Punkt 25b der 980. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2019
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 17 Nummer 1 Buchstabe a (§ 8 Absatz 2 Satz 3 FAG)
In Artikel 17 Nummer 1 Buchstabe a sind in § 8 Absatz 2 Satz 3 die Wörter "bundesgesetzlich normiertem Bewertungsrecht" durch das Wort "Bundesrecht" zu ersetzen.
Begründung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b) (BR-Drs. 327/19 (PDF) ) soll den Ländern eine weitreichende Befugnis zur abweichenden Gesetzgebung über die Grundsteuer eingeräumt werden.
Bei einer Inanspruchnahme dieser Befugnis dürfen sich vom Bundesrecht abweichende landesgesetzliche Regelungen nicht auf den bundesstaatlichen Finanzausgleich auswirken. Die Länder würden sonst landespolitische Entscheidungen eines anderen Landes, auf die sie keinen Einfluss nehmen können, über den bundesstaatlichen Finanzausgleich mitfinanzieren.
Der vorliegende Gesetzentwurf wird diesem Ziel nicht gerecht. Begrifflich ist zwischen dem Bewertungsrecht und dem Grundsteuerrecht zu unterscheiden. Nach dem bisherigen Wortlaut des Gesetzentwurfs wird lediglich ein abweichendes Bewertungsrecht im Finanzausgleich korrigiert. Landesspezifische Abweichungen vom bundeseinheitlichen Grundsteuerrecht, beispielsweise landesspezifische Messzahlen, müssen ebenfalls im bundesstaatlichen Finanzausgleich unberücksichtigt bleiben. In § 8 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes muss daher auf sämtliche bundesgesetzliche Regelungen bei der Ermittlung der Grundsteuermessbeträge Bezug genommen werden.