Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Erste Verordnung zur Bestimmung eines Gebietes als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 6 des Abkommens vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Erste Verordnung zur Bestimmung eines Gebietes als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 6 des Abkommens vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiet

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 13. März 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Dr. Thomas de Maizière

Erste Verordnung zur Bestimmung eines Gebietes als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 6 des Abkommens vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete

Vom 2006

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 zu dem Dritten Zusatzprotokoll vom 4. Juni 2004 zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete (BGBl. 2004 II S. 1653) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister der Finanzen

Begründung zur Verordnung

I. Allgemeiner Teil

Mit dem am 4. Juni 2004 unterzeichneten Dritten Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete wurden die Voraussetzungen zur Errichtung grenzüberschreitender Gewerbegebiete im bilateralen Verhältnis zu den Niederlanden geschaffen. Auf Antrag der Städte Aachen (Bundesrepublik Deutschland) und Heerlen (Königreich der Niederlande) wurde durch Notenwechsel vom 26. Juli/11. August 2006 das Gewerbegebiet "Avantis" als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet im Sinne des Abkommens bestimmt.

Mit der Verordnung soll die durch den Notenwechsel geschlossene Vereinbarung in Kraft gesetzt werden.

Die Eingangsformel gibt im Einklang mit Artikel 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes die ermächtigende gesetzliche Bestimmung für den Erlass der Verordnung wieder.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Über diese Bestimmung wird die Vereinbarung in Anwendung der aufgeführten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Kraft gesetzt.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Absatz 2 legt den Zeitpunkt fest, an dem die Verordnung außer Kraft tritt. Nach Absatz 3 ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens der Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Die Verordnung bedarf entsprechend der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der Zustimmung des Bundesrates.

Schlussbemerkung

Die Änderung des bisherigen Rechtszustandes führt zu nur geringfügigen Mehroder Mindereinnahmen bei den betroffenen Steuern von Bund, Ländern und Gemeinden. Die Höhe dieser Mehr- oder Mindereinnahmen lässt sich nicht schätzen. Die Wirtschaft wird durch diese Verordnung entlastet, da in den im grenzüberschreitenden Gewerbegebiet anzutreffenden Besteuerungsfällen eine eindeutige und regelmäßig vereinfachende Abgrenzung der Besteuerungsrechte auf die beiden Vertragsstaaten erfolgt.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von der Rechtsverordnung nicht zu erwarten.

Der Geschäftsträger ad interim Den Haag, den 26. Juli 2006
der Bundesrepublik Deutschland

Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Artikel 1 des Dritten Zusatzprotokolls vom 4. Juni 2004 zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete folgende Vereinbarung zur Bestimmung eines Gewerbegebiets im Sinne des neuen Artikels 2 Absatz 1 des Abkommens vorzuschlagen:


Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Dr. Berthold Johannes


Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
des Königreichs der Niederlande
Herrn Dr. Bernard Bot
Den Haag

Minister van Buitenlandse Zaken Den Haag, 11. August 2006

Herr Geschäftsträger,

ich beehre mich, den Eingang Ihrer Note vom 26. Juli 2006 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass sich das Königreich der Niederlande mit den Vorschlägen der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland, die am ersten Tag des dritten Monats in Kraft tritt, nachdem die Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, dass die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.

Bernard Bot


Herrn Berthold Johannes
Seiner Exzellenz
dem Geschäftsträger ad interim der
Bundesrepublik Deutschland
Den Haag

Denkschrift zum Notenwechsel

I. Allgemeines

Das Dritte Zusatzprotokoll vom 4. Juni 2004 zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete (nachfolgend als Drittes Zusatzprotokoll bezeichnet) ergänzt die Abkommensregelungen u. a. um Vorschriften zu grenzüberschreitenden Gewerbegebieten.

Artikel 1 des Dritten Zusatzprotokolls definiert ein grenzüberschreitendes Gewerbegebiet als ein räumlich abgeschlossenes Gebiet, das sich sowohl auf niederländisches als auch auf deutsches Hoheitsgebiet erstreckt und durch das die gemeinsame Grenze der beiden Vertragsstaaten verläuft, sofern die Vertragsstaaten das Gebiet einvernehmlich als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet bestimmt haben.

Die durch den Notenwechsel vom 26. Juli/11. August 2006 geschlossene völkerrechtliche Vereinbarung über die Bestimmung des Gewerbegebietes "Avantis" als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet im Sinne des deutschniederländischen Doppelbesteuerungsabkommens bedarf nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Dritten Zusatzprotokoll zum deutschniederländischen Doppelbesteuerungsabkommen zur innerstaatlichen Umsetzung einer Rechtsverordnung.

II. Zu den einzelnen Bestimmungen des Notenwechsels

Zu Nummer 1

Nummer 1 bestimmt das Gewerbegebiet "Avantis" als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet im Sinne des deutschniederländischen Doppelbesteuerungsabkommens. Gemäß dem Erfordernis des Artikels 2 Satz 2 des Gesetzes zu dem Dritten Zusatzprotokoll zum deutschniederländischen Doppelbesteuerungsabkommen wird die genaue räumliche Lage des Gebietes ausgewiesen.

Zu Nummer 2

Nummer 2 bestimmt den Zeitpunkt, ab dem das Gewerbegebiet "Avantis" als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet im Sinne des deutschniederländischen Doppelbesteuerungsabkommens gilt.

Zu Nummer 3

Nummer 3 enthält die Bestimmungen über die Dauer der Wirksamkeit, über eine mögliche Kündigung und über das Außerkrafttreten der völkerrechtlichen Vereinbarung.

Zu Nummer 4

Nummer 4 stellt klar, dass die Vereinbarung in deutscher und niederländischer Sprache geschlossen wird und beide Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich sind.

Zur Schlussformel

Die Schlussformel enthält die Bestimmungen über die Ratifikation und das Inkrafttreten der Vereinbarung. Danach tritt die Vereinbarung am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, dass die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend hierfür ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.