Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 209. Sitzung am 15. Dezember 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 18/10671 - den von den Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung - Drucksache 18/10469 - in beigefügter Fassung angenommen.

Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (Entsorgungsfondsgesetz - EntsorgFondsG)

§ 1 Errichtung, Zweck und Sitz

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Aufgaben und Organisation des Fonds

§ 4 Kuratorium

§ 5 Vorstand

§ 6 Satzung

Das Kuratorium erlässt eine Satzung. In der Satzung werden die Einzelheiten der Organisation und der Ausführung der Aufgaben des Fonds geregelt.

§ 7 Fondsvermögen

§ 8 Vorzeitige Ratenzahlung, Nachschusspflicht

§ 9 Anlage der Mittel

§ 10 Verwendung der Mittel

§ 11 Finanz- und Wirtschaftsplanung

§ 12 Rechnungslegung

§ 13 Aufsicht

Der Fonds untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit auszuüben ist.

§ 14 Auflösung

§ 15 Verordnungsermächtigungen

Anhang 1
Anlagen gemäß § 2 Absatz 1

Kernkraftwerk
Kernkraftwerk Gundremmingen AKRB A
Kernkraftwerk ObrigheimKWO
Kernkraftwerk WürgassenKWW
Kernkraftwerk StadeKKS
Kernkraftwerk Biblis AKWB A
Kernkraftwerk Biblis BKWB B
Kernkraftwerk Philippsburg 1KKP 1
Kernkraftwerk Philippsburg 2KKP 2
Kernkraftwerk BrunsbüttelKKB
Kernkraftwerk Neckarwestheim 1GKN 1
Kernkraftwerk UnterweserKKU
Kernkraftwerk KrümmelKKK
Kernkraftwerk Isar 1KKI 1
Kernkraftwerk Mülheim-KärlichKMK
Kernkraftwerk GrafenrheinfeldKKG
Kernkraftwerk GrohndeKWG
Kernkraftwerk BrokdorfKBR
Kernkraftwerk Gundremmingen BKRB B
Kernkraftwerk Gundremmingen CKRB C
Kernkraftwerk Isar 2KKI 2
Kernkraftwerk Neckarwestheim 2GKN 2
Kernkraftwerk EmslandKKE
Kernkraftwerk LingenKWL

Anhang 2
Einzahlungsbeträge gemäß § 7

KernkraftwerkGrundbetrag
Mio. EUR
Risikoaufschlag
35,47 Prozent
Mio. EUR
Gesamtbetrag
Mio. EUR
(1)(2)(1)+(2)
Kernkraftwerk Gundremmingen AKRB A17863241
Kernkraftwerk ObrigheimKWO305108413
Kernkraftwerk WürgassenKWW364129492
Kernkraftwerk StadeKKS405144549
Kernkraftwerk Biblis AKWB A9073221.229
Kernkraftwerk Biblis BKWB B9803481.328
Kernkraftwerk Philippsburg 1KKP 1681241922
Kernkraftwerk Philippsburg 2KKP 29833491.332
Kernkraftwerk BrunsbüttelKKB671238909
Kernkraftwerk Neckarwestheim 1GKN 1612217829
Kernkraftwerk UnterweserKKU1.0353671.402
Kernkraftwerk KrümmelKKK9953531.348
Kernkraftwerk Isar 1KKI 1668237905
Kernkraftwerk Mülheim-KärlichKMK383136519
Kernkraftwerk GrafenrheinfeldKKG1.0283651.393
Kernkraftwerk GrohndeKWG1.0633771.441
Kernkraftwerk BrokdorfKBR1.0643771.441
Kernkraftwerk Gundremmingen BKRB B9713441.315
Kernkraftwerk Gundremmingen CKRB C9983541.351
Kernkraftwerk Isar 2KKI 29753461.321
Kernkraftwerk Neckarwestheim 2GKN 29123231.235
Kernkraftwerk EmslandKKE1.1243991.523
Kernkraftwerk LingenKWL461662
Versuchsatomkraftwerk KahlVAK321244
Mehrzweckforschungsreaktor KarlsruheMZFR729
Summe17.3896.16723.556

Artikel 2
Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken (Entsorgungsübergangsgesetz)

§ 1 Übergang der Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle

Die folgenden künftigen Verpflichtungen des Betreibers einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gehen an den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz über, wenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt wurde:

§ 2 Übergang der Handlungspflicht für die Entsorgung radioaktiver Abfälle

§ 3 Zwischenlager, Verordnungsermächtigung

§ 4 Erstattung der Aufwendungen des Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1

Anhang
Anhang zum Entsorgungsübergangsgesetz

Tabelle 1: Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach § 6 des Atomgesetzes (AtG), deren Genehmigungen am 1. Januar 2019 durch Gesetz auf den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden.

Zwischenlager
Biblis
Brokdorf
Brunsbüttel*
Grafenrheinfeld
Grohnde
Gundremmingen
Isar
Krümmel
Emsland
Neckarwestheim
Obrigheim**
Philippsburg
Unterweser
Ahaus***
Gorleben***

* Soweit eine Genehmigung am 1. Januar 2019 noch nicht vorliegt, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dem Genehmigungsverfahren bei.

** Soweit die vorgesehene Verbringung der bestrahlten Brennelemente in das Standortzwischenlager Neckarwestheim nicht durchgeführt werden kann, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dem Genehmigungsverfahren bei.

*** Der Genehmigungsübergang erfolgt im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Übertragung.

Tabelle 2: Zwischenlager für sonstige radioaktive Abfälle, deren Genehmigungen nach § 7 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zum Stichtag 1. Januar 2020 durch Gesetz auf den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden. Soweit Genehmigungen nach § 7 der Strahlenschutzverordnung noch nicht erteilt sind, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 als Antragsteller dem Genehmigungsverfahren bei.

StandortZwischenlagerGenehmigung
Biblis*LAW-Lager § 7 Absatz 1 AtG
LAW 2 § 7 StrlSchV
BrunsbüttelLASMA § 7 StrlSchV
GrafenrheinfeldBeHa § 7 StrlSchV
KrümmelLASMA a.Z. § 7 StrlSchV
NeckarwestheimSAL GKN§ 7 StrlSchV
Obrigheim**Bau 039/52 § 7 Absatz 3 AtG
PhilippsburgSAL KKP§ 7 StrlSchV
UnterweserLUW (Lager Unterweser)§ 7 StrlSchV
LUnA§ 7 StrlSchV
Stade**LarA (Lager für radioaktive Abfälle) § 7 Absatz 3 AtG
WürgassenTransportbereitstellungshalle§ 7 StrlSchV
Ahaus***Lagerbereich I§ 7 StrlSchV
Gorleben***ALG Abfalllager Gorleben§ 7 StrlSchV

* Die Genehmigung nach § 7 Absatz 1 AtG erstreckt sich ausschließlich auf die Lagerung sonstiger radioaktiver Abfälle.

** Anstelle der für die Lagerung sonstiger radioaktiver Abfälle bestehenden Genehmigungen nach § 7 Absatz 3 AtG wird ein Genehmigungsverfahren nach § 7 StrlSchV durch den Betreiber eingeleitet.

*** Der Genehmigungsübergang erfolgt im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Übertragung.

Tabelle 3: Zwischenlager für sonstige radioaktive Abfälle, deren Betrieb durch den Fonds finanziert wird.

StandortZwischenlagerGenehmigung
BrunsbüttelTransportbereitstellungshalle I§ 7 StrlSchV
Transportbereitstellungshalle II§ 7 StrlSchV
NeckarwestheimLagergebäude UKT§ 7 Absatz 1 AtG
PhilippsburgTransportbereitstellunghalle§ 7 Absatz 1 AtG
MitterteichEVU-Lagerhalle§ 7 StrlSchV

Artikel 3
Änderung des Atomgesetzes

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2d Nummer 5 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "nach Maßgabe der hierzu erlassenen Rechtsvorschriften einschließlich des Entsorgungsfondsgesetzes" eingefügt.

2. Dem § 7 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist."

3. § 9a wird wie folgt geändert:

4. Dem § 21b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt."

Artikel 4
Änderung des Standortauswahlgesetzes

Dem § 22 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes vom 23. Juli 2003 (BGBl. I S. 2553), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds im Sinne von § 1 des Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist der Fonds im Sinne von § 1 des Entsorgungsfondsgesetzes anstelle des Genehmigungsinhabers umlagepflichtig."

Artikel 5
Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung

Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist der Fonds anstelle des Genehmigungsinhabers vorausleistungspflichtig."

2. Nach § 6 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Der Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes ist für den nach Absatz 3 auf die Genehmigungsinhaber, deren Finanzierungspflicht nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes übergegangen ist, zu verteilenden Aufwand vorausleistungspflichtig."

3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Artikel 6
Änderung der Strahlenschutzverordnung

Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 73 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Abfallverursacher" durch die Wörter "dem nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes, zur Entsorgung Verpflichteten" ersetzt.

2. Dem § 78 wird folgender Satz angefügt:

" § 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt."

Artikel 7
Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle (Transparenzgesetz)

§ 1 Auskunftspflicht

§ 2 Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen

§ 3 Darstellung des Haftungskreises

§ 4 Gesonderter Bericht im Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen

Die Betreiber sind verpflichtet, in einem gesonderten Bericht, die Lage der Gesellschaft im Hinblick auf ihre bestehenden und zukünftigen Rückbauverpflichtungen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen und den erwarteten zukünftigen Entwicklungen entsprechendes Bild vermittelt wird. Der Bericht muss im Einklang mit dem Jahresabschluss stehen. Er hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Rückbauverpflichtungen entsprechende Analyse der am Abschlussstichtag bilanzierten Rückbauverpflichtungen und deren Entwicklung in der Zukunft sowie dem Zweck entsprechende Angaben zu der sich daraus ergebenden Höhe der Rückstellungen zu enthalten. Der gesonderte Bericht ist auf der Website des Betreibers zu veröffentlichen.

§ 5 Mitteilungspflicht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Unrichtigkeiten fest, so ist es verpflichtet, diese dem Abschlussprüfer des Jahresabschlusses des betreffenden Betreibers ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen.

§ 6 Datennutzung und -übermittlung

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, nach § 1 erlangte Daten zur Prüfung der finanziellen Sicherung der kerntechnischen Entsorgung zu nutzen und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der Rechte der Betreiber an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu übermitteln. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann die nach § 1 erlangten Daten zur Prüfung der finanziellen Sicherung der kerntechnischen Entsorgung an das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit und an sonstige sachverständige Dritte übermitteln. Die nach § 1 erlangten Daten sind ferner vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Prüfung, Sicherstellung und Durchführung der Besteuerung auch an das nach § 20 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt zu übermitteln. Eine Übermittlung an andere Dritte ist ausgeschlossen.

§ 7 Bericht der Bundesregierung

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag zum 30. November eines jeden Jahres einen Bericht vor. Der Bericht enthält unter Abwägung des parlamentarischen und öffentlichen Informationsinteresses mit den Rechten der Betreiber eine zusammenfassende Bewertung der nach § 1 im jeweiligen Jahr erlangten Informationen. Der Bericht ist erstmalig zum 30. November 2018 zu erstellen.

§ 8 Bußgeldvorschrift

§ 9 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen Vorschriften über die Umsetzung der Auskunftspflicht gemäß § 1 sowie die Ausgestaltung der Informationen gemäß §§ 2 bis 4 zu erlassen.

Artikel 8
Gesetz zur Nachhaftung für Abbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich (Nachhaftungsgesetz)

§ 1 Nachhaftung

§ 2 Beherrschung eines Betreibers

§ 3 Nachhaftung in besonderen Fällen

§ 4 Zeitliche Beschränkung der Haftung

Die Haftung nach den §§ 1 und 3 endet mit Erlöschen der in § 1 genannten Zahlungsverpflichtungen, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem die ablieferungspflichtigen Stoffe des Betreibers vollständig an eine Anlage des Bundes zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abgeliefert wurden und diese Anlage verschlossen ist.

Artikel 9
Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrags, Evaluierung

§ 1 Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrags

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann für die Bundesrepublik Deutschland im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit mit den Betreibern von im Inland belegenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und ihren Konzernobergesellschaften einen öffentlichrechtlichen Vertrag über den Übergang der Finanzierungs- und Handlungsverantwortung nach §§ 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes und die Zahlungsverpflichtungen nach §§ 7 und 8 des Entsorgungsfondsgesetzes jeweils in der Fassung des Inkrafttretens, über die Übertragung von im Bereich der Zwischen- oder Endlagerung tätigen Gesellschaften und Einrichtungen, über die Voraussetzungen für die Abgabe radioaktiver Abfälle an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritter und über die nähere Ausgestaltung der Übernahme der Zwischenlager durch den Bund, über die Beschäftigtensicherung sowie über die Rücknahme von Rechtsbehelfen und zu Rechtsbehelfsverzichten schließen.

§ 2 Evaluierung

Dieses Regelungsvorhaben wird spätestens zum 30. Juni 2022 hinsichtlich der Effizienz des Verwaltungsvollzugs evaluiert. Dabei wird die Bundesregierung untersuchen, wie sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entwickelt hat, und ob die Entwicklung in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Regelungswirkungen steht.

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.