Fristablauf: 18.05.12
Erster Durchgang: Drucksache. 848/11 (PDF)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 176. Sitzung am 27. April 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 17/9436 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union - Drucksache 17/8682 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe zu § 18b folgende Angabe angefügt:
" § 18c Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte".
- b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "90" durch die Angabe "120" und wird die Angabe "180" durch die Angabe "240" ersetzt.
- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "zu einem Jahr" durch die Wörter "zu 18 Monaten" ersetzt und wird nach der Angabe " §§ 18, 19" die Angabe ", 19a" eingefügt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit."
- c) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a und 5b eingefügt:
- (5a) Dient der Schulbesuch nach Absatz 5 einer qualifizierten Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von der Ausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.
- (5b) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung." "
- c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
"6a. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
- (2) Handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.
- (3) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung." "
- d) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "wird folgender § 18b eingefügt" werden durch die Wörter "werden die folgenden §§ 18b und 18c eingefügt" ersetzt.
- bb) In § 18b Nummer 2 werden die Wörter "zum Zeitpunkt der Antragstellung" gestrichen.
- cc) Nach § 18b wird folgender § 18c eingefügt:
" § 18c Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte
- (1) Einem Ausländer, der über einen deutschen oder anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügt und dessen Lebensunterhalt gesichert ist, kann ein Aufenthaltstitel zur Suche nach einem der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz für bis zu sechs Monate erteilt werden. Der Aufenthaltstitel berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit.
- (2) Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels über den in Absatz 1 genannten Höchstzeitraum hinaus ist ausgeschlossen. Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 1 kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage eines Aufenthaltstitels nach Absatz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat.
- (3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck im Bundesgebiet aufhalten."
- e) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
"9. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.
- c) Nummer 3 wird gestrichen."
- f) In Nummer 10 wird § 19a Absatz 6 wie folgt gefasst:
(6) Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach Absatz 1 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachweist."
- g) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:
"11a. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "übergeordnetes" und "besonderes" gestrichen.
- bb) Satz 2 wird gestrichen.
- cc) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter "Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1" durch die Wörter "Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich" ersetzt.
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
- (2a) Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat oder der als Forscher oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 oder § 20 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen." "
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- h) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
"14. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe e wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch das Wort ", oder" ersetzt.
- cc) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
"g) eine Blaue Karte EU besitzt."
- b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Satzende durch das Wort "oder" ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU ist." "
- a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- i) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird aufgehoben.
- bb) Die Buchstaben b und c werden die Buchstaben a und b.
- j) In Nummer 23 wird die Angabe " §§ 18, 19 und 19a" durch die Angabe " §§ 18, 18b, 19 und 19a" ersetzt.
- k) In Nummer 25 wird § 81 Absatz 4 Satz 2 gestrichen.
- l) Nummer 27 wird aufgehoben.
- m) Nummer 28 wird Nummer 27.
- n) Nummer 29 wird aufgehoben.
2. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 4
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
In § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "und § 19 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter " § 19 Absatz 1 Satz 1 und § 19a Absatz 1" ersetzt."
3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 8 angefügt:
"8. In Anlage D14a werden nach der Abbildung der Rückseite der Daueraufenthaltskarte (Familienangehöriger EU) folgende Abbildungen eingefügt:
- - Vorderseite - [Abbildung des Musters Blaue Karte EU]
- - Rückseite - [Abbildung des Musters Blaue Karte EU]".
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Buchstaben a und b durch die folgenden Buchstaben a bis d ersetzt:
"a) Spalte A Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Doppelbuchstabe dd wird folgender Doppelbuchstabe ee eingefügt:
"ee) § 16 Absatz 5b AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach schulischer Berufsausbildung) erteilt am befristet bis".
- bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben ee und ff werden die Doppelbuchstaben ff und gg.
- cc) Doppelbuchstabe gg wird wie folgt gefasst:
"gg) § 17 Absatz 1 AufenthG (sonstige betriebliche Ausbildungszwecke) erteilt am befristet bis".
- dd) Folgender Doppelbuchstabe hh wird angefügt:
"hh) § 17 Absatz 3 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach betrieblicher Berufsausbildung) erteilt am befristet bis".
b) In Spalte B wird zu den neuen Doppelbuchstaben ee und hh aus Spalte A die Angabe "(2)")" eingefügt.
c) Spalte A Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Doppelbuchstabe ff werden die folgenden Doppelbuchstaben gg bis ii eingefügt:
- bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben gg bis jj werden die Doppelbuchstaben jj bis mm.
- cc) Nach Doppelbuchstabe mm wird folgender Doppelbuchstabe nn eingefügt:
"nn) § 21 Absatz 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit - Absolvent inländischer Hochschule) erteilt am befristet bis".
- dd) Der bisherige Doppelbuchstabe kk wird Doppelbuchstabe oo.
d) In Spalte B wird zu den neuen Doppelbuchstaben gg bis ii und nn aus Spalte A die Angabe "(2)")" eingefügt."
- bb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben e und f.
- cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Abschnitt I Nummer 11 der Anlage wird wie folgt geändert:
- a) In Spalte A wird Buchstabe c wie folgt gefasst:
"c) § 18b AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen) erteilt am".
- b) In Spalte A werden nach Buchstabe c die folgenden Buchstaben d bis f eingefügt:
- c) Die bisherigen Buchstaben d bis m werden die Buchstaben g bis p.
- d) In Spalte B wird zu den neuen Buchstaben d bis f aus Spalte A die Angabe "(2)*)" eingefügt."
- a) In Spalte A wird Buchstabe c wie folgt gefasst:
- aa) Nach Doppelbuchstabe dd wird folgender Doppelbuchstabe ee eingefügt:
- aa) In Nummer 1 werden die Buchstaben a und b durch die folgenden Buchstaben a bis d ersetzt:
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. In § 26 Absatz 2 wird das Wort "Beschäftigung" durch die Wörter "Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung" ersetzt."
- bb) In Nummer 8 wird § 41a wie folgt geändert:
- aaa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Das Bundesministerium des Innern gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt."
- bbb) In Absatz 2 werden die Wörter "die Hälfte" durch die Angabe "52 Prozent" ersetzt und wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend."
- ccc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- (3) Bei einer Beschäftigung nach § 26 Absatz 2 wird die erstmalige Zustimmung zur Beschäftigung im Zeitraum von drei Jahren ab dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] längstens für ein Jahr erteilt." "
- aaa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
- d) In Absatz 4 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
" § 14a Zustimmungsfiktion, Vorabprüfung
- (1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Übermittlung der Zustimmungsanfrage der zuständigen Stelle mitteilt, dass die übermittelten Informationen für die Entscheidung über die Zustimmung nicht ausreichen oder der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat.
- (2) Die Bundesagentur für Arbeit soll bereits vor der Übermittlung der Zustimmungsanfrage der Ausübung der Beschäftigung gegenüber der zuständigen Stelle zustimmen oder prüfen, ob die arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen für eine spätere Zustimmung vorliegen, wenn der Arbeitgeber die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilt hat und das Verfahren dadurch beschleunigt wird." "
4. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
- (2) § 18c des Aufenthaltsgesetzes tritt am ... [einsetzen: Datum des Tages des vierten Jahres nach Inkrafttreten] außer Kraft."