861. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2009
Der Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, die Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen der Bundesregierung zuzuleiten:
Zu Artikel 1 (§ 52 Absatz 11 Satz 1, 2 und 5 - neu - StVZO)*
In Artikel 1 ist § 52 Absatz 11 wie folgt zu ändern:
- a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
- 1. aa) Die Angabe "Absatz 3 Nummer 2" ist durch die Angabe "Absatz 3 Nummern 1, 2 und 4" zu ersetzen.
- 2. bb) Das Wort "Hauptausstrahlrichtung" ist durch das Wort "Hauptabstrahlrichtung" zu ersetzen.
- 3. cc) Am Satzende ist nach dem Wort "sein" der Halbsatz ", wenn sie für Unfall- oder Notfalleinsätze vorgesehen sind" anzufügen:
- b) Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
- 4. aa) Nach den Wörtern "und müssen" ist die Angabe "nach § 22a" zu streichen.
- 5. bb) Am Satzende ist der Klammerzusatz zu streichen.
- 6. c) Folgender Satz 5 ist anzufügen:
"Folgender Hinweis ist deutlich sichtbar anzubringen: Heckwarnsystem darf nur zur Absicherung der Einsatzstelle verwendet werden!".
Folgeänderungen:
- a) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Abschnitt "A. Problem und Ziel" Satz 3 sind die Wörter "der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes (BRK-Dienste)" durch die Wörter "mit "Blaulicht" zu ersetzen.
- bb) In Abschnitt "B. Lösung" Satz 2 sind die Wörter "der BRK-Dienste" zu streichen.
- cc) Abschnitt "D. Finanzielle Auswirkungen" Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Absatz 1 Satz 2 sind vor den Wörtern "im Freistaat Sachsen" die Wörter "zum Beispiel" einzufügen.
- bbb) In Absatz 2 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
"In einigen Ländern sind Heckwarnsysteme optional schon geraume Zeit mittels Ausnahmegenehmigung möglich, so dass hier kein Nachrüstaufwand erkennbar ist."
- ccc) In Absatz 3 Satz 1 sind die Wörter "und speziell des Freistaates Sachsen" zu streichen.
- b) Der allgemeine Begründungsteil ist wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 1 Satz 3 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Die Angabe "Nr. 2" ist durch die Angabe "Nummern 1, 2 und 4" zu ersetzen.
- bbb) Nach den Wörtern "dieses Recht" sind die Wörter "den Kraftfahrzeugen, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes dienen," einzufügen.
- ccc) Am Satzende ist nach dem Wort "Rettungsdienstes" der Halbsatz "sowie Kraftfahrzeugen des Rettungsdienstes, die als Krankenkraftwagen anerkannt sind" einzufügen.
- bb) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Satz 1 sind nach dem Wort "Einsatzfahrzeugen" die Wörter "an Einsatzstellen" einzufügen.
- bbb) In Satz 2 ist nach dem Wort "Rettungsdienst" die Angabe ", die Unfall-Einsätze leisten" einzufügen.
- aa) Absatz 1 Satz 3 ist wie folgt zu ändern:
- c) Die Einzelbegründung zu § 52 Absatz 11 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Vor dem Wort "Einsatzfahrzeugen" ist die Angabe "in § 52 Absatz 3 Nummern 1, 2 und 4 genannten" einzufügen.
- bbb) Nach dem Wort "Einsatzfahrzeugen" sind die Wörter "von Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz" zu streichen.
- ccc) Das Wort "Sicherheits-Ausrüstung" ist durch die Wörter "Ausrüstung zur schnellen Absicherung von Unfall- oder Notfall-Einsatzstellen im Verkehr" zu ersetzen.
- bb) In Satz 8 ist nach dem Wort "Bauartgenehmigung" die Angabe "gemäß 22a Absatz 1 Nr. 16 oder Nr. 17 StVZO" zu streichen.
- cc) In Satz 9 sind die Wörter "am abgestellten Fahrzeug uneingeschränkt" durch die Wörter "an der Einsatzstelle unabhängig von der Fahrzeugbeleuchtung" zu ersetzen.
- dd) Folgender Satz 12 ist anzufügen:
"Satz 5 verlangt einen deutlichen Hinweis im Fahrerhaus auf den eingeschränkten Verwendungsbereich des Heckwarnsystems, das nur zur Absicherung von Einsatzstellen im Stand oder während langsamer Fahrt verwendet (eingeschaltet) werden darf und nicht bei der Fahrt zum Einsatzort oder bei anderen Fahrten.".
- aa) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die in Artikel 1 des sächsischen Antrags vorgesehene Änderung des § 52 StVZO mit der Aufnahme von optionalen, zusätzlichen Heckwarnsystemen an bestimmten Einsatzfahrzeugen wird unterstützt.
Folgende Änderungen erscheinen nötig:
- - Es werden auch Polizei-Einsatzfahrzeuge mit aufgenommen.
- - Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes für Notfallrettung und Krankentransport sind in § 52 Absatz 3 StVZO unter der separaten Nummer 4 aufgeführt und nicht in Nummer 2 enthalten. Die möglicherweise von Sachsen beabsichtigte Aufnahme auch dieser "Erst-Einsatzkräfte", die oftmals als Erste Unfallorte schnell absichern müssen, würden in der bisherigen Formulierung fehlen.
- - Nach § 22a StVZO national bauartgenehmigte Fahrtrichtungsanzeiger-Blinkleuchten für übliche Einsatzfahrzeuge sind am Markt kaum mehr erhältlich. In Zeiten des EG-Binnenmarktes sind die beabsichtigten Leuchten nach EG- oder ECE- Bestimmungen bauartgenehmigt.
- - Es ist zu verdeutlichen, dass die Heckwarnsysteme nicht auf der Fahrt zum Einsatzort oder auf sonstigen Fahrten verwendet (eingeschaltet) werden dürfen (Betriebsvorschrift).
7. Zu Artikel 1 (§ 52 Absatz 11 Satz 2 StVZO)
In Artikel 1 sind in § 52 Absatz 11 Satz 2 die Wörter ", die alle in gleicher Frequenz blinken müssen," zu streichen.
Folgeänderung:
In der Einzelbegründung zu § 52 Absatz 11 ist der Satz 3 zu streichen.
Begründung
Derzeit gibt es in mindestens zehn Ländern Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 StVZO, mit denen die technische Beschaffenheit und zum Teil die Benutzung von so genannten Heckwarnsystemen geregelt sind sowie in einigen Ländern - u. a. in Hessen - zusätzlich die Verkehrslenkung mittels Blinkpfeilen zugelassen wird. Damit wird für die Feuerwehren die Möglichkeit geschaffen, an Einsatzstellen verkehrsbeeinflussende Signale geben zu können, um die Sicherheit der Einsatzkräfte zu verbessern. Deshalb wäre die mit dem Verordnungsantrag des Freistaates Sachsen vorgeschlagene Fassung des § 52 Absatz 11 Satz 2 StVZO, wonach alle Warnleuchten nur in der gleichen Frequenz blinken dürfen, für Hessen und einige andere Länder eine Einschränkung der Ausnahmegenehmigung. Es ist deshalb erforderlich, durch den Änderungsantrag eine unbeschränkte Genehmigung zu gewährleisten.
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 - neu - (§ 72 Absatz 2 Bestimmung zu § 57a Absatz 1 - neu - StVZO)
In Artikel 1 ist nach Absatz 11 folgende Nummer 2 anzufügen:
- "2. In § 72 Absatz 2 wird nach den Bestimmungen zu § 57 Absatz 2 Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"§ 57a Absatz 1 (Fahrtschreiber) tritt außer Kraft ab 1. Januar 2010 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge." ".
