Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Brüssel, den 7.7.2010
KOM (2010) 344 endgültig
2010/0197 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV") legt fest, dass die Europäische Union die ausschließliche Zuständigkeit für ausländische Direktinvestitionen hat, die ein Teilbereich der gemeinsamen Handelspolitik sind (Artikel 207 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e). Nach Artikel 2 Absatz 1 des AEUV kann in einem Bereich, für den der Union eine ausschließliche Zuständigkeit übertragen ist, nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen.
Vor Inkrafttreten des AEUV hatten die Mitgliedstaaten mit Drittländern mehr als 1000 bilaterale Investitionsabkommen geschlossen, die ausschließlich oder zum Teil ausländische Direktinvestitionen betreffen. Zu diesen Abkommen zählen auch bilaterale Investitionsabkommen (Bilateral Investment Treaties - BIT), die unter anderem Garantien für die Investitionsbedingungen in Mitgliedstaaten und in Drittländern gewähren, und zwar in Form von spezifischen Verpflichtungen, die völkerrechtlich verbindlich sind.
Die Abkommen bleiben für die Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht zwar verbindlich, doch sollten nach Inkrafttreten des AEUV die bestehenden Investitionsabkommen der Mitgliedstaaten und die darin eingegangenen Verpflichtungen vor dem Hintergrund der ausschließlichen Zuständigkeit der EU für ausländische Direktinvestitionen geprüft werden.
Da der AEUV keine ausdrückliche Übergangsregelung enthält, die den Status von Abkommen der Mitgliedstaaten klärt, wird mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Rates und des Parlaments das Weiterbestehen aller sich derzeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern in Kraft befindlichen Investitionsabkommen genehmigt. Somit garantiert der Vorschlag eine ausdrückliche Rechtssicherheit für die Bedingungen, unter denen Investoren tätig sind.
Dieser Ansatz eines stufenweisen Vorgehens bei der Umsetzung des AEUV, der weitgehend dem Ansatz bei der Einführung der gemeinsamen Handelspolitik in den 1960er Jahren entspricht1, bietet die Möglichkeit, schrittweise eine EU-Investitionspolitik zu formulieren und auszuarbeiten, die allen Investoren und Investitionen gleichermaßen zugute kommt.
In Anerkennung der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten zur Anpassung oder Änderung von Investitionsabkommen aufgefordert werden könnten oder dies für notwendig erachten könnten, um sie insbesondere mit Verpflichtungen aus dem Vertrag in Einklang zu bringen, sieht dieser Vorschlag auch einen Verfahrensrahmen für die Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Aufnahme von Verhandlungen mit einem Drittland vor, um ein bestehendes bilaterales Investitionsabkommen zu ändern, und legt die Bedingungen für diese Ermächtigung fest. Innerhalb dieses Verfahrensrahmens können die Mitgliedstaaten unter bestimmten, in diesem Vorschlag genannten Bedingungen mit Drittländern auch neue bilaterale Investitionsabkommen aushandeln und abschließen. Da die Union die ausschließliche Zuständigkeit für ausländische Direktinvestitionen hat und die EU schrittweise eine Investitionspolitik entwickeln wird, ist das in diesem Vorschlag festgelegte Verfahren als eine außerordentliche Übergangsmaßnahme zu betrachten.
Diese Verordnung befasst sich lediglich mit den Übergangsaspekten bei der Umsetzung der neuen EU-Zuständigkeit für Investitionen. Ziele, Kriterien und Inhalt der neuen EU-Investitionspolitik, die auf der Grundlage der der EU neu übertragenen ausschließlichen Zuständigkeit für ausländische Direktinvestitionen entwickelt werden muss, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung; sie sind in einer gesonderten Mitteilung der Kommission an das Europäischen Parlament und den Rat enthalten, die zeitgleich mit diesem Vorschlag für eine Verordnung angenommen wird.
2. Handlungsoptionen Konsultationen mit interessierten Parteien
In Anbetracht der Besonderheit des Gegenstands prüfte die Kommission eine Reihe von Optionen, mit denen das oben beschriebene Ziel erreicht werden kann, führte allerdings keine förmliche Folgenabschätzung durch. Am 25. Januar 2010 fand in Brüssel ein Treffen mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten statt, bei dem der Status bilateraler Investitionsabkommen, die zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern geschlossen wurden, erörtert wurde.
