Der Bundesrat hat in seiner 843. Sitzung am 25. April 2008 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Anlage
Änderungen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette (AVV-Zoonosen-Lebensmittelkette)
1. Zu § 6 Abs. 6 Satz 2 - neu -
Dem § 6 Abs. 6 ist folgender Satz anzufügen:
- Die Anzahl der Lebensmittelproben, die nach § 4 Abs. 1 genommen und untersucht werden, wird auf das Probenkontingent nach § 9 Satz 3 der AVV-Rahmen-Überwachung bezüglich Lebensmittelproben mit mikrobiologischen Fragestellungen angerechnet.
Begründung
Diese Ergänzung wird zur Klarstellung eingefügt. Bei den Monitoringproben handelt es sich um Proben im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Dies heißt bei den Lebensmittelproben, dass keine zusätzlichen Lebensmittelproben mit mikrobiologischen Fragestellungen im Rahmen der Vorgaben der AVV-RÜb zu nehmen sind. Somit werden die zuständigen Behörden nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.
2. Zu § 11 Abs. 2
§ 11 Abs. 2 ist wie folgt zu fassen:
- "(2) Hierfür übermittelt das Bundesinstitut im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut dem nach § 7 eingerichteten Ausschuss "Zoonosen" im Rahmen dessen Zuständigkeit bis spätestens 31. Oktober 2008 einen Vorschlag für ein System zur Erfassung von Daten zu Lebensmitteln, die an lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen beteiligt sind. Dieses System beinhaltet die erforderlichen Dokumentationsbögen sowie ein Handbuch zu den Dokumentationsbögen mit Erläuterungen. Der Ausschuss "Zoonosen" beschließt dieses System bis spätestens 30. November 2008. Das durch den Ausschuss angenommene Datenerfassungssystem wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder und der Bundeswehr zur Verfügung gestellt und in der jeweils aktuellen Fassung in das FIS-VL eingestellt. Änderungen oder Anpassungen des Systems werden in gleicher Weise beschlossen und zur Verfügung gestellt."
Begründung
Die Überwachungsbehörden der Länder müssen die Daten erheben und berichten. Daher sollte der Ausschuss "Zoonosen" auf wissenschaftlicher Grundlage über die Erstellung der Erhebungsunterlagen entscheiden. Das ist nicht jährlich erforderlich, soll aber auch für Änderungen und Aktualisierungen der Erhebungsbögen gelten.
3. Zu § 11 Abs. 4
In § 11 Abs. 4 ist das Wort "örtlich" zu streichen.
Begründung
Die Änderung dient der Klarstellung, dass nicht nur die unteren Gesundheitsbehörden, sondern selbstverständlich auch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Landesbehörden angesprochen werden.