Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes

836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007

A.

Zu Artikel 1 Nr. 10 und 11 (§§ 299 und 301 Abs. 2 StGB)

Begründung

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Neufassung des § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) verzichtet auf die bisherige Beschränkung auf Taten, die auf eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb gerichtet sind. Damit wäre eine kaum hinnehmbare und in erheblichem Maße unbestimmte Erweiterung der Strafbarkeit verbunden, die abzulehnen ist.

Die Übernahme des so genannten Geschäftsherrenmodells in § 299 StGB würde die "Angestelltenbestechung" den Amtskorruptionsdelikten weitgehend angleichen, ohne dass deutlich wird, welches Rechtsgut damit strafrechtlich geschützt werden soll. Die Übertragung des hinter den Amtskorruptionsdelikten stehenden Rechtsguts des Vertrauens der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes auf § 299 StGB kann nicht überzeugen, weil es ein entsprechendes schutzwürdiges Vertrauen in den privaten Geschäftsverkehr nicht gibt. Die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn werden bereits durch § 266 StGB (Untreue) und § 263 StGB (Betrug) hinreichend geschützt. Welche anderen Interessen durch die Neufassung des § 299 StGB geschützt werden sollen, bleibt unklar.

Die Neufassung des § 299 StGB würde zu einer Annäherung an den Untreuetatbestand führen. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Strafnorm wird wegen ihrer Unbestimmtheit und Weite von Teilen der Wissenschaft in Zweifel gezogen; die Rechtsprechung ist immer wieder bemüht, dem Untreuetatbestand verlässliche Konturen zu verleihen. Unbestimmtheit und Weite der Neufassung des § 299 StGB würde die des § 266 StGB aber übertreffen. Während § 266 StGB eine besondere Vertrauensstellung des Täters verlangt, könnte Täter des § 299 StGB-E jeder Angestellte oder Beauftragte und somit praktisch jeder Mitarbeiter eines Betriebes sein. § 266 StGB fordert die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht, während für § 299 StGB-E die Verletzung einer beliebigen gesetzlich oder vertraglich begründeten Pflicht, selbst der allgemeinen Loyalitätspflicht gegenüber dem Unternehmen, genügen soll. Es käme in erheblichem Umfang zu Überschneidungen der Anwendungsbereiche des § 266 StGB und der Neufassung des § 299 StGB, ohne dass das Konkurrenzverhältnis geklärt wäre. Letztlich ist davon auszugehen, dass die Strafrechtspraxis über viele Jahre damit beschäftigt wäre, den unbestimmt weiten § 299 StGB-E auf ein verträgliches Maß einzugrenzen.

Mit der Streichung des § 299 StGB-E (Artikel 1 Nr. 10) wird auch die Änderung des § 301 Abs. 2 StGB (Artikel 1 Nr. 11) entbehrlich.

Die für eine Streichung des § 299 StGB-E angeführten Gründe führen dazu, dass von der gegebenen Vorbehaltsmöglichkeit des Europaratsübereinkommens gegen Korruption Gebrauch zu machen und auf eine dauerhafte Vorbehaltsmöglichkeit gegen die Verpflichtung im EU-Rahmenbeschluss hinzuwirken ist.

B.