Über die Frage, inwieweit Investitionsabkommen der Mitgliedstaaten nicht mit dem EU-Recht vereinbar sind, lässt sich diskutieren. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass jedwede Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Status und der Gültigkeit dieser Abkommen, die sich nachteilig auf EU-Investitionen und die Tätigkeit von EU-Investoren im Ausland oder auf ausländische Investitionen und die Tätigkeit ausländischer Investoren in den Mitgliedstaaten auswirken könnte, vermieden werden muss. Denn eine solche Unsicherheit steht im Widerspruch zu dem wichtigsten Grundsatz des Investitionsschutzes, wonach in Bezug auf das Verhalten von Gastländern Rechtssicherheit zu gewähren ist. Angesichts der Situation, die nach Inkrafttreten des AEUV eingetreten ist, ist daher ein rasches und entschiedenes Handeln eher angezeigt als Untätigkeit oder verzögerte Reaktionen.
Nicht zwingende Rechtsinstrumente ("soft law") wie eine Erklärung oder Stellungnahme der Kommissionsdienststellen oder des Kollegiums zum Status und zur Gültigkeit bilateraler Investitionsabkommen könnten nicht die Rechtssicherheit garantieren, die erforderlich ist, um die betreffenden Abkommen abzusichern. Daher ist ein zwingendes Rechtsinstrument die bevorzugte Option.
Mit diesem Vorschlag wird insofern der Status quo aufrechterhalten und eine Übergangslösung geschaffen, als er das Weiterbestehen bilateraler Investitionsabkommen, die zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern geschlossen wurden, genehmigt. Die wichtigsten Auswirkungen dieses Vorschlags bestehen darin, dass schwerwiegende Negativfolgen wie die potenzielle Aushöhlung der Rechte von Investoren und der potenzielle Abbau der Vorteile von Investitionen im Rahmen internationaler Investitionsabkommen verhindert werden. In diesem Zusammenhang sind die Folgen des Nichthandelns deutlich negativer einzustufen als die Auswirkungen dieses Vorschlags, die insofern neutral sind, als der Status quo aufrechterhalten wird.
Mit der in diesem Vorschlag vorgesehenen Genehmigung werden weder die Umrisse einer künftigen EU-Investitionspolitik vorweggenommen, noch wird hingenommen, dass die unter den Vorschlag fallenden Abkommen die Ausübung der Zuständigkeiten der Union beeinträchtigen. Die nach Maßgabe dieses Vorschlags gewährte Genehmigung kann nach den darin festgelegten Verfahren zurückgenommen werden. Dieser Ansatz berücksichtigt auch die vom Gerichtshof der Europäischen Union festgelegte Verpflichtung der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls bestehende Unvereinbarkeiten mit dem AEUV in ihren Abkommen zu beheben.
3. Rechtliche Aspekte
Mit diesem Vorschlag sollen die Aufrechterhaltung internationaler, von den Mitgliedstaaten mit Drittländern geschlossener Investitionsabkommen genehmigt sowie die Bedingungen und ein Verfahrensrahmen für die Aushandlung und den Abschluss solcher Abkommen durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden.
In Kapitel I werden Gegenstand und Geltungsbereich der Verordnung definiert. Artikel 1 legt fest, dass die Verordnung Investitionsabkommen der Mitgliedstaaten mit Drittländern betrifft.
Kapitel II sieht vor, dass die Aufrechterhaltung bestehender bilateraler Abkommen der Mitgliedstaaten mit Drittländern genehmigt wird.
In Artikel 2 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, der Kommission alle Abkommen zu notifizieren, die sie zu den Modalitäten und Bedingungen dieser Verordnung aufrechterhalten wollen. Abkommen, die bereits geschlossen wurden, jedoch noch nicht in Kraft getreten sind, würden ebenfalls unter Artikel 2 fallen.
Artikel 3 genehmigt die Aufrechterhaltung aller zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern bestehenden und von den Mitgliedstaaten notifizierten Investitionsabkommen ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung. Diese Genehmigung lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, unberührt2.
Artikel 4 sieht vor, dass alle notifizierten Abkommen jährlich im Amtsblatt veröffentlicht werden, damit sichergestellt ist, dass alle Beteiligten über den genauen Geltungsbereich der Verordnung informiert sind.
In Artikel 5 wird festgelegt, dass notifizierte Abkommen überprüft werden. Dabei werden quantitative und qualitative Aspekte der geltenden Abkommen geprüft und es wird festgestellt, ob die Abkommen bei der Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik ein Hindernis darstellen könnten. Insbesondere wird die Kommission prüfen, ob die Abkommen oder Bestimmungen dieser Abkommen gegen das Unionsrecht verstoßen, Investitionsverhandlungen oder -abkommen zwischen der Union und Drittländern zuwiderlaufen oder die Investitionspolitik der Union, insbesondere die gemeinsame Handelspolitik, gefährden. Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission einen auf der Überprüfung der Abkommen beruhenden Bericht sowie gegebenenfalls Empfehlungen zur Beendigung der Anwendung der Bestimmungen des Kapitels II oder zur Änderung dieser Bestimmungen vor.
In Artikel 6 wird die Möglichkeit der Rücknahme einer nach Maßgabe dieses Kapitels gewährten Genehmigung ausgeführt. Die Rücknahme der Genehmigung kann bei einem oder mehreren Abkommen mit einem Drittland erforderlich sein, wenn diese Abkommen gegen das Unionsrecht verstoßen. Die Genehmigung könnte darüber hinaus zurückgenommen werden, wenn sich ein Abkommen vollständig oder teilweise mit einem bestehenden Abkommen zwischen der Union und dem jeweiligen Drittland überschneidet und diese spezifische Überschneidung im letztgenannten Abkommen nicht geregelt ist. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Union ein Freihandelsabkommen mit Investitionsbestimmungen mit einem Drittland schließt, und in sechs Mitgliedstaaten bereits Abkommen mit ähnlichen Investitionsbestimmungen bestehen. Ist in dem von der EU mit dem Drittland geschlossenen Abkommen nicht vorgesehen, dass es die sechs Abkommen der Mitgliedstaaten mit dem Drittland ersetzt, so käme Artikel 6 zur Anwendung. In einer parallel zu diesem Vorschlag angenommenen Mitteilung hat die Kommission dargelegt, welche Auslandsinvestitionspolitik sie verfolgen will und welche Länder sie in einer ersten Phase für die Aushandlung von Investitionsabkommen in Erwägung zieht. Und schließlich könnte die Genehmigung eines oder mehrerer Abkommen auch dann zurückgenommen werden, wenn ein Abkommen die Investitionspolitik der Union, insbesondere die gemeinsame Handelspolitik, gefährdet (zum Beispiel wenn das Bestehen von Abkommen die Bereitschaft eines Drittlandes zu Verhandlungen mit der Union beeinträchtigt) oder wenn der Rat nicht innerhalb eines Jahres nach der Vorlage einer Empfehlung durch die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Investitionsverhandlungen erlassen hat. In Artikel 6 sind Konsultationen zwischen der Kommission und dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) über die Bedenken, die möglicherweise zu einer Rücknahme der Genehmigung führen, vorgesehen.
Kapitel III betrifft die Änderung bestehender Abkommen und den Abschluss neuer Abkommen. Der vorgeschlagene Verfahrensrahmen orientiert sich an dem Ermächtigungsverfahren in der Verordnung (EG) Nr. 662/2009 des Rates vom 13. Juli 2009 zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten über spezifische Fragen des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts sowie in der Verordnung (EG) Nr. 664/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehesachen, in Fragen der elterlichen Verantwortung und in Unterhaltssachen sowie das anwendbare Recht in Unterhaltssachen betreffen3.
In Artikel 7 wird der allgemeine Rahmen festgelegt, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten bilaterale Investitionsabkommen abschließen oder ändern können.
Nach Artikel 8 muss ein Mitgliedstaat, der die Absicht hat, ein mit einem Drittland bestehendes Abkommen zu ändern oder ein neues bilaterales Abkommen mit einem Drittland abzuschließen, dies der Kommission notifizieren. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, alle sachdienlichen Unterlagen im Zusammenhang mit der Neuaushandlung oder Aushandlung eines Abkommens vorzulegen; diese können anderen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament unter Berücksichtigung der Vertraulichkeitsanforderungen zur Verfügung gestellt werden.
In Artikel 9 werden die inhaltlichen Gründe aufgeführt, die die Kommission dazu verlassen könnten, einem Mitgliedstaat die Eröffnung förmlicher Verhandlungen nicht zu genehmigen. Dazu zählt insbesondere das Risiko, dass die Initiative eines Mitgliedstaates die Ziele von EU-Verhandlungen oder EU-Strategien gefährden könnte. Die Kommission kann einen Mitgliedstaat dazu auffordern, bei seinen Verhandlungen Klauseln aufzunehmen, beispielsweise über
- a) die Beendigung des Abkommens für den Fall, dass zwischen der Union - oder der Union und ihren Mitgliedstaaten - einerseits und demselben Drittland andererseits ein Folgeabkommen geschlossen wird (siehe z.B. die Klauseln über die Kündigung eines Abkommens oder das Ersetzen von Vorschriften in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 662/2009),
- b) Übergangsregelungen oder
- c) die Meistbegünstigung, um die Gleichbehandlung aller EU-Investoren in dem betreffenden Drittland sicherzustellen.
Nach Artikel 10 müssen die Mitgliedstaaten die Kommission laufend über die genehmigten Aushandlungen oder Neuaushandlungen von Abkommen informieren. Darüber hinaus kann die Kommission verlangen, als Beobachter an den Investitionsverhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland teilnehmen zu dürfen, damit eine umfassende Transparenz und Übereinstimmung mit der Investitionspolitik der Union gewährleistet ist.
