842. Sitzung des Bundesrates am 14. März 2008
Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 DV-FahrlG)
In Artikel 1 Nr. 1 ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 die Angabe "§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8" durch die Angabe "§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Änderung.
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 1 Satz 2 DV-FahrlG)
In Artikel 1 Nr. 1 ist in § 1 Abs. 1 Satz 2 die Angabe "§ 5 Abs. 5 Satz 4 und 5" durch die Angabe "§ 5 Abs. 5 Satz 3 und 4" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Änderung.
3. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 3 Satz 1 DV-FahrlG)
In Artikel 1 Nr. 1 ist in § 1 Abs. 3 Satz 1 das Wort "und" jeweils durch das Wort "oder" zu ersetzen.
Begründung
Nach der vorliegenden Verordnung muss ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an einem Anpassungslehrgang teilnehmen wenn seine bisherige Ausbildung und Prüfung wesentlich hinter den Anforderungen zurückbleibt, die durch die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und die Prüfungsordnung für Fahrlehrer bestimmt werden. Eine Pflicht zur Teilnahme an einem Anpassungslehrgang sollte jedoch schon dann bestehen wenn allein die Ausbildung (und nicht auch noch kumulativ die
Prüfung) hinter den hiesigen Anforderungen zurückbleibt (vgl. Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG, wonach ein Anpassungslehrgang verlangt werden kann, wenn z.B. die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist).
4. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 3 Satz 2 DV-FahrlG)
In Artikel 1 Nr. 1 sind in § 1 Abs. 3 Satz 2 vor dem Wort "Anpassungslehrgang" die Wörter "mindestens dreimonatigen" einzufügen.
Begründung
Diese Mindestdauer fand sich bisher in der europarechtskonformen Regelung des § 1 Abs. 3 DV-FahrlG, die der Umsetzung der EU-Richtlinie 92/51/EWG diente. Ihr Zweck, eine angemessene Ausbildung zu gewährleisten und Missbrauch zu verhindern, indem ein angemessener Mindestausbildungszeitraum festgelegt wird und z.B. Tageskurse verhindert werden, gilt damals wie heute.
Da § 1 Abs. 3 Satz 2 DV-FahrlG gemäß § 1 Abs. 8 Satz 3 DV-FahrlG nicht anzuwenden ist, wenn allein von dem durch § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes garantierten Standard abgewichen wird, ist klargestellt, dass in diesem Fall gegebenenfalls auch ein Anpassungslehrgang von weniger als drei Monaten genügt (vgl. Seite 12 der BR-Drucksache 100/08 (PDF) ). In allen anderen Fällen ist § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 5 DV-FahrlG anzuwenden (Umkehrschluss aus § 1 Abs. 8 Satz 3 DV-FahrlG), so dass schriftliche Übungsarbeiten anzufertigen sowie theoretischer und praktischer Probeunterricht zu erteilen ist.
Dies kann nur in einem Mindestzeitraum von drei Monaten sinnvoll durchgeführt werden. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, wonach ein Anpassungslehrgang höchstens drei Jahre dauern darf.
5. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 5 Satz 2 DV-FahrlG)
In Artikel 1 Nr. 1 ist in § 1 Abs. 5 Satz 2 die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" zu ersetzen.
Begründung
Dient der Klarstellung, da nach Absatz 4 Satz 3 der Absatz 3 Satz 3 entsprechend gilt. Somit wird eine Doppelverweisung vermieden.
6. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 6 Satz 2 DV-FahrlG)
In Artikel 1 Nr. 1 ist in § 1 Abs. 6 Satz 2 die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" zu ersetzen.
Begründung
Dient der Klarstellung, da nach Absatz 4 Satz 3 der Absatz 3 Satz 3 entsprechend gilt. Somit wird eine Doppelverweisung vermieden.
7. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 8 Satz 1 DV-FahrlG)
In Artikel 1 Nr. 1 sind in § 1 Abs. 8 Satz 1 nach der Angabe "§ 11a" die Wörter "des Fahrlehrergesetzes" einzufügen.
Begründung
Redaktionelle Änderung.
8. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 9 - neu - DV-FahrlG)
In Artikel 1 Nr. 1 ist dem § 1 folgender Absatz anzufügen:
- (9) Vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden eine Liste der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz in der jeweils geltenden Fassung erstmals bis zum .... [Einsetzen: Erster Tag des zehnten auf die Verkündung folgenden Monats] im Verkehrsblatt bekannt gemacht, aus der ersichtlich ist,
- 1. in welchen Staaten die Fahrlehrerausbildung und -prüfung wesentlich hinter den Anforderungen des deutschen Rechts zurückbleibt,
- 2. in welchen Staaten die Ausübung des Fahrlehrerberufs eine Fahrlehrerausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder beides nicht voraussetzt,
- 3. in welchen Staaten ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation als Fahrlehrer und der im Inland geforderten Ausbildung besteht und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte,
- 4. in welchen Staaten die Berufsqualifikation eines Bewerbers als Fahrlehrer den Anforderungen entspricht, die nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen beschlossen worden sind,
- 5. in welchen Staaten die unter Nummer 1 bis 4 dargestellten Umstände im Hinblick auf die Fahrschulerlaubnis, auch unter Berücksichtigung der in § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Fahrlehrergesetzes enthaltenen Anforderungen, vorliegen."
Begründung
Eine Staatenliste ist aus Sicht des Verwaltungsvollzugs dringend erforderlich.
Dadurch wird vermieden, dass jede Fahrschulaufsichtsbehörde bzw. jedes Land die maßgeblichen ausländischen Rechtsvorschriften eigenständig ermitteln und bewerten muss. Die Folge wäre Bürokratieabbau, schnellere Verfahrenszeiten und eine bundeseinheitliche Bewertung im Hinblick auf die Vorschriften des jeweiligen Staats, die letztlich bereits dem Grundsatz der Gleichbehandlung geschuldet ist. Die Erstellung einer entsprechenden Staatenliste ist ferner dringend geboten durch die EU-rechtlich vorgegebenen kurzen Bearbeitungsfristen (vgl. § 5 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 13 Abs. 1 FahrlG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes), deren Überschreitung teilweise die Rechtsfolge einer Genehmigungsfiktion auslösen. Diese kurzen Fristen lassen nach Antragstellung eine sorgfältige Ermittlung und Bewertung der Vorschriften des jeweiligen Staats durch einzelne vollziehende Behörden nicht zu.
Der zur Erstellung der Länderliste erforderliche Aufwand ist überschaubar und angemessen da eine entsprechende Liste nur einmalig erstellt und später nur noch bei wesentlichen Änderungen im Recht der anderen Staaten aktualisiert werden muss.