschaftlicher Mittel in der 1. und 2. Säule der GAP durch die Kommission selbst, um für die Länder keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu erzeugen und eine EU-einheitliche Vorgehensweise zu garantieren.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in den weiteren Verhandlungen des vorliegenden Änderungsvorschlags zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der dazu geplanten Durchführungsverordnung eine Veröffentlichung der Zuwendungsempfänger gemeinschaftlicher Mittel durch die Kommission vorzusehen. Die im Rahmen des jährlichen Rechnungsabschlusses mitgeteilten Einzeldaten bieten die Chance einer einheitlichen und zentralen Veröffentlichung auf europäischer Ebene.
- 4. Sofern dennoch eine Veröffentlichung auf nationaler Ebene unumgänglich ist, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, eine zentrale Veröffentlichung durch eine Bundesbehörde vorzunehmen. Eine solche gemeinsame Veröffentlichung würde den Vorteil einer größeren Einheitlichkeit der Darstellung der Informationen mit sich bringen und den Verwaltungsaufwand insgesamt verringern. Schon heute stellt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Daten für den Rechnungsabschluss bei der Agrarförderung zusammen und ist bei der Übermittlung der ELER und EFF-Daten im Rahmen des elektronischen Förderdatenübermittlungssystems SFC 2007 unterstützend tätig.
- 5. Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung, in den Verhandlungen eine Gleichbehandlung der Zuwendungsempfänger von Zahlungen aus der 1. und 2. Säule der GAP sicherzustellen.
- 6. Daher ist eine Klarstellung im Gemeinschaftsrecht anzustreben, dass auch in der 2. Säule nur EU-Zahlungen zu veröffentlichen sind.
- 7. Die Veröffentlichung sollte alle ab dem 1. Januar 2007 (Beginn der neuen Förderperiode) getätigten Ausgaben aus ELER-Mitteln umfassen, sowie nur diejenigen Förderanträge nach Verordnung (EG) Nr. 1975/2006, für die mindestens ein Zahlungsantrag eingereicht worden ist.
- 8. Im Gemeinschaftsrecht ist klarzustellen, ob alle Begünstigten einer ELER-Maßnahme, unabhängig davon, ob das einzelne Projekt dieser Maßnahme in die Kofinanzierung einbezogen wird (top up), zu veröffentlichen sind oder nur die Begünstigten, die tatsächlich auch ELER-Mittel erhalten haben.
- 9. Die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission ist an die Änderungsverordnung zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 anzupassen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der für den ELER und EGFL vorgeschriebene jährliche Rechnungsabschluss würde - im Gegensatz zu anderen Fonds - eine zentrale Veröffentlichung durch die Kommission auf der Grundlage der im Rahmen des Rechnungsabschlusses vorzulegenden Buchführungsdaten (X-Tabelle) ohne größere Probleme ermöglichen. Damit wären gleichzeitig ohne zusätzlichen Verwaltungs- und Regelungsaufwand eine Fülle offener Fragen gerade auch im ELER-Bereich (z.B. Auszahlung an Endbegünstigte durch Zahlstelle oder sonstige staatliche Stellen, Kalenderjahr oder Haushaltsjahr) geklärt.
Eine Einbeziehung der nationalen Kofinanzierungsmittel in die Veröffentlichung hätte zur Folge, dass auch diejenigen Kofinanzierungsmittel veröffentlicht werden müssten, die nicht für die ELER-Kofinanzierung herangezogen werden (sogenannte Top up"s). Außerdem würden auch die als Eigenmittel eingebrachten öffentlichen Mittel von staatlichen Maßnahmenträgern (z.B. Länder, Kommunen) als Subventionen dargestellt.
Für die Veröffentlichung der Zahlungen, die auf Altverpflichtungen zurückgehen, müsste nachträglich die Zustimmung der Zuwendungsempfänger eingeholt werden. Dies wäre z.B. beim Einkommensausgleich zur Erstaufforstung (i. d. R. 20-jährige Laufzeit) ein besonders hoher zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Daher sollte die Veröffentlichung die Förderanträge umfassen, die in der Förderperiode 2007 bis 2013 neu gestellt werden bzw. für die zumindest ein Zahlungsantrag nach Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 eingereicht werden muss.
Um eine nationale 1:1-Umsetzung zu erreichen, sollte das EU-Recht bestimmen, welche Mittel zu veröffentlichen sind.
B
- 10. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.