945. Sitzung des Bundesrates am 13. Mai 2016
A
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:
1. Zu Nummer 2 Satz 2 - neu -
Der Nummer 2 ist folgender Satz anzufügen:
'Grundlage einer solchen bundesrechtlichen Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben könnte aus Sicht des Bundesrates folgende Ergänzung des Bundesdatenschutzgesetzes um eine spezielle Form einer objektiven Feststellungsklage sein:
" § 38b Verfahren zur Überprüfung von Rechtsakten nach Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG
- (1) Jede Aufsichtsbehörde ist im Rahmen ihrer Prüfung von Beschwerden eines Betroffenen über den Schutz seiner Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die aus der Bundesrepublik Deutschland an ausländische, nicht in § 4b Absatz 1 Satz 1 erfasste Stellen übermittelt werden, befugt, das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug mit den Antrag anzurufen, festzustellen, dass ein zur Rechtfertigung der Übermittlung angewendeter Rechtsakt der Kommission nach Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG ungültig ist, weil das Recht und die Praxis dieses Landes kein angemessenes Schutzniveau gewährleisten.
- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes bei öffentlichen Stellen der Länder zuständigen Behörden."'
2. Zu Nummer 3 - neu -
Folgende Nummer ist anzufügen:
"3. Um so rasch wie möglich Rechtssicherheit über die Vereinbarkeit einer Adäquanzentscheidung der Kommission mit den Anforderungen des Unionsrechts herzustellen, hält es der Bundesrat auch vor dem Hintergrund der mit der Datenschutz-Grundverordnung verbundenen Anpassungserfordernisse für geboten, ergänzend zu überprüfen, wie Datenschutzbehörden ermächtigt werden können, die der Bundesrepublik Deutschland zur Überprüfung verbindlicher EU-Rechtsakte eingeräumten Rechte, zum Beispiel zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage vor dem Europäischen Gerichtshof, in Vertretung wahrzunehmen."
Begründung zu Ziffern 1 und 2 (nur gegenüber dem Plenum):
Nummer 2 Satz 2 - neu - und Nummer 3 - neu - konkretisieren das Ziel des Entschließungsantrags, effektive gerichtliche Überprüfungsmöglichkeiten der Datenschutzbehörden bei Beschwerden über Datenübermittlungen in Drittstaaten zu gewährleisten.
Der in Nummer 2 Satz 2 enthaltene Regelungsvorschlag für ein besonderes Verfahren einer objektiven Feststellungsklage erweitert die in § 50 VwGO enthaltenen erstinstanzlichen Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts durch eine aus Gründen der Sachnähe im Bundesdatenschutzgesetz aufzunehmende Sonderzuständigkeit für die Überprüfung so genannter Adäquanzentscheidungen. Der Vorschlag, diese Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zuzuweisen, knüpft an dessen Zuständigkeiten für Bund-Länder-Streitigkeiten und andere Streitgegenstände aus dem Bereich der obersten Bundesbehörden an und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass das Verfahren im Kern die Überprüfung einer Entscheidung der Kommission einleitet. Die weiteren Verfahrensanforderungen des Regelungsmodells orientieren sich unmittelbar an den Vorgaben der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015.
Die als Nummer 3 - neu - vorgeschlagene Ergänzung greift als Prüfbitte parallele Fragestellungen zur Ausgestaltung des Rechtsschutzes in Datenschutzangelegenheiten auf, die auch die verabschiedete Datenschutz-Grundverordnung auslöst. Durch die Zuweisung verbindlicher Einzelfallentscheidungsbefugnisse an den Europäischen Datenschutzausschuss wird zu klären sein, wie für deutsche Datenschutzbehörden nicht nur gegen verbindliche EU-Rechtsakte in Gestalt von Adäquanzentscheidungen der Kommission, sondern auch gegen bestimmte Entscheidungen des Europäischen Datenschutzausschusses wirksamer Rechtsschutz ermöglicht werden kann, den das Unionsrecht insbesondere mit dem Klageverfahren nach Artikel 263 AEUV eröffnet. Bislang enthält § 7 EUZBLG nur innerstaatliche Regelungen für die Erhebung solcher Klagen auf Verlangen des Bundesrates.
B
- 3. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.