Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport Punkt 12 der 833. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007

Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b (§ 6a Abs. 2a Satz 1 AMG) Nr. 4 Buchstabe a (§ 95 Abs. 1 Nr. 2b AMG)

In Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b § 6a Abs. 2a Satz 1 und Nummer 4 Buchstabe a § 95 Abs. 1 Nr. 2b sind jeweils die Wörter "in nicht geringer Menge" zu streichen.

Begründung

Der Gesetzentwurf will das Besitzverbot und die Besitzstrafbarkeit auf nicht geringe Mengen bestimmter Arzneimittel beschränken. Abgesehen davon, dass der Entwurf nicht erkennen lässt, nach welchen Maßstäben die "nicht geringe Menge" bestimmt werden soll, erscheint dies bereits im Ansatz verfehlt und ist geeignet, die Besitzstrafbarkeit in der Praxis leerlaufen zu lassen:

Falls in § 6a Abs. 2a AMG-E die vorgeschlagene Änderung des Satzes 1 durch Streichung der Wörter "in nicht geringer Menge" aufgegriffen wird, müssten im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Sätze 2 bis 4 angepasst werden. Satz 2 wäre zu streichen, da die Regelung gegenstandlos würde. In Satz 3 müsste die Nummer 2 entfallen und in Satz 4 wäre die Verweisung auf Satz 3 anzupassen.