Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 146. Sitzung am 17. Dezember 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/6915 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte - Drucksache 18/5201 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 07.01.16
Initiativgesetz des Bundestages

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung".

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

,1. Die §§ 31 bis 31b werden durch die folgenden §§ 31 bis 31c ersetzt:

" § 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer

§ 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

§ 31b Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis

Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über die Suche nach § 31 Absatz 2 Satz 3 hinaus über das auf den Internetseiten der Europäischen Kommission bestehende elektronische Suchsystem (Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis) den Abruf derjenigen im Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben, die Gegenstand des Europäischen Rechtsanwaltsverzeichnisses sind.

§ 31c Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten

3. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 und 3 eingefügt:

"Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 141 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Handelt es sich bei der Aufnahme um die eines Syndikusrechtsanwalts, gelten die §§ 46a bis 46c mit Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 2 sowie mit Ausnahme des § 46c Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß."

2. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:,Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt, der nach § 4 Absatz 1 Satz 2 als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, hat der Berufsbezeichnung nach den Sätzen 1 und 2 die Bezeichnung "(Syndikus)" nachzustellen.*

3. In § 6 Absatz 1 werden nach den Wörtern "gelten die" die Wörter " §§ 31 bis 31c sowie die" eingefügt.

4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "den Vorschriften der §§ 6 bis 36" ein Komma und werden die Wörter "46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 mit Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt.

5. In § 13 Absatz 1 wird nach den Wörtern "den Vorschriften der §§ 6 bis 36" ein Komma und werden die Wörter "46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 mit Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Finanzgerichtsordnung

§ 38 Absatz 2a Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 172 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben."

4. Die bisherigen Artikel 2 und 3 werden die Artikel 4 und 5.

5. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 6 und Nummer 1 wird wie folgt geändert:

6. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 7 und wird wie folgt geändert:

7. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 8 und wie folgt gefasst:

"Artikel 8
Evaluierung

Die Bundesregierung untersucht bis zum ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des 36. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] unter Einbeziehung der Bundesrechtsanwaltskammer, der Patentanwaltskammer und des Trägers der Rentenversicherung die Auswirkungen des Artikels 1 Nummer 3 und des Artikels 6 auf die Zulassungspraxis der Rechtsanwaltskammern und der Patentanwaltskammer sowie auf die Befreiungspraxis in der gesetzlichen Rentenversicherung und berichtet nach Abschluss der Untersuchung dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Untersuchung."

8. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 9 und wie folgt gefasst:

"Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten