Der Deutsche Bundestag hat in seiner 146. Sitzung am 17. Dezember 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/6915 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte - Drucksache 18/5201 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.01.16
Initiativgesetz des Bundestages
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
,1. Die §§ 31 bis 31b werden durch die folgenden §§ 31 bis 31c ersetzt:
" § 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
- (1) Die Rechtsanwaltskammern führen elektronische Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte. Sie geben die in diesen Verzeichnissen gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in ein von der Bundesrechtsanwaltskammer geführtes Gesamtverzeichnis ein. Die Rechtsanwaltskammern nehmen Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die eingegebenen Daten, insbesondere für ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung.
- (2) Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in die Verzeichnisse und das Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. Die Suche in den Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.
- (3) In die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern haben diese einzutragen:
- 1. den Familiennamen und die Vornamen des Rechtsanwalts;
- 2. den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift;
- 3. den Namen und die Anschrift bestehender Zweigstellen;
- 4. von dem Rechtsanwalt mitgeteilte Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender Zweigstellen;
- 5. die Berufsbezeichnung und Fachanwaltsbezeichnungen;
- 6. den Zeitpunkt der Zulassung;
- 7. bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote;
- 8. die Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vornamen und Anschrift des Vertreters, Abwicklers oder Zustellungsbevollmächtigten;
- 9. in den Fällen des § 29 Absatz 1 oder des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung.
- (4) In das Gesamtverzeichnis hat die Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich einzutragen:
- 1. die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs;
- 2. die Kammerzugehörigkeit;
- 3. Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte, soweit der Rechtsanwalt solche mitteilt.
Die Bundesrechtsanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Gesamtverzeichnis eingetragenen Daten.
- (5) Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald dessen Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer endet. Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. Endet die Mitgliedschaft durch Wechsel der Rechtsanwaltskammer, so ist im Gesamtverzeichnis statt der Sperrung und Löschung eine Berichtigung vorzunehmen. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung.
§ 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
- (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen Bezeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer zur Speicherung in deren Verzeichnis.
- (2) Zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Rechtsanwaltskammer den Familiennamen und die Vornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Personen, die einen Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gestellt haben, an die Bundesrechtsanwaltskammer. Bei Syndikusrechtsanwälten ist zusätzlich mitzuteilen, ob die Tätigkeit im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse erfolgt. Die übermittelten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unanfechtbar versagt wurde.
- (3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie hat auch Vertretern, Abwicklern und Zustellungsbevollmächtigten die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu ermöglichen; Absatz 2 gilt sinngemäß. Die Bundesrechtsanwaltskammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und andere Personen vorsehen. Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.
- (4) Sobald die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer aus anderen Gründen als dem Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf. Sie löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird.
§ 31b Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis
Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über die Suche nach § 31 Absatz 2 Satz 3 hinaus über das auf den Internetseiten der Europäischen Kommission bestehende elektronische Suchsystem (Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis) den Abruf derjenigen im Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben, die Gegenstand des Europäischen Rechtsanwaltsverzeichnisses sind.
§ 31c Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
- 1. der Datenerhebung für die elektronischen Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern, der Führung dieser Verzeichnisse und der Einsichtnahme in sie,
- 2. der Datenerhebung für das Gesamtverzeichnis, der Führung des Gesamtverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis,
- 3. der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer, insbesondere Einzelheiten
- a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
- b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
- c) ihrer Führung,
- d) der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
- e) des Löschens von Nachrichten und
- f) ihrer Löschung,
- 4. des Abrufs des Gesamtverzeichnisses über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis." "
- b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.
- c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie folgt geändert:
- aa) § 46 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Absatz 2 wird das Wort "Anstellungsverhältnisses" durch das Wort "Arbeitsverhältnisses" ersetzt.
- bbb) In Absatz 3 wird das Wort "Anstellungsverhältnis" durch das Wort "Arbeitsverhältnis" ersetzt und wird Nummer 4 wie folgt gefasst:
"4. die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten."
- bb) § 46a wird wie folgt geändert:
- aaa) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Anstellungsverhältnisse" durch das Wort "Arbeitsverhältnisse" ersetzt.
- bbb) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist und".
- cc) § 46b wird wie folgt geändert:
- aaa) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe " §§ 14 und 15" die Wörter "mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 Nummer 9" eingefügt und wird in Satz 2 das Wort "Anstellungsverhältnisses" durch das Wort "Arbeitsverhältnisses" ersetzt.
- bbb) In Absatz 3 wird jeweils das Wort "Anstellungsverhältnisse" durch das Wort "Arbeitsverhältnisse" ersetzt.
- ccc) In Absatz 4 wird im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 jeweils das Wort "Anstellungsverhältnisses" durch das Wort "Arbeitsverhältnisses" ersetzt.