Folgeänderungen:
- a) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
- aa) Dem Abschnitt "A. Problem und Ziel" ist folgender Absatz 2 anzufügen:
"Fahrtschreiber nach altem nationalem Recht sind nicht mehr am Markt erhältlich und wurden durch EG-Kontrollgeräte ersetzt. Die Ausrüstpflicht von Kraftfahrzeugen mit solchen Geräten ist EG-einheitlich in einer Verordnung geregelt. Von der alten nationalen Fahrtschreiber-Regelung waren nur noch selbstfahrende Arbeitsmaschinen und schwere Wohnmobile betroffen, die somit bisher noch statt der Fahrtschreiber teure EG-Kontrollgeräte einbauen müssen."
- bb) Dem Abschnitt "B. Lösung" ist folgender Absatz 2 anzufügen:
" § 72 StVZO wird geändert. Die alte nationale Fahrtschreiber-Ausrüstpflicht für neue Kraftfahrzeuge soll im Zuge der EG-Harmonisierung entfallen."
- aa) Dem Abschnitt "A. Problem und Ziel" ist folgender Absatz 2 anzufügen:
- b) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Eingangsformel ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Die Angabe "Dem § 52 der" ist durch das Wort "Die" zu ersetzen.
- bbb) Die Angabe "folgender Absatz 11 angefügt" ist durch die Wörter "wie folgt geändert" zu ersetzen.
- bb) Nach der Eingangsformel ist folgende Nummer 1 einzufügen:
"1. Dem § 52 wird folgender Absatz 11 angefügt:".
- aa) Die Eingangsformel ist wie folgt zu ändern:
- c) Dem allgemeinen Begründungsteil ist folgender Absatz 3 anzufügen:
Fahrtschreiber sind bereits langjährig nicht mehr am Markt erhältlich, sondern wurden durch EG-Kontrollgeräte nach Verordnung (EWG) 3821/85 ersetzt. Daher erscheint es auch im Hinblick auf den gemeinsamen EG-Binnenmarkt erforderlich, eine weitere Ausrüstpflicht von Neufahrzeugen mit Fahrtschreibern nach § 57a Absatz 1 ab 1. Januar 2010 entfallen zu lassen.
- d) Die Einzelbegründungen sind wie folgt zu ändern:
- aa) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 2 einzufügen:
- "2. zu § 72 Absatz 2 betreffend die Bestimmung zu § 57a Absatz 1 (Fahrtschreiber) StVZO:
Die Bestimmungen in § 57a Absatz 1 StVZO wurden weitgehend durch die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Sozialvorschriften) in Verbindung mit Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG über das EG-Kontrollgerät im Straßenverkehr ersetzt. Die in § 57a Absatz 1 StVZO genannten Fahrtschreiber waren nach § 22a StVZO bauartgenehmigungspflichtig.
Diese Geräte sind bereits langjährig nicht mehr am Markt erhältlich, sondern wurden durch o. g. EG-Kontrollgeräte ersetzt. Daher erscheint es auch im Hinblick auf die EG-Harmonisierung und den Binnenmarkt notwendig und vertretbar, eine Ausrüstpflicht von Neufahrzeugen mit Fahrtschreibern nach § 57a Absatz 1 StVZO ab 1. Januar 2010 entfallen zu lassen, was inhaltlich auch einem Beschluss des Bund-Länder-Fachausschusses Technisches Kraftfahrtwesen (BLFA-TK) entspricht. Bei Neufahrzeugen kann der korrekte Einbau des Geschwindigkeitsmessers oder EG-Kontrollgerätes bereits im Rahmen der Technischen Begutachtung zur Genehmigungserteilung überprüft werden."
- "2. zu § 72 Absatz 2 betreffend die Bestimmung zu § 57a Absatz 1 (Fahrtschreiber) StVZO:
- bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
- aa) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 2 einzufügen:
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
In § 72 StVZO wurden Vorschriften zum Entfall nationaler Vorschriften über die früher gebräuchlichen Fahrtschreiber ergänzt, die überwiegend in selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Autokränen etc.) und schweren Wohnmobilen zu nutzen waren.
9. Zu Artikel 1 Nummer 2* - neu - (Anlage XIX Nummer 1.2 Satz 2 StVZO)
In Artikel 1 ist nach Absatz 11 folgende Nummer 2 anzufügen:
- "2. In Anlage XIX Nummer 1.2 werden in Satz 2 nach den Wörtern "Sie können" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2011" eingefügt".
Folgeänderungen:
- a) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
- aa) Dem Abschnitt "A. Problem und Ziel" ist folgender Absatz 2 anzufügen:
"Teilegutachten wurden 1989 eingeführt und legitimieren Bauartveränderungen von Fahrzeugen durch An- oder Umbauteile ohne behördliche Genehmigung nur nach Beurteilung durch Technische Dienste, die vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannt sein müssen. Dies entspricht nicht dem in der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung und den ihr zugrundeliegenden EG-Richtlinien einheitlich geforderten Standard, der für Bauartveränderungen mit sicherheits- oder umweltrelevanten Auswirkungen behördliche Genehmigungen vorsieht."
- bb) Dem Abschnitt "B. Lösung" ist folgender Absatz 2 anzufügen:
"Die Anlage XIX zur StVZO wird geändert. Statt Teilegenehmigungen sollen die langjährig bewährten Allgemeinen Betriebserlaubnisse des Kraftfahrt-Bundesamtes für sicherheits- oder umweltrelevante Bauartveränderungen von Fahrzeugen durch An- oder Umbauteile verlangt werden, was auch der in der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung festgeschriebenen EG-Systematik für den Binnenmarkt entspricht."
- aa) Dem Abschnitt "A. Problem und Ziel" ist folgender Absatz 2 anzufügen:
- b) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Eingangsformel ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Die Angabe "Dem § 52 der" ist durch das Wort "Die" zu ersetzen.
- bbb) Die Angabe "folgender Absatz 11 angefügt" ist durch die Wörter "wie folgt geändert" zu ersetzen.
- bb) Nach der Eingangsformel ist folgende Nummer 1 einzufügen:
"1. Dem § 52 wird folgender Absatz 11 angefügt:".
- aa) Die Eingangsformel ist wie folgt zu ändern:
- c) Dem allgemeinen Begründungsteil ist folgender Absatz 3 anzufügen:
"Die Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung -EG-FGV) ist am 29. April 2009 in Kraft getreten und setzt die einschlägigen EG-Genehmigungsrichtlinien 2007/46/EG, 2003/37/EG und 2002/24/EG um. Diese Richtlinien fordern behördliche Genehmigungen, was mit dieser Änderung umgesetzt wird.".
- d) Die Einzelbegründungen sind wie folgt zu ändern:
- aa) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 2 einzufügen:
- "2. zur Ergänzung Anlage XIX Nummer 1.2 Satz 2 StVZO:
Diese Änderung dient der Umsetzung des § 2 der bereits seit 29. April 2009 in Kraft getretenen EG-FGV auch in Zusammenhang mit den Bestimmungen zum Binnenmarkt in den Artikeln 28 bis 30 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997.
Nach § 2 der EG-FGV bedürfen bestimmte Teile oder Ausrüstungen einer behördlichen Genehmigung. Dies wird mit dieser Änderung zeitnah umgesetzt. Es entspricht ferner inhaltlich auch einem Beschluss des BLFA-TK."
- "2. zur Ergänzung Anlage XIX Nummer 1.2 Satz 2 StVZO:
- bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
- aa) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 2 einzufügen:
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Anlage XIX zur StVZO wurde um eine zeitnahe Umsetzung des § 2 der EG-FGV ergänzt.
- * Wird gegebenenfalls redaktionell angepasst.
- * Ist bei Annahme von Ziffer 8 und 9 redaktionell anzupassen.