A. Problem und Ziel
- Am 1. Januar 2009 sind das neue Personenstandsgesetz (PStG) und die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) in Kraft getreten.
- Die bisherige Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA -) stimmt in zahlreichen Punkten nicht mehr mit der neuen Rechtslage überein. Im Hinblick auf die hohen Ansprüche an das personenstandsrechtliche Beurkundungswesen in Deutschland ist auch künftig ein weitgehend einheitliches Verwaltungshandeln im Personenstandswesen von Bedeutung; auf eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift kann nicht verzichtet werden. Entsprechend der Anregung von Ländern und Praxis wird die neue Verwaltungsvorschrift gestrafft und auf Wiederholung von einschlägigen Gesetzestexten und auf Vorgabe beispielhafter Beurkundungstexte verzichtet.
B. Lösung
- Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV). Der Entwurf wurde auf der Grundlage eines mit den Innenministerien/ Senatsverwaltungen für Inneres der Länder und dem Bundesministerium der Justiz sowie dem Auswärtigen Amt abgestimmten Vorentwurfs erstellt.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Den Standesämtern entstehen durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift keine zusätzlichen Kosten.
2. Vollzugsaufwand
- Die Mitteilungspflichten, der Informationsaustausch sowie die elektronische Datenübermittlung beruhen auf den gesetzlichen Vorgaben. Die Regelungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift dienen lediglich der Konkretisierung des Gesetzes und der Rechtsverordnung. Neue Aufgaben und damit einhergehender zusätzlicher Vollzugsaufwand entstehen den öffentlichen Haushalten nicht.
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft sind durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz nicht zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Für die Wirtschaft werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
- Für die Verwaltung wurden die Informationspflichten gegenüber den bisherigen Regelungen in der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - von ca. 120 auf 11 Informationspflichten reduziert.
- Allerdings sind die 109 Informationspflichten, die in der PStG-VwV gegenüber der DA nicht mehr enthalten sind, nunmehr im Personenstandsgesetz oder der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes geregelt. Die 11
- Informationspflichten aus der PStG-VwV ergeben sich nicht bereits aus dem Personenstandsgesetz oder der Personenstandsverordnung. Sie bestanden überwiegend auch schon nach den bisherigen Regelungen.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 17. Dezember 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)
Vom ...
Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Vorbemerkung:
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift ist in einen Allgemeinen Teil mit übergreifenden Regelungen und einen Besonderen Teil mit Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen des Gesetzes gegliedert. Soweit dies zur Verknüpfung erforderlich ist, wird bei den speziellen Erläuterungen auf die Regelungen des Allgemeinen Teils verwiesen.
Allgemeiner Teil
A 1. Namensführung
- A 1.1. Angabe von Namen (§ 23 Personenstandsverordnung)
- A 1.1.1. Weicht in einer vorgelegten Urkunde die Schreibweise des Namens von der des Personenstandseintrags der betroffenen Person ab, darf eine Amtshandlung, insbesondere eine Beurkundung, nicht von der vorherigen Berichtigung der Urkunde abhängig gemacht werden, wenn sich aus den sonstigen Umständen ergibt, dass es sich um die Person handelt, die durch die Urkunde ausgewiesen werden soll.
- A 1.1.2. Nach dem Übereinkommen vom 13. September 1973 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern (BGBl. 1976 II S. 1473) verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Namen natürlicher Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit einheitlich einzutragen. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciecdeutschland.de) eingesehen werden.
- A 1.1.3. Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer Personenstandsurkunde oder aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaates der betreffenden Person (z.B. Reisepass), ist diese Schreibweise maßgebend (siehe auch Nr. A 4.2).
- A 1.2. Vorname
- A 1.2.1. Die Vornamen sind in der Weise einzutragen, wie sie sich aus dem Geburtseintrag ergeben. Ist der Vorname einer Person, die zum Zeitpunkt des Namenserwerbs die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, in einem nicht nach deutschem Recht geführten Personenstandsregister entgegen dem Willen der Sorgeberechtigten in fremdländischer Form eingetragen worden, so ist der Vorname in der ursprünglich gewünschten deutschen Form einzutragen. Im Übrigen gelten für die Eintragung der Vornamen die Hinweise zur Eintragung von Familiennamen entsprechend.
- A 1.3. Familienname
- A 1.3.1. Der Familienname ergibt sich aus dem Geburtseintrag und anderen Personenstandseinträgen des Namensträgers, gegebenenfalls auch aus Personenstandseinträgen von Vorfahren, wenn der Familienname von diesen abgeleitet wird.
- A 1.3.2. Ergeben sich bei deutschen Personenstandseinträgen Unklarheiten wegen der Schreibweise der Umlaute ä/ae, ö/oe, ü/ue oder der Buchstaben ss, ß, [hs] und [sh], soll die Schreibweise angewendet werden, die einem der Einträge entspricht und gebräuchlich geworden ist. In manchen Gegenden übliche Merkmale, die zeitweilig zur Unterscheidung des Namensträgers von anderen Personen des gleichen Namens dienten und somit nicht Bestandteil des Familiennamens sind, dürfen nicht in die Personenstandsregister eingetragen werden (z.B. senior). Weichen Urkunden, die in verschiedenen Staaten ausgestellt worden sind, in der Schreibweise des Familiennamens voneinander ab und handelt es sich dabei nicht um offensichtliche Schreibfehler, ist der Name nach der Urkunde einzutragen, die in dem Staat ausgestellt worden ist, dem der Betroffene zur Zeit der Ausstellung der Urkunde angehört hat; als Staatsangehörige im Sinne dieser Bestimmung sind auch Staatenlose und Flüchtlinge anzusehen, deren Personalstatut vom Recht des betreffenden Staates bestimmt wird.
- A 1.3.3. Die ehemalige Adelsbezeichnung ist nach Artikel 109 der Weimarer Reichsverfassung Bestandteil des Familiennamens und muss dem Vornamen folgen (z.B. Otto Graf von R.). Sie wird geschlechtsspezifisch verwendet; so heißen z.B. die Ehefrau und die ledige Tochter eines Grafen von R. "Gräfin von R.", die Ehefrau eines Freiherrn von K. "Freifrau von K.", die ledige Tochter "Freiin von K.". Nach dem 13. August 1919 geborene Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern führen den Namen der Mutter mit der früheren Adelsbezeichnung; vor diesem Zeitpunkt geborene Kinder führen, abgesehen von einzelnen Ausnahmen, diese Bezeichnung nicht. Personen, die Namen mit ehemaligen Adelsbezeichnungen führen, übertragen ihren Namen auch durch Namenserteilung und Annahme als Kind. Besaß ein Namensträger vor dem 14. August 1919 den persönlichen Adel, ist die persönliche Adelsbezeichnung nicht übertragbar. Das Gleiche gilt für eine besondere Adelsbezeichnung, die durch das vor dem 14. August 1919 geltende Adelsrecht auf bevorrechtigte Haus- oder Familienmitglieder übertragen wurde.
- A 1.3.4. Anredeformeln wie Hoheit, Durchlaucht, Erlaucht, Exzellenz sind nicht in die Personenstandsregister aufzunehmen. Einbürgerungsurkunden und Adelshandbücher sind kein ausreichender Beweis für die Führung früherer Adelsbezeichnungen.
- A 1.3.5. Ausländische Adelsbezeichnungen wie Count oder Earl sowie deren weibliche Formen dürfen nicht übersetzt werden und können nur dann eingetragen werden, wenn sie nach dem anzuwendenden Recht Bestandteile des Familiennamens sind. Ausländische Staatsangehörige, die nach ihrem Heimatrecht keine Adelsbezeichnung führen dürfen, sind in die deutschen Personenstandsregister ohne diese Bezeichnung einzutragen. Das Gleiche gilt für Deutsche und für Staatenlose, die nach dem Recht des Staates, dem sie früher angehört haben, das Recht zur Führung der ehemaligen Adelsbezeichnung verloren haben.
- A 1.3.6. Hat eine ausländische Stelle den Familiennamen einer Person, die zu diesem Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger war, in einen anderen Namen geändert oder seine Schreibweise verändert, ist der Name in der ursprünglichen deutschen Form in die Personenstandsregister einzutragen, wenn sie nachgewiesen werden kann. Familiennamen dürfen vorbehaltlich des § 94 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesvertriebenengesetzes nicht übersetzt werden. Dies gilt auch, wenn der Namensträger seine Staatsangehörigkeit wechselt.
- A 1.3.7. Auf die Erklärungsmöglichkeiten nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes und nach § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes ist hinzuweisen. Familiennamen von Vertriebenen und Spätaussiedlern, die in anderen als lateinischen Schriftzeichen wiedergegeben sind, werden nicht transliteriert, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Namensträger oder seine Vorfahren den Namen in einer deutschen Form geführt haben. Für Eintragungen in die Personenstandsregister ist nur die deutsche Namensform maßgebend.
- A 1.3.8. Wenn der gewünschte Familienname eines Deutschen nur durch eine behördliche Namensänderung ermöglicht werden könnte, soll das Standesamt die Beteiligten in geeigneten Fällen darauf hinweisen. Das Gleiche gilt, wenn zweifelhaft ist, welchen Familiennamen ein Deutscher zu führen hat.
