Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung

907. Sitzung des Bundesrates am 1. März 2013

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 2 (§ 95a BHO)

Artikel 2 ist zu streichen.

Begründung:

Die Streichung des § 95a - neu - Bundeshaushaltsordnung ist erforderlich, weil nur so im Falle von Streitfällen über den Umfang der Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs ein hinreichender Rechtsschutz für die Länder gegeben ist. Durch die Einfügung von § 95a BHO - neu - würde das Regel-Ausnahmeverhältnis gem. § 80 Verwaltungsgerichtsordnung für den Fall der Durchsetzung von Prüfungs- und Erhebungsanforderungen des Bundesrechnungshofs vor allem bei Stellen außerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung aufgehoben. Die rechtlichen Verhältnisse würden im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung im Falle einer Anfechtungsklage faktisch umgekehrt und führen zu einer pauschalen rechtlichen Schlechterstellung der Adressaten einer Prüfungs- oder Erhebungsanordnung des Bundesrechnungshofs. Damit würde das Interesse des Bundesrechnungshofs generell höherrangig eingeordnet als das Aufschubinteresse der Betroffenen. Die Begründung des Gesetzentwurfs rechtfertigt keine derart erheblichen Einschränkungen des Rechtsschutzes.

Der Bundesrat stellt fest, dass im öffentlichen Bereich sowohl die Behörden und Einrichtungen des Bundes als auch die auf Länderebene den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unterliegen; sie müssen gegenseitig auf rechtmäßiges Handeln vertrauen können.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass nach der zuletzt ergangenen Verfassungsrechtsprechung weitgehenden Prüfungsabsichten des Bundesrechnungshofes bezüglich des Einsatzes von Bundesmitteln im Rahmen gemeinsamer Finanzierungen deutliche Grenzen gesetzt sind (BVerfG, 2 BvF 1/09 v. 07.09.2010).

Vor diesem Hintergrund hält der Bundesrat allenfalls eine Regelung für hinnehmbar, wonach die im Gesetzentwurf vorgesehene Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses nicht für solche Fälle gilt, in denen das Erhebungsrecht bei Behörden der Länder berührt sein kann.