Punkt 34 der 825. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2006
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 21 der Empfehlungsdrucksache 551/1/06 zu dem Gesetzentwurf folgende Stellungnahme beschließen:
Zu Artikel 9 Nr. 2 ( § 29a Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz):
- a) In Artikel 9 Nr. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
"In einem amtlichen Veröffentlichungsblatt oder auf anderem geeigneten Weg ist auf den Entwurf des Plans und dessen wesentliche Inhalte sowie auf das Beteiligungsverfahren hinzuweisen."
- b) In Artikel 9 Nr. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 neu eingefügt:
"Im Übrigen ist der Entwurf des Plans in geeigneter Weise zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen."
Begründung:
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/35/EG verlangt nicht die öffentliche Bekanntmachung des Planentwurfs, sondern lediglich die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vorschläge für Pläne durch öffentliche Bekanntmachung. Es muss daher nicht - wie es der Gesetzentwurf vorsieht - der gesamte Entwurf des Plans veröffentlicht werden.
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/35/EG sieht vor, dass die Öffentlichkeit "durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, ..." über Vorschläge für Pläne und Programme unterrichtet wird. Der Gesetzentwurf führt zu einer Regelung, die über eine 1:1-Umsetzung hinausgeht. Dies bedarf der Korrektur. Es sollte den Ländern obliegen, zu entscheiden, welche Art der Bekanntmachung sie wählen.