Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern KOM (2010) 344 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Brüssel, den 7.7.2010
KOM (2010) 344 endgültig
2010/0197 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV") legt fest, dass die Europäische Union die ausschließliche Zuständigkeit für ausländische Direktinvestitionen hat, die ein Teilbereich der gemeinsamen Handelspolitik sind (Artikel 207 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e). Nach Artikel 2 Absatz 1 des AEUV kann in einem Bereich, für den der Union eine ausschließliche Zuständigkeit übertragen ist, nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen.

Vor Inkrafttreten des AEUV hatten die Mitgliedstaaten mit Drittländern mehr als 1000 bilaterale Investitionsabkommen geschlossen, die ausschließlich oder zum Teil ausländische Direktinvestitionen betreffen. Zu diesen Abkommen zählen auch bilaterale Investitionsabkommen (Bilateral Investment Treaties - BIT), die unter anderem Garantien für die Investitionsbedingungen in Mitgliedstaaten und in Drittländern gewähren, und zwar in Form von spezifischen Verpflichtungen, die völkerrechtlich verbindlich sind.

Die Abkommen bleiben für die Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht zwar verbindlich, doch sollten nach Inkrafttreten des AEUV die bestehenden Investitionsabkommen der Mitgliedstaaten und die darin eingegangenen Verpflichtungen vor dem Hintergrund der ausschließlichen Zuständigkeit der EU für ausländische Direktinvestitionen geprüft werden.

Da der AEUV keine ausdrückliche Übergangsregelung enthält, die den Status von Abkommen der Mitgliedstaaten klärt, wird mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Rates und des Parlaments das Weiterbestehen aller sich derzeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern in Kraft befindlichen Investitionsabkommen genehmigt. Somit garantiert der Vorschlag eine ausdrückliche Rechtssicherheit für die Bedingungen, unter denen Investoren tätig sind.

Dieser Ansatz eines stufenweisen Vorgehens bei der Umsetzung des AEUV, der weitgehend dem Ansatz bei der Einführung der gemeinsamen Handelspolitik in den 1960er Jahren entspricht1, bietet die Möglichkeit, schrittweise eine EU-Investitionspolitik zu formulieren und auszuarbeiten, die allen Investoren und Investitionen gleichermaßen zugute kommt.

In Anerkennung der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten zur Anpassung oder Änderung von Investitionsabkommen aufgefordert werden könnten oder dies für notwendig erachten könnten, um sie insbesondere mit Verpflichtungen aus dem Vertrag in Einklang zu bringen, sieht dieser Vorschlag auch einen Verfahrensrahmen für die Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Aufnahme von Verhandlungen mit einem Drittland vor, um ein bestehendes bilaterales Investitionsabkommen zu ändern, und legt die Bedingungen für diese Ermächtigung fest. Innerhalb dieses Verfahrensrahmens können die Mitgliedstaaten unter bestimmten, in diesem Vorschlag genannten Bedingungen mit Drittländern auch neue bilaterale Investitionsabkommen aushandeln und abschließen. Da die Union die ausschließliche Zuständigkeit für ausländische Direktinvestitionen hat und die EU schrittweise eine Investitionspolitik entwickeln wird, ist das in diesem Vorschlag festgelegte Verfahren als eine außerordentliche Übergangsmaßnahme zu betrachten.

Diese Verordnung befasst sich lediglich mit den Übergangsaspekten bei der Umsetzung der neuen EU-Zuständigkeit für Investitionen. Ziele, Kriterien und Inhalt der neuen EU-Investitionspolitik, die auf der Grundlage der der EU neu übertragenen ausschließlichen Zuständigkeit für ausländische Direktinvestitionen entwickelt werden muss, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung; sie sind in einer gesonderten Mitteilung der Kommission an das Europäischen Parlament und den Rat enthalten, die zeitgleich mit diesem Vorschlag für eine Verordnung angenommen wird.