A 2. Orts- und Zeitangaben
- A 2.1. Ortsangaben
- A 2.1.1. Orte sind so einzutragen, dass sie später jederzeit ohne Schwierigkeiten ermittelt werden können.
- A 2.1.2. Für Orte im Inland ist die amtliche Gemeindebezeichnung einzutragen. Bei gleichnamigen Gemeinden ist zur näheren Kennzeichnung der Verwaltungsbezirk (Kreis) hinzuzufügen.
- A 2.1.3. Wird auf ein personenstandsrechtliches Ereignis vor dem 2. August 1945 Bezug genommen, ist für Gemeinden aus Gebieten, die zum Deutschen Reich in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 gehörten, die zum jeweiligen Zeitpunkt maßgebende amtliche Gemeindebezeichnung zu verwenden.
- A 2.1.4. Für die Eintragung von Orten im Ausland ist die im betreffenden Staat übliche Bezeichnung zu verwenden und, sofern eine nähere Kennzeichnung erforderlich ist, daneben der Staat zu vermerken. Ist im Inland eine deutsche Bezeichnung üblich, so ist diese einzutragen; die fremde Bezeichnung kann in Klammern hinzugefügt werden. Gibt es für eine Ortsbezeichnung keine hier gebräuchliche lateinische Schreibweise und ist der Ortsname auch in den vorgelegten urkundlichen Nachweisen nur in anderen als lateinischen Schriftzeichen wiedergegeben, ist der Name so weit wie möglich durch Transliteration wiederzugeben; hierbei sind die Normen der Internationalen Normenorganisation (ISO) anzuwenden. Ist eine Transliteration nicht möglich, so sind Namen und sonstige Wörter nach ihrem Klang und den Lautregeln der deutschen Rechtschreibung (phonetische Umschrift) einzutragen.
- A 2.1.5. Haben Orte durch Umbenennung, Zusammenschluss oder Eingliederung eine andere Bezeichnung erhalten und wird bei Eintragungen bei der Angabe des Ereignisortes auf Einträge vor der Umbenennung, dem Zusammenschluss oder der Eingliederung Bezug genommen, ist der zur Zeit des Eintritts des damaligen Personenstandsfalls geltende Name einzutragen.
- A 2.1.6. Hat sich die Bezeichnung des Standesamts geändert, genügt es ebenfalls, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beurkundung geltende Bezeichnung einzutragen.
- A 2.2. Zeitangaben
- A 2.2.1. Datumsangaben sind in der Reihenfolge Tag, Monat und Jahr (z.B. 23.05.2003) einzutragen;
Tag und Monat sind zweistellig, die Jahreszahl ist vierstellig einzutragen. Zeitangaben bei Geburten und Sterbefällen sind mit Stunde und Minute (z.B. 17:23 Uhr) einzutragen. Für alle Angaben sind arabische Ziffern zu verwenden, hierbei sind die Ziffern 0 bis 9 mit 00 bis 09 zu bezeichnen.
- A 2.2.2. Bei der Angabe von Stunde und Minute, zu der sich ein Personenstandsfall ereignet hat, ist die Zeit bis zur Vollendung der ersten Minute eines Tages mit 00:00 Uhr und die Zeit bis zur Vollendung der letzten Minute eines Tages mit 23:59 Uhr anzugeben.
- A 2.2.3. In Jahren, in denen die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, sind bei der Angabe der doppelt erscheinenden Stunde am Ende der Sommerzeit der ersten Stunde der Großbuchstabe A und der zweiten Stunde der Großbuchstabe B hinzuzufügen.
- A 2.2.1. Datumsangaben sind in der Reihenfolge Tag, Monat und Jahr (z.B. 23.05.2003) einzutragen;
A 3. Religion
- A 3.1. Körperschaftsstatus
- A 3.1.1. Den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen diejenigen Religionsgemeinschaften, die bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt waren (altkorporierte Religionsgemeinschaften) oder denen dieser Status auf Antrag hin gewährt wurde. Ob eine Religionsgemeinschaft den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt, kann den amtlichen Bekanntmachungen der für die Kirchen zuständigen Ministerien der Länder entnommen werden.
- A 3.1.2. Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe gemacht haben, sind Religionsgemeinschaften gleichgestellt (z.B. Humanistische Verbände); somit kann auch die Zugehörigkeit zu einer solchen Vereinigung in die Personenstandsregister eingetragen werden, wenn die Vereinigung den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt.
