Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b (§ 6a Abs. 2a Satz 1 AMG) Nr. 4 Buchstabe a (§ 95 Abs. 1 Nr. 2b AMG)
In Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b § 6a Abs. 2a Satz 1 und Nummer 4 Buchstabe a § 95 Abs. 1 Nr. 2b sind jeweils die Wörter "in nicht geringer Menge" zu streichen.
Begründung
Der Gesetzentwurf will das Besitzverbot und die Besitzstrafbarkeit auf nicht geringe Mengen bestimmter Arzneimittel beschränken. Abgesehen davon, dass der Entwurf nicht erkennen lässt, nach welchen Maßstäben die "nicht geringe Menge" bestimmt werden soll, erscheint dies bereits im Ansatz verfehlt und ist geeignet, die Besitzstrafbarkeit in der Praxis leerlaufen zu lassen:
- - Die Gefahr der Weitergabe von Dopingmitteln und der Verleitung anderer zum Dopingmissbrauch besteht nicht erst beim Besitz einer (noch zu bestimmenden) nicht geringen Menge, sondern bei jeglichem Besitz. Diese Einschätzung liegt auch der Pönalisierung des Erwerbs und des Besitzes von Betäubungsmitteln zu Grunde (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BtMG), die dementsprechend nicht auf bestimmte Mengen abstellt. Damit setzt sich der Entwurf eklatant in Widerspruch.
- - Wie auch der Gesetzentwurf anklingen lässt (vgl. Vorblatt), ist der Sportler eine Zentralgestalt des Dopinggeschehens. Ohne Nachfrage durch den Sportler würde es auch keinen "Dopingmarkt" und keine "Dopingnetzwerke" geben. Diesem Umstand muss die gesetzliche Regelung in der Weise Rechnung tragen, dass jeglicher Besitz von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport unter Strafe gestellt wird.
- - Der Entwurf sieht sich zu Recht den ethischmoralischen Werten des Sports sowie der Gesundheit der einzelnen Sportler und der breiten Bevölkerung verpflichtet (vgl. Vorblatt). Diese Werte werden durch Doping als solches gefährdet bzw. zerstört, nicht erst durch den Handel mit Dopingmitteln. Es kann deshalb nicht darauf ankommen, über welche Menge von Arzneimitteln der Sportler gerade zufällig verfügt.
- - Die Beschränkung des Besitzverbots und der Strafbarkeit auf nicht geringe Mengen wird bewirken, dass die Strafbestimmungen des AMG weiterhin im Wesentlichen "totes Recht" bleiben werden. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen ein Ermittlungsverfahren nur einleiten und zur Verfolgung von Kontrolldelikten wie den in Frage stehenden zu erforderlichen Zwangsmaßnahmen (insbesondere Durchsuchungen) nur greifen, wenn hinreichende Verdachtsgründe für verfolgbare Straftaten bestehen. Es müssen also in jedem Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sein, die gerade auf den Besitz nicht geringer Mengen schließen lassen. Daran wird es aber im Einzelfall (zum Beispiel, wenn lediglich eine positive Dopingprobe vorliegt) in aller Regel fehlen. Der Strafjustiz würden daher auch in der Zukunft die Hände gebunden sein.
Falls in § 6a Abs. 2a AMG-E die vorgeschlagene Änderung des Satzes 1 durch Streichung der Wörter "in nicht geringer Menge" aufgegriffen wird, müssten im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Sätze 2 bis 4 angepasst werden. Satz 2 wäre zu streichen, da die Regelung gegenstandlos würde. In Satz 3 müsste die Nummer 2 entfallen und in Satz 4 wäre die Verweisung auf Satz 3 anzupassen.