2. Handlungsoptionen Konsultationen mit interessierten Parteien

In Anbetracht der Besonderheit des Gegenstands prüfte die Kommission eine Reihe von Optionen, mit denen das oben beschriebene Ziel erreicht werden kann, führte allerdings keine förmliche Folgenabschätzung durch. Am 25. Januar 2010 fand in Brüssel ein Treffen mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten statt, bei dem der Status bilateraler Investitionsabkommen, die zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern geschlossen wurden, erörtert wurde.

Über die Frage, inwieweit Investitionsabkommen der Mitgliedstaaten nicht mit dem EU-Recht vereinbar sind, lässt sich diskutieren. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass jedwede Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Status und der Gültigkeit dieser Abkommen, die sich nachteilig auf EU-Investitionen und die Tätigkeit von EU-Investoren im Ausland oder auf ausländische Investitionen und die Tätigkeit ausländischer Investoren in den Mitgliedstaaten auswirken könnte, vermieden werden muss. Denn eine solche Unsicherheit steht im Widerspruch zu dem wichtigsten Grundsatz des Investitionsschutzes, wonach in Bezug auf das Verhalten von Gastländern Rechtssicherheit zu gewähren ist. Angesichts der Situation, die nach Inkrafttreten des AEUV eingetreten ist, ist daher ein rasches und entschiedenes Handeln eher angezeigt als Untätigkeit oder verzögerte Reaktionen.

Nicht zwingende Rechtsinstrumente ("soft law") wie eine Erklärung oder Stellungnahme der Kommissionsdienststellen oder des Kollegiums zum Status und zur Gültigkeit bilateraler Investitionsabkommen könnten nicht die Rechtssicherheit garantieren, die erforderlich ist, um die betreffenden Abkommen abzusichern. Daher ist ein zwingendes Rechtsinstrument die bevorzugte Option.

Mit diesem Vorschlag wird insofern der Status quo aufrechterhalten und eine Übergangslösung geschaffen, als er das Weiterbestehen bilateraler Investitionsabkommen, die zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern geschlossen wurden, genehmigt. Die wichtigsten Auswirkungen dieses Vorschlags bestehen darin, dass schwerwiegende Negativfolgen wie die potenzielle Aushöhlung der Rechte von Investoren und der potenzielle Abbau der Vorteile von Investitionen im Rahmen internationaler Investitionsabkommen verhindert werden. In diesem Zusammenhang sind die Folgen des Nichthandelns deutlich negativer einzustufen als die Auswirkungen dieses Vorschlags, die insofern neutral sind, als der Status quo aufrechterhalten wird.

Mit der in diesem Vorschlag vorgesehenen Genehmigung werden weder die Umrisse einer künftigen EU-Investitionspolitik vorweggenommen, noch wird hingenommen, dass die unter den Vorschlag fallenden Abkommen die Ausübung der Zuständigkeiten der Union beeinträchtigen. Die nach Maßgabe dieses Vorschlags gewährte Genehmigung kann nach den darin festgelegten Verfahren zurückgenommen werden. Dieser Ansatz berücksichtigt auch die vom Gerichtshof der Europäischen Union festgelegte Verpflichtung der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls bestehende Unvereinbarkeiten mit dem AEUV in ihren Abkommen zu beheben.

3. Rechtliche Aspekte

Mit diesem Vorschlag sollen die Aufrechterhaltung internationaler, von den Mitgliedstaaten mit Drittländern geschlossener Investitionsabkommen genehmigt sowie die Bedingungen und ein Verfahrensrahmen für die Aushandlung und den Abschluss solcher Abkommen durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden.

In Kapitel I werden Gegenstand und Geltungsbereich der Verordnung definiert. Artikel 1 legt fest, dass die Verordnung Investitionsabkommen der Mitgliedstaaten mit Drittländern betrifft.

Kapitel II sieht vor, dass die Aufrechterhaltung bestehender bilateraler Abkommen der Mitgliedstaaten mit Drittländern genehmigt wird.

In Artikel 2 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, der Kommission alle Abkommen zu notifizieren, die sie zu den Modalitäten und Bedingungen dieser Verordnung aufrechterhalten wollen. Abkommen, die bereits geschlossen wurden, jedoch noch nicht in Kraft getreten sind, würden ebenfalls unter Artikel 2 fallen.

Artikel 3 genehmigt die Aufrechterhaltung aller zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern bestehenden und von den Mitgliedstaaten notifizierten Investitionsabkommen ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung. Diese Genehmigung lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, unberührt2.

Artikel 4 sieht vor, dass alle notifizierten Abkommen jährlich im Amtsblatt veröffentlicht werden, damit sichergestellt ist, dass alle Beteiligten über den genauen Geltungsbereich der Verordnung informiert sind.

In Artikel 5 wird festgelegt, dass notifizierte Abkommen überprüft werden. Dabei werden quantitative und qualitative Aspekte der geltenden Abkommen geprüft und es wird festgestellt, ob die Abkommen bei der Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik ein Hindernis darstellen könnten. Insbesondere wird die Kommission prüfen, ob die Abkommen oder Bestimmungen dieser Abkommen gegen das Unionsrecht verstoßen, Investitionsverhandlungen oder -abkommen zwischen der Union und Drittländern zuwiderlaufen oder die Investitionspolitik der Union, insbesondere die gemeinsame Handelspolitik, gefährden. Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission einen auf der Überprüfung der Abkommen beruhenden Bericht sowie gegebenenfalls Empfehlungen zur Beendigung der Anwendung der Bestimmungen des Kapitels II oder zur Änderung dieser Bestimmungen vor.

In Artikel 6 wird die Möglichkeit der Rücknahme einer nach Maßgabe dieses Kapitels gewährten Genehmigung ausgeführt. Die Rücknahme der Genehmigung kann bei einem oder mehreren Abkommen mit einem Drittland erforderlich sein, wenn diese Abkommen gegen das Unionsrecht verstoßen. Die Genehmigung könnte darüber hinaus zurückgenommen werden, wenn sich ein Abkommen vollständig oder teilweise mit einem bestehenden Abkommen zwischen der Union und dem jeweiligen Drittland überschneidet und diese spezifische Überschneidung im letztgenannten Abkommen nicht geregelt ist. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Union ein Freihandelsabkommen mit Investitionsbestimmungen mit einem Drittland schließt, und in sechs Mitgliedstaaten bereits Abkommen mit ähnlichen Investitionsbestimmungen bestehen. Ist in dem von der EU mit dem Drittland geschlossenen Abkommen nicht vorgesehen, dass es die sechs Abkommen der Mitgliedstaaten mit dem Drittland ersetzt, so käme Artikel 6 zur Anwendung. In einer parallel zu diesem Vorschlag angenommenen Mitteilung hat die Kommission dargelegt, welche Auslandsinvestitionspolitik sie verfolgen will und welche Länder sie in einer ersten Phase für die Aushandlung von Investitionsabkommen in Erwägung zieht. Und schließlich könnte die Genehmigung eines oder mehrerer Abkommen auch dann zurückgenommen werden, wenn ein Abkommen die Investitionspolitik der Union, insbesondere die gemeinsame Handelspolitik, gefährdet (zum Beispiel wenn das Bestehen von Abkommen die Bereitschaft eines Drittlandes zu Verhandlungen mit der Union beeinträchtigt) oder wenn der Rat nicht innerhalb eines Jahres nach der Vorlage einer Empfehlung durch die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Investitionsverhandlungen erlassen hat. In Artikel 6 sind Konsultationen zwischen der Kommission und dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) über die Bedenken, die möglicherweise zu einer Rücknahme der Genehmigung führen, vorgesehen.

Kapitel III betrifft die Änderung bestehender Abkommen und den Abschluss neuer Abkommen. Der vorgeschlagene Verfahrensrahmen orientiert sich an dem Ermächtigungsverfahren in der Verordnung (EG) Nr. 662/2009 des Rates vom 13. Juli 2009 zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten über spezifische Fragen des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts sowie in der Verordnung (EG) Nr. 664/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehesachen, in Fragen der elterlichen Verantwortung und in Unterhaltssachen sowie das anwendbare Recht in Unterhaltssachen betreffen3.

In Artikel 7 wird der allgemeine Rahmen festgelegt, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten bilaterale Investitionsabkommen abschließen oder ändern können.

Nach Artikel 8 muss ein Mitgliedstaat, der die Absicht hat, ein mit einem Drittland bestehendes Abkommen zu ändern oder ein neues bilaterales Abkommen mit einem Drittland abzuschließen, dies der Kommission notifizieren. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, alle sachdienlichen Unterlagen im Zusammenhang mit der Neuaushandlung oder Aushandlung eines Abkommens vorzulegen; diese können anderen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament unter Berücksichtigung der Vertraulichkeitsanforderungen zur Verfügung gestellt werden.

In Artikel 9 werden die inhaltlichen Gründe aufgeführt, die die Kommission dazu verlassen könnten, einem Mitgliedstaat die Eröffnung förmlicher Verhandlungen nicht zu genehmigen. Dazu zählt insbesondere das Risiko, dass die Initiative eines Mitgliedstaates die Ziele von EU-Verhandlungen oder EU-Strategien gefährden könnte. Die Kommission kann einen Mitgliedstaat dazu auffordern, bei seinen Verhandlungen Klauseln aufzunehmen, beispielsweise über

Nach Artikel 10 müssen die Mitgliedstaaten die Kommission laufend über die genehmigten Aushandlungen oder Neuaushandlungen von Abkommen informieren. Darüber hinaus kann die Kommission verlangen, als Beobachter an den Investitionsverhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland teilnehmen zu dürfen, damit eine umfassende Transparenz und Übereinstimmung mit der Investitionspolitik der Union gewährleistet ist.

Artikel 11 befasst sich mit dem Abschluss der Verhandlungen und legt fest, nach welchem Verfahren und unter welchen Bedingungen es den Mitgliedstaaten genehmigt werden kann, ein Abkommen zu unterzeichnen und abzuschließen. Nach der Notifizierung des Abkommens, die der Mitgliedstaat vor der Unterzeichnung vornehmen muss, prüft die Kommission, ob das Abkommen nicht anstehenden oder laufenden Investitionsverhandlungen der EU zuwiderläuft oder im Widerspruch zu den Verpflichtungen des EU-Rechts, einschließlich der Verpflichtungen aus dem Dritten Teil Titel IV Kapitel 4 AEUV, steht.

In Artikel 12 ist festgelegt, dass Genehmigungen, die nach Maßgabe des Kapitels III dieser Verordnung erteilt wurden, überprüft werden. Dabei werden quantitative und qualitative Aspekte der genehmigten Verhandlungen und Abkommen geprüft, und die Kommission stellt fest, ob die Anwendung der Bestimmungen des Kapitels III weiterhin angemessen ist. Der Bericht und etwaige Empfehlungen zur Beendigung der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels oder zur Änderung dieser Bestimmungen werden spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung vorgelegt.

Kapitel IV sieht bestimmte Verhaltensanforderungen an die Mitgliedstaaten für unter diese Verordnung fallende Abkommen vor.

Nach Artikel 13 müssen die Mitgliedstaaten Informationen über Sitzungen vorlegen, die im Rahmen von unter diese Verordnung fallenden Abkommen abgehalten werden. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf Streitbeilegung, der nach Maßgabe ihrer Abkommen gegen sie eingereicht wird, an die Kommission melden, sobald sie davon Kenntnis erhalten; außerdem müssen sie mit der Kommission zusammenarbeiten, wenn es gilt, im Rahmen eines Abkommens Streitbeilegungsverfahren - die sie gegenüber einem Drittland, das Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, beantragen dürfen, - oder Konsultationsverfahren in Gang zu setzen.

