844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008
A
- 1. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu § 3
§ 3 ist nach der Überschrift wie folgt zu fassen:
- (1) Besondere Vorschriften der Länder für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball Europameisterschaft 2008 gehen den vorstehenden Regelungen vor.
- (2) Abweichende Landesregelungen, die weitergehende Ausnahmen für öffentliche Fernsehdarbietungen zulassen, bleiben unberührt."
Begründung
Die Verordnung bestimmt in § 3 einen allgemeinen Vorrang besonderer bzw. abweichender Landesregelungen. Diese Regelung sollte dem in einigen Ländern fortgeschrittenen Planungsstand in Bezug auf Public-Viewing-Veranstaltungen angepasst werden.
Nach der vorgeschlagenen Formulierung des Absatzes 1 können die Länder, die spezielle Vorschriften für Public-Viewing-Veranstaltungen über die Fußball EM 2008 erlassen haben oder erlassen wollen, weiterhin auf der Basis dieses Landesrechts agieren.
Nach der Formulierung des Absatzes 2 kommt in den Ländern, die bislang auf Grund allgemeiner Lärmschutzregelungen Einzelfallausnahmen für Public-Viewing-Veranstaltungen erteilt haben, die Bundesverordnung ergänzend zur Anwendung.
B
- 2. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.