Der Deutsche Bundestag hat in seiner 203. Sitzung am 24. November 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksache 18/10397 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen - Drucksachen 18/9980, 18/10264 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 15.12.16
Erster Durchgang: Drucksache. 545/16 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu, zuzüglich eines Betrages von jährlich 500 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016, 1 500 Millionen Euro im Jahr 2017, 2 760 Millionen Euro im Jahr 2018 und 2 400 Millionen Euro ab dem Jahr 2019; dieser Betrag ist zur Kompensation einer Minderung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Folgejahr dieser Minderung ausschließlich zu Lasten des Bundes anzupassen."
- b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich
in den Jahren 2005 und 2006 auf 2 322 712 000 Euro,
in den Jahren 2007 und 2008 auf 2 262 712 000 Euro,
im Jahr 2009 auf 1 727 712 000 Euro,
im Jahr 2010 auf 1 372 712 000 Euro,
im Jahr 2011 auf 1 912 712 000 Euro,
im Jahr 2012 auf 1 007 212 000 Euro,
im Jahr 2013 auf 947 462 000 Euro,
im Jahr 2014 auf 1 115 212 000 Euro,
im Jahr 2015 auf minus 1 173 788 000 Euro,
im Jahr 2016 auf minus 7 365 216 248 Euro,
im Jahr 2017 auf minus 4 336 788 000 Euro,
im Jahr 2018 auf minus 4 903 568 000 Euro,
ab dem Jahr 2019 auf minus 1 752 488 000 Euro."
2. In § 11 Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe "ab 2014" durch die Angabe "2014 bis 2016" und nach der Angabe "136 752 000 Euro" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz eingefügt:
"für die Jahre ab 2017:
Brandenburg 95 760 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 64 512 000 Euro,
Sachsen 160 776 000 Euro,
Sachsen-Anhalt 94 248 000 Euro,
Thüringen 88 704 000 Euro." `
2. In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a wird in Absatz 10 Satz 3 die Angabe "Januar 2016" durch die Angabe "Oktober 2015" ersetzt.