Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 10. Februar 2010 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- . in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM (2009) 0382),
- . gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 162 des EG-Vertrags, gemäß denen ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0095/2009),
- . in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel "Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren" (KOM (2009) 0665),
- . gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 178 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
- . gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
- . in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0048/2009),
- 1. legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;
- 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
- 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Februar 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung .
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 178,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Union zu stärken, ist es erforderlich, begrenzte Vorhaben zur Renovierung bestehender Wohngebäude in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am oder nach dem 1. Mai 2004 beigetreten sind, zu unterstützen. Diese Vorhaben können unter den in Artikel 7(2) der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung3 genannten Bedingungen durchgeführt werden.
- (2) Ausgaben müssen im Rahmen eines integrierten Vorhabens zur Stadtentwicklung oder einer Prioritätsachse für von physischem Niedergang und sozialer Ausgrenzung betroffene oder bedrohte Gebiete programmiert werden. Die Bedingungen, unter denen Wohnungsbauvorhaben in städtischen Gebieten durchgeführt werden können, sollten zum Zwecke der Klarheit vereinfacht werden. Deshalb sollten Ausgaben für Wohnungsbauvorhaben unter Berücksichtigung verschiedener Parameter unabhängig von deren Finanzierungsquelle programmiert werden. Es sollte ebenfalls festgestellt werden, dass nur Ausgaben für Vorhaben an bestehenden Gebäuden förderfähig sind.
- (3) In einigen Mitgliedstaaten ist Wohnraum für marginalisierte Bevölkerungsgruppen, die in städtischen Gebieten oder außerhalb städtischer Gebiete leben, ein entscheidender Faktor für die Integration. Es ist deshalb erforderlich, die Förderfähigkeit der Ausgaben auf Wohnungsbauvorhaben in allen Mitgliedstaaten zugunsten dieser Bevölkerungsgruppen, die in städtischen oder ländlichen Gebieten leben, auszudehnen.
- (4) Unabhängig davon, ob diese Bevölkerungsgruppen in städtischen oder ländlichen Gebieten leben, sollten wegen der besonders schlechten Qualität ihrer Wohnverhältnisse Ausgaben für die Renovierung und den Ersatz bestehender Häuser, unter anderem durch neu erbaute Häuser, ebenfalls förderfähig sein.
- (5) Gemäß Prinzip Nr. 2 der Gemeinsamen Grundprinzipien für die Einbeziehung der Roma, das der Rat in seinen Schlussfolgerungen zur Einbeziehung der Roma vom 8. Juni 2009 wiederholt hat, sollten Wohnungsbauvorhaben zugunsten einer bestimmten Gruppe andere Personen, auf die die gleichen sozioökonomischen Bedingungen zutreffen, nicht ausschließen.
- (6) Gemäß Prinzip Nr. 1 dieser Gemeinsamen Grundprinzipien sollten Wohnungsbauvorhaben zugunsten marginalisierter Bevölkerungsgruppen zur Eindämmung der Gefahr der Segregation im Rahmen eines integrierten Ansatzes durchgeführt werden, der auch Maßnahmen in den Bereichen Erziehung, Gesundheit, soziale Angelegenheiten, Beschäftigung und Sicherheit und Maßnahmen zur Aufhebung der Rassentrennung umfasst.
- (7) Es sollten einheitliche Durchführungsbedingungen für die Annahme der Liste der Kriterien, die für die Festlegung der von physischem Niedergang und sozialer Ausgrenzung betroffenen oder bedrohten Gebiete erforderlich sind, und der Liste der förderfähigen Maßnahmen gewährleistet werden. Gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden allgemeine Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, im Voraus durch eine Verordnung gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen. Bis zur Verabschiedung dieser neuen Verordnung und zur Vermeidung von Störungen der Rechtsetzungsmaßnahmen der Union sollten die Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1 weiterhin gelten.
- (8) Die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.
Hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
- Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 erhält folgende Fassung:
"2. Ausgaben für den Wohnungsbau, ausgenommen für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbare Energien gemäß Absatz 1a sind in den nachstehenden Fällen förderfähig:
- (a) für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am oder nach dem 1. Mai 2004 beigetreten sind, im Rahmen eines integrierten Ansatzes der städtischen Entwicklung für Gebiete die von physischem Niedergang und sozialer Ausgrenzung betroffen oder bedroht sind;
- (b) für alle Mitgliedstaaten nur im Rahmen eines integrierten Ansatzes für marginalisierte Bevölkerungsgruppen.
- Die Fordermittel für Wohnungsbauausgaben dürfen 3 % der dem betreffenden operationellen Programm aus dem EFRE zugewiesenen Finanzmittel oder 2 % der gesamten EFRE-Zuweisung nicht übersteigen.
- Für die Zwecke von Buchstaben a und b beschränken sich die Ausgaben auf:
- . die Renovierung der gemeinschaftlichen Teile von bestehenden Mehrfamilienhäusern,
- . die Renovierung und Umnutzung von bestehenden Gebäuden im Eigentum staatlicher Stellen oder gemeinnützigen Unternehmungen zur Nutzung als Wohnraum für Haushalte mit niedrigem Einkommen oder für Menschen mit besonderen Bedürfnissen.
- Für die Zwecke von Buchstabe b können Vorhaben die Renovierung und den Ersatz bestehender Wohnungen .umfassen.
- Die Kommission erstellt die Liste der Kriterien für die Ermittlung der unter Buchstabe (a) - genannten Gebiete und die Liste der Maßnahmen, die nach dem in Artikel 103 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Verfahren förderfähig sind .."
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
- Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1 Stellungnahme vom 4.11.2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)
- 2 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2010.
- 3 ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1.
- 1 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.