A. Problem und Ziel
Die Verordnung dient in erster Linie der Anpassung der Aufenthaltsverordnung an unmittelbar geltendes europäisches Recht zur Ausgestaltung des elektronischen Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige mit einem gesteigerten Sicherheitskonzept und neuem Design. Die Verordnung (EU) Nr. 2017/1954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 286 vom 1.11.2017, S. 9), die am 21. November 2017 in Kraft getreten ist, hat die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 286 vom 1.11.2017, S. 9) in diesem Sinne geändert.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Verordnung spätestens 15 Monate nach der Annahme der technischen Spezifikationen an, die am 3. Dezember 2018 in Kraft gesetzt worden sind.
Ziel der Änderung der Verordnung ist eine neue gemeinsame Gestaltung des elektronischen Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige mit modernen Sicherheitsmerkmalen und damit den elektronischen Aufenthaltstitel an den Stand der Technik anzupassen und somit sicherer zu machen. Ziel ist es, dass Fälschungen auch künftig erheblich erschwert bleiben und Fälschungsangriffe, um personenbezogene Angaben im Dokument zu ändern, zu für Behörden nachvollziehbaren Auffälligkeiten führen.
Die Verordnung (EU) Nr. 2017/1954 enthält im Anhang die Fassung der Abbildungen und eine Beschreibung der Vorder- und Rückseite der Karte. Ferner enthalten die angenommenen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge.
Neben den in der Verordnung vorgegebenen einheitlich gestalteten Sicherheitsmerkmalen enthält der neue elektronische Aufenthaltstitel nationale Designelemente und Mikroschriften; diese werden ausschließlich für die deutsche Version des elektronischen Aufenthaltstitels verwendet.
Des Weiteren wird das neue Sicherheitskonzept und Design in entsprechender Weise auch für die Aufenthaltstitel als Klebeetikett gemäß § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nebst Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel (vgl. § 58 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe b der Aufenthaltsverordnung) und zur Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung verwendet (vgl. § 58 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe a der Aufenthaltsverordnung). Dadurch sollen auch bei diesen Dokumenten Fälschungen bestmöglich erschwert werden. Dabei handelt es sich um eine nationale Entscheidung.
Die Aufenthaltsverordnung nebst den Anlagen D11, 14, 14a (vgl. § 58 der Aufenthaltsverordnung) wird daher an die Verordnung (EU) Nr. 2017/1954 und die neuen Sicherheits- und Designelemente soweit nötig angepasst. Dies bezweckt der vorliegende Verordnungsentwurf für die Aufenthaltsverordnung.
Schließlich wird die Musterabbildung des Personalausweises geringfügig aktualisiert. Die Musterabbildung des Personalausweises wird mit Blick auf die Namenszeile (Ordnung von Namen und Geburtsnamen als Datenfelder [a] und [b]) aktualisiert.
B. Lösung
Durch den Verordnungsentwurf werden die bestehenden Regelungen zur Ausgestaltung des elektronischen Aufenthaltstitels an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst und als Muster in den Anlagen D14a abgebildet. Gleichzeitig werden Aufenthaltstitel als Klebeetiketten nebst Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Klebeetikett) nach Sicherheitsstandard und Design vergleichbar zum elektronischen Aufenthaltstitel aufgrund nationaler Entscheidung angepasst und als Muster in den Anlagen D11, 14 abgebildet.
Daneben wird die Musterabbildung des Personalausweises im Anhang 1 der Personalausweisverordnung geringfügig aktualisiert.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Aus den aufenthaltsrechtlichen Änderungen ergibt sich kein Erfüllungsaufwand, der über den sich aus der Verordnung (EU) Nr. 2017/1954 nebst der nationalen Entscheidung der Einführung zusätzlicher Sicherheits- und Designmerkmale ergebenden Aufwand hinausgeht.
Durch die Stichtagsumstellung der zentralen Produktion in Bezug auf die Ausstellung des neuen elektronischen Aufenthaltstitels entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
Im Übrigen entsteht durch die Musteränderungen in der Anlage D11, 14, 14a in der Verwaltung von Bund und Ländern kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Vorhandene Vordrucke der Klebeetiketten können aufgrund der getroffenen Übergangsregelung weitestgehend aufgebraucht werden. Die Preise für die neuen Vordrucke nach dem neuen Format entsprechen in etwa denjenigen für den bisherigen Vordruck. Die Länder wurden über die Einführung neuer Muster im Vorfeld mit angemessener Vorlauffrist informiert.
Umstellungskosten für Software sind in Bund, Ländern und Kommunen nicht zu erwarten. Die Neugestaltung der Vordrucke (Anlage D11, 14, 14a) können im Rahmen vorhandener Wartungsverträge für Software im Rahmen von Updates kostenneutral in den für die Ausstellung der Vordrucke verwendeten Rechnersystemen berücksichtigt werden. Bei der Bundespolizei und in den für die Ausstellung der Dokumente verwendeten Landesbehörden entsteht durch die Neugestaltung der Vordrucke kein zusätzlicher Schulungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Verordnung zur Anpassung von aufenthalts- und personalausweisrechtlichen Vorschriften
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 14. Oktober 2019
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu erlassende Verordnung zur Anpassung von aufenthaltsund personalausweisrechtlichen Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Verordnung zur Anpassung von aufenthalts- und personalausweisrechtlichen Vorschriften
Vom ...
Es verordnen auf Grund
- - des § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a des Aufenthaltsgesetzes, von denen Nummer 13 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert und Nummer 13a durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und
- - des § 34 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) neu gefasst worden ist, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt:
Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBI. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S.1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 59 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1)" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1)" gestrichen.
2. Dem § 80 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Klebeetiketten für Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes sowie die Zusatzblätter gemäß § 58 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe a und b der Aufenthaltsverordnung dürfen bis einschließlich 30. April 2020 auch nach dem Muster ausgestellt werden, die in dem bis einschließlich ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3] geltenden Recht vorgesehen waren."
3. In Anlage D11 wird das Muster "Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung" durch die folgenden Muster "Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel" sowie "Zusatzblatt zur Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung" ersetzt:
"- Klebeetiketten - ".
4. In Anlage D14 werden die Muster "Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz im Fall des § 78a Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz" durch die folgenden Muster ersetzt:
"- Klebeetiketten -
5. In Anlage D14a werden die Muster "Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes" durch die folgenden Muster ersetzt:
Artikel 2
Änderung der Personalausweisverordnung
Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2017 (BGBl. I S. 3521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Anhang 1 wird die Musterabbildung "Vorderseite" durch die folgende Musterabbildung ersetzt:
"Vorderseite
2. Anhang 3 Abschnitt 1 Vorbemerkung 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Bei vorläufigen Personalausweisen und Ersatz-Personalausweisen ist dem Geburtsnamen die Zeichenfolge "GEB." unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Verordnung setzt im Wesentlichen die technischen Spezifikationen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (ABL. L 157, S. 1) geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 286 vom 1.11.2017, S. 9) um. Wesentliche Zielsetzung der Regelungen ist die Implementierung eines gesteigerten Sicherheitskonzepts und neuen Designs der elektronischen Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige.
Daneben wird die Musterabbildung des Personalausweises geringfügig aktualisiert. Die Musterabbildung des Personalausweises wird mit Blick auf die Namenszeile (Ordnung von Namen und Geburtsnamen als Datenfelder a) und b)) aktualisiert.
Das neue Sicherheitskonzept und Design wird des Weiteren in entsprechender Weise auch für die Aufenthaltstitel als Klebeetikett gemäß § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nebst Zusatzblatt (vgl. § 58 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe a) und b) der Aufenthaltsverordnung) verwendet. Dadurch sollen auch bei diesen Dokumenten Fälschungen bestmöglich erschwert werden. Dabei handelt es sich um eine nationale Entscheidung.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch den Verordnungsentwurf werden die bestehenden Regelungen des Bundes in der Aufenthaltsverordnung an die unionsrechtlichen Vorgaben und die nationalen sicherheitsrechtlichen Erwägungen angepasst.
Daneben wird die Musterabbildung des Personalausweises geringfügig aktualisiert.
III. Alternativen
Keine.
IV. Regelungskompetenz
Die Kompetenz zum Erlass einer Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Änderung der Aufenthaltsverordnung ergibt sich aus § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a des Aufenthaltsgesetzes. Die Kompetenz zum Erlass einer Änderungsverordnung zur Personalausweisverordnung folgt aus § 34 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
VI. Regelungsfolgen
Der Verordnungsentwurf wird im Falle des Inkrafttretens die im Folgenden dargestellten Auswirkungen haben.
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Regeln und Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung sind nicht betroffen.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
3. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.
Für die Wirtschaft entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Aus den aufenthaltsrechtlichen Änderungen ergibt sich kein Erfüllungsaufwand, der über den sich aus der Verordnung (EU) Nr. 2017/1954 - nebst der nationalen Entscheidung der Einführung zusätzlicher Sicherheits- und Designmerkmale - ergebenden Aufwand hinausgeht.
Durch die Stichtagsumstellung der zentralen Produktion in Bezug auf die Ausstellung des neuen elektronischen Aufenthaltstitels entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
Im Übrigen entsteht durch die Musteränderungen in der Anlage D11, 14, 14a in der Verwaltung von Bund und Ländern kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Vorhandene Vordrucke der Klebeetiketten können aufgrund der getroffenen Übergangsregelung bis einschließlich 30. April 2020 weitestgehend aufgebraucht werden. Die Preise für die neuen Vordrucke nach dem neuen Format entsprechen in etwa denjenigen für den bisherigen Vordruck. Die Länder wurden über die Einführung neuer Muster im Vorfeld mit angemessener Vorlauffrist informiert.
Umstellungskosten für Software sind in Bund, Ländern und Kommunen nicht zu erwarten. Die Neugestaltung der Vordrucke (Anlage D11, 14, 14a) können im Rahmen vorhandener Wartungsverträge für Software im Rahmen von Updates kostenneutral in den für die Ausstellung der Vordrucke verwendeten Rechnersysteme berücksichtigt werden. Bei der Bundespolizei und in den für die Ausstellung der Dokumente verwendeten Landesbehörden entsteht durch die Neugestaltung der Vordrucke kein zusätzlicher Schulungsaufwand.
4. Weitere Kosten
Keine.
5. Weitere Regelungsfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Aufenthaltsverordnung)
Die Verordnung (EU) Nr. 2017/1954 ist ab dem 21. November 2017 unmittelbar anwendbares Recht in allen Mitgliedstaaten und findet vorrangig im Bereich des Aufenthaltsrechts Anwendung. In der Verordnung mit ihrem neu gefassten Anhang sind konkrete Regelungsaufträge enthalten, die nebst den ergangenen technischen Spezifikationen entsprechend umgesetzt werden müssen. Neben den in der Verordnung vorgegebenen einheitlich gestalteten Sicherheitsmerkmalen enthält der neue elektronische Aufenthaltstitel nationale Designelemente und Mikroschriften; diese werden ausschließlich für die deutsche Version des elektronischen Aufenthaltstitels verwendet.
Darüber hinaus finden nationale Designelemente Anwendung, die gemeinsam mit dem vorgegebenen einheitlichen Sicherheitsmerkmalen nebst Design nach getroffener nationaler Entscheidung auch auf die Aufenthaltstitel als Klebeetiketten nebst Zusatzblättern Anwendung finden. Die bereichsspezifischen Regelungen in der Aufenthaltsverordnung sind an die geänderten rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen anzupassen.
Es ist vorgesehen, die bislang übliche Formulierung "Erwerbstätigkeit gestattet" beim elektronischen Aufenthaltstitel als Sicherheitskarte und beim Aufenthaltstitel als Klebeetikett spätestens ab dem 1. Mai 2020 an den gesetzlichen Wortlaut "Erwerbstätigkeit erlaubt" anzupassen (siehe § 4 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes). Eine Änderung der materiellrechtlichen Bedeutung ist damit nicht verbunden.
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 (ABl. L 115 vom 29. April 2008, S. 1) sowie durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1954 vom 25. Oktober 2017 (ABl. L 286 vom 1.11.2017, S. 9) legt zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Kartenmodell, das Design und die Sicherheitsmerkmale für die Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige gemäß § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes fest.
Um künftig auf weitere europarechtliche Vorgaben zur Gestaltung des elektronischen Aufenthaltstitels nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes für Drittstaatsangehörige dynamisch und damit zukunftsfest reagieren zu können, wird in § 59 Absatz 2 Satz 1 der Aufenthaltsverordnung die Stammverordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige in der jeweils geltenden Fassung in Bezug genommen.
Entsprechend können rechtssicher und flexibel (etwaige weitere) europarechtliche Vorgaben umgesetzt werden.
Zu Buchstabe b
Die Anpassung der Vordrucke für Aufenthaltstitel gemäß § 78a des Aufenthaltsgesetzes beruht auf einer nationalen Entscheidung. Diese Vordrucke als Klebeetiketten entsprechen dem neuen Sicherheitskonzept und Design der elektronischen Aufenthaltstitel. Die Anpassungen stehen im Einklang mit den vorgegebenen Maßgaben der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L115 vom 29.4.2008, S. 1), die weiterhin als (gemeinschafts-) rechtliche Grundlage für Aufenthaltstitel als Klebetiketten gilt.
Mit der Änderung in § 59 Absatz 3 Satz 1 der Aufenthaltsverordnung wird zukünftig die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) in Bezug genommen. Die Verwendung des Kurzzitates genügt an dieser Stelle aufgrund des in Absatz 2 verwendeten Vollzitats mit dynamischer Verweisung zur Heranziehung der jeweils aktuellen Fassung der Verordnung.
Die Europäische Kommission, die keine EU-weit standardisierten Klebeetiketten einzuführen plant, hat Deutschland für die Entwicklung der Vordrucke die Verwendung der relevanten Sicherheitsmerkmale für den elektronischen Aufenthaltstitel gestattet.
Die Anpassung der Vordrucke für Aufenthaltstitel als Klebeetiketten berücksichtigt den Ausnahmecharakter, nach dem Klebeetiketten gemäß § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit Blick auf das europäische Recht nur noch ausgestellt werden können. Nach § 105b Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind Aufenthaltstitel bei Neuausstellung, spätestens aber bis zum Ablauf des 31. August 2021 als elektronische Dokumente nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes auszustellen. Daher ist bei der Ausstellung von Aufenthaltstiteln als Klebeetiketten nach Erörterung mit den Ländern verfahrenstechnisch ein Gültigkeitszeitraum von maximal sechs Monaten spätestens ab dem 1. Mai 2020 vorgesehen.
Zu Nummer 2
In § 80 der Aufenthaltsverordnung wird ein neuer Absatz 3 mit einer Übergangsregelung im Hinblick auf die weitere Nutzung der Klebeetiketten eingefügt, die den Mustern in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung entsprechen. Durch die Regelung wird es, wie schon früher in anderen Fällen, ermöglicht, dass bestellte und noch vorrätige Blankovordrucke nach dem alten Muster weitestgehend aufgebraucht werden können. Die Länder sind hierüber informiert worden. Ab dem 1. November 2019 können die ausstellenden Behörden auch mit Blankovordrucken nach neuem Muster beliefert werden. Restbestände herkömmlicher Vordrucke können noch bis zum 30. April 2020 aufgebraucht werden.
Die Stichtagsregelung im neuen Absatz erfolgt im Einklang mit der Anwendung der in der Verordnung (EU) Nr. 2017/1954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 286 vom 1.11.2017, S. 9) geregelten Übergangsfrist.
Zu Nummer 3
Um die Verwendung des aktualisierten Zusatzblattes zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung als Klebeetikett zu ermöglichen, bedarf es der nationalen Umsetzung. Das Muster wird in der Anlage D11 abgebildet.
Zu Nummer 4
Um die Verwendung des neuen Aufenthaltstitels nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes als Klebeetiketten gemäß § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zu ermöglichen, bedarf es der nationalen Umsetzung. Das Muster für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, die Blaue Karte EU, die ICT- und Mobiler ICT-Karte entsprechend dem neuen beschlossenen Sicherheitskonzept und Design wird in der Anlage D14 abgebildet.
Zu Nummer 5
Um die Verwendung der Dokumente mit elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetztes entsprechend dem neuen Sicherheitskonzept und Design im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/1954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 286 vom 1.11.2017, S. 9) zu ermöglichen, bedarf es der nationalen Umsetzung. Die Muster für die Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis (Familienangehöriger), Niederlassungserlaubnis, Niederlassungserlaubnis (Familienangehöriger), Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, Aufenthaltserlaubnis-CH, Aufenthaltskarte (Familienangehöriger EU), Daueraufenthaltskarte (Familienangehöriger EU), Blaue Karte EU, ICT-Karte und Mobiler-ICT-Karte werden jeweils mit der Vorder- und Rückseite in der Anlage D14a abgebildet.
Zu Artikel 2 (Änderung der Personalausweisverordnung)
Die Musterabbildung des Personalausweises wird mit Blick auf die Namenszeile (Ordnung von Namen und Geburtsnamen als Datenfelder a) und b)) aktualisiert. Damit werden diese Zeilen optisch dem seit 2017 ausgegebenen Reisepass angepasst.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.