A. Problem und Ziel
Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1468) wurde das nationale Tabakrecht an die beiden folgenden Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission angepasst:
- - Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten (ABl. 101 vom 16.4.2016, S. 15) und
- - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/779 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat (ABl. L 131 vom 20.05.2016, S. 48).
Um eine rasche Anpassung des nationalen Rechts an das EU-Recht zu ermöglichen, wurde die Erste Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung als Eilverordnung im Sinne des § 43 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 5 sowie § 14 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) ausgestaltet. Diese ist in ihrer Geltungsdauer auf sechs Monate begrenzt. Mit Ablauf des 29. Dezember 2016 gilt die Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I 980) somit in ihrer bis zum Erlass der Ersten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung geltenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Die vorliegende Verordnung dient der Entfristung.
B. Lösung
Entfristung der durch die Erste Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung vorgenommenen Änderungen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die Unternehmen bereits aufgrund der Ersten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung verpflichtet waren, nachfüllbare elektronische Zigaretten an die in dem Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2016/586 festgelegten technischen Normen anzupassen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesverwaltung entsteht kein zusätzlicher jährlicher Aufwand. Der jährliche Gesamtaufwand von 140 000 Euro wurde bereits im Zuge der zu entfristenden Eilverordnung quantifiziert. Ein einmaliger Umstellungsaufwand entsteht nicht. Den Ländern entsteht weder ein einmaliger noch ein jährlicher Umstellungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Eine Auswirkung auf das Verbraucherpreisniveau für nachfüllbare elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter durch die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) Nr. 2016/586 kann nicht ausgeschlossen werden.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 28. September 2016
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 und des § 14 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 43 Absatz 1 und 3 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I. S. 1468) wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung "(1)" und die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 2" gestrichen.
- 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher 1nhalt des Entwurfs
Die zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Wege einer Eilverordnung erlassene Erste Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung vom 21. Juni 2016 (BGBl. 1 S. 1568) passt das nationale Tabakrecht an die beiden folgenden Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission an:
- 1. Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten (ABl. 101 vom 16.4.2016, S. 15) und
- 2. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/779 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat (ABl. L 131 vom 20.05.2016, S. 48).
Diese Verordnung hebt die in der Ersten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung enthaltene Befristung der Änderungen der Tabakerzeugnisverordnung auf. Im Ergebnis gelten die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung an der Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 vorgenommenen Änderungen dann unbefristet.
II. Rechtsgrundlagen
§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Tabakerzeugnisgesetzes ermächtigt insbesondere, durch Rechtsverordnung die Zusatzstoffe und Erzeugnisse im Sinne des § 5 Absatz 1 Buchstabe a) des Tabakerzeugnisgesetzes festzulegen sowie das Verfahren zu regeln, mit dem bestimmt werden soll, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat.
§ 14 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Tabakerzeugnisgesetzes ermächtigt zum Erlass einer Rechtsverordnung, mit der zum einen technische Anforderungen an die Auslaufsicherheit und zum anderen Anforderungen an die auslauffreie Nachfüllung festgelegt werden.
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen
Die Regelungen dienen der Anpassung des deutschen Rechts an Regelungen des EU-Rechts.
IV. Nachhaltigkeitsprüfung/Gleichstellungspolitische Bedeutung
Die Änderungen der Ersten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung beinhalten Regelungen, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher dienen. Dies steht im Einklang mit den Zielen der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung zum gesundheitlichen Verbraucherschutz. Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht betroffen.
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand ergeben sich weder für den Bund, noch für Länder und Kommunen.
VI. Erfüllungsaufwand
- 1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
- 2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die Unternehmen bereits aufgrund der Ersten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung verpflichtet waren, nachfüllbare elektronische Zigaretten an die in dem Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2016/586 festgelegten technischen Normen anzupassen. Laufender Erfüllungsaufwand entsteht nicht.
- 3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Aufwand von rund 140.000 Euro jährlich, der durch die in dem neuen § 5a der Tabakerzeugnisverordnung vorgesehene Durchführung des durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/779 vorgegebenen Verfahrens auf Bundesebene entsteht, wurde bereits im Zuge der zu entfristenden Eilverordnung quantifiziert. Den Berechnungen liegt die Annahme zugrunde, dass maximal zehn Fälle pro Jahr auftreten, die einen jährlichen Erfüllungsaufwand von 140 000 Euro zur Folge haben. Dieser umfasst einen jährlichen Personalaufwand von 120 000 Euro (250 Arbeitstage im höheren Dienst) und einen jährlichen Sachaufwand von 20 000 Euro.
VII. Weitere Kosten
Eine Auswirkung auf das Verbraucherpreisniveau für nachfüllbare elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter durch die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) Nr. 2016/586 kann nicht ausgeschlossen werden. .
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Artikel 1 hebt die in Artikel 2 Absatz 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung enthaltene Befristung der Änderungen der Tabakerzeugnisverordnung auf. Im Ergebnis gelten die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung an der Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 vorgenommenen Änderungen dann unbefristet. Diese beinhalten im Wesentlichen Folgendes:
Der neue Artikel 5a passt das deutsche Recht an die direkt geltende Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/779 an und regelt die Zuständigkeit des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für die Regelungen der Durchführungsverordnung.
Die Ergänzung des § 26 Absatz 1 Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) Nr. 2016/586. Gebrauchsanweisungen von nachfüllbaren elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern müssen die dort aufgeführten Informationen enthalten.
Durch die Einfügung des neuen § 28a wird Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) Nr. 2016/586 umgesetzt. Der Nachfüllmechanismus nachfüllbarer elektronischer Zigaretten muss den dort beschriebenen technischen Anforderungen genügen. Der neue § 28a konkretisiert die in § 14 Absatz 3 des Tabakerzeugnisgesetzes enthaltene Regelung, der zufolge nachfüllbare elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen müssen.
Zu Artikel 2:
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.