Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 527/00 = AE-Nr. 002408 und
Drucksache 244/07 (PDF) = AE-Nr. 070310
Europäische Kommission
Brüssel, den 30.6.2010
KOM (2010) 350 endgültig
2010/0198 (CNS)
Vorschlag für eine Verordnung (EU) des Rates zur Regelung der Übersetzung des Patents der Europäischen Union {SEK(2010) 796} {SEK(2010) 797}
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
In der Europäischen Union wird der Patentschutz derzeit durch nationale Patente gewährt, die von den Mitgliedstaaten erteilt werden, oder durch europäische Patente, die das Europäische Patentamt (EPA) auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erteilt.
Wird ein europäisches Patent erteilt, muss es noch von dem Mitgliedstaat, in dem Patentschutz angestrebt wird, validiert werden.
Für die Validierung eines europäischen Patents kann ein Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht u. a. fordern, dass der Patentinhaber auch eine Übersetzung dieses Patents in der Landessprache dieses Mitgliedstaats einreicht. Um die durch die Validierungserfordernisse verursachten Kosten zu verringern, verabschiedeten die EPÜ-Vertragsstaaten im Jahr 2000 das so genannte "Londoner Übereinkommen"1, das derzeit in zehn EU-Mitgliedstaaten Anwendung findet. Das Londoner Übereinkommen ist fakultativ und führt damit zu unterschiedlichen Übersetzungsregelungen in den EU-Mitgliedstaaten. Siebzehn Mitgliedstaaten haben das Londoner Übereinkommen nicht unterzeichnet und fordern nach wie vor eine Übersetzung des gesamten Patents in ihre Landessprache. Nur Frankreich, Deutschland, Luxemburg und das Vereinigte Königreich (die eine Amtssprache mit einer der Amtssprachen des EPA gemein haben) haben sich bereit erklärt, ganz auf die Übersetzungserfordernisse zu verzichten. Sechs weitere EU-Mitgliedstaaten, die das Londoner Übereinkommen ratifiziert haben (aber keine Amtssprache mit dem EPA gemein haben), haben zugestimmt, teilweise auf die Übersetzungserfordernisse zu verzichten. Sie fordern weiterhin eine Übersetzung der Ansprüche in ihre Amtssprache und in einigen Mitgliedstaaten auch eine Übersetzung der Beschreibung ins Englische, sofern das europäische Patent in Französisch oder Deutsch erteilt wurde.
Damit ist das derzeitige Patentsystem in der EU, insbesondere mit Blick auf die Übersetzungserfordernisse, mit sehr hohen Kosten verbunden und äußerst komplex. Ein in 13 Ländern validiertes europäisches Patent kostet ganze 20 000 EUR, wovon allein fast 14 000 EUR auf die Übersetzungskosten entfallen. Damit ist ein europäisches Patent zehnmal teurer als ein US-Patent, das etwa 1.850 EUR kostet2. Die hohen Kosten ließen sich erheblich reduzieren wenn für ein EU-Patent preisgünstige, rechtlich abgesicherte und vereinfachte Übersetzungsregelungen gälten. Mit diesem Vorschlag würden die Bearbeitungsgebühren für ein EU-Patent, das in allen 27 Mitgliedstaaten Wirkung hat, auf unter 6.200 EUR gesenkt, wobei nur etwa 10 % auf Übersetzungskosten entfielen. Ein erschwingliches EU-Patent würde die Zugänglichkeit zum Patentschutz insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie öffentliche Forschungseinrichtungen erleichtern und dürfte damit einen wichtigen Faktor zur Ankurbelung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in der EU darstellen.
Im August 2000 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent auf der Grundlage von Artikel 308 EG-Vertrag412.">3. Ziel war die Schaffung eines einheitlichen und hinsichtlich der Übersetzungskosten erschwinglichen Gemeinschaftspatents. Das Gemeinschaftspatent hätte nach Erteilung des Patents durch das EPA in einer der Amtssprachen des EPA (Englisch, Französisch oder Deutsch) und Veröffentlichung in dieser Sprache zusammen mit einer Übersetzung der Ansprüche in die anderen beiden Amtssprachen des EPA in der gesamten EU Wirkung. 2002 nahm das Europäische Parlament hierzu eine legislative Entschließung an412 - C5-0461/2000 - 2000/0177 (CNS) (ABl. C 127E vom 29.5.2003, S. 519-526).">4. 2003 nahm der Rat auf der Grundlage einer gemeinsamen politischen Ausrichtung5 Gespräche über einen anderen Lösungsweg auf, bei dem die Patentansprüche in alle EU-Amtssprachen hätten übersetzt werden müssen. Hierüber wurde jedoch keine abschließende Einigung erzielt, da dieser Ansatz von den Nutzern des Patentsystems als zu kostspielig und zu komplex zurückgewiesen wurde.
Nachdem die Kommission ihre Mitteilung "Vertiefung des Patentsystems in Europa"6 im April 2007 angenommen hatte, wurden die Gespräche über den Vorschlag im Rat wieder aufgenommen. Die Kommission bekräftigte darin ihre Absicht, ein einheitliches Gemeinschaftspatent zu schaffen. Auch bot sie den Mitgliedstaaten an, gemeinsame Überlegungen zu den Übersetzungserfordernissen anzustellen, damit die Übersetzungskosten reduziert werden können und die Verbreitung von Patentinformationen in allen EU-Amtssprachen erleichtert wird.
Im Dezember 2009 verabschiedete der Rat Schlussfolgerungen zur "Verbesserung des Patentsystems in Europa"7 und eine allgemeine Ausrichtung zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das EU-Patent8. Aufgrund der veränderten Rechtsgrundlage für die Schaffung des EU-Patents nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon müssen die Übersetzungsregelungen für das EU-Patent, die ursprünglich Teil des Kommissionsvorschlags aus dem Jahr 2000 waren, nunmehr in einem gesonderten Vorschlag festgelegt werden.
Dieser Vorschlag greift im Großen und Ganzen die ursprünglich von der Kommission vorgeschlagene Übersetzungsregelung auf, stützt sich jedoch auf die seit der Wiederaufnahme der Gespräche 2007 im Rat erzielten Fortschritte.
In seinen Schlussfolgerungen bekräftigte der Rat die Notwendigkeit einer gesonderten Verordnung zur Regelung der Übersetzungsleistungen, die gemeinsam mit der Verordnung über das EU-Patent in Kraft treten sollte. Ferner ist nach den Schlussfolgerungen das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) im erforderlichen Umfang zu ändern, damit das EU-Patent in der Praxis umgesetzt werden kann. Darüber hinaus erzielte der Rat Einvernehmen über die wesentlichen Grundzüge des einheitlichen Patentgerichts, das ein weiteres wichtiges Element zur Verbesserung des Patentsystems in Europa darstellt. Die Schlussfolgerungen präjudizieren jedoch nicht das noch ausstehende Gutachten des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vereinbarkeit des Entwurfs des Übereinkommens über das einheitliche Patentgericht mit den EU-Verträgen.
Ferner bekräftigt die Kommission in ihrer Strategie "Europa 2010"9 im Rahmen ihrer Leitinitiative "Union der Innovation" ihre Absicht, auf die Schaffung eines einheitlichen EU-Patents und eine Spezialgerichtsbarkeit hinzuarbeiten, um die Rahmenbedingungen für Innovationen als Motor für künftiges Wachstum zu verbessern. Am 25./26. März 2010 einigte sich der Europäische Rat auf die wichtigsten Elemente dieser Strategie10. In dem Bericht von Mario Monti an den Präsidenten der Kommission11 wird auch hervorgehoben, dass Unternehmen und Innovatoren, insbesondere KMU, Zugang zu einer attraktiven, kostengünstigen und einheitlichen Patentregelung und Patentgerichtsbarkeit benötigen. Dieser Bericht empfiehlt dringend, sowohl ein einheitliches Patent als auch eine einheitliche Patentgerichtsbarkeit zu schaffen, und sieht in der Patentfrage einen Testfall, an dem sich die Ernsthaftigkeit der erklärten Absicht zur Neubelebung des Binnenmarkts messen lassen muss.
Auch fordert er die Kommission auf, in ihren Bestrebungen auf diesem Gebiet nicht nachzulassen. In ihrer für den Herbst 2010 geplanten Mitteilung zur "Neubelebung des Binnenmarkts" sollte die Kommission nochmals unterstreichen, wie wichtig die Patentreform hierfür ist. Der vorliegende Vorschlag für die Regelung der Übersetzung des EU-Patents ist damit ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Erreichung dieses Ziels.
2. Anhörung interessierter Kreise
Im Januar 2006 startete die Kommission eine umfangreiche Konsultation zur künftigen Patentpolitik in Europa12. Von einer Vielzahl interessierter Kreise gingen über 2500
Antworten ein - von Unternehmen aller Branchen, von Industrieverbänden, KMU-Verbänden, Patentanwälten, Behörden und Hochschulen. Die Antworten brachten die Unzufriedenheit über die mangelnden Fortschritte beim Gemeinschaftspatent klar zum Ausdruck. So wurden insbesondere die Übersetzungsregelungen scharf kritisiert, die der Rat in seiner gemeinsamen politischen Ausrichtung am 3. März 200313 vorgeschlagen hatte.
Nahezu alle Betroffenen wiesen diese Lösung zurück, die sie aufgrund der hohen Kosten, der praktischen Schwierigkeiten für Patentinhaber und der Rechtsunsicherheit für alle Nutzer des Patentsystems infolge der rechtlichen Wirkung der Übersetzungen für nicht zufriedenstellend hielten. Die Resonanz auf andere Optionen fiel sehr unterschiedlich aus - einige forderten eine rein englischsprachige Regelung, andere hingegen bevorzugten verschiedene mehrsprachige Regelungen. Trotz dieser Kritik fand jedoch ein einheitliches, erschwingliches und wettbewerbsfähiges Gemeinschaftspatent nach wie vor die ausdrückliche Unterstützung.
Dieses Ergebnis wurde auf einer öffentlichen Anhörung am 12. Juli 2006 nochmals bestätigt.
Nach der Annahme der Mitteilung im April 2007 wurden die Gespräche mit den interessierten Kreisen fortgesetzt. Am 16. /17. Oktober 2008 veranstaltete die Kommission gemeinsam mit dem französischen Ratsvorsitz eine Konferenz zu gewerblichen Eigentumsrechten in Europa14. Die Teilnehmer betonten nochmals die Notwendigkeit der Kosteneffizienz, Rechtssicherheit und geringeren Komplexität der EU-Patente und zeigten breite Unterstützung für neue Initiativen zur Entwicklung spezieller maschineller Übersetzungen für Patentunterlagen zum Zwecke der Patentinformation15.
Auch bei der Anhörung zum "Small Business Act" 2008 wurden die Übersetzungsregelungen für das EU-Patent ausführlich behandelt. Nochmals wurde auf die hohen Patentierungskosten als größtes Hindernis für den Patentschutz in der EU verwiesen und die möglichst umgehende Schaffung eines einheitlichen EU-Patents gefordert16. In ihren jeweiligen Beiträgen zur Konsultation haben Unternehmen allgemein und KMU-Vertreter im Besonderen unmissverständlich eine deutliche Reduzierung der Patentierungskosten (einschließlich der Übersetzungskosten) für das künftige EU-Patent gefordert17. In Positionspapieren jüngeren Datums gehen Betroffene auf die Übersetzung von EU-Patenten ein. Der neue Ansatz, auf spezielle maschinelle Übersetzungen zurückzugreifen, wird allgemein begrüßt, wenngleich darauf hingewiesen wird, dass solche maschinellen Übersetzungen keine Rechtskraft haben und nur Informationszwecken dienen dürften.
3. Folgenabschätzung
Dem Vorschlag liegt eine Folgenabschätzung bei, bei der die wirtschaftlichen Folgen von vier Optionen verglichen werden:
- 1) Ein EU-Patentsystem, das ausschließlich die englische Sprache verwendet.
- 2) Ein EU-Patent, das in einer der drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts bearbeitet erteilt und veröffentlicht wird, wobei die Ansprüche in die beiden anderen Amtssprachen übersetzt werden.
- 3) Ein EU-Patent, das wie in Option 2 bearbeitet, erteilt und veröffentlicht wird, wobei jedoch die Ansprüche in die vier meist gesprochenen EU-Amtssprachen übersetzt werden.
- 4) Ein EU-Patent, das wie in den Optionen 2 und 3 bearbeitet, erteilt und veröffentlicht wird wobei die Ansprüche in alle EU-Sprachen übersetzt werden.
Die im Rahmen der Folgenabschätzung durchgeführten Analysen haben ergeben, dass der Option 2 der Vorzug zu geben ist, da sie die Sprachenregelung des gut funktionierenden EPA-Systems beibehält und nur zu geringfügigen Übersetzungskosten führt.
4. Rechtliche Aspekte
Mit dem Lissabonner Vertrag, Artikel 118 AEUV, erhielt die Schaffung eines europäischen Rechtstitels zum Schutz des geistigem Eigentums eine neue Rechtsgrundlage, mit der ein einheitlicher Schutz in der gesamten Europäischen Union gewährt werden soll. Der erste Absatz dieses Artikels bildet die Grundlage für die Festlegung von Maßnahmen zur Schaffung dieser Rechte im Zuge eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens. Gestützt auf diesen Artikel wird das EU-Patent mit der Verordnung xx/xx über das Patent der Europäischen Union geschaffen. Aus der Verordnung xx/xx folgt, dass das EU-Patent ein europäischen Patent ist, das vom EPA erteilt wird.
Die Grundlage für die Festlegung der Sprachenregelungen für europäische Rechte an geistigem Eigentum, die einen einheitlichen Schutz gewähren, bildet der zweite Absatz von Artikel 118, demzufolge der Rat diese in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen festlegt und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig beschließt.
Die Probleme der hohen Kosten und Komplexität, die sich aus dem derzeitigen uneinheitlichen Patentsystem, insbesondere aus den Übersetzungserfordernissen der Mitgliedstaaten ergeben, können nur mit einem einheitlichen, auf EU-Ebene geschaffenen Patent gelöst werden.
5. Auswirkungen auf den Haushalt
In dem Vorschlag wird u. a. auf die Notwendigkeit verwiesen, für einen weiteren Ausbau des EPA-Programms für die automatische maschinelle Übersetzung zu sorgen. Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
6. Ausführliche Beschreibung
6.1. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Artikel 1 - Gegenstand
Dieser Artikel regelt den Gegenstand der Verordnung.
Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
Dieser Artikel enthält die Begriffsbestimmungen der wesentlichen Begriffe der Verordnung.
Artikel 3 - Veröffentlichung der EU-Patentschrift
Dieser Artikel sieht vor, dass keine weitere Übersetzung erforderlich ist, sobald die Patentschrift eines EU-Patents gemäß Artikel 14 Absatz 6 EPÜ veröffentlicht wurde. Gemäß Artikel 14 Absatz 6 EPÜ werden europäische Patentschriften in der Verfahrenssprache veröffentlicht (eine der EPO-Verfahrenssprachen, in der die Patentanmeldung eingereicht wurde - Englisch, Französisch oder Deutsch) und enthalten eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts. Diese im EPÜ festgelegte Mindestanforderung gilt auch für EU-Patente, jedoch ohne weitere Übersetzungserfordernisse nach Erteilung des EU-Patents. Ferner ist in diesem Artikel festgelegt dass im Einklang mit dem EPÜ für die EU-Patentschrift der Wortlaut der Verfahrenssprache verbindlich ist.
Diese Anforderung deckt sich mit dem ursprünglichen Verordnungsvorschlag der Kommission für ein Gemeinschaftspatent vom August 2000 und stützt sich auf das bestehende System von Verfahrenssprachen beim EPA und die mehrheitlich von den Patentanmeldern verwendeten Sprachen18. Diese Lösung, die die Übersetzungskosten deutlich verringert dürfte für alle Nutzer des europäischen Patentsystems von Vorteil sein.
Artikel 4 - Übersetzung im Falle eines Rechtsstreits
Dieser Artikel sieht vor, dass im Fall eines Rechtsstreits der Patentinhaber auf Antrag und nach Wahl des mutmaßlichen Patentverletzers eine vollständige Übersetzung des EU-Patents in einer Amtssprache des Mitgliedstaats vorlegen muss, in dem entweder die mutmaßliche Patentrechtsverletzung stattgefunden hat, oder in dem der mutmaßliche Patentverletzer ansässig ist. Der Patentinhaber muss darüber hinaus eine vollständige Übersetzung des EU-Patents in der Verfahrenssprache des zuständigen Gerichts in der Europäischen Union auf dessen Antrag vorlegen. Die Kosten hierfür sind vom Patentinhaber zu tragen.
Artikel 5 - Bericht über die Durchführung der Verordnung
Dieser Artikel sieht eine Evaluierung sowie die Vorlage eines Berichts über die Durchführung der Verordnung vor. Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung hat die Kommission dem Rat einen Bericht über die praktische Anwendung der Übersetzungsregelung für das EU-Patent sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung vorzulegen.
Artikel 6 - Inkrafttreten
Nach diesem Artikel soll die Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, jedoch ab dem Tag Anwendung finden, an dem die Verordnung über das EU-Patent in Kraft tritt. Da wesentliche rechtliche Bestimmungen für das EU-Patent als ein europäischer Rechtstitel zum Schutz des geistigen Eigentums mit der EU-Patentverordnung geregelt würden, die Übersetzungsregelung für diese Patente jedoch unter diesen Vorschlag fiele, müssten beide Rechtsinstrumente gemeinsam angewandt werden.
6.2. Flankierende Maßnahmen zum EU-Patent
Übersetzung von Patentinformationen
Zwischen der Europäischen Union und dem EPA sind die notwendigen Vereinbarungen zu treffen damit den Patentanmeldern ohne zusätzliche Kosten maschinelle Übersetzungen der Patentanmeldungen und Patentschriften in allen Amtssprachen der Europäischen Union zur Verfügung stehen. Diese Übersetzungen sollten auf Antrag, online und gebührenfrei bei der Veröffentlichung der Patentanmeldungen zur Verfügung gestellt werden. Sie würden für den Zweck der Patentinformation angeboten werden, ohne Rechtskraft zu haben. Dies würde den Nutzern mit einem geeigneten Vermerk deutlich gemacht. Entgegen der gängigen Praxis, bei der Übersetzungen mehrere Monate nach Erteilung des Patents vorgelegt werden - wenn sie kaum noch gebraucht und konsultiert werden - könnte ihre frühe Verfügbarkeit die Verbreitung der Patentinformation, insbesondere für einzelne Erfinder, Forscher und innovative KMU, deutlich verbessern. Das Programm für maschinelle Übersetzungen soll hochwertige Übersetzungen hervorbringen, die sich auf technische Normen und elektronische Wörterbücher stützen, deren Vokabular mit dem internationalen Patent-Klassifizierungssystem verknüpft ist.
Hochwertige maschinelle Übersetzungen wurden vom EPA bereits für eine kleine Anzahl von Sprachen entwickelt. Auch die Kommission unterstützt ein Projekt für die maschinelle Übersetzung (Patent Language Translations Online, PLuTO)19, für das eine Übersetzungssoftware entwickelt wird, die sich auf die Patentdokumentation stützt und alle Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten über die nächsten fünf Jahre abdecken wird. Die Schaffung des EU-Patents würde bedeuten, dass die Arbeiten und die Ausweitung dieses Programms auf alle EU-Sprachen beschleunigt werden müssten. Die Durchführungsbestimmungen für das System der maschinellen Übersetzung müssten vom engeren Ausschuss des EPO-Verwaltungsrats festgelegt werden, dem Vertreter der EU und aller Mitgliedstaaten angehören.
Kostenerstattung
Anmeldungen für ein europäisches Patent können gemäß Artikel 14 Absatz 2 EPÜ in jeder Sprache eingereicht werden. Handelt es sich dabei nicht um eine Amtssprache des EPA, ist eine Übersetzung der Anmeldung in eine der EPA-Amtssprachen innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen, so dass die Anmeldung vom EPA bearbeitet werden kann. Nach der geltenden Ausführungsordnung des EPÜ20 haben Patenanmelder, die die Anmeldung in einer anderen als einer der Amtssprachen des EPA einreichen, Anspruch auf eine teilweise Rückerstattung der Übersetzungskosten in verschiedenen Phasen des EPA-Verfahrens in Form eines Abschlags von den Gebühren. Dies würde auch für EU-Patente gelten. Bei in EUMitgliedstaaten ansässigen Anmeldern von EU-Patenten werden jedoch die notwendigen Vorkehrungen getroffen, damit die Übersetzungskosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag nicht nur teilweise, sondern vollständig erstattet werden. Diese zusätzlichen Kostenerstattungen würden aus den vom EPA eingenommenen Gebühren für die EU-Patente finanziert. Diese Regelungen müssten vom engeren Ausschuss des EPO-Verwaltungsrats festgelegt werden, dem Vertreter der EU und aller Mitgliedstaaten angehören.
Vorschlag für eine Verordnung (EU) des Rates zur Regelung der Übersetzung des Patents der Europäischen Union
Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 118 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments21, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Mit der Verordnung xx/xx über das Patent der Europäischen Union22 wurde das Patent der Europäischen Union (das EU-Patent) geschaffen. Gemäß Artikel 118 Absatz 1 AEUV werden mit der Verordnung ein einheitlicher Patentschutz in der gesamten Europäischen Union sowie zentralisierte Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene eingeführt.
- (2) Übersetzungsregelungen für das EU-Patent, die kosteneffizient und vereinfacht sind und Rechtssicherheit gewährleisten, sollten sich innovationsfördernd auswirken, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zugute kommen und die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Vorfahrt für KMU in Europa - Der Small Business Act für Europa23 ergänzen. Mit solchen Übersetzungsregelungen sollte der Zugang zum EU-Patent und zum Patentsystem insgesamt leichter, kostengünstiger und weniger risikobehaftet werden.
- (3) Da das Europäische Patentamt (das "EPA") für die Erteilung von europäischen Patenten, auch von EU-Patenten, zuständig ist, sollten sich die Übersetzungsregelungen für das EU-Patent an den geltenden EPA-Verfahren orientieren. Ziel dieser Regelungen sollte es sein, die notwendige Ausgewogenheit zwischen den Interessen der Wirtschaftsakteure und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Verfügbarkeit technischer Informationen herzustellen.
- (4) Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich eines EU-Patents ist es eine legitime Forderung, dass der Patentinhaber eine vollständige Übersetzung des EU-Patents in einer Amtssprache des Mitgliedstaats vorlegt, in dem entweder die mutmaßliche Patentrechtsverletzung stattgefunden hat oder in dem der mutmaßliche Patentverletzer ansässig ist. Der Patentinhaber muss darüber hinaus eine vollständige Übersetzung des EU-Patents in der Verfahrenssprache des zuständigen Gerichts in der Europäischen Union auf dessen Antrag vorlegen. Die Kosten für diese Übersetzungen gehen zu Lasten des Patentinhabers.
- (5) Um den Zugang zum EU-Patent insbesondere für KMU zu erleichtern, sollten Patentanmelder, die keine Sprache mit einer der Amtssprachen des EPA gemein haben, ihre Anmeldungen in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union einreichen dürfen. Ergänzend hierzu sollte für Patentanmelder, denen EU-Patente erteilt werden und die ihren Wohnsitz oder Hauptfirmensitz in einem Mitgliedstaaten haben, der keine Amtssprache mit einer der EPA-Amtssprachen gemein hat, ein System zusätzlicher Kostenerstattungen für die Übersetzung aus dieser Sprache in die EPA-Verfahrenssprache, das über die bereits für europäische Patente bestehenden Regelungen hinausgeht, zu dem Zeitpunkt eingeführt werden, ab dem diese Verordnung Anwendung findet.
- (6) Um die Verfügbarkeit von Patentinformationen und die Verbreitung des technologischen Wissens zu fördern, sollte ein System für die maschinelle Übersetzung der EU-Patentschriften in alle EU-Amtssprachen zu dem Zeitpunkt bereitstehen, ab dem diese Verordnung Anwendung findet. Diese maschinellen Übersetzungen sollten allein Informationszwecken dienen und keine Rechtskraft haben.
- (7) Da die wesentlichen Bestimmungen für das EU-Patent als ein europäischer Rechtstitel für den Schutz des geistigen Eigentums mit der Verordnung xx/xx über das Patent der Europäischen Union geregelt und durch die in dieser Verordnung festgelegten Übersetzungsregelungen ergänzt werden, sollte diese Verordnung ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung xx/xx Anwendung finden.
- (8) Das Ziel der Maßnahme, d. h. die Einführung einheitlicher und vereinfachter Übersetzungsregelungen für das EU-Patent, kann im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip nur auf europäischer Ebene verwirklicht werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (9) Diese Verordnung berührt nicht die gemäß Artikel 342 AEUV und Verordnung Nr. 1/1958 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft festgelegte Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Union -
Hat Folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
- Mit dieser Verordnung werden die Regelungen zur Übersetzung des Patents der Europäischen Union festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- (a) Das "Patent der Europäischen Union" (nachstehend das "EU-Patent") bezieht sich auf das in der Verordnung xx/xx über das Patent der Europäischen Union definierte Patent.
- (b) Die "EU-Patentschrift" umfasst die Beschreibung, die Ansprüche und etwaige Zeichnungen.
Artikel 3
Veröffentlichung der EU-Patentschrift
- 1. Nach Veröffentlichung der EU-Patentschrift gemäß Artikel 14 Absatz 6 des Europäischen Patentübereinkommens (nachstehend das "EPÜ") in seiner geänderten Fassung werden keine weiteren Übersetzungen gefordert.
- 2. Der Wortlaut des EU-Patents in der in Artikel 14 Absatz 3 EPÜ als Verfahrenssprache bezeichneten Amtssprache des Europäischen Patentamts gilt als verbindlicher Wortlaut.
Artikel 4
Übersetzung im Falle eines Rechtsstreits
- 1. Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich eines EU-Patents hat der Patentinhaber auf Antrag und nach Wahl des mutmaßlichen Patentverletzers eine vollständige Übersetzung des Patents in einer Amtssprache des Mitgliedstaats vorzulegen, in dem entweder die mutmaßliche Patentrechtsverletzung stattgefunden hat oder in dem der mutmaßliche Patentverletzer ansässig ist.
- 2. Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich eines EU-Patents hat der Patentinhaber auf Antrag des zuständigen Gerichts in der Europäischen Union im Laufe des Verfahrens eine vollständige Übersetzung des Patents in der Verfahrenssprache des Gerichts vorzulegen.
- 3. Die Kosten für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Übersetzungen sind vom Patentinhaber zu tragen.
Artikel 5
Bericht über die Durchführung dieser Verordnung
- Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die praktische Anwendung der Übersetzungsregelung für das EU-Patent sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung vor.
Artikel 6
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Sie gilt ab dem [Tag des Inkrafttretens der Verordnung xx/xx über das Patent der Europäischen Union].
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den
Im Namen des Rates
Der Präsident