Fristablauf für die Subsidiaritätsstellungnahme: 07.01.11
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: vgl.
Drucksache 166/00 = AE-Nr. 000700 und
Drucksache 536/06 (PDF) = AE-Nr. 061441
Brüssel, den 12.11.2010 SG-Greffe(2010) D/ 18104
Bundesrat
Leipziger Str. 3-4
D - 10117 Berlin
Übermittlung gemäß dem im Protokoll (Nr. 2) zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
Betreff: COM (2010) 662 final, 12.11.2010
Die Kommission teilt hiermit mit, dass alle Sprachfassungen des genannten Entwurfs eines Gesetzgebungsakts den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Kammern der nationalen Parlamente zugeleitet wurden.
Mit dem vorliegenden Schreiben wird das im Protokoll (Nr. 2) vorgesehene Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eröffnet.
Sie können innerhalb von acht Wochen1 ab dem Datum dieses Schreibens in einer begründeten
Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission darlegen, weshalb der Entwurf Ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
Für die Generalsekretärin
Jordi AYET Puigarnau
Direktor
Brüssel, den 12.11.2010
KOM (2010) 662 endgültig 2010/0325 (COD)
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments des Rates über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste Begründung
1. Gegenstand des Vorschlags
Nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen trifft "der Exekutivausschuss ... ferner die erforderlichen Entscheidungen in Bezug auf ... sichtvermerksfähige Reisedokumente". Demnach fasste der Exekutivausschuss 1998 und 1999 zwei Beschlüsse "zur Schaffung eines Handbuches visierfähiger Dokumente" (SCH/Comex (98) 56 und SCH/Comex (99) 14), denen zufolge die derzeitig geltende "Tabelle der zum Überschreiten der Grenzen berechtigenden visierfähigen Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen" erstellt wurde. In Anhang 11 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) sind "visierfähige Reisedokumente" aufgeführt. Allerdings wurden mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft ("Visakodex") am 5. April 2010 sowohl Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, der die Rechtsgrundlage für die Beschlüsse SCH/Comex (98)56 und SCH/Comex (99)14 bildete, als auch die GKI aufgehoben.
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates teilt "jeder Mitgliedstaat dem Generalsekretär des Rates die Änderungen mit, die er ... an der Tabelle der visierfähigen Dokumente ... vornehmen möchte". In Artikel 3 derselben Verordnung heißt es: "Das Generalsekretariat des Rates ist dafür zuständig, revidierte Fassungen ... der Tabelle der visierfähigen Dokumente ... zu erstellen". Auch die Verordnung 789/2001 wurde durch den Visakodex aufgehoben.
Die bisherige "Tabelle der zum Überschreiten der Grenzen berechtigenden visierfähigen Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen" (nachstehend "Tabelle") umfasst fünf Teile:
I: Visierfähige Reisedokumente mit einer Aufzählung der von sämtlichen Drittstaaten, deren Angehörige visumpflichtig sind, ausgestellten Dokumente, der Drittländer, deren Angehörige nicht visumpflichtig sind und der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden
II: Von den Schengen-Staaten ausgestellte visierfähige Fremdenpässe mit einer Aufzählung der Reisedokumente für Nicht-Staatsangehörige (bzw. Fremdenpässe oder Pässe für Ausländer), Reisedokumente für Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951) und Reisedokumente für Staatenlose (Übereinkommen von New York vom 28. September 1954)
III: Von internationalen Organisationen ausgestellte Reisedokumente mit einer Liste von 12 von internationalen Organisation ausgestellten Reisedokumenten IV: Schrittweise Zusammenstellung eines Verzeichnisses der Dokumente mit Kopien der Originale (dieser Teil wurde niemals umgesetzt)
V: Informationen zu bekannten gefälschten Pässen
Die Tabelle wird regelmäßig auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an das Generalsekretariat des Rates aktualisiert. Gewöhnlich wird einmal im Jahr eine konsolidierte Fassung veröffentlicht.
Die Tabelle dient zwei unterschiedlichen Zwecken: Einerseits ermöglicht sie es den Grenzschutzbehörden zu überprüfen, ob ein bestimmtes zum Zweck des Überschreitens der Außengrenzen ausgestelltes Dokument anerkannt ist, andererseits können Konsularbedienstete anhand der Tabelle überprüfen, ob sämtliche Mitgliedstaaten, die die gemeinsame Visumpolitik anwenden, ein bestimmtes Dokument als visierfähig anerkennen. Die räumliche Gültigkeit des ausgestellten Visums muss dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten entsprechen, die das Reisedokument anerkennen; erkennt ein Mitgliedstaat ein bestimmtes Reisedokument nicht an, so darf dessen Inhaber nicht in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einreisen. Die Regeln für die Ausstellung der Visa in solchen Fällen sind in Artikel 25 Absatz 3 des Visakodex niedergelegt.
Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Schengener Grenzkodex müssen Drittstaatsangehörige "im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die ... [sie] zum Überschreiten der Grenze berechtigen".
Gründe und Ziele des Vorschlags
Die bisherige "Tabelle der Reisedokumente", die auf die Zeit der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit von Schengen zurückgeht, muss dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Europäischen Union angeglichen werden. Rechtsgrundlage für die Schengener Bestimmungen zur Visumpolitik und die "Normen und Verfahren, die ... bei der Durchführung der Personenkontrollen an [den Außen-]Grenzen einzuhalten sind" ist Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a und b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Einige Bestimmungen des Visakodex beziehen sich auf die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung der von Drittländern ausgestellten Reisedokumente. Im Schengener Grenzkodex gibt es lediglich einen impliziten Hinweis auf die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung von Reisedokumenten Drittstaatsangehöriger, die die Außengrenzen überschreiten möchten, durch die Mitgliedstaaten. In der bisherigen Tabelle sind auch Dokumente aufgeführt, die ihren Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen.
Bis heute gibt es keine systematische Überprüfung der Liste der Reisedokumente, die von Drittländern ausgestellt werden. Folglich müssen die Mitgliedstaaten nicht angeben, ob sie die aufgeführten Dokumente anerkennen, was für die Inhaber bestimmter Reisedokumente rechtliche Unsicherheit birgt, da ihnen die Einreise verweigert werden kann oder sie ein Visum mit begrenzter räumlicher Gültigkeit erhalten, das ihnen die Einreise nur in die Mitgliedstaaten gestattet, die ihr Reisedokument anerkennen. Außerdem ist die in der Tabelle angeführte "Nichtanerkennung" häufig das Ergebnis nicht etwa einer wohlüberlegten Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats, das Reisedokument nicht anzuerkennen, sondern einer fehlenden Stellungnahme zum betreffenden Reisedokument.
In Anbetracht der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Reisedokumenten ist es nicht möglich, Regeln zur Harmonisierung der Anerkennung von Reisedokumenten zu schaffen. Dieser Vorschlag beschränkt sich daher darauf, ein Verfahren einzuführen, mit dem gewährleistet wird, dass die Liste der von Drittländern ausgestellten Reisedokumente laufend aktualisiert wird, dass eine zentrale Instanz für die technische Bewertung solcher Reisedokumente eingeführt wird und dass die Mitgliedstaaten für jedes Dokument zu der Frage Stellung nehmen, ob sie es anerkennen. Allerdings sieht der Vorschlag auch die Möglichkeit des Informationsaustauschs innerhalb eines beratenden
Ausschusses mit dem Ziel vor, eine gemeinsame Stellungnahme der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anerkennung oder Nichtanerkennung jedes Reisedokuments zu erreichen.
2. Rechtliche Aspekte
Zweck dieses Vorschlags ist es, ein Verfahren einzuführen, mit dem gewährleistet wird, dass die Liste der von Drittländern ausgestellten Reisedokumente laufend aktualisiert wird, dass eine zentrale Instanz für die technische Bewertung solcher Reisedokumente eingeführt wird und dass die Mitgliedstaaten für jedes Dokument zu der Frage Stellung nehmen, ob sie es anerkennen. Die Struktur der Liste der Reisedokumente wurde modernisiert und mit der Verordnung Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, verknüpft.
Die Tabelle enthält auch Angaben zu Reisedokumenten, die von Mitgliedstaaten ausgestellt werden, die den Schengen-Besitzstand nicht anwenden, zu Reisedokumenten, die von Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen, Flüchtlingen nach der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 und Staatenlosen nach dem Übereinkommen von New York vom 28. September 1954 ausgestellt werden, sowie zu Reisedokumenten, die von internationalen Organisationen, z.B. den Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Nordatlantik-Vertragsorganisation und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, ausgestellt werden.
Außerdem wurde eine Verknüpfung zu den Bestimmungen des Visakodex über die Schengen- Zusammenarbeit vor Ort (Artikel 48) geschaffen. Nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c sollte "eine abschließende, regelmäßig zu aktualisierende Liste der Reisedokumente, die das Gastland ausstellt" erstellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die Daten auf dem neuesten Stand gehalten werden.
Der Vorschlag erstreckt sich nicht auf Teil V der bisherigen Tabelle - "Informationen über bekannte gefälschte Pässe". Die Liste der "nicht erkennbaren" gefälschten Reisedokumente kann nicht als erschöpfend betrachtet werden und bietet daher wenig Mehrwert.
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 77 Absatz 2 AEUV, da dies die EU-Rechtsgrundlage ist, die den Beschlüssen des Schengener Exekutivausschusses SCH/Comex(98) 56 und SCH/Comex(99) 14 mit dem Beschluss 1999/436/EG des Rates vom 20. Mai 1999 zur Festlegung der Rechtsgrundlagen für die einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen- Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union (Anhang C Artikel 4) zugeordnet wurde1.
Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für EU- und einzelstaatliche Behörden vereinfacht. Die Einführung einer zentralen Instanz in Form eines beratenden Ausschusses, der die von Drittländern ausgestellten Reisedokumente technisch bewerten und deren Sicherheitsniveau einstufen kann, wird zu einer Entlastung führen, da die Ergebnisse dieser Bewertung allen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden und Doppelarbeit damit entfällt.
Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.
3. Anhörung interessierter Kreise
Am 3. Oktober 2008 organisierte die Kommission ein Treffen von Sachverständigen zwecks Überarbeitung der Tabelle der Reisedokumente. Hieran waren Sachverständige aus 23 Mitgliedstaaten beteiligt.
Die Mitgliedstaaten sprachen sich für ein Rechtsinstrument aus,
- - mit dem ein Verfahren eingeführt wird, das gewährleistet, dass die Eingaben zu den von Drittländern ausgestellten Reisedokumenten laufend aktualisiert werden,
- - mit dem eine zentrale Instanz geschaffen wird, die die technische Bewertung der von Drittländern ausgestellten Reisedokumente vornimmt, um den Entscheidungsprozess der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anerkennung von Reisedokumenten zu unterstützen,
- - mit dem ein Verfahren eingeführt wird, das die Mitgliedstaaten verpflichtet, zu allen aufgeführten Reisedokumenten Stellung zu nehmen,
- - mit dem nach Möglichkeit eine einheitliche Stellungnahme zu "traditionellen" Arten von Reisedokumenten (normaler Pass, Diplomatenpass, Dienstpass/amtlicher Pass/Sonderpass) erreicht wird,
- - mit dem der Tabelle die Listen I und II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, zugrunde gelegt wird,
- - mit dem die bisherige Struktur der Tabelle beibehalten, aber Teil V gestrichen wird,
- - mit dem sichergestellt wird, dass die Tabelle von der Kommission "online" bereitgestellt und gepflegt wird.
Die elektronische Datenbank sollte Muster aller aufgeführten Reisedokumente enthalten.
Bei der Erarbeitung dieses Vorschlags durch die Kommission wurden sämtliche Vorschläge der Sachverständigen berücksichtigt; eine Ausnahme bilden in Anbetracht der oben beschriebenen rechtlichen Zwänge der Wunsch nach mehr Harmonisierung der Anerkennung und nach der Errichtung einer Online-Datenbank mit Mustern sämtlicher Reisedokumente. Die Kommission unterstützt diesen Wunsch, ist jedoch der Auffassung, dass bei der bisherigen Tabelle der Reisedokumente der wichtigste Änderungsbedarf bei der unstrukturierten Aktualisierung der Eingaben zu den von Drittländern ausgestellten Dokumenten und auf operativer Ebene (insbesondere im Hinblick auf die Ausstellung einheitlicher Visa) bei den fehlenden Stellungnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anerkennung oder Nichtanerkennung der Dokumente besteht. Daher sollte die Einführung von Kanälen und Verfahren zur Lösung dieser Probleme Vorrang haben. Die Errichtung einer solchen Datenbank würde Zeit erfordern, Ressourcen in Anspruch nehmen und die Annahme des Rechtsinstruments, mit dem die dringenderen Probleme gelöst werden sollen, einfach verzögern. Langfristig könnten Synergien mit FADO (Online-System für den Austausch von Informationen über gefälschte und echte Dokumente, das im Rahmen der Gemeinsamen Maßnahme 98/700/JI errichtet und vom Generalsekretariat des Rates verwaltet wird) erreicht werden, indem eine Online-Tabelle der Reisedokumente auf bestimmte Elemente von FADO gestützt wird (z.B. Abbildungen von Mustern von Reisedokumenten) und dadurch sich überschneidende kostspielige Maßnahmen vermieden werden. Die von der Kommission vorgeschlagene Liste der Reisedokumente und ihre Aktualisierungen werden in elektronischer Form in der Circa-Datenbank bereitgestellt werden.
Ein von der Kommission für ein Sachverständigentreffen vom Oktober 2008 verfasstes Sitzungsdokument enthielt eine Reihe von Optionen, die von den Sachverständigen der Mitgliedstaaten geprüft wurden.
Gewählt wurde die Option der Annahme eines Rechtsinstruments zur Einführung eines Verfahrens, mit dem eine Liste von Reisedokumenten bereitgestellt wird, die laufend hinsichtlich der Angaben zu den von Drittländern ausgestellten Reisedokumenten und zu der Frage, ob diese Dokumente von den Mitgliedstaaten anerkannt werden, aktualisiert wird. Auf diese Weise soll unter Wahrung der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Reisedokumenten eine verstärkte Harmonisierung erzielt werden.
4. Folgenabschätzung
Da der Vorschlag darauf abzielt, die schon bestehende "Tabelle der Reisedokumente" dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Europäischen Union anzugleichen, dem bestehenden System zu größerer Effizienz zu verhelfen und einen Rahmen für den Austausch von Informationen über die von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene getroffenen Beschlüsse einzuführen, erübrigt sich eine Folgenabschätzung.
5. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Subsidiaritätsprinzip
Die Tabelle der Reisedokumente ist ein unerlässlicher Teil des Schengen-Besitzstands im Bereich der Grenzen und Visa. Der Vorschlag zielt darauf ab, die schon bestehende "Tabelle der Reisedokumente" dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Europäischen Union anzugleichen, dem bestehenden System zu größerer Effizienz zu verhelfen und einen Rahmen für den Austausch von Informationen über die von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene getroffenen Beschlüsse einzuführen.
6. Wahl des Instruments
Die Anerkennung von Reisedokumenten ist für die Umsetzung der geltenden Rechtsakte der Union (d.h. des Schengener Grenzkodex und des Visakodex) von Bedeutung, da sie untrennbar mit der Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands betreffend Personenkontrollen an den Außengrenzen und die Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt verbunden ist. Da das Instrument auf die Überarbeitung und Modernisierung der Tabelle der Reisedokumente beschränkt ist, erhält es in Anbetracht der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Reisedokumenten die Form eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates.
7. Auswirkungen auf den Haushalt
Der vorgeschlagene Beschluss hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments des Rates über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union -
Gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Auf der Grundlage von Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 19852 wurde mit den Beschlüssen SCH/Comex (98)563 und SCH/Comex (99)144 ein Handbuch visierfähiger Reisedokumente geschaffen, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen. Diese Beschlüsse sollten dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Europäischen Union angeglichen werden.
(2) Die Liste der von Drittstaaten ausgestellten Reisedokumente sollte systematisch überprüft werden, um zu gewährleisten, dass die Behörden der Mitgliedstaaten, die mit der Bearbeitung von Visumanträgen und der Grenzkontrolle befasst sind, über korrekte Informationen zu den Reisedokumenten von Drittstaatsangehörigen verfügen. Der Austausch von Informationen über Reisedokumente und über deren Anerkennung durch die Mitgliedstaaten sowie die Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit sollten modernisiert und effizienter gestaltet werden.
(3) Nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft5 sollte im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort eine abschließende, regelmäßig zu aktualisierende Liste der Reisedokumente, die das Gastland ausstellt, erstellt werden.
(4) Es sollte ein Verfahren eingeführt werden, das gewährleistet, dass die Liste der Reisedokumente laufend aktualisiert wird, das gegebenenfalls eine gemeinsame technische Bewertung der aufgeführten Reisedokumente ermöglicht und die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihren Standpunkt zur Frage der Anerkennung oder Nichtanerkennung zum Ausdruck zu bringen.
(5) Die Mitgliedstaaten sollten für die Anerkennung von visierfähigen Reisedokumenten, die dem Inhaber das Überschreiten der Außengrenzen ermöglichen, zuständig bleiben.
(6) Die Mitgliedstaaten sollten ihren Standpunkt hinsichtlich sämtlicher Reisedokumente mitteilen und eine Abstimmung ihrer Standpunkte zu den verschiedenen Arten von Reisedokumenten anstreben.
(7) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse beschlossen werden6.
(8) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands7 dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben A, B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen8.
(9) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands9 dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben A, B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates genannten Bereich fallen10.
(10) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben A, B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates11 genannten Bereich fallen.
(11) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der 6 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Annahme dieses Beschlusses, der daher für Dänemark nicht bindend und Dänemark gegenüber nicht anwendbar ist. Da dieser Beschluss auf die Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen von Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union abzielt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des vorgenannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in einzelstaatliches Recht umsetzt.
(12) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden12, nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der weder für das Vereinigte Königreich bindend noch auf das Vereinigte Königreich anwendbar ist.
(13) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland 13 nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für Irland weder bindend noch auf Irland anwendbar ist.
(14) Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig mit ihm zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.
(15) Dieser Beschluss stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig mit ihm zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar -
Haben folgenden Beschluss Erlassen:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
- 1. Mit diesem Beschluss wird die Liste der visierfähigen Reisedokumente erstellt, die ihren Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen (nachstehend "Liste der Reisedokumente") und ein Verfahren für die Erstellung dieser Liste festgelegt.
- 2. Dieser Beschluss gilt für Reisedokumente wie nationale Pässe (normaler Pass, Diplomatenpass, Dienstpass/amtlicher Pass oder Sonderpass), Rückkehrausweise, die Reisedokumente von Flüchtlingen oder Staatenlosen, von internationalen Organisationen ausgestellte Reisedokumente oder Laissezpasser.
Artikel 2
Erstellung der Liste der Reisedokumente
- 1. Die Kommission erstellt mit Unterstützung der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort gesammelten Informationen gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft eine Liste von Reisedokumenten.
- 2. Die Liste der Reisedokumente wird nach dem Verfahren erstellt, auf das in Artikel 7 Absatz 2 Bezug genommen wird.
Artikel 3
Struktur der Liste
- 1. Die Liste besteht aus drei Teilen.
- 2. Teil I enthält die von Drittländern und Gebietseinheiten ausgestellten Reisedokumente, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, aufgeführt sind14.
- 3. Teil II enthält die folgenden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten Reisedokumente:
- a) Reisedokumente für Drittstaatsangehörige,
- b) Reisedokumente für Flüchtlinge gemäß dem UN-Übereinkommen über den Status von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951,
- c) Reisedokumente für Staatenlose gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954,
- d) vom Vereinigten Königreich ausgestellte Reisedokumente für britische Bürger, die für die Zwecke des EU-Rechts nicht als Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gelten.
- 4. Teil III enthält die von internationalen Organisationen ausgestellten Reisedokumente.
- 5. In der Regel gilt die Auflistung eines bestimmten Reisedokuments für sämtliche noch gültigen Serien dieses Reisedokuments.
- 6. Wird ein bestimmtes Reisedokument von einem Drittland nicht ausgestellt, so ist dies in der Liste mit "nicht ausgestellt" zu kennzeichnen.
Artikel 4
Mitteilung der Anerkennung oder Nichtanerkennung von aufgeführten Reisedokumenten
- 1. Binnen einem Monat nach Übermittlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Liste teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche Reisedokumente von ihnen anerkannt und welche Reisedokumente nicht von ihnen anerkannt werden.
- 2. Im Rahmen des in Artikel 7 Absatz 1 genannten Ausschusses tauschen sich die Mitgliedstaaten über die Gründe für die Anerkennung oder Nichtanerkennung bestimmter Reisedokumente aus, um zu einem abgestimmten Standpunkt zu gelangen.
- 3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen hinsichtlich der Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Reisedokuments mit.
Artikel 5
Neue Reisedokumente
- 1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ausstellung neuer Reisedokumente gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a bis c mit.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ausstellung neuer Reisedokumente durch Drittstaaten, Mitgliedstaaten und internationale Organisationen gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 3 Absatz 4 mit.
- 3. Die Kommission aktualisiert die Liste entsprechend den eingegangenen Mitteilungen und Informationen und ersucht die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 mitzuteilen, ob sie die betreffenden Reisedokumente anerkennen.
- 4. Die Liste der Reisedokumente wird nach dem Verfahren erstellt, auf das in Artikel 7 Absatz 2 Bezug genommen wird.
Artikel 6
Bewertung der technischen Normen der Reisedokumente
- 1. Um die Mitgliedstaaten bei der Bewertung der technischen Normen der Reisedokumente zu unterstützen, kann die Kommission entsprechend dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 2 eine technische Analyse der Reisedokumente vornehmen.
- 2. Das Ergebnis der technischen Bewertung eines Reisedokuments wird den Mitgliedstaaten mitgeteilt.
Artikel 7
Ausschussverfahren
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss ("Ausschuss für Reisedokumente") unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 8
Veröffentlichung der Liste
Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Liste einschließlich der gemäß Artikel 4 mitgeteilten Informationen in regelmäßig aktualisierter Form auf elektronischem Wege zur Verfügung.
Artikel 9
Aufhebung von Rechtsakten
Die Beschlüsse SCH/Comex(98) 56 und SCH/Comex(99) 14 werden aufgehoben.
Artikel 10
Inkrafttreten
- 1. Dieser Beschluss tritt am [...] Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- 2. Alle Bestimmungen dieses Beschlusses mit Ausnahme von Artikel 9, der ab dem Tag der ersten Veröffentlichung der in Artikel 8 genannten Liste durch die Kommission gilt, gelten ab dem Tag seines Inkrafttretens.
Artikel 11
Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu [ ... ] am [ ... ]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
- 1. Der Zeitraum vom 1. bis 31. August wird bei der Berechnung des Acht-Wochen-Zeitraums nicht berücksichtigt.
- 1. ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 17.
- 2. ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.
- 3. ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 207.
- 4. ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 298.
- 5. ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.
- 7. ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
- 8. ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
- 9. ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
- 10. ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.
- 11. ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.
- 12. ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
- 13. ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
- 14. ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.