Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, 26. Juni 2018
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine Entschließung des Bundesrates zur "Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland - Schritte zu einer modernen wettbewerbsfähigen Unternehmensbesteuerung" zuzuleiten.
Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2018 aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Armin Laschet
Entschließung des Bundesrates "Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland - Schritte zu einer modernen wettbewerbsfähigen Unternehmensbesteuerung"
Die deutsche Wirtschaft ist gut aufgestellt. Die Gewinne der Unternehmen und die darauf beruhenden Steuereinnahmen des Staates entwickeln sich nachhaltig positiv. Zugleich ist klar: Deutschland darf sich nicht auf diesen Erfolgen ausruhen. So liegt die effektive Steuerbelastung in Deutschland ansässiger Unternehmen aktuell bei 29,83 Prozent. Damit rangiert Deutschland deutlich über dem EU-weiten Durchschnitt von 22,38 Prozent.
Ein internationaler Steuersatzwettbewerb unter Beteiligung Deutschlands ist jedoch nicht die richtige Antwort auf diese Feststellung. Der Bundesrat unterstützt daher in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Bemühungen der Bundesregierung, gemeinsam mit Frankreich eine europäische Harmonisierung der Besteuerungsgrundlagen bei der Körperschaftsteuer zu erreichen.
Parallel gilt es diejenigen Veränderungen zu betreiben, die wir in eigener Zuständigkeit maßvoll und verantwortbar umsetzen können, um die Rahmenbedingungen für eine moderne, international wettbewerbsfähige Unternehmensteuergesetzgebung zu verbessern und unsere Wirtschaft fit für die digitale Zukunft zu machen.
Konkret fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, das vorhandene Regelwerk zur Unternehmensbesteuerung von unnötigen bürokratischen Hürden, von Reibungsverlusten und vor allem von Rechtsunsicherheiten zu befreien. Zielgerichtete Anreize insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sollen wirksam dazu beitragen, die Rahmenbedingungen für die erforderlichen Strukturanpassungen durch Digitalisierung spürbar zu verbessern.
Zudem ist es im Wettbewerb um die weltweit besten Fachkräfte erforderlich, Forschung und Entwicklung zu stärken. Die Rahmenbedingungen hierfür in Deutschland zu verbessern hilft unmittelbar unserem Wirtschaftsstandort und ist somit dringend geboten.
Inzwischen ist bezahlbares Wohnen zu einer maßgeblichen Voraussetzung für attraktive Arbeitsplätze geworden. Eine gezielte Wohnungsbauförderung ist damit auch ein Standortfaktor für Deutschland.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, das bestehende Unternehmenssteuerrecht durch folgende Maßnahmen weiterzuentwickeln:
A. Einführung einer steuerlichen Förderung für Forschung und Entwicklung
Für den deutschen Mittelstand ist es besonders wichtig, dass die Forschungs- und Innovationsaktivitäten auch steuerlich unterstützt werden.
Der Bundesrat hatte sich bereits im Jahre 2016 für die Einführung einer steuerlichen F&E-Förderung ausgesprochen. Im Kern sollen innovative kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einer 10%igen steuerlichen Gutschrift auf die Personalkosten für F&E-Tätigkeiten gefördert werden. Dabei könnte eine Verrechnung mit der monatlich abzuführenden Lohnsteuer erfolgen, was für die Unternehmen einen unmittelbaren Liquiditätseffekt zur Folge hätte. Dadurch würden gerade auch Startups und ertragschwächere Unternehmen von der Förderung profitieren. Die Regelung ist so auszugestalten, dass Missbräuche und Doppelförderungen vermieden werden. Es ist grundsätzlich zu prüfen, ob die Förderung auf Großunternehmen zu erweitern ist.
B. Wohnbauförderung über verbesserte Abschreibung
Für bezahlbaren Wohnraum ist in allererster Linie der Bau neuer Wohnungen notwendig. Über steuerliche Anreize wie die Einführung einer 3%igen linearen Abschreibung (AfA) und einer zusätzlichen, zeitlich begrenzten Sonder-AfA soll der private Wohnungsbau steuerlich wirksam stimuliert werden.
C. Allgemeines Unternehmenssteuerrecht
1. Verbesserte Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bei gleichzeitiger Abschaffung der Poolabschreibung
Die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter ist ein wichtiger Baustein zur Entlastung von Bürokratie in den Unternehmen. Sie wirkt sich zugleich positiv auf die Liquidität der Unternehmen aus. Die Betragsobergrenze sollte daher von derzeit 800 Euro auf 1.000 Euro erhöht werden. Gleichzeitig kann die sogenannte Poolabschreibung entfallen.
2. Modernisierung der Thesaurierungsbegünstigung bei Personenunternehmen
Personengesellschaften sind tief in der deutschen Unternehmenskultur verankert und tragen wesentlich zu dem dauerhaft anhaltenden wirtschaftlichen Erfolg Deutschlands bei. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften sind Gewinne bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften auch dann sofort voll zu besteuern, wenn sie im Unternehmen belassen werden. Zum Ausgleich der daraus erwachsenden Reinvestitionshindernisse gleicht die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG die rechtsformbedingten Nachteile von Personengesellschaften für nicht entnommene Gewinne aus und stärkt so die Eigenkapitalbasis dieser Unternehmen.
Die Regelung hat sich im Grundsatz bewährt, bedarf allerdings der Modernisierung und zielgenaueren Ausrichtung:
- a) Die auf den Begünstigungsbetrag entfallenden Ertragsteuern müssen bisher aus voll versteuertem Einkommen geleistet werden. Um eine adäquate Angleichung an die Kapitalgesellschaft zu erreichen, sollten sie in den Begünstigungsbetrag einbezogen werden. Entsprechend ist die Nachversteuerung bei einer späteren Entnahme anzupassen.
- b) Wegen der festen Thesaurierungs- und Nachversteuerungssätze von 28,25% und 25% ist die Thesaurierungsbegünstigung bislang nur für Unternehmen hilfreich, die sich nachhaltig im Spitzensteuersatz bewegen und die Thesaurierungsbegünstigung langjährig in Anspruch nehmen. Die Gesellschafter von KMU unterliegen allerdings häufig nicht dem Spitzensteuersatz oder weisen eine kaum prognostizierbare, volatile Entwicklung ihrer Gewinne auf. Eine flexiblere Ausgestaltung der Regelung könnte dahin gehen, dass für die Nachbelastung anstelle des festen Steuersatzes die Anwendung des individuellen Steuersatzes i.V.m. dem Teileinkünfteverfahren vorgeschrieben wird.
- c) Nach der gesetzlichen Verwendungsreihenfolge können Altrücklagen aus der Zeit vor Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung erst entnommen werden, wenn die der Begünstigung unterliegenden Gewinnanteile vollständig entnommen und nachversteuert sind. In der Praxis werden daher oftmals die Altrücklagen vor erstmaliger Bildung der Thesaurierungsrücklage aus dem Betrieb entnommen, was das Ziel der Eigenkapitalstärkung konterkariert. Zur Abmilderung dieses Problems soll ein Entnahmevolumen festgelegt werden, bis zu dem laufende Entnahmen aus Altrücklagen auch während der Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung möglich sind.
- d) Nach bisherigem Recht führt die Einbringung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft zur Nachversteuerung der thesaurierten Gewinne. Damit die Thesaurierungsrücklage nicht zu einem steuerlichen Umstrukturierungshindernis wird, sollte der nachversteuerungspflichtige Betrag kraft gesetzlicher Anwendung auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übergehen und dort den ausschüttbaren Gewinn i.S.d. § 27 KStG erhöhen.
- e) Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Regelung zu entschlacken. So soll die Feststellung nach § 34a Abs. 10 EStG als unselbständiger Bestandteil in die einheitliche und gesonderte Feststellung einbezogen werden.
3. Erleichterungen bei der Mindestbesteuerung
Die Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG verstetigt das Steueraufkommen und macht es von aktuellen konjunkturellen Entwicklungen unabhängiger. Sie ist auf eine bloße zeitliche Verschiebung der Nutzung von Verlusten angelegt und darf nach der Rechtsprechung nicht dazu führen, dass Verluste endgültig untergehen, wie z.B. in Fällen der Umwandlung oder Liquidation. Daher sind für die betreffenden Fälle zugunsten der Unternehmen Ausnahmen vorzusehen.
4. Rechtssicherheit bei der steuerlichen Entlastung von Sanierungsgewinnen
Wirtschaftlich notwendige Unternehmenssanierungen dürfen nicht steuerlich behindert werden. Der in der Nachfolge des sog. Sanierungserlasses geschaffene § 3a EStG sieht daher die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen unter klar definierten Voraussetzungen vor. Das Inkrafttreten dieser in 2017 eingeführten Regelung steht nach wie vor unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit EU-Beihilferecht. Sollte die entsprechende Prüfung der EU-Kommission negativ ausfallen, muss zeitnah eine EU-rechtskonforme Alternativlösung entwickelt werden. Darüber hinaus sollte eine für alle Mitgliedstaaten geltende einheitliche Lösung auf EU-Ebene angestrebt werden.
5. Rechtssicherheit beim Verlustabzug im Fall des Anteilseignerwechsels
Nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG geht der Verlust von Körperschaften anteilig unter, wenn zwischen 25% und 50% der Anteile auf einen Erwerber übertragen werden; bei Übergang von mehr als 50% der Anteile geht der Verlust nach Satz 2 der Vorschrift vollständig unter. Das BVerfG hat die Regelung zum Verlustabzug bei Körperschaften nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zu einer verfassungsgemäßen rückwirkenden Neuregelung bis 31.12.2018 aufgefordert. Bei der zu findenden Lösung sollten auch entsprechende Zweifel zu § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG mit ausgeräumt werden, damit insoweit die notwendige Planungssicherheit herbeigeführt wird .
6. Anpassung des § 35 EStG an gestiegene Gewerbesteuer-Hebesätze
Die Belastung von Personenunternehmen mit Gewerbesteuer wird durch deren Anrechnung nach § 35 EStG typisierend ausgeglichen. Der derzeit insoweit gewährte Ermäßigungshöchstbetrag bezieht sich auf einen durchschnittlichen Hebesatz von 400%. Seit Einführung der Regelung im Jahr 2008 sind die Hebesätze in Deutschland teilweise erheblich gestiegen. Dem soll durch eine Erhöhung des Ermäßigungsfaktors Rechnung getragen werden.
7. Anpassung gewerbesteuerlicher Regelungen
Bei der Gewerbesteuer sind folgende Maßnahmen zu berücksichtigen:
- a) Erhöhung des Hinzurechnungsfreibetrags nach § 8 Nr. 1 GewStG auf 150.000 oder 200.000 € zum Bürokratieabbau und zur Senkung der Gewerbesteuerbelastung insbesondere kleiner und mittelständischer Unternehmen,
- b) Angleichung der gewerbesteuerlichen Beteiligungsgrenze für Schachteldividenden von derzeit 15% an die körperschaftsteuerliche Grenze von 10% zur Rechtsangleichung und Steuervereinfachung.
8. Besondere Unterstützung von StartUp-Unternehmen
StartUps, die zu Beginn ihrer Tätigkeit noch nicht über ausreichend Cash-Flow verfügen, um ihren Mitarbeitern hohe Vergütungen zu bieten, gleichzeitig aber besondere Talente an sich binden möchten, räumen häufig Beteiligungen am Unternehmen ein. Die Überlassung einer solchen Unternehmensbeteiligung führt zu einem steuerlichen geldwerten Vorteil, dessen Freistellung durch einen einmalig zu gewährenden verbesserten Freibetrag zu einer Abmilderung der vorstehend aufgezeigten Problematik zur Gewinnung von Fachkräften führen kann.
D. Internationales Steuerrecht
1. Außensteuerrecht reformieren
Bei der für 2019 u.a. zur Umsetzung der Anti-Steuermeidungs-Richtlinie der EU notwendigen Reform der Hinzurechnungsbesteuerung
- a) sollte die Niedrigsteuerschwelle von derzeit 25% auf einen im europäischen Verbund und OECD-Vergleich angemessenen Satz abgesenkt werden,
- b) ist der Katalog der hinzurechnungspflichtigen Einkünfte sachgerecht zu aktualisieren, insbesondere Dividenden sind weiterhin nicht zu belasten;
- c) sollten Anrechnungsverluste bei der Berücksichtigung ausländischer Steuern vermieden werden. Dazu bedarf es einer Lösung auch für die Gewerbesteuer.
2. Bekämpfung von Wettbewerbsnachteilen durch BEPS-Umsetzung
Bei der Bekämpfung unlauteren Steuerwettbewerbs und aggressiver Steuerplanung steht derzeit die konsequente Umsetzung der Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie der EU im Vordergrund.
Zu den noch in Deutschland umzusetzenden Maßnahmen gehören insbesondere umfassende Regelungen zur Verhinderung doppelter Nichtbesteuerung bei sog. hybriden Gestaltungen.
E. Umsatzsteuer
1. Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft
Nach der geltenden nationalen Rechtslage tritt die Begründung oder Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft bei Vorliegen der gesetzlichen Kriterien automatisch ein. Dieser Automatismus ist für Steuerpflichtige und für den Fiskus gleichermaßen unbefriedigend. Sowohl Unternehmer als auch der Fiskus erkennen die umsatzsteuerliche Organschaft nicht selten zu spät oder gar nicht bzw. nehmen sie zu Unrecht an. Die Problematik betrifft insbesondere auch kleine und mittlere Gesellschaften.
Die bestehende Rechtsunsicherheit sollte durch eine am Unionsrecht ausgerichtete Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft beseitigt werden. Dies würde zugleich einen spürbaren Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung leisten.
2. Anpassung der Voraussetzungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugs an die Rechtsprechung
Die umsatzsteuerliche Rechnung und deren Korrektur haben für die Unternehmer aufgrund des Vorsteuerabzugs eine besondere Relevanz. Die aktuelle Rechtsprechung zu den Anforderungen an Abrechnungsunterlagen für den Vorsteuerabzug sollte zeitnah und praxisgerecht umgesetzt werden.
3. Neugestaltung der Verzinsung von Steuerforderungen-/erstattungen bei der Umsatzsteuer
Im Rahmen der Umsatzbesteuerung kann es durch die Verzinsung im Einzelfall zu wirtschaftlich fragwürdigen Auswirkungen für die am Leistungsaustausch beteiligten Unternehmer kommen. Dagegen ist das Ergebnis für den Fiskus bei einer Gesamtbetrachtung neutral. Das Ergebnis der Verzinsung in diesen Fällen sollte unter Beachtung des Unionsrechts kritisch überprüft und durch geeignete Vorschläge verändert werden.
4. Ausschluss von "Windfall-Profits"
Systembedingte "Windfallprofits" in der Umsatzsteuer führen dazu, dass sich die Umsatzsteuer im Nachhinein zugunsten des Unternehmers einseitig verändert, der Fiskus dagegen keine Möglichkeit hat, diesen Effekt beim anderen Unternehmer auszugleichen. Dieses Missverhältnis sollte durch eine gesetzliche Korrespondenzregelung beseitigt werden.
5. Wirksame Besteuerung des Internethandels
Über Internet-Plattformen wird es insbesondere im Ausland ansässigen Internethändlern auf einfache Weise ermöglicht, auf dem deutschen Markt aufzutreten und ihre Waren unter Einschaltung von sog. Fulfillment-Dienstleistern zu vertreiben. Die zutreffende Umsatzbesteuerung dieser Umsätze stößt auf enorme Schwierigkeiten. Die Betreiber der Plattformen sollten zur Unterstützung des Gesetzesvollzugs stärker in die Pflicht genommen werden.
F. Verfahrensrecht
1. Verfahrensrechtliche Absicherung der Wirkungen verbindlicher Auskünfte
Verbindliche Auskünfte schaffen Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen. Sie können allerdings in der Praxis oft nicht in dem wünschenswerten Maß eingesetzt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Auskunft sich aufgrund späterer Rechtsprechung als falsch erweist und dann zu endgültigen Steuerausfällen führt, weil das Auskunftsjahr inzwischen bestandskräftig veranlagt ist. Dies betrifft beispielsweise die Frage, ob Wirtschaftsgüter nach einer Umstrukturierung noch im Inland "steuerverstrickt" bleiben. Der Steuerpflichtige kann nur darauf vertrauen, dass die Besteuerung im Jahr der Umstrukturierung aufgeschoben bleibt, nicht, dass sie endgültig unterbleibt. Dies sollte es rechtfertigen, in bestimmten Fällen die Möglichkeit zur rückwirkenden Korrektur des Umstrukturierungsjahrs vorzusehen; z.B. durch entsprechende Ergänzung des § 175 AO.
2. Rückkehr zur Gutachtenzuständigkeit des Bundesfinanzhofs
Das Steuerrecht der Unternehmen ist in zunehmendem Maße von Einzelfallentscheidungen des Bundesfinanzhofs geprägt. Das Gericht lässt vielfach Fragen zu systematisch verwandten und ähnlich gelagerten Fällen offen, die sich für die Praxis anhand der Einzelfallentscheidung aufdrängen. Es ist dann regelmäßig Aufgabe des Bundesfinanzministeriums und der obersten Finanzbehörden der Länder, die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich ihrer systematischen Implikationen zu Ende zu denken. Wie die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahre gezeigt hat, treten dabei Interpretationsspielräume und neue Rechtsunsicherheiten auf. Die dann nach jahrelangen Steuerprozessen ergehenden weiteren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs kommen für die Unternehmen oft zu spät. Im früheren Recht gab es die Möglichkeit, den Bundesfinanzhof um Rechtsgutachten zu ersuchen, die ein Rechtsgebiet fallunabhängig und nachhaltig systematisch erschließen. Diese Möglichkeit ist damals aus formalistischen Gründen abgeschafft worden. Die inzwischen eingetretene Rechtszersplitterung und Rechtsunsicherheit sollten Grund genug für ihre Wiedereinführung sein