- dd) § 46c wird wie folgt geändert:
- aaa) In Absatz 3 werden die Wörter " §§ 44, 48 bis 49a sowie im Verhältnis zum Arbeitgeber § 52" durch die Wörter " §§ 44, 48 bis 49a, 51 und 52" ersetzt.
- bbb) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort "Anstellungsverhältnisse" durch das Wort "Arbeitsverhältnisse" ersetzt.
- aa) § 46 wird wie folgt geändert:
- d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
,4. Dem § 215 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer nach § 31 Absatz 3 Nummer 2 und 3, den Namen der Kanzlei und der Zweigstellen einzutragen, besteht erst ab dem 1. Januar 2017.
§ 31a ist, soweit das Mitglied der Rechtsanwaltskammer als Syndikusrechtsanwalt nach § 46a eingetragen ist, erst ab dem 1. Oktober 2016 anzuwenden." "
3. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 und 3 eingefügt:
"Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 141 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Handelt es sich bei der Aufnahme um die eines Syndikusrechtsanwalts, gelten die §§ 46a bis 46c mit Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 2 sowie mit Ausnahme des § 46c Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß."
2. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:,Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt, der nach § 4 Absatz 1 Satz 2 als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, hat der Berufsbezeichnung nach den Sätzen 1 und 2 die Bezeichnung "(Syndikus)" nachzustellen.*
3. In § 6 Absatz 1 werden nach den Wörtern "gelten die" die Wörter " §§ 31 bis 31c sowie die" eingefügt.
4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "den Vorschriften der §§ 6 bis 36" ein Komma und werden die Wörter "46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 mit Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt.
5. In § 13 Absatz 1 wird nach den Wörtern "den Vorschriften der §§ 6 bis 36" ein Komma und werden die Wörter "46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 mit Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Finanzgerichtsordnung
§ 38 Absatz 2a Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 172 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben."
4. Die bisherigen Artikel 2 und 3 werden die Artikel 4 und 5.
5. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 6 und Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) § 41a wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 2 wird das Wort "Anstellungsverhältnisses" durch das Wort "Arbeitsverhältnisses" ersetzt.
- bb) In Absatz 3 wird das Wort "Anstellungsverhältnis" durch das Wort "Arbeitsverhältnis" ersetzt und Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten."
- b) § 41b wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Anstellungsverhältnisse" durch das Wort "Arbeitsverhältnisse" ersetzt.
- bb) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. abweichend von § 18 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist und".
- c) § 41c wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe " §§ 21 und 22" die Wörter "mit Ausnahme des § 21 Absatz 2 Nummer 10" eingefügt und wird in Satz 2 das Wort "Anstellungsverhältnisses" durch das Wort "Arbeitsverhältnisses" ersetzt.
- bb) In Absatz 3 wird jeweils das Wort "Anstellungsverhältnisse" durch das Wort "Arbeitsverhältnisse" ersetzt.
- cc) In Absatz 4 wird im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 jeweils das Wort "Anstellungsverhältnisses" durch das Wort "Arbeitsverhältnisses" ersetzt.
- d) § 41d wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 3 werden die Wörter " §§ 40 und 43 sowie im Verhältnis zum Arbeitgeber § 45b" durch die Angabe " §§ 40, 43, 45 und 45b" ersetzt.
- bb) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort "Anstellungsverhältnisse" durch das Wort "Arbeitsverhältnisse" ersetzt.
6. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 7 und wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Nach § 231 Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a bis 4d eingefügt:
- (4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle] gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.
- (4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] gestellt werden.
- (4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die
- 1. nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
- 2. bis zum Ablauf des ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung beantragen.
Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Gesetzes] infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.
- (4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Gesetzes] eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des 36. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden." "
- b) In Nummer 3 wird in § 286f nach der Angabe " § 231 Absatz 4b" die Angabe "und 4d" eingefügt.
7. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 8 und wie folgt gefasst:
"Artikel 8
Evaluierung
Die Bundesregierung untersucht bis zum ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des 36. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] unter Einbeziehung der Bundesrechtsanwaltskammer, der Patentanwaltskammer und des Trägers der Rentenversicherung die Auswirkungen des Artikels 1 Nummer 3 und des Artikels 6 auf die Zulassungspraxis der Rechtsanwaltskammern und der Patentanwaltskammer sowie auf die Befreiungspraxis in der gesetzlichen Rentenversicherung und berichtet nach Abschluss der Untersuchung dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Untersuchung."
8. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 9 und wie folgt gefasst:
"Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
- (2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (3) Artikel 8 tritt am ... [einsetzen: Angabe des Tages und des Monats des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie der Jahreszahl des vierten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] außer Kraft.";