Der Bundesrat hat in seiner 820. Sitzung am 10. März 2006 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission einen Vorschlag für die Novellierung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zur Anpassung an die Entscheidung der Schiedsstelle der WTO vorgelegt hat.
- 2. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag, soweit die Änderungen dazu dienen, die Vereinbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit dem Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen) herzustellen.
- 3. Gegen die darüber hinausgehenden Vorschläge, die zu einer umfassenden Novellierung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 führen, bestehen erhebliche Bedenken. Daher ist ein zweistufiges Verfahren geboten. In der ersten Stufe werden bis zum 3. April 2006 die erforderlichen Anpassungen an das TRIPS-Abkommen vorgenommen. In der zweiten Stufe wird die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 einer grundlegenden Reform unterzogen.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich in den Beratungen der EU-Gremien mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass weiterhin EU-weit ein einheitliches Eintragungs-, Einspruchs- und Ausschussverfahren stattfindet. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich ebenfalls mit Nachdruck dafür einzusetzen dass die neue Verordnung tatsächlich einen gemeinschaftsweit einheitlichen Beitrag zur Deregulierung und Vereinfachung leistet.
Allgemeines
- 5. Seit mehr als zwölf Jahren existieren die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln nebeneinander. Während die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 von den Marktteilnehmern angenommen worden ist, hat die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 ersichtlich nicht die mit ihr verbundenen Erwartungen erfüllt.
- 6. Wenn gleichwohl die Regelungsinhalte der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 weiterhin für erforderlich gehalten werden, wird empfohlen, diese in die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 einzugliedern. Eintragungs- und Prüfungsverfahren
- 7. Das vorgeschlagene Prüfverfahren ist weder geeignet, die Rechtssicherheit für die Marktbeteiligten und Verbraucher zu erhöhen noch den anfallenden Verwaltungsaufwand spürbar zu senken. Das Eintragungs- und Prüfungsverfahren ist nicht mit hinreichender Klarheit geregelt. Hier bedarf es weiterer Beratungen und einer besseren Rechtsetzung insbesondere in zahlreichen Punkten.
Zu Artikel 8 (Bezeichnungen)
- 8. Für den Fall, dass bei der Verhandlung auf EU-Ebene für einen zweistufigen Ansatz keine Mehrheit zu finden sein sollte, wird die Bundesregierung gebeten, darauf hinzuwirken, dass der erste Unterabschnitt des Artikels 8 dahingehend geändert wird, dass eine Mitgliedschaft in der Antrag stellenden Vereinigung vorgeschrieben wird, wenn ein Marktbeteiligter die entsprechende Spezifikation nutzen will. Die Aufnahme eines Marktbeteiligten sollte dabei aber nicht verweigert werden dürfen sofern dieser sich den Pflichten (z.B. Dokumentation, Eigenkontrolle) unterwirft die die Vereinigung den Mitgliedern auferlegt.
Kontrollverfahren
- 9. Artikel 10 unterwirft den Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel der gesamten Kontrollregelung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Diese aus Sicht des Verordnungsgebers stringente Lösung bedeutet für die Mitgliedstaaten, dass auch die deutlich weniger gefahrträchtige Materie der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen einem für gefahrgeneigte Tätigkeiten etablierten strengen Kontrollregime ausgesetzt ist. Dies führt zu einem Anwachsen des bürokratischen Aufwandes. So ist die Prüfdichte zu erhöhen, und die Anforderungen an die Prüfbehörden steigen. Zudem fordert Artikel 10 Abs. 2 die Aufnahme in die mehrjährigen Kontrollpläne und die Jahresberichte.
Redaktioneller Korrekturbedarf
- 10. Erheblicher Korrekturbedarf besteht für den Fall, dass auch weiterhin eine eigenständige Verordnung des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln für erforderlich gehalten wird. Beispielsweise enthält Artikel 14 jenes Verordnungsentwurfs (BR-Drucksache 015/06 (PDF) ) eine Regelung, die dem Artikel 10 inhaltlich entspricht und trotzdem mehrere sprachliche Abweichungen aufweist. Im Interesse einer besseren Rechtsetzung sollte bei inhaltsgleichen Regelungen eine identische Sprache gewählt werden.