Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 19. Dezember 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

Vom ...

Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, 5296), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 20. März 2008 (BAnz. S. 1106), wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung

I. Allgemeines:

Die Straßenverkehrsbehörden konnten bislang nur schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und blinden Menschen Ausnahmegenehmigungen von bestimmten mit Verkehrszeichen angeordneten Halt- und Parkverboten erteilen (§ 46 Abs. 1 Nummer 11 StVO). Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung werden solche Personen angesehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kfz bewegen können (VwV-StVO zu § 46 Rn. 129 und 130). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, stellt die zuständige Behörde der Versorgungsverwaltung fest und dokumentiert dies durch eine Eintragung des Merkmals "aG" in den Schwerbehindertenausweis. Auf Grund dieser Eintragung erteilen die Straßenverkehrsbehörden die Ausnahmegenehmigungen.

In Umsetzung von Beschlüssen der Verkehrsministerkonferenz und der Konferenz der Arbeits- und Sozialminister wird nun der Berechtigtenkreis um vier Personengruppen erweitert. Zu den vorgeschlagenen Personengruppen gehören solche, die zwar nicht außergewöhnlich gehbehindert sind, aber doch unter sehr starken Einschränkungen beim Gehen leiden. Ferner sind genannt Personen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, sowie Träger eines doppelten Stomas.

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift löst für Bund, Länder und Kommunen keine Ausgaben ohne Vollzugsaufwand aus.

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift löst für Bund, Länder und Kommunen keine Ausgaben mit Vollzugsaufwand aus.

III. Sonstige Kosten

Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, können weder ausgeschlossen noch belegt werden.

IV. Bürokratiekosten

Durch die bundeseinheitliche Lösung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird lediglich ein schon bestehender Rechtszustand nachvollzogen und für Rechtssicherheit gesorgt. Informationspflichten für Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger werden daher durch die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft.

V. Gender Mainstreaming

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

VI. Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Artikel 1 Nr. 1

Der Personenkreis, der Behindertenparkplätze benutzen darf, stimmt mit den in der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nummer 11 erwähnten Personengruppen nicht mehr überein.

Es wird deshalb klargestellt, dass nur die im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Ordnung aufgeführten Personengruppen Behindertenparkplätze benutzen dürfen.

Deshalb reicht es auch nicht mehr aus, die Berechtigung mit der nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 erteilten Ausnahmegenehmigung nachzuweisen. Vielmehr soll - wie in der Praxis schon heute allgemein üblich - ausschließlich der EU-einheitliche Parkausweis benutzt werden. Bis Ende 2010 kann aber auch noch der vor 2001 ausgestellte nationale Parkausweis verwendet werden, soweit er gültig ist (vgl. Verkehrsblatt 2000, Seite 624). Die bisherige Randnummer 27, wonach für schwerbehinderte Menschen, mit einem persönlichem Behindertenparkplatz, ein besonderer bundeseinheitlicher Parkausweis erteilt wird, ist durch den EU-einheitlichen Parkausweis überflüssig geworden und kann daher gestrichen werden.

Zu Artikel 1 Nr. 2

Die Neufassung ist notwendig, da künftig nicht nur für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und blinde Menschen, sondern auch für ähnlich in ihrer Mobilität eingeschränkte Personengruppen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden sollen.

Blinden Menschen wurden bislang auch Ausnahmegenehmigungen erteilt. Sie werden aber nun aus systematischen Gründen in die Liste der Personengruppen aufgenommen, die den außergewöhnlich gehbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Die Gleichstellung erfasst alle Personengruppen, denen wie außergewöhnlich gehbehinderten Menschen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können. Hierzu gehören unverändert blinde Menschen sowie neuerdings schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie vier weitere Personengruppen, die die 84. Arbeits- und Sozialministerkonferenz in ihrem Beschluss vom 15./16. November 2007 ausdrücklich benannt hat.

Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sind durch die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom ... (BGBl. Teil 1 S. ...) außergewöhnlich gehbehinderten Menschen gleichgestellt worden. Mit der Änderung der Verwaltungsvorschrift wird diese Gleichstellung auch für den Bereich der Ausnahmegenehmigungen vollzogen. Allerdings kann von ihnen - wie auch bisher schon - die Benutzung der Parkscheibe nicht gefordert werden, weshalb die zeitlichen Begrenzungen in den Randnummern 119 und 124 für diese Personengruppe nach wie vor nicht gelten.

Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen können die Berechtigung mit dem EU-einheitlichen Parkausweis nachweisen. Für die übrigen Personengruppen (Randnummern 136-139) wird ein bundeseinheitlicher Parkausweis eingeführt, den das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekanntgeben wird.

Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 20. März 2008 (Bundesanzeiger Nr. 48 Seite 1106) wurde die Randnummer 134 neu gefasst und festgeschrieben, dass Dauerausnahmegenehmigungen nur für maximal 5 Jahre erteilt werden. Randnummer 135, welche bisher unter bestimmten Voraussetzungen die unbefristete Erteilung erlaubt hat, widerspricht dieser neuen Regelung und muss daher gestrichen werden.

Zu Artikel 1 Nr. 3-5

Diese Folgeänderungen ergeben sich aus der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 654:
Entwurf einer Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit der Verwaltungsvorschrift werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Allerdings wirkt sich die Regelung mittelbar auf eine bestehende Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger aus. Da künftig länderübergreifend einheitlich geregelt ist, nach welchen Kriterien Parkprivilegien in Anspruch genommen werden können, kann sich die sich die Zahl derjenigen, die eine entsprechende Berechtigung beantragen, verändern.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter