Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 33 Gerichtsverfassungsgesetz

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 33 Gerichtsverfassungsgesetz

Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 3. Juni 2005

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat beschlossen, dem Bundesrat gemäß § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Geschäftsordnung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 33 Gerichtsverfassungsgesetz mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung "beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Abs. 1 GG zu beschließen,

Kurt Beck

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 33 Gerichtsverfassungsgesetz

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom g. Mai 1975 (BGBl. 1. S, 1077), die zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2005 (BGBL l S. 83"7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 33 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

2. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer ä.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung In Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

Die Mitwirkung der Bevölkerung an der Ausübung der Strafrechtspflege ist eine auch in heutiger Zeit schützenswerte Tradition. Bei der Auswahl der Schöffen soli daher dem demokratischen Gedanken zufolge möglichst allen Gesellschaftsschichten der Zugang zu diesem Amt eröffnet werden. Andererseits ist sicherzustellen, dass die Strafrechtspflege ihre Aufgabe sachgerecht erfüllen kann. in diesem Spannungsverhältnis sind die Vorschriften des §§ 32 bis 34 GVG zu sehen. So schließt beispielsweise § 33 Ziffer 4 Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind, vom Schöffenamt aus,

Bereits seit einigen Jahren ist wiederholt von Fällen berichtet worden, dass gerade in städtischen Bereichen Personen zum Schöffenamt gewählt wurden, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Schöffenamts erfüllen, gleichwohl aber, der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, um an dem Gang der Hauptverhandlung und der sich anschließenden Urteilsberatung selbständig teilnehmen zu können. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers für ein Mitglied des erkennenden Gerichtes erscheint schon in der Hauptverhandlung problematisch, bei der Urteilsberatung ist sie unzulässig, Die Urteilsberatung, über die die Mitglieder des Gerichts striktes Stillschweigen zu bewahren haben, stellt den Kern der richterlichen Entscheidungsfindung dar. Neben den Mitgliedern des erkennenden Gerichtes dürfen nur im Einzelnen genau benannte Personen, die sich zu Ausbildungszwecken bei dem Gericht befinden, teilnehmen,

Da nach der derzeitigen Gesetzeslage ein Ausschluss von Schöffen, die keine hinreichenden deutschen Sprachkenntnisse haben, rieht möglich ist, andererseits diese aber nicht in der Lage sind, sachgerecht an der Rechtspflege teilzunehmen, ist eine Erweiterung des § 33 GVG um diese Fallgruppe erforderlich. Eine nennenswerte Beeinträchtigung des Zuganges aller gesellschaftlicher Schichten zum Ehrenamt des Schöffen ist dagegen nicht zu besorgen.

Der Entwurf greift dabei Vorschläge aus dem Bereich verschiedener Landesjustizverwaltungen auf, die dieses Problem bereits im Jahre 2002 an das Bundesministerium der Justiz herangetragen haben. Da auch mit dem Beginn einer neuen Schöffenwahlperiode im Jahr 2005 die Problematik von Schöffen, die keine hinreichenden deutschen Sprachkenntnisse besitzen, erneut aufgetreten ist, ist ein gesetzgeberisches Handeln unabdingbar. Damit soll der Strafgerichtsbarkeit ein Instrumentarium an die Hand gegeben werden, dem auch revisionsrechtlichen Risiko zu begegnen, mit Schöffen verhandeln zu müssen, die - obwohl gesetzliche Richter -, zu einer sachgerechten Verfolgung der Hauptverhandlung und anschließenden Urteilsfindung nicht In der Lage sind.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 33 GVG)t

Bereits in der Vergangenheit hat der Gesetzgeber zum Schöffenamt ungeeignete Personen von der Ausübung dieses Ehrenamtes fernhalten wollen. So sollen bereits jetzt zu dem Amt eines Schöffen Personen nicht berufen werden, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind,

Fehlende deutsche Sprachkenntnis sind zwar selbstverständlich kein "gesundheitlicher" Mangel, steilen aber einen mindestens ebenso großen Hindernisgrund an der sachgerechten Ausübung des Ehrenamtes "Schöffe" dar.

Die Formulierung "Personen, die nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen", soll diejenigen Personen erfassen, die ohne Dolmetscher nicht in der Lage sind, einer zwingend in deutscher Sprache geführten Hauptverhandlung (§ 184 GVG) problemlos zu folgen, Bruchstückhafte Deutschkenntnisse können deshalb nicht als "hinreichend" angesehen werden. Sie ermöglichen es nämlich nicht, den Ausführungen der Prozessbeteiligten lückenlos zu folgen. Die nachträglichen Feststellungen zu fehlenden Sprachkenntnissen eines Schöffen wird im Einzelfall letztlich das Gericht bzw. der Gerichtsvorsitzende zu treffen haben, der dann die Streichung von der Schöffenliste zu veranlassen hat. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind im Freibeweisverfahren zu treffen. Sie unterscheiden sich insoweit nicht von dem Verfahren, das zur Feststellung der bisherigen Ausschlussgründe vorgesehen ist. im Schöffenwahlverfahren sind aber auch schon die Gemeinden aufgerufen, entsprechende Prüfungen vorzunehmen.

Zu Art. 1 Nr. 2 ( Inkrafttreten)

Das Gesetz kann unmittelbar nach seiner Verkündung in Kraft treten. Ein besonderer Vorlauf oder Übergangsregelungen sind nicht erforderlich.