Nach Artikel 14 können die Mitgliedstaaten angeben, ob Informationen, die sie nach Maßgabe der Artikel 8 und 11 bereitstellen, als vertraulich zu betrachten sind und ob sie an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden können.

Mit Artikel 15 wird ein neuer Ausschuss eingesetzt, der die Kommission bei der Umsetzung der Verordnung unterstützt; ferner werden die Verfahren für die Tätigkeit des Ausschusses festgelegt. Diese Bestimmung kann überarbeitet und an die künftige Verordnung angepasst werden, die nach Artikel 291 AEUV zur Kontrolle der Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission angenommen wird4. Für den Fall, dass der vorliegende Vorschlag vor dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Verordnung über die Kontrolle der Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission angenommen wird, sieht die Kommission in vor, dass er automatisch dahingehend aktualisiert wird, dass er sich auf die nach Artikel 291 AEUV angenommene Verordnung bezieht5.

Mit Artikel 16 wird festgelegt, dass diese Verordnung 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, d.h. dass Kapitel II für Abkommen gilt, die vor diesem Zeitpunkt in Kraft sind.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel I
Geltungsbereich

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung wird festgelegt, nach welchen Modalitäten, unter welchen Bedingungen und nach welchem Verfahren den Mitgliedstaaten genehmigt wird, bilaterale Investitionsabkommen mit Drittländern aufrechtzuerhalten, zu ändern oder abzuschließen.

Kapitel II
Genehmigung zur Aufrechterhaltung von Abkommen

Artikel 2
Notifizierung der Kommission

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission innerhalb von dreißig Tagen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung alle bilateralen Investitionsabkommen, die sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit Drittländern geschlossen haben und nach Maßgabe dieses Kapitels aufrechterhalten oder in Kraft treten lassen möchten. Die Notifikation umfasst eine Abschrift dieser bilateralen Abkommen.

Artikel 3
Genehmigung zur Aufrechterhaltung von Abkommen

Ungeachtet der Zuständigkeiten der Union im Investitionsbereich und unbeschadet anderer Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht wird den Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags genehmigt, bilaterale Investitionsabkommen, die nach Artikel 2 dieser Verordnung notifiziert wurden, aufrechtzuerhalten.

Artikel 4
Veröffentlichung

Artikel 5
Überprüfung

Artikel 6
Rücknahme der Genehmigung

Kapitel III
Genehmigung zur Änderung oder zum Abschluss von Abkommen

Artikel 7
Genehmigung zur Änderung oder zum Abschluss von Abkommen

Unter den in den Artikeln 8 bis 12 festgelegten Bedingungen erhält ein Mitgliedstaat die Genehmigung, Verhandlungen mit einem Drittland aufnehmen, um ein bestehendes Investitionsabkommen zu ändern oder ein neues Abkommen zu schließen.

Artikel 8
Notifizierung der Kommission

Artikel 9
Genehmigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen

Artikel 10
Teilnahme der Kommission an Verhandlungen

Die Kommission wird in den einzelnen Verhandlungsphasen über Fortschritte und Ergebnisse auf dem Laufenden gehalten und kann darauf bestehen, an den Investitionsverhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland teilzunehmen.

Artikel 11
Genehmigung zur Unterzeichnung und zum Abschluss eines Abkommens

Artikel 12
Überprüfung

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 13
Verhalten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Abkommen mit einem Drittland

Artikel 14
Vertraulichkeit

Die Mitgliedstaaten können in ihrer Notifikation von Verhandlungen und deren Ergebnissen an die Kommission nach Maßgabe der Artikel 8 und 11 angeben, ob von ihnen bereitgestellte Informationen als vertraulich zu betrachten sind und ob sie an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden können.

Artikel 15
Ausschuss

Artikel 16
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident