A. Problem und Ziel
- Die Straßenverkehrsbehörden der Länder können für schwerbehinderte Menschen Ausnahmegenehmigungen von mit Verkehrszeichen angeordneten Halt- und Parkverboten erteilen (§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO). Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist, dass nach versorgungsärztlicher Feststellung eine Person sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kfz bewegen kann.
- Die Länder, welche für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zuständig sind haben für schwerbehinderte Menschen mit unterschiedlichen gesundheitlichen Einschränkungen Ausnahmegenehmigungen erteilt. Dies hat zur Folge, dass eine Ausnahmegenehmigung nicht in allen Bundesländern gilt, was wiederum bei den Betroffenen auf Unverständnis stößt.
B. Lösung
- Durch die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift soll der Berechtigtenkreis um die vier Personengruppen erweitert werden, die derzeit in den meisten Bundesländern ohnehin schon durch Ausnahmegenehmigung von Halt- und Parkverboten befreit werden. Durch diese bundeseinheitliche Lösung wird für Rechtssicherheit bei den Betroffenen gesorgt. Zu den Personengruppen gehören solche, die zwar nicht außergewöhnlich gehbehindert sind, aber doch unter sehr starken Einschränkungen beim Gehen leiden. Ferner sind genannt Personen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind oder die Träger eines doppelten Stomas sind.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift löst für Bund, Länder und Kommunen keine Ausgaben ohne Vollzugsaufwand aus.
- 2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift löst für Bund, Länder und Kommunen keine Ausgaben mit Vollzugsaufwand aus.
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Informationspflichten für Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger werden durch die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 19. Dezember 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
Vom ...
Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Artikel 1
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, 5296), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 20. März 2008 (BAnz. S. 1106), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 45 Abs. 1 bis 1e Nummer IX" wird wie folgt neu gefasst:
- "IX. Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.
17 Der begünstigte Personenkreis ergibt sich aus Nummer II 1, 2 und 3 Buchstaben a und b zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 (Randnummern 129 bis 135).
18 Wegen der Ausgestaltung der Parkplätze wird auf die DIN 18 024-1 "Barrierefreies Bauen, Teil 1: Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze; Planungsgrundlagen" verwiesen.
- 19 1.
- a) Parkplätze, die allgemein dem erwähnten Personenkreis zur Verfügung stehen, kommen, gegebenenfalls mit zeitlicher Beschränkung, insbesondere dort in Betracht, wo der erwähnte Personenkreis besonders häufig auf einen derartigen Parkplatz angewiesen ist, z.B. in der Nähe von Behörden, Krankenhäusern, Orthopädischen Kliniken.
- 20 b) Zur Benutzung von speziell durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Parkplätzen für schwerbehinderte Menschen berechtigt der EU-einheitliche Parkausweis, den das zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gibt.
- 21 c) Die Kennzeichnung dieser Parkplätze erfolgt in der Regel durch die Zeichen 314 oder 315 mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol".
22 Ausnahmsweise (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) kann eine Bodenmarkierung "Rollstuhlfahrersymbol" genügen.
- 23 2.
- a) Parkplätze für bestimmte schwerbehinderte Menschen des oben erwähnten Personenkreises, z.B. vor der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte, setzen eine Prüfung voraus, ob
24 - ein Parksonderrecht erforderlich ist. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn Parkraummangel nicht besteht oder der schwerbehinderte Mensch in zumutbarer Entfernung eine Garage oder einen Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes hat,
25 - ein Parksonderrecht vertretbar ist. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn ein Haltverbot (Zeichen 283) angeordnet wurde,
26 - ein zeitlich beschränktes Parksonderrecht genügt.
- 27 b) (weggefallen)
- 28 c) Die Kennzeichnung dieser Parkplätze erfolgt durch die Zeichen 314, 315 mit dem Zusatzzeichen "(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ""
- a) Parkplätze für bestimmte schwerbehinderte Menschen des oben erwähnten Personenkreises, z.B. vor der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte, setzen eine Prüfung voraus, ob
- "IX. Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.
- 2. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 46 Abs. 1 Nummer 11" wird wie folgt neu gefasst:
"Zu Nummer 11
Ausnahmegenehmigungen für schwerbehinderte Menschen118 I. Parkerleichterungen
- 1. Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung kann gestattet werden,
- 119 a) an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286, 290), bis zu drei Stunden zu parken. Antragstellern kann für bestimmte Haltverbotsstrecken eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Abs. 2 Nr. 2, Bild 291) ergeben,
- 120 b) im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
- 121 c) an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
- 122 d) in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
- 123 e) an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- 124 f) auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken,
- 125 g) in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken,
126 sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die vorgenannten Parkerleichterungen dürfen mit allen Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden.
127 Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
- 128 2. Die Berechtigung ist entweder durch den EU-einheitlichen Parkausweis für behinderte Menschen (vgl. Nummer IX 1 Buchstabe b zu § 45 Abs. 1 bis 1e) oder durch einen besonderen Parkausweis, den das zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gibt, nachzuweisen. Der Ausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein.
II. Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung
- 129 1. Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.
130 Hierzu zählen:
- Querschnittsgelähmte, doppeloberschenkelamputierte, doppelunterschenkelamputierte, hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
- 131 2. Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung (Nummer I 1; Rn. 118 ff.) erteilt werden.
- 132 In diesen Fällen ist den schwerbehinderten Menschen eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts auszustellen, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der StVO befreit ist.
- 133 3. Die Randnummern 118 bis 132 sind sinngemäß auch auf die nachstehend aufgeführten Personengruppen anzuwenden:
- 134 a) Blinde Menschen;
- 135 b) Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen, wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten;
- 136 c) Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);
- 137 d) Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane;
- 138 e) Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt;
- 139 f) Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
III. Das Verfahren
- 140 1. Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.
- 141 2. Die Dauerausnahmegenehmigung wird für maximal fünf Jahre in stets widerruflicher Weise erteilt.
- 142 3. Die Ausnahmegenehmigung soll in der Regel gebührenfrei erteilt werden.
143 IV. Inhalt der Genehmigung
Für den Genehmigungsbescheid ist ein bundeseinheitliches Formblatt zu verwenden welches das zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt macht (vgl. Rn. 128).
144 V. Geltungsbereich
Die Ausnahmegenehmigungen gelten für das ganze Bundesgebiet.
Parkerleichterungen für Ärzte
- 145 I. Ärzte handeln bei einem "rechtfertigenden Notstand" (§ 16 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) nicht rechtswidrig, wenn sie die Vorschriften der StVO nicht beachten.
- 146 II. Ärzte, die häufig von dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung Gebrauch machen müssen, erhalten von der zuständigen Landesärztekammer ein Schild mit der Aufschrift
"Arzt - Notfall -
Name des Arztes ....
Landesärztekammer",das im Falle von I gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist."
- 1. Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung kann gestattet werden,
- 3. In der Verwaltungsvorschrift "Zu § 46 Abs. 1 Nummer 12" wird die bisherige Randnummer 141 zur Randnummer 147.
- 4. In der Verwaltungsvorschrift "Zu § 46 Abs. 2" wird die bisherige Randnummer 142 zur Randnummer 148.
- 5. In der Verwaltungsvorschrift "Zu § 46 Abs. 3" wird die bisherige Randnummer 143 zur Randnummer 149.
Artikel 2
- Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Begründung
I. Allgemeines:
Die Straßenverkehrsbehörden konnten bislang nur schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und blinden Menschen Ausnahmegenehmigungen von bestimmten mit Verkehrszeichen angeordneten Halt- und Parkverboten erteilen (§ 46 Abs. 1 Nummer 11 StVO). Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung werden solche Personen angesehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kfz bewegen können (VwV-StVO zu § 46 Rn. 129 und 130). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, stellt die zuständige Behörde der Versorgungsverwaltung fest und dokumentiert dies durch eine Eintragung des Merkmals "aG" in den Schwerbehindertenausweis. Auf Grund dieser Eintragung erteilen die Straßenverkehrsbehörden die Ausnahmegenehmigungen.
In Umsetzung von Beschlüssen der Verkehrsministerkonferenz und der Konferenz der Arbeits- und Sozialminister wird nun der Berechtigtenkreis um vier Personengruppen erweitert. Zu den vorgeschlagenen Personengruppen gehören solche, die zwar nicht außergewöhnlich gehbehindert sind, aber doch unter sehr starken Einschränkungen beim Gehen leiden. Ferner sind genannt Personen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, sowie Träger eines doppelten Stomas.
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift löst für Bund, Länder und Kommunen keine Ausgaben ohne Vollzugsaufwand aus.
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift löst für Bund, Länder und Kommunen keine Ausgaben mit Vollzugsaufwand aus.
III. Sonstige Kosten
Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, können weder ausgeschlossen noch belegt werden.
IV. Bürokratiekosten
Durch die bundeseinheitliche Lösung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird lediglich ein schon bestehender Rechtszustand nachvollzogen und für Rechtssicherheit gesorgt. Informationspflichten für Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger werden daher durch die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft.
V. Gender Mainstreaming
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
VI. Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu Artikel 1 Nr. 1
Der Personenkreis, der Behindertenparkplätze benutzen darf, stimmt mit den in der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nummer 11 erwähnten Personengruppen nicht mehr überein.
Es wird deshalb klargestellt, dass nur die im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Ordnung aufgeführten Personengruppen Behindertenparkplätze benutzen dürfen.
Deshalb reicht es auch nicht mehr aus, die Berechtigung mit der nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 erteilten Ausnahmegenehmigung nachzuweisen. Vielmehr soll - wie in der Praxis schon heute allgemein üblich - ausschließlich der EU-einheitliche Parkausweis benutzt werden. Bis Ende 2010 kann aber auch noch der vor 2001 ausgestellte nationale Parkausweis verwendet werden, soweit er gültig ist (vgl. Verkehrsblatt 2000, Seite 624). Die bisherige Randnummer 27, wonach für schwerbehinderte Menschen, mit einem persönlichem Behindertenparkplatz, ein besonderer bundeseinheitlicher Parkausweis erteilt wird, ist durch den EU-einheitlichen Parkausweis überflüssig geworden und kann daher gestrichen werden.
Zu Artikel 1 Nr. 2
Die Neufassung ist notwendig, da künftig nicht nur für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und blinde Menschen, sondern auch für ähnlich in ihrer Mobilität eingeschränkte Personengruppen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden sollen.
Blinden Menschen wurden bislang auch Ausnahmegenehmigungen erteilt. Sie werden aber nun aus systematischen Gründen in die Liste der Personengruppen aufgenommen, die den außergewöhnlich gehbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Die Gleichstellung erfasst alle Personengruppen, denen wie außergewöhnlich gehbehinderten Menschen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können. Hierzu gehören unverändert blinde Menschen sowie neuerdings schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie vier weitere Personengruppen, die die 84. Arbeits- und Sozialministerkonferenz in ihrem Beschluss vom 15./16. November 2007 ausdrücklich benannt hat.
Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sind durch die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom ... (BGBl. Teil 1 S. ...) außergewöhnlich gehbehinderten Menschen gleichgestellt worden. Mit der Änderung der Verwaltungsvorschrift wird diese Gleichstellung auch für den Bereich der Ausnahmegenehmigungen vollzogen. Allerdings kann von ihnen - wie auch bisher schon - die Benutzung der Parkscheibe nicht gefordert werden, weshalb die zeitlichen Begrenzungen in den Randnummern 119 und 124 für diese Personengruppe nach wie vor nicht gelten.
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen können die Berechtigung mit dem EU-einheitlichen Parkausweis nachweisen. Für die übrigen Personengruppen (Randnummern 136-139) wird ein bundeseinheitlicher Parkausweis eingeführt, den das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekanntgeben wird.
Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 20. März 2008 (Bundesanzeiger Nr. 48 Seite 1106) wurde die Randnummer 134 neu gefasst und festgeschrieben, dass Dauerausnahmegenehmigungen nur für maximal 5 Jahre erteilt werden. Randnummer 135, welche bisher unter bestimmten Voraussetzungen die unbefristete Erteilung erlaubt hat, widerspricht dieser neuen Regelung und muss daher gestrichen werden.
Zu Artikel 1 Nr. 3-5
Diese Folgeänderungen ergeben sich aus der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 654:
Entwurf einer Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit der Verwaltungsvorschrift werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Allerdings wirkt sich die Regelung mittelbar auf eine bestehende Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger aus. Da künftig länderübergreifend einheitlich geregelt ist, nach welchen Kriterien Parkprivilegien in Anspruch genommen werden können, kann sich die sich die Zahl derjenigen, die eine entsprechende Berechtigung beantragen, verändern.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |