A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 (Gesetz vom 15. Juli 2013, BGBl. I S. 2397) war zum Ende der 17. Legislaturperiode kurzfristig zunächst die steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern nur für das Einkommensteuerrecht umgesetzt worden. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hatte die Bundesregierung angekündigt zu prüfen, ob Folgeänderungen notwendig sind und diese gegebenenfalls im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu Beginn der 18. Legislaturperiode umzusetzen.
B. Lösung
Zeitnahe Umsetzung des noch verbliebenen Anpassungsbedarfs zur steuerlichen Gleichbehandlung von Lebenspartnern, insbesondere in der Abgabenordnung, im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, im Bewertungsgesetz, im Bundeskindergeldgesetz, im Eigenheimzulagengesetz und im Wohnungsbau-Prämiengesetz.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Maßnahmen zur Gleichbehandlung von Lebenspartnerschaften führen zu geringfügigen Steuermindereinnahmen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Gesetz hat keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Erstellung von Änderungsanzeigen für bereits zertifizierte Vertragsmuster von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen kann in geringfügigem Ausmaß Aufwand bei den Anbietern entstehen. Ansonsten hat das Gesetz keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Auswirkungen auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nur für die Anbieter von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen, da sie Änderungsanzeigen für bereits zertifizierte Vertragsmuster erstellen müssen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Bundesagentur für Arbeit kann durch die Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in geringfügigem Ausmaß Verwaltungsmehraufwand entstehen.
Der Zertifizierungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern kann durch die Bearbeitung von Änderungsanzeigen für bereits zertifizierte Vertragsmuster von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen in geringfügigem Ausmaß Verwaltungsmehraufwand entstehen.
Für die Steuerverwaltung ist durch die Änderungen zur Gleichbehandlung von Lebenspartnern aufgrund der geringen Fallzahlen mit keinen signifikanten Auswirkungen zu rechnen.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 11. April 2014
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Es ist insbesondere notwendig, das Verfahrensrecht kurzfristig an die bereits erfolgten materiellrechtlichen Änderungen des Steuerrechts zur Gleichbehandlung von Lebenspartnern anzupassen.
Fristablauf: 23.05.14
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 24b Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft" durch die Wörter "in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft" ersetzt.
2. Nach § 85 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei Eltern, die eine Partnerschaft auf Lebenszeit nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes führen, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist, ist die Kinderzulage dem Lebenspartner zuzuordnen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird, auf Antrag beider Eltern dem anderen Lebenspartner."
3. In § 93 Absatz 1a Satz 3 werden nach dem Wort "Versorgungsausgleichsgesetzes" die Wörter "oder die Lebenspartnerschaftszeit im Sinne des § 20 Absatz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 1 bis 3 wie folgt gefasst:
§ 1 Anwendung auf Ehegatten und Lebenspartner
§§ 2 und 3 (weggefallen)".
2. Folgender § 1 wird eingefügt:
" § 1 Anwendung auf Ehegatten und Lebenspartner
Die Regelungen dieser Verordnung zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden."
3. § 84 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) § 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S .... ) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist."
- b) Die bisherigen Absätze 1a und 1b werden die Absätze 1b und 1c.
Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S.61), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 263 wie folgt gefasst:
" § 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner".
2. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Verlobte" die Wörter ", auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt.
- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. der Ehegatte oder Lebenspartner,".
- cc) In Nummer 6 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Ehe" die Wörter "oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.
3. In § 19 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort "verheirateten" die Wörter "oder in Lebenspartnerschaft lebenden" und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
4. § 122 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Betreffen Verwaltungsakte
- 1. Ehegatten oder Lebenspartner oder
- 2. Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern, so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird."
5. In § 147a Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
6. § 183 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit
- 1. Ehegatten oder Lebenspartnern oder
- 2. Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern,
zugerechnet und haben die Beteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über den Einheitswert die Regelungen über zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7 entsprechend."
7. § 263 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner".
- b) Nach dem Wort "Ehegatten" werden die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
8. In § 271 Nummer 2 werden nach den Wörtern "eines Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" und nach den Wörtern "anderen Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 19771 S. 667), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 10 angefügt:
(10) Die durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S .... ) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] geänderten Vorschriften sind auf alle am ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 122 Absatz 7 Satz 1 und § 183 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] gelten für alle nach dem ... [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] erlassene Verwaltungsakte.
§ 15 und § 263 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... ) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] sind ab dem ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] anzuwenden."
2. Die Überschrift zu § 17e wird wie folgt gefasst:
" § 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten oder Lebenspartnern".
Artikel 5
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter ", der Lebenspartner" eingefügt.
2. Nach § 14 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
(2b) Für Verträge, die nach § 5 oder § 5a bis zum ... [ einsetzen: Datum der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] zertifiziert wurden und in denen allein die Änderungen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) und durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S .... ) [ einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] aufgenommen werden, ist keine erneute Zertifizierung erforderlich. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."
Artikel 6
Änderung des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikeß des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie folgt gefasst:
" § 26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern".
2. § 26 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern".
- b) Nach dem Wort "Ehegatten" werden die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
3. Dem § 205 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) § 26 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S ....) [ einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist auf Bewertungsstichtage ab dem 1. August 2001 anzuwenden, soweit Feststellungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind."
Artikel 7
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern "als Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "seines Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
3. In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten."
4. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "sein Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
5. § 6a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 werden die Wörter "Ehepaare und" durch die Wörter "Ehepaare, Lebenspartnerschaften und" ersetzt.
- b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Als elterliches Einkommen oder Vermögen gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens und Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder."
6. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
" § 60 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."
Artikel 8
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Nach § 19 Absatz 8 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8a eingefügt:
(8a) Bei Lebenspartnern ist auf gemeinsamen Antrag die für das jeweilige Jahr geltende Fassung des Eigenheimzulagengesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für Ehegatten geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden sind. Satz 1 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Eigenheimzulage für die begünstigten Objekte entweder noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde oder eine Neufestsetzung nach § 11 Absatz 5 zulässig ist."
Artikel 9
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
§ 3 Absatz 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(3) Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, welche nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen veranlagt werden oder die, falls eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchgeführt wird, die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllen. Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten sind auch auf Lebenspartner anzuwenden, wenn in Verbindung mit § 2 Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind."
Artikel 10
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 153 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
Artikel 11
Änderung des Energiesteuergesetzes
§ 59 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725; 2013 I 488) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Familienmitglieder im Sinne dieser Bestimmung sind der Ehegatte oder der Lebenspartner, die unverheirateten oder die nicht in einer Lebenspartnerschaft lebenden Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem Haushalt leben."
Artikel 12
Änderung der Kaffeesteuerverordnung
§ 35 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 der Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3334), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Familienmitglieder im Sinn dieser Bestimmung sind der Ehegatte oder der Lebenspartner, die unverheirateten oder die nicht in einer Lebenspartnerschaft lebenden Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem Haushalt leben."
Artikel 13
Änderung der Deutsch-Schweizerischen Konsultationsvereinbarungsverordnung
Die Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2187) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie folgt gefasst:
" § 21 Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten oder an Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebende Lebenspartner".
2. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 21 Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten oder an Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebende Lebenspartner".
- b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend für Unterhaltsleistungen an Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebende Lebenspartner."
Artikel 14
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
Artikel 15
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
In § 11 Absatz 3 Satz 4 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehezeit" die Wörter "oder die Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt.
Artikel 16
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort "verheirateten" die Wörter "oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden" eingefügt.
2. In Muster 3 (§ 4 ErbStDV) werden auf Seite 2 in der Spalte 4 Buchstabe b und c wie folgt gefasst:
"b) bei Verheirateten oder bei Lebenspartnern Name, Beruf, Geburtstag, ggf. abweichende Anschrift des anderen Ehegatten oder Lebenspartners
- c) bei Verwitweten oder bei hinterbliebenen Lebenspartnern Beruf des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners".
3. In Muster 5 (§ 7 ErbStDV) werden die Wörter "Güterstand (bei Verheirateten)" durch die Wörter "Güterstand (bei Verheirateten oder bei Lebenspartnern)" ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 Anwendung der Verordnung
- (1) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2010 entsteht.
- (2) § 7 Absatz 3 Nummer 2 und die Muster 3 und Muster 5 in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [ einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem ... [einsetzen: Datum der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] entsteht."
Artikel 17
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 (Gesetz vom 15. Juli 2013, BGBl. I S. 2397) war zum Ende der 17. Legislaturperiode kurzfristig zunächst die steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern nur für das Einkommensteuerrecht umgesetzt worden. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hatte die Bundesregierung angekündigt zu prüfen, ob Folgeänderungen notwendig sind und diese im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu Beginn der 18. Legislaturperiode umzusetzen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Gesetz greift die für die 18. Legislaturperiode gemachte Ankündigung des Gesetzgebers auf und setzt den noch verbliebenen Anpassungsbedarf zur steuerlichen Gleichbehandlung von Lebenspartnern, insbesondere in der Abgabenordnung, im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, im Bewertungsgesetz, im Bundeskindergeldgesetz, im Eigenheimzulagengesetz und im Wohnungsbau-Prämiengesetz um. Auf diese Weise sorgt der Gesetzgeber für eine vollständige Gleichbehandlung von Lebenspartnern in allen steuerlichen Belangen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung des Einkommensteuergesetzes (Artikel 1) und des Eigenheimzulagengesetzes (Artikel 8) aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative des Grundgesetzes (GG), da das Steueraufkommen diesbezüglich dem Bund ganz oder teilweise zusteht.
Für die Änderung der Abgabenordnung (Artikel 3), des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (Artikel 4) und des Bewertungsgesetzes (Artikel 6) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108 Absatz 5 GG.
Für die Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (Artikel 5) folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Eine bundeseinheitliche Regelung ist im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, um einheitliche Rahmenbedingungen für die geförderten Altersvorsorgeprodukte sicherzustellen, um die Wirtschaftseinheit zu wahren und um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums Deutschland sicherzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz bereits bundesrechtlich geregelt ist.
Für die Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (Artikel 7) hat der Bund die Gesetzge- bungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG. Für die öffentliche Fürsorge steht dem Bund das Gesetzgebungsrecht zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Absatz 2 GG) . Die Regelung in Artikel 7 dient sowohl der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse als auch der Wahrung der Rechtseinheit, denn mit der das Kindergeld betreffenden Änderung werden die Änderungen des Einkommensteuergesetzes nachvollzogen.
Für die Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (Artikel 9) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 GG.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des § 153 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 10) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des Energiesteuergesetzes (Artikel 11) ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 GG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Bekanntgabeerleichterungen insbesondere für Steuerbescheide gelten nun auch für Lebenspartner sowie für Lebenspartner mit ihren Kindern. Dies führt zu einer Vereinfachung in der Verwaltung, weil so künftig in den meisten Fällen auf die Einzelbekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Lebenspartner betreffen, verzichtet werden kann.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz liegt in Bezug auf die Managementregel 9 (sozialer Zusammenhalt) vor.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Maßnahmen zur Gleichbehandlung von Lebenspartnerschaften führen zu geringfügigen Steuermindereinnahmen.
4. Erfüllungsaufwand
Der Bundesagentur für Arbeit kann durch die Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in geringfügigem Ausmaß Verwaltungsmehraufwand entstehen.
Durch die Erstellung und Bearbeitung von Änderungsanzeigen für bereits zertifizierte Vertragsmuster von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen kann in geringfügigem Ausmaß Aufwand für die Anbieter und die Zertifizierungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern entstehen.
Für die Steuerverwaltung ist durch die Änderungen zur Gleichbehandlung von Lebenspartnern aufgrund der geringen Fallzahlen mit keinen signifikanten Auswirkungen zu rechnen.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Es sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern zuwiderlaufen.
VII. Befristung; Evaluation
Da die Regelungen dauerhaft wirken sollen, wird keine Befristung vorgenommen.
Wegen der geringen finanziellen Auswirkungen sowie der nicht signifikanten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand ist eine Evaluation der Regelungen zur steuerlichen Gleichbehandlung von Lebenspartnern nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1
§ 24b Absatz 2 Satz 3
Da Lebenspartner nach dem neuen § 2 Absatz 8 EStG die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen, sind sie bereits nach Satz 1 der Regelung nicht mehr alleinstehend. Die Erwähnung der Lebenspartnerschaft in Satz 3 ist daher obsolet.
Bei eheähnlichen Gemeinschaften wird eine Haushaltsgemeinschaft gesetzlich vermutet, so dass eine in einer solchen Gemeinschaft lebende Person nicht die Möglichkeit des Nachweises hat, dass sie nicht mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet. Diese Vorschrift wird analog zu § 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch um lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften ergänzt.
Zu Nummer 2
§ 85 Absatz 2 Satz 2 - neu -
Nach § 85 Absatz 2 EStG wird die Kinderzulage bei Eltern, die miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat haben, der Mutter zugeordnet. Auf Antrag beider Eltern kann eine Zuordnung der Kinder beim Vater erfolgen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Zuordnungsregelung erreichen, dass derjenige von der Kinderzulage profitiert, der die Erziehungsarbeit leistet. Dabei wurde unterstellt, dass die Haupterziehungsarbeit von der Mutter erbracht wird. Da auch Lebenspartner gemeinsame Kinder haben können, wird eine Zuordnungsregelung für die Kinderzulage auch bei Lebenspartnerschaften aufgenommen.
Zu Nummer 3
§ 93 Absatz 1a Satz 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der steuerrechtlichen Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern.
Zu Artikel 2 (Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 1
Inhaltsübersicht
Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Neufassung des § 1 EStDV (vgl. Nummer 2).
Zu Nummer 2 § 1 - neu -
Die Neuregelung stellt korrespondierend zu § 2 Absatz 8 EStG als Generalnorm die Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern für die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung klar.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
§ 84 Absatz 1a - neu -
Die Vorschriften der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zu Ehegatten sind - korrespondierend zu § 2 Absatz 8 EStG in Verbindung mit § 52 Absatz 2a EStG - auch auf Lebenspartner in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
Zu Buchstabe b
§ 84 Absatz 1 b und 1 c- neu -
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aus der Einfügung des neuen § 84 Absatz 1a EStDV. Aus den bisherigen Absätzen 1a und 1 b werden die Absätze 1 b und 1 c.
Zu Artikel 3 (Änderung der Abgabenordnung)
Zu Nummer 1
Inhaltsübersicht
Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Änderung des § 263 AO (vgl. Nummer 7).
Zu Nummer 2
§ 15 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 und Absatz 2 Nummer 1
Die Einbeziehung der Lebenspartner in die gesetzliche Aufzählung der Angehörigen dient der Gleichbehandlung der Lebenspartner mit Ehegatten. Dies hat insbesondere Bedeu- tung bei Anwendung der Regelungen in § 82 Absatz 1 Nummer 2 und 4, Absatz 2 AO, in den §§ 101, 103 AO, in § 84 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und in § 6 Nummer 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG).
Zu Nummer 3
§ 19 Absatz 1 Satz 2
§ 19 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen. Hat ein Lebenspartner, der von seinem Lebenspartner nicht dauernd getrennt lebt, im Inland mehrere Wohnsitze, soll nach § 19 Absatz 1 Satz 2 AO neuer Fassung für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Wohnsitz maßgebend sein, an dem sich Eltern und Kinder vorwiegend aufhalten.
Zu Nummer 4
§ 122 Absatz 7 Satz 1
Betreffen Verwaltungsakte mehrere Beteiligte, sind sie grundsätzlich sämtlichen Beteiligten einzeln bekannt zu geben.
§ 122 Absatz 7 Satz 1 AO sieht aber Bekanntgabeerleichterungen vor, wenn Verwaltungsakte (insbesondere Steuerbescheide) Ehegatten oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern betreffen und diese Personen eine gemeinsame Anschrift haben. Diese Regelung soll nun auch für Lebenspartner sowie für Lebenspartner mit ihren Kindern gelten. Somit kann künftig in den meisten Fällen auf die Einzelbekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Lebenspartner betreffen, verzichtet werden.
Zu Nummer 5
§ 147a Satz 2
Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500 000 Euro im Kalenderjahr beträgt, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren. Bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten ist der Schwellenwert für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln. Diese Regelung soll nun auch für Lebenspartner gelten.
Zu Nummer 6 § 183 Absatz 4
Bei der Zurechnung wirtschaftlicher Einheiten (z.B. Grundstücke) an Ehegatten, Ehegatten mit Kindern oder Alleinstehende mit Kindern erklärt § 183 Absatz 4 AO die für zusammengefasste Bescheide geltenden Bekanntgabeerleichterungen des § 122 Absatz 7 AO aus Vereinfachungsgründen auch auf Feststellungsbescheide über den Einheitswert für anwendbar, wenn die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten nach § 183 Absatz 1 AO bestellt haben. Diese Regelung soll nun auch für Lebenspartner sowie für Lebenspartner mit ihren Kindern gelten.
Zu Nummer 7 § 263
Für die Vollstreckung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gegen Ehegatten sind die §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend anzuwenden. Zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten wird danach z.B. vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören ( § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)). Diese Regelung soll nun auch für Lebenspartner gelten.
Zu Nummer 8
§ 271 Nummer 2
§ 271 AO bestimmt den Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer im Fall der Vollstreckung gegen Ehegatten. Diese Regelung soll nun auch für Lebenspartner gelten.
Zu Artikel 4 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung)
Zu Nummer 1
Artikel 97 § 1 Absatz 10 - neu -
Nach allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts sind geänderte Verfahrensvorschriften auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschriften noch anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 stellt dies klar.
§ 122 Absatz 7 und § 183 Absatz 4 Satz 2 AO neuer Fassung gelten nach Satz 2 nur für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erlassene Verwaltungsakte.
Die §§ 15 und 263 AO neuer Fassung sind nach Satz 3 erst ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes anzuwenden.
Zu Nummer 2 Artikel 97 § 17e
Da die Aufteilung einer Gesamtschuld nunmehr auch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Lebenspartnern in Betracht kommt, ist die Überschrift zu dieser Anwendungsvorschrift zu ändern.
Zu Artikel 5 (Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes)
Zu Nummer 1
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AltZertG bestimmt mit einer abschließenden Aufzählung den Kreis der möglichen Hinterbliebenen für eine zusätzliche Absicherung der Hinterbliebenen bei einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag.
Zu den absicherbaren Hinterbliebenen zählten bisher nur der Ehegatte und die kindergeldberechtigten Kinder. Künftig ist auch für den Lebenspartner eine zusätzliche Absicherung der Hinterbliebenen bei einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag möglich.
Zu Nummer 2
§ 14 Absatz 2b - neu -
Für bereits zertifizierte Vertragsmuster von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen, bei denen allein die Hinterbliebenenabsicherung des Lebenspartners in das Vertragsmuster neu aufgenommen werden soll, ist keine erneute Zertifizierung erforderlich. Es reicht aus, wenn die Anpassung des Vertragsmusters durch eine Änderungsanzeige der Zertifizierungsstelle mitgeteilt wird.
Zu Artikel 6 (Änderung des Bewertungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Inhaltsübersicht
Die Inhaltsübersicht wird an die Änderung der Überschrift des § 26 BewG angepasst.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Überschrift zu § 26
Die Überschrift des § 26 BewG wird als Folgeänderung aus der steuerrechtlichen Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern angepasst.
Zu Buchstabe b § 26
Wie bei Ehegatten soll auch bei Lebenspartnern die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit möglich sein, wenn die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Lebenspartner gehören.
Zu Nummer 3
§ 205 Absatz 7 - neu -
Die Vorschrift bestimmt den Anwendungszeitpunkt des geänderten § 26 BewG rückwirkend ab dem Tag des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Zu Artikel 7 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes)
Zu Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 §§ 1,2,3 und 4
Die Änderungen stellen die Gleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern beim sozialrechtlichen Kindergeld sicher.
Zu Nummer 5 § 6a Absatz 4
Durch den Kinderzuschlag soll Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden. Daher ist bei der Prüfung, ob jemand berechtigt ist, den Kinderzuschlag zu erhalten, - wie im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende - auch das Einkommen und Vermögen des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Partners der leistungsberechtigten Person zu berücksichtigen. Als Partner der leistungsberechtigten Person gelten in Anlehnung an § 7 Absatz 3 Nummer 3 SGB II neben dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bereits nach derzeitigem Recht auch der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner sowie eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Im Übrigen stellen die Änderungen die Gleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern beim Kinderzuschlag sicher.
Zu Nummer 6 § 10 Absatz 1
§ 10 Absatz 1 Satz 1 BKGG regelt bisher nur die Auskunftspflicht des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Mit dem neuen Satz 2 wird die Auskunftspflicht im Hinblick auf die Anspruchsermittlung beim Kinderzuschlag auf Lebenspartner sowie auf nichteheliche Partner der leistungsberechtigten Person erstreckt, soweit ihr Einkommen und ihr Vermögen zu berücksichtigen sind.
Zu Artikel 8 (Änderung des Eigenheimzulagengesetzes) § 19 Absatz 8a - neu - Die Vorschriften des Eigenheimzulagengesetzes für Ehegatten sind nunmehr auch auf Lebenspartner anzuwenden. Diese Änderung des Eigenheimzulagengesetzes folgt der Intention des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern vom 7. Mai 2013. Damit wird in allen offenen Fällen sowie bei fehlerbeseitigender Neufestsetzung nach § 11 Absatz 5 EigZulG insbesondere durch die Prüfung der für die Eigenheimzulage bedeutsamen Kriterien der Einkunftsgrenze (§ 5 Satz 2 EigZulG) und der Objektbeschränkung (§ 6 Absatz 1 Satz 2 EigZulG) die Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartner gewährleistet.
Zu Artikel 9 (Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes) § 3 Absatz 3
§ 3 Absatz 3 Satz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPG) wird sprachlich angepasst. Die Änderung in § 3 Absatz 3 Satz 2 - neu - WoPG dient der Klarstellung, dass das Wohnungsbau-Prämiengesetz auch auf Lebenspartner anzuwenden ist.
Zu Artikel 10 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) § 153 Absatz 3 Satz 1
Mit der Änderung wird die Vorschrift zur arbeitsförderungsrechtlichen Beachtlichkeit des Steuerklassenwechsels bei Ehegatten entsprechend für Lebenspartner anwendbar.
Zu Artikel 11 (Änderung des Energiesteuergesetzes) § 59 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2
Mit der Änderung können, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 59 (insbesondere der Gegenseitigkeit), auch die Lebenspartner der Leiter, diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamten, Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland Vergütungen der Energiesteuer gewährt bekommen, die sie für Benzin und Dieselkraftstoff zum Betrieb ihrer Fahrzeuge entrichtet haben. Verheiratete Kinder sind als Familienmitglieder von dieser Begünstigung ausgeschlossen. Durch die Änderung gilt dies auch für Kinder, die in einer Lebenspartnerschaft leben.
Zu Artikel 12 (Änderung der Kaffeesteuerverordnung) § 35 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2
Durch die Änderung können, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 35 (insbesondere der Gegenseitigkeit), auch die Lebenspartner der Leiter, diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamten, Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland Vergütungen oder Befreiungen der Kaffeesteuer gewährt bekommen, die sie für von ihnen verbrauchten Kaffee entrichtet haben. Verheiratete Kinder sind als Familienmitglieder von dieser Begünstigung ausgeschlossen. Durch die Änderung gilt dies auch für Kinder, die in einer Lebenspartnerschaft leben.
Zu Artikel 13 (Änderung der Deutsch-Schweizerischen Konsultationsvereinbarungsverordnung)
Zu Nummer 1
Inhaltsübersicht
Die Inhaltsübersicht wird an die Änderung der Überschrift des § 21 angepasst.
Zu Nummer 2
§ 21 (Überschrift, Absatz 1 Satz 2 - neu -)
Die Änderung dient lediglich der Klarstellung, dass sich das Besteuerungsrecht für Unterhaltsleistungen an Lebenspartner ebenso wie für Unterhaltsleistungen an Ehegatten nach Artikel 21 (Andere Einkünfte) des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen richtet. Des Weiteren wird klargestellt, dass die Gewährung von Abzügen für grenzüberschreitende Unterhaltszahlungen einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person an in der Schweiz ansässige Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebende Lebenspartner unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt wie bei Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten.
Zu Artikel 14 (Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes)
§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern.
Zu Artikel 15 (Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung) § 11 Absatz 3 Satz 4
Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der steuerrechtlichen Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern.
Zu Artikel 16 (Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 1
§ 7 Absatz 3 Nummer 2
Wie bei verheirateten Erblassern soll auch bei Lebenspartnern der Güterstand mitgeteilt werden.
Zu Nummer 2
Muster 3 (§ 4 ErbStDV)
Wie bei verheirateten Erblassern sollen auch bei Lebenspartnern die Angaben zum überlebenden bzw. zum vorverstorbenen Lebenspartner mitgeteilt werden.
Zu Nummer 3
Muster 5 (§ 7 ErbStDV)
Wie bei Verheirateten soll auch bei Lebenspartnern der Güterstand mitgeteilt werden.
Zu Nummer 4 § 12
Die Neufassung übernimmt in Absatz 1 den bisherigen Wortlaut des § 12. Der neue Absatz 2 bestimmt den Anwendungszeitpunkt der geänderten Vorschriften ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes.
Zu Artikel 17 (Inkrafttreten)
Artikel 17 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Danach tritt das vorliegende Änderungsgesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2841:
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.
I. Zusammenfassung
Wirtschaft | |
Erfüllungsaufwand | Geringfügiger Mehrwaufwand |
Bürgerinnen und Bürger | |
Erfüllungsaufwand | Keine Auswirkung |
Verwaltung | |
Erfüllungsaufwand | Geringfügiger Mehraufwand |
Der Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen keine Einwände. |
II. Im Einzelnen
Mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 war zum Ende der 17. Legislaturperiode zunächst die steuerliche Gleichstellung von Lebenspartnern für das Einkommensteuerrecht umgesetzt worden. Mit dem vorliegenden Entwurf soll der verbliebene Anpassungsbedarf zur steuerlichen Gleichbehandlung von Lebenspartnern, insbesondere in der Abgabenordnung, dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz, dem Bewertungsgesetz, dem Bundeskindergeldgesetz, dem Eigenheimzulagegesetz und dem Wohnungsbau-Prämiengesetz umgesetzt werden.
Jährlich werden rund 380.000 Ehen geschlossen. Für die Ehegatten galten die im vorliegenden Entwurf angesprochenen gesetzlichen Vorschriften schon bislang. Neu sind die Vorschriften für Lebenspartner. Da bislang rund 4.000 Lebenspartnerschaften pro Jahr eingetragen wurden, wird der zusätzliche Aufwand für Wirtschaft und Verwaltung in verhältnismäßig geringfügigem Umfang steigen.