Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Sechsten Jahresbericht des Rates gemäß Nr. 8 der Operativen Bestimmungen des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 6479 - vom 15. Dezember 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 17. November 2005 angenommen.

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Sechsten Jahresbericht des Rates gemäß Nr. 8 der Operativen Bestimmungen des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren (2005/2013(INI))

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die kürzlich erfolgte Überarbeitung des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren, die sich über ein Jahr erstreckte, zwar zur Stärkung der Ausfuhrkontrollen der Europäischen Union beitragen wird, dennoch aber weitere Maßnahmen erforderlich sind,

B. in der Erwägung, dass die Europäische Union angesichts der in der Europäischen Sicherheitsstrategie dargelegten Bedrohungen jede Anstrengung unternehmen sollte, um im Hinblick auf die Bemühungen, die Proliferation zu bekämpfen, weltweite Abrüstung zu fördern und Kontrollen für Waffentransfers zu entwickeln, an vorderster Front als verantwortungsvoller globaler Akteur aufzutreten und aktiv in Erscheinung zu treten,

C. in der Erwägung, dass die Umwandlung des EU-Verhaltenskodex in einen Gemeinsamen Standpunkt wahrscheinlich erscheint, was insofern einen entscheidenden Fortschritt in der Entwicklung des Kodex bedeuten würde, als von den Mitgliedstaaten verlangt würde, ihre nationalen Rechtsvorschriften mit den im EU-Kodex festgelegten Normen in Übereinstimmung zu bringen; ferner in der Erwägung, dass im AStV dazu am 30. Juni 2005 eine Einigung über einen überarbeiteten Verhaltenskodex erzielt wurde (der zu gegebener Zeit in Form eines Gemeinsamen Standpunktes angenommen werden soll),

D. in der Erwägung, dass, wenngleich im Bereich der Kontrolle des Waffenhandels Fortschritte festzustellen sind, wie beispielsweise zunehmende Unterstützung des Abkommens über den Waffenhandel, solche Entwicklungen weiterhin der vollen Unterstützung durch die Europäische Union bedürfen; ferner in der Erwägung, dass daher die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. Oktober 2005 uneingeschränkt unterstützt werden, in denen auf die grundsätzliche Unterstützung eines internationalen Vertrags über den Waffenhandel durch die Europäische Union Bezug genommen wird,

E. in der Erwägung, dass jedes Jahr etwa 500.000 Menschen an den Folgen von Gewalt durch Kleinwaffen sterben, sowohl in bewaffneten Konflikten als auch im Zusammenhang mit Verbrechen,

F. in der Überzeugung, dass der Aufbau und die Umsetzung einer harmonisierten europäischen Politik der Kontrolle von Waffenexporten wesentlich zu einer Vertiefung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union beitragen würde,

G. in der Erwägung, dass die uneingeschränkte Steigerung von Waffenausfuhren Menschenleben sowie die generelle sozioökonomische Entwicklung gefährdet und die Politik der Europäischen Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und damit die Millennium-Entwicklungsziele untergräbt;

H. in der Überzeugung, dass jede Form einer Politik der Europäischen Union zur Kontrolle von Waffenexporten die anderen Dimensionen der Außenpolitik der Union, zu denen auch die Ziele der nachhaltigen Entwicklung, der Krisenprävention und der Förderung der Menschenrechte zählen, stärken und ergänzen muss,

I. in der Erwägung, dass vor kurzem berichtet wurde, dass vier bedeutende europäische Waffenlieferanten ihren Anteil an Waffenlieferabkommen in Entwicklungsländer beträchtlich gesteigert haben, nämlich von $ 830 Millionen im Jahr 2003 (5,5 %) auf $ 4,8 Milliarden im Jahr 2004 (22 %),

Gemeinsamer Standpunkt

Zeitweilige Maßnahmen zur Aufhebung eines Waffenembargos

Gleiche Kriterien

Benutzerleitfaden

Bewährte Verfahren für die Auslegung von Kriterien

Verfahren für die nationale Berichterstattung

Funktionen und Inhalt eines konsolidierten Berichts der Europäischen Union

Verarbeitung von Gütern zum Zweck der Wiederausfuhr

Endverwendung

Einbeziehung von Drittstaaten ("Outreach")

Waffenvermittlungstätigkeiten

Verordnung über Folterausrüstungen

EU-Erweiterung

Internationale Prozesse


1 ABl. C 316 vom 21.12.2004, S. 1.
2 Ratsdokument 16133/1/04 vom 23.12.2004, S. 1.
3 ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 79.
4 ABl. C 127 vom 25.5.2005, S. 1.
5 ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 1.
6 ABl. L 281 vom 31.8.2004, S. 1.
7 Mindestnormen für die Behandlung der Gefangenen, angenommen vom Ersten Kongress der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger 1955 in Genf und gebilligt durch den Wirtschafts- und Sozialrat mit seinen Resolutionen 663 C (XXIV) vom 31. Juli 1957 und 2076 (LXII) vom 13. Mai 1977.
8 ABl. C 201 E vom 18.8.2005, S. 71.
9 ABl. C 74 E vom 24.3.2004, S. 854.
10 Angenommene Texte, P6_TA(2005)0204.
11 ABl. C 91 E vom 15.4.2004, S. 679.
12 ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 1048.
13 ABl. L 159 vom 30.6.2000, S.1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1504/2004.
14 "Verhaltenskodex der Europäischen Union über Waffenausfuhren: Verbesserung des Jahresberichts." Bericht Nr. 8, SIPRI, November 2004.
15 ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1.
16 ABl. C 87 E vom 11.4.2002, S. 136.
17 Moratorium der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten für die Einfuhr, Ausfuhr und die Herstellung von leichten Waffen und Kleinwaffen in Westafrika.
18 Nairobi-Protokoll zur Verhütung, Kontrolle und Verminderung der Zahl leichter Waffen und Kleinwaffen in den Regionen um die großen Seen und das Horn von Afrika.