Artikel 11 befasst sich mit dem Abschluss der Verhandlungen und legt fest, nach welchem Verfahren und unter welchen Bedingungen es den Mitgliedstaaten genehmigt werden kann, ein Abkommen zu unterzeichnen und abzuschließen. Nach der Notifizierung des Abkommens, die der Mitgliedstaat vor der Unterzeichnung vornehmen muss, prüft die Kommission, ob das Abkommen nicht anstehenden oder laufenden Investitionsverhandlungen der EU zuwiderläuft oder im Widerspruch zu den Verpflichtungen des EU-Rechts, einschließlich der Verpflichtungen aus dem Dritten Teil Titel IV Kapitel 4 AEUV, steht.
In Artikel 12 ist festgelegt, dass Genehmigungen, die nach Maßgabe des Kapitels III dieser Verordnung erteilt wurden, überprüft werden. Dabei werden quantitative und qualitative Aspekte der genehmigten Verhandlungen und Abkommen geprüft, und die Kommission stellt fest, ob die Anwendung der Bestimmungen des Kapitels III weiterhin angemessen ist. Der Bericht und etwaige Empfehlungen zur Beendigung der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels oder zur Änderung dieser Bestimmungen werden spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung vorgelegt.
Kapitel IV sieht bestimmte Verhaltensanforderungen an die Mitgliedstaaten für unter diese Verordnung fallende Abkommen vor.
Nach Artikel 13 müssen die Mitgliedstaaten Informationen über Sitzungen vorlegen, die im Rahmen von unter diese Verordnung fallenden Abkommen abgehalten werden. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf Streitbeilegung, der nach Maßgabe ihrer Abkommen gegen sie eingereicht wird, an die Kommission melden, sobald sie davon Kenntnis erhalten; außerdem müssen sie mit der Kommission zusammenarbeiten, wenn es gilt, im Rahmen eines Abkommens Streitbeilegungsverfahren - die sie gegenüber einem Drittland, das Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, beantragen dürfen, - oder Konsultationsverfahren in Gang zu setzen.
Nach Artikel 14 können die Mitgliedstaaten angeben, ob Informationen, die sie nach Maßgabe der Artikel 8 und 11 bereitstellen, als vertraulich zu betrachten sind und ob sie an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden können.
Mit Artikel 15 wird ein neuer Ausschuss eingesetzt, der die Kommission bei der Umsetzung der Verordnung unterstützt; ferner werden die Verfahren für die Tätigkeit des Ausschusses festgelegt. Diese Bestimmung kann überarbeitet und an die künftige Verordnung angepasst werden, die nach Artikel 291 AEUV zur Kontrolle der Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission angenommen wird4. Für den Fall, dass der vorliegende Vorschlag vor dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Verordnung über die Kontrolle der Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission angenommen wird, sieht die Kommission in vor, dass er automatisch dahingehend aktualisiert wird, dass er sich auf die nach Artikel 291 AEUV angenommene Verordnung bezieht5.
Mit Artikel 16 wird festgelegt, dass diese Verordnung 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, d.h. dass Kapitel II für Abkommen gilt, die vor diesem Zeitpunkt in Kraft sind.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gehören ausländische Direktinvestitionen zu den unter die gemeinsame Handelspolitik fallenden Bereichen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Vertrag") hat die Union ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik. Folglich kann nur die Union in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten dürfen nach Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden.
- (2) Außerdem sind im Dritten Teil Titel IV Kapitel 4 des Vertrags gemeinsame Regeln zum Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern festgelegt, die auch für den Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Investitionen gelten. Von den Mitgliedstaaten geschlossene internationale Abkommen über ausländische Investitionen können sich auf diese Regeln auswirken.
- (3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon bestand eine Vielzahl bilateraler Investitionsabkommen, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Drittländern geschlossen hatten. Der Vertrag sieht keine ausdrücklichen Übergangsbestimmungen für solche Abkommen vor, die nunmehr der ausschließlichen Zuständigkeit der Union unterliegen. Zudem enthalten einige dieser Abkommen unter Umständen Bestimmungen, die die im Dritten Teil Titel IV Kapitel 4 des Vertrags festgelegten gemeinsamen Regeln zum Kapitalverkehr berühren.
- (4) Auch wenn bilaterale Abkommen für die Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht verbindlich bleiben und schrittweise durch künftige Abkommen der Union über denselben Rechtsgegenstand ersetzt werden, so müssen doch die Bedingungen für ihre Weitergeltung und ihr Verhältnis zur Investitionspolitik der Union, insbesondere der gemeinsamen Handelspolitik, angemessen geregelt werden. Dieses Verhältnis wird sich in dem Maße weiterentwickeln, wie die Union ihre Zuständigkeit wahrnimmt.
