Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit
(Dienstrechtsanpassungsgesetz BA - DRAnpGBA)

Der Bundesrat hat in seiner 832. Sitzung am 30. März 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 387 SGB III)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Regelung des Artikels 1 Nr. 4 DRAnpGBA-E auch als Teil des Personalmanagementkonzeptes der Bundesagentur für Arbeit den Vorgaben des Artikels 33 Abs. 4 und 5 GG gerecht wird.

Begründung

Durch die Regelung des Artikels 1 Nr. 4 DRAnpGBA-E soll es ermöglicht werden die noch vorhandenen Beamten der Bundesagentur für Arbeit im Wege der In-Sich-Beurlaubung zu Arbeitnehmern zu machen und diese so dem Haus-Tarifvertrag der Bundesagentur zu unterwerfen. Die Regelung steht im Zusammenhang mit dem aktuellen Personalmanagementkonzept der Bundesagentur für Arbeit und dem Beschluss des Vorstands der Bundesagentur, neue Beamtenverhältnisse nicht mehr zu begründen. Mittel- bis langfristig sollen bei der Bundesagentur für Arbeit überhaupt keine Beamten mehr tätig sein.

Das Verwaltungshandeln der Arbeitsverwaltung ist von erheblicher Grundrechtsrelevanz. Die Bundesagentur gewährt grundrechtswesentliche Leistungen und kann in Grundrechte der Arbeitsuchenden eingreifen. Die Arbeitsverwaltung unterliegt insoweit dem Funktionsvorbehalt des Artikels 33 Abs. 4 GG.

Nach dieser Vorschrift ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen die in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Danach sind auch in der Arbeitsverwaltung grundsätzlich Beamte zu beschäftigen. Die Bundesregierung hat nicht dargetan, welche besonderen Gründe vorliegend ein Abweichen von der verfassungsrechtlichen Regel rechtfertigen könnten. Es bestehen vielmehr Zweifel, ob es mit dem Funktionsvorbehalt des Artikels 33 Abs. 4 GG zu vereinbaren ist, für die gesamte Arbeitsverwaltung keine Beamtenverhältnisse mehr vorzusehen.

Dadurch, dass keine Beamten mehr eingestellt werden und zugleich die bestehenden Beamtenverhältnisse im Wege der In-Sich-Beurlaubung von Arbeitnehmerverhältnissen überlagert werden sollen, wird den Beamten, die von der Beurlaubungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen, die Möglichkeit der beruflichen Entwicklung innerhalb ihrer Laufbahn faktisch genommen. Denn es werden keine freien Planstellen für Beförderungen mehr zur Verfügung stehen. Dies widerspricht dem Laufbahnprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Abs. 5 GG.

Das Laufbahnprinzip gibt dem einzelnen Beamten zwar keinen Anspruch auf Beförderung, verlangt aber, dass dem Beamten auf der Grundlage des Leistungsprinzips die Möglichkeit zur beruflichen Fortentwicklung offen steht.

Auch diesbezüglich hat die Bundesregierung nicht dargelegt, auf Grund welcher Erwägungen der Gesetzentwurf mit den genannten Vorgaben der Verfassung vereinbar sein kann.