- (5) Im Interesse der EU-Investoren und ihrer Investitionen in Drittländern sowie der Mitgliedstaaten, die Gastländer für ausländische Investoren und Investitionen sind, sollten bilaterale Abkommen, in denen die Bedingungen für Investitionen festgelegt und garantiert werden, aufrechterhalten werden.
- (6) In dieser Verordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen es den Mitgliedstaaten genehmigt werden sollte, internationale Investitionsabkommen aufrechtzuerhalten oder in Kraft treten zu lassen.
- (7) In dieser Verordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, internationale Investitionsabkommen zu ändern oder abzuschließen.
- (8) Da die Genehmigung zur Aufrechterhaltung, zur Änderung oder zum Abschluss von unter diese Verordnung fallenden Abkommen in einem Bereich gewährt wird, in dem die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, ist sie als eine außerordentliche Maßnahme anzusehen. Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Anwendung des Artikels 258 des Vertrags bei Verstößen der Mitgliedstaaten gegen Verpflichtungen aus den Verträgen, die nicht im Zusammenhang mit Unvereinbarkeiten stehen, welche sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben.
- (9) Die Mitgliedstaaten sind gehalten6, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um in ihren bilateralen Investitionsabkommen (Bilateral Investment Treaties - BIT) mit Drittländern etwaige Unvereinbarkeiten mit dem Unionsrecht zu beheben.
- (10) Die Kommission sollte die Genehmigung zurücknehmen können, wenn ein Abkommen gegen das Unionsrecht verstößt, soweit es sich nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben. Die Genehmigung kann auch zurückgenommen werden, wenn ein bestehendes Abkommen zwischen der Union und einem Drittland ähnliche Investitionsbestimmungen enthält wie ein Abkommen eines Mitgliedstaates. Um zu gewährleisten, dass von Mitgliedstaaten geschlossene Abkommen die Entwicklung und die Durchführung der Investitionspolitik der Union, insbesondere der autonomen Maßnahmen der gemeinsamen Handelspolitik, nicht behindern, kann die Genehmigung zurückgenommen werden. Wenn der Rat nicht innerhalb eines Jahres nach der Vorlage einer Empfehlung durch die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Investitionsverhandlungen erlassen hat, besteht darüber hinaus ebenfalls die Möglichkeit zur Rücknahme der Genehmigung.
- (11) Die in dieser Verordnung vorgesehene Genehmigung zur Änderung oder zum Abschluss von Abkommen ermöglicht es den Mitgliedstaaten insbesondere, Unvereinbarkeiten zu beheben, die gegebenenfalls zwischen den von ihnen geschlossenen internationalen Investitionsabkommen und dem Unionsrecht bestehen und bei denen es sich nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben, auf die in dieser Verordnung eingegangen wird.
- (12) Spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Kapitel II und III dieser Verordnung vorlegen. In diesem Bericht sollte auch der Frage nachgegangen werden, ob die Anwendung dieser Kapitel weiterhin erforderlich ist. Empfiehlt der Bericht, die Bestimmungen dieser Kapitel nicht länger anzuwenden oder sie zu ändern, sollte ihm ein Vorschlag für einen entsprechenden Rechtsakt beigefügt werden. Sofern bilaterale Abkommen der Mitgliedstaaten mit Drittländern nicht durch ein Abkommen der Union über Investitionen ersetzt oder auf andere Weise beendet werden, bleiben sie für die Vertragsparteien nach dem Völkerrecht verbindlich.
- (13) Nach Maßgabe dieser Verordnung genehmigte Abkommen oder die Genehmigung zur Aufnahme von Verhandlungen zur Änderung eines bestehenden oder zum Abschluss eines neuen bilateralen Abkommens mit einem Drittland dürfen auf keinen Fall die Durchführung der Investitionspolitik der Union, insbesondere der gemeinsamen Handelspolitik, behindern.
- (14) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten gewährleisten, dass alle als vertraulich eingestuften Informationen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 7 behandelt werden.
- (15) Investitionsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten sollten nicht unter diese Verordnung fallen.
- (16) Es sind Vorkehrungen zu treffen um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Verordnung aufrechterhaltenen Abkommen auch im Hinblick auf die Streitbeilegung durchführbar bleiben und gleichzeitig der ausschließlichen Zuständigkeit der Union Rechnung tragen.
- (17) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 8 getroffen werden -
Hat folgende Verordnung Erlassen:
Kapitel I
Geltungsbereich
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
In dieser Verordnung wird festgelegt, nach welchen Modalitäten, unter welchen Bedingungen und nach welchem Verfahren den Mitgliedstaaten genehmigt wird, bilaterale Investitionsabkommen mit Drittländern aufrechtzuerhalten, zu ändern oder abzuschließen.
Kapitel II
Genehmigung zur Aufrechterhaltung von Abkommen
Artikel 2
Notifizierung der Kommission
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission innerhalb von dreißig Tagen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung alle bilateralen Investitionsabkommen, die sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit Drittländern geschlossen haben und nach Maßgabe dieses Kapitels aufrechterhalten oder in Kraft treten lassen möchten. Die Notifikation umfasst eine Abschrift dieser bilateralen Abkommen.
Artikel 3
Genehmigung zur Aufrechterhaltung von Abkommen
Ungeachtet der Zuständigkeiten der Union im Investitionsbereich und unbeschadet anderer Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht wird den Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags genehmigt, bilaterale Investitionsabkommen, die nach Artikel 2 dieser Verordnung notifiziert wurden, aufrechtzuerhalten.
Artikel 4
Veröffentlichung
- 1. Alle zwölf Monate veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Aufstellung der nach Artikel 2 oder Artikel 11 Absatz 7 notifizierten Abkommen.
- 2. Die erste Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Aufstellung der Abkommen erfolgt spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist für die Notifizierungen nach Artikel 2.
Artikel 5
Überprüfung
- 1. Die Kommission überprüft die nach Artikel 2 notifizierten Abkommen, wobei sie insbesondere auch darauf achtet, ob die Abkommen
- a) gegen das Unionsrecht verstoßen, soweit es sich nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben, oder
- b) sich vollständig oder teilweise mit einem bestehenden Abkommen zwischen der Union und dem jeweiligen Drittland überschneiden und diese spezifische Überschneidung im letztgenannten Abkommen nicht geregelt ist oder
- c) die Entwicklung und die Durchführung der Investitionspolitik der Union, insbesondere der gemeinsamen Handelspolitik, behindern.
- 2. Zur Erleichterung der in Absatz 1 genannten Überprüfung kann zwischen der Kommission und dem notifizierenden Mitgliedstaat auf Antrag des Mitgliedstaates oder auf Veranlassung der Kommission eine Konsultation stattfinden.
- 3. Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Kapitels vor, der sich auf die in Absatz 1 genannte Überprüfung stützt und in dem der Frage nachgegangen wird, ob die Anwendung dieses Kapitels weiterhin erforderlich ist.
- 4. Empfiehlt der in Absatz 3 genannte Bericht, die Bestimmungen dieses Kapitels nicht länger anzuwenden oder sie zu ändern, so ist ihm ein Vorschlag für einen entsprechenden Rechtsakt beizufügen.
Artikel 6
Rücknahme der Genehmigung
- 1. Die in Artikel 3 vorgesehene Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn
- a) ein Abkommen gegen das Unionsrecht verstößt, soweit es sich nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben, oder
- b) ein Abkommen sich vollständig oder teilweise mit einem bestehenden Abkommen zwischen der Union und dem jeweiligen Drittland überschneidet und diese spezifische Überschneidung im letztgenannten Abkommen nicht geregelt ist oder
- c) ein Abkommen die Entwicklung und die Durchführung der Investitionspolitik der Union, insbesondere der gemeinsamen Handelspolitik, behindert oder
- d) der Rat nicht innerhalb eines Jahres nach der Vorlage einer Empfehlung durch die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen erlassen hat, das sich vollständig oder teilweise mit einem nach Artikel 2 notifizierten Abkommen überschneidet.
- 2. Gibt es nach Auffassung der Kommission Gründe für die Rücknahme der in Artikel 3 vorgesehenen Genehmigung, so übermittelt sie dem betreffenden Mitgliedstaat eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie die Maßnahmen darlegt, die erforderlich sind, um die Anforderungen von Absatz 1 zu erfüllen. Zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat finden Konsultationen statt.
- 3. Gelingt es in den in Absatz 2 genannten Konsultationen nicht, die Angelegenheit zu klären, so nimmt die Kommission die Genehmigung für das betreffende Abkommen zurück. Die Kommission trifft ihre Entscheidung über die Rücknahme der Genehmigung nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2. Die Entscheidung enthält die Aufforderung an den Mitgliedstaat, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und erforderlichenfalls das betreffende Abkommen zu beenden.
- 4. Wird eine Genehmigung zurückgenommen, so streicht die Kommission das Abkommen aus der in Artikel 4 genannten Aufstellung.
Kapitel III
Genehmigung zur Änderung oder zum Abschluss von Abkommen
Artikel 7
Genehmigung zur Änderung oder zum Abschluss von Abkommen
Unter den in den Artikeln 8 bis 12 festgelegten Bedingungen erhält ein Mitgliedstaat die Genehmigung, Verhandlungen mit einem Drittland aufnehmen, um ein bestehendes Investitionsabkommen zu ändern oder ein neues Abkommen zu schließen.
Artikel 8
Notifizierung der Kommission
- 1. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, um ein bestehendes Investitionsabkommen zu ändern oder ein neues Abkommen zu schließen, so notifiziert er der Kommission schriftlich seine Absicht.
- 2. Die Notifikation enthält neben einschlägigen Unterlagen auch Angaben darüber, welche Bestimmungen Gegenstand der Verhandlungen sein sollen und welche Ziele mit den Verhandlungen verfolgt werden, sowie sonstige sachdienliche Informationen. Im Falle der Änderung eines bestehenden Abkommens wird in der Notifikation angegeben, über welche Bestimmungen neu verhandelt werden soll.
- 3. Die Kommission stellt die Notifikation sowie auf Antrag die Begleitunterlagen unter Beachtung der Vertraulichkeitsanforderungen nach Artikel 14 den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.
- 4. Die in Absatz 1 genannte Notifikation wird mindestens fünf Kalendermonate vor der geplanten Aufnahme förmlicher Verhandlungen mit dem betreffenden Drittland übermittelt.
- 5. Reichen die von dem Mitgliedstaat übermittelten Informationen nicht aus, um die Aufnahme förmlicher Verhandlungen nach Artikel 9 genehmigen zu können, so kann die Kommission zusätzliche Informationen anfordern.
Artikel 9
Genehmigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen
- 1. Die Kommission genehmigt die Aufnahme förmlicher Verhandlungen, außer wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Aufnahme von Verhandlungen:
- a) gegen das Unionsrecht verstößt, soweit es sich nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben, oder
- b) die Ziele laufender oder bevorstehender Verhandlungen zwischen der Union und dem betreffenden Drittland gefährdet oder
- c) die Entwicklung und die Durchführung der Investitionspolitik der Union, insbesondere der gemeinsamen Handelspolitik, behindert.
- 2. Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Genehmigung kann die Kommission von dem Mitgliedstaat verlangen, dass bei den Verhandlungen geeignete Klauseln aufgenommen werden.
- 3. Entscheidungen über die in Absatz 1 genannte Genehmigung ergehen nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2. Die Kommission trifft ihre Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in Artikel 8 genannten Notifikation. Werden für eine Entscheidung zusätzliche Informationen benötigt, so beginnt die 90-Tage-Frist am Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen.
Artikel 10
Teilnahme der Kommission an Verhandlungen
Die Kommission wird in den einzelnen Verhandlungsphasen über Fortschritte und Ergebnisse auf dem Laufenden gehalten und kann darauf bestehen, an den Investitionsverhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland teilzunehmen.
Artikel 11
Genehmigung zur Unterzeichnung und zum Abschluss eines Abkommens
- 1. Vor der Unterzeichnung eines Abkommens notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Verhandlungsergebnis und übermittelt ihr den Wortlaut des Abkommens.
- 2. Die Notifizierungspflicht nach Absatz 1 erstreckt sich auch auf Abkommen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgehandelt, jedoch noch nicht abgeschlossen wurden und daher nicht der Notifizierungspflicht nach Artikel 2 unterliegen.
- 3. Im Anschluss an die Notifizierung prüft die Kommission, ob das ausgehandelte Abkommen nicht:
- a) gegen das Unionsrecht verstößt, soweit es sich nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben, oder
- b) die Ziele laufender oder bevorstehender Verhandlungen zwischen der Union und dem betreffenden Drittland gefährdet oder
- c) die Entwicklung und die Durchführung der Investitionspolitik der Union, insbesondere der gemeinsamen Handelspolitik, behindert oder
- d) gegebenenfalls gegen die Anforderung des Artikels 9 Absatz 2 verstößt.
- 4. Stellt die Kommission fest, dass das aus den Verhandlungen hervorgegangene Abkommen den in Absatz 3 genannten Anforderungen nicht entspricht, so wird es dem Mitgliedstaat nicht genehmigt, das Abkommen zu unterzeichnen und abzuschließen.
- 5. Stellt die Kommission fest, dass das aus den Verhandlungen hervorgegangene Abkommen den in Absatz 3 genannten Anforderungen entspricht, so wird es dem Mitgliedstaat genehmigt, das Abkommen zu unterzeichnen und abzuschließen.
- 6. Entscheidungen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 ergehen nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2. Die Kommission trifft ihre Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Notifikationen. Werden für eine Entscheidung zusätzliche Informationen benötigt, so beginnt die 90-Tage-Frist am Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen.
- 7. Wurde eine Genehmigung nach Absatz 5 erteilt, so notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission den Abschluss und das Inkrafttreten des Abkommens.
Artikel 12
Überprüfung
- 1. Spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Kapitels vor, in dem überprüft wird, ob die Anwendung des Kapitels weiterhin erforderlich ist.
- 2. Der in Absatz 1 genannte Bericht umfasst einen Überblick über die nach Maßgabe dieses Kapitels beantragten und erteilten Genehmigungen.
- 3. Empfiehlt der in Absatz 1 genannte Bericht, dieses Kapitel nicht länger anzuwenden oder die Bestimmungen dieses Kapitels zu ändern, so ist ihm ein Vorschlag für einen entsprechenden Rechtsakt beizufügen.
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 13
Verhalten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Abkommen mit einem Drittland
- 1. Für alle in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Abkommen gilt, dass der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich über alle nach den Bestimmungen des Abkommens stattfindenden Sitzungen informiert. Der Kommission werden die Tagesordnung und alle sachdienlichen Informationen, die zum Verständnis der zu erörternden Themen erforderlich sind, vorgelegt. Die Kommission kann bei dem betreffenden Mitgliedstaat weitere Informationen anfordern. Wenn eine zur Erörterung anstehende Frage sich auf die Durchführung der Investitionspolitik der Union, insbesondere der gemeinsamen Handelspolitik, auswirken könnte, kann die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, einen bestimmten Standpunkt zu vertreten.
- 2. Für alle in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Abkommen gilt, dass der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich informiert, wenn ihm gegenüber geltend gemacht wurde, dass eine bestimmte Maßnahme mit dem Abkommen unvereinbar sei. Der Mitgliedstaat informiert die Kommission außerdem über etwaige nach Maßgabe des Abkommens eingereichte Anträge auf Streitbeilegung, sobald er Kenntnis von dem Antrag erhält. Der Mitgliedstaat und die Kommission arbeiten uneingeschränkt zusammen und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine effektive Verteidigung zu gewährleisten, was gegebenenfalls auch beinhaltet, dass die Kommission an dem Verfahren teilnimmt.
- 3. Für alle in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Abkommen gilt, dass der betreffende Mitgliedstaat die Zustimmung der Kommission einholt, bevor er die in dem Abkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismen in Gang setzt, und dass er diese Mechanismen in Gang setzt, wenn er von der Kommission dazu aufgefordert wird. Zu diesen Mechanismen gehören Konsultationen mit der anderen Vertragspartei des Abkommens und die Streitbeilegung, sofern diese im Abkommen vorgesehen ist. Der Mitgliedstaat und die Kommission arbeiten bei der Abwicklung der Verfahren im Rahmen der entsprechenden Mechanismen uneingeschränkt zusammen, was gegebenenfalls beinhaltet, dass die Kommission an den Verfahren teilnimmt.
Artikel 14
Vertraulichkeit
Die Mitgliedstaaten können in ihrer Notifikation von Verhandlungen und deren Ergebnissen an die Kommission nach Maßgabe der Artikel 8 und 11 angeben, ob von ihnen bereitgestellte Informationen als vertraulich zu betrachten sind und ob sie an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden können.
Artikel 15
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird vom Beratenden Ausschuss für die Durchführung der Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Artikel 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1. Entscheidung des Ministerrats vom 9. Oktober 1961 zur Vereinheitlichung der Laufzeit von Handelsabkommen mit dritten Ländern und Entscheidung 69/494/EWG des Rates vom 16. Dezember 1969 über die schrittweise Vereinheitlichung der Abkommen über die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern und über die Aushandlung der gemeinschaftlichen Abkommen.
- 2. In der jüngeren Rechtsprechung sind die Urteile C-205/ 06 und C-249/ 06 vom 3. März 2009 sowie das Urteil C-118/ 07 vom 19. November 2009 zu nennen, in denen der Gerichtshof der Europäischen Union feststellte, dass spezifische Bestimmungen in von Österreich, Schweden und Finnland geschlossenen bilateralen Investitionsabkommen nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar waren und dass die betreffenden Mitgliedstaaten nicht die geeigneten Schritte unternommen hatten, um diese Unvereinbarkeiten zu beheben. Dieselbe oder ähnliche Klauseln finden sich in anderen BIT, die entweder vor oder nach dem Beitritt zur Union geschlossen wurden. In seinen Urteilen forderte der Gerichtshof die Kommission auf, in diesen Angelegenheiten vermittelnd tätig zu werden.
- 3. ABl. L 200/52 vom 3 1. Juli 2009, S. 25 und S. 46.
- 4. Siehe Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (KOM (2010) 83 endgültig vom 9. März 2010).
- 5. Siehe Artikel 10 des vorgenannten Kommissionsvorschlags.
- 6. In der jüngeren Rechtsprechung sind die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-205/06, Kommission gegen Österreich, C-249/06, Kommission gegen Schweden, und C- 118/ 07, Kommission gegen Finnland, zu nennen.
- 7. ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
- 8. ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.