- A 3.2. Eintragung auf Wunsch
- A 3.2.1. Die Beteiligten sollen darauf hingewiesen werden, dass auf ihren Wunsch hin die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, in das Personenstandsregister eingetragen werden kann. Wünscht ein Beteiligter die Eintragung, so genügt es, wenn der Körperschaftsstatus in einem Bundesland besteht.
- A 3.2.2. Wird der Wunsch zur Eintragung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nicht geäußert, entfallen die für die Eintragung vorgesehenen Felder im Register und in den Personenstandsurkunden.
A 4. Sprache und Schrift
- A 4.1. Übersetzung in die deutsche Sprache (§ 2 Personenstandsverordnung)
- A 4.1.1. Ein Beteiligter darf nicht als Dolmetscher in eigener Angelegenheit tätig werden. Die von einem nicht allgemein beeidigten Dolmetscher abzunehmende Versicherung an Eides statt ist entsprechend § 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu leisten.
- A 4.1.2. Der Inhalt einer vorgelegten Urkunde muss vom Standesamt zur Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für die Beurkundung eines Personenstandsfalls zweifelsfrei erfasst werden; dies ist bei einer fremdsprachigen Urkunde grundsätzlich nur dann gewährleistet, wenn auch eine deutsche Übersetzung der Urkunde vorgelegt wird. Der Übersetzer soll nach Möglichkeit öffentlich beeidigt oder anerkannt sein.
- A 4.2. Transliteration Verwendet eine fremde Sprache andere als lateinische Schriftzeichen, sind Namen so weit wie möglich durch Transliteration wiederzugeben, das heißt, jedes fremde Schriftzeichen ist durch das gleichwertige lateinische Schriftzeichen wiederzugeben. Hierbei sind nach dem Übereinkommen über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern (siehe Nr. A 1.1.2.) die Normen der Internationalen Normenorganisation (ISO) anzuwenden. Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer Personenstandsurkunde oder aus einer anderen öffentlichen Urkunde des Heimatstaates der betreffenden Person (z.B. Reisepass), ist diese Schreibweise maßgebend. Ist eine Transliteration nicht möglich, so sind Namen und sonstige Wörter nach ihrem Klang und den Lautregeln der deutschen Rechtschreibung (phonetische Umschrift) einzutragen.
A 5. Ausländische öffentliche Urkunden
- A 5.1. Legalisation
- A 5.1.1. Werden dem Standesamt ausländische öffentliche Urkunden vorgelegt und bestehen begründete Zweifel an der Echtheit dieser Urkunden, so soll ihre Anerkennung von einer Legalisation durch die zuständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland abhängig gemacht werden. Die Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist (§ 13 des Konsulargesetzes).
- A 5.1.2. In Staaten, in denen das Legalisationsverfahren wegen des unzuverlässigen Urkundenwesens eingestellt worden ist, kann die zuständige deutsche Auslandsvertretung um Überprüfung der Urkunde im Amtshilfeverfahren gebeten werden. Die Liste der Staaten, in denen das Legalisationsverfahren ausgesetzt ist, und Merkblätter über das Verfahren zur Urkundenüberprüfung können auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes (www.konsularinfo.diplo.de) eingesehen werden.
- A 5.2. Apostille
- A 5.2.1. Die Legalisation kann nicht verlangt werden, wenn die Urkunde in einem Vertragsstaat des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer Öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II S. 876) ausgestellt worden ist und das Übereinkommen im Verhältnis zwischen diesem Staat und Deutschland gilt. An die Stelle der Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung tritt die Apostille durch die zuständige innere Behörde des Staates, der die Urkunde ausgestellt hat. Die Apostille bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist.
- A 5.2.2. Die Anwendung des Übereinkommens setzt ein ausreichend zuverlässiges Urkundenwesen voraus. Daher gibt das Übereinkommen den Vertragsstaaten die Möglichkeit, Einspruch gegen den Beitritt weiterer Staaten einzulegen. In diesem Fall gilt der Beitritt nicht gegenüber dem Staat, der den Einspruch erhebt. Deutschland macht gelegentlich von der Möglichkeit des Einspruchs Gebrauch; daher ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein solcher vorliegt.
- A 5.2.3. Der Text des Übereinkommens, die Liste der Vertragsstaaten und gegebenenfalls erhobene Einsprüche können auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciecdeutschland.de) eingesehen werden; weitere Informationen zum Erhalt der Apostille und zu den Vertragsstaaten können auch auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes eingesehen werden (www.konsularinfo.diplo.de).
- A 5.3. Sonstige Übereinkommen zur Befreiung von der Legalisation Das Anbringen der Apostille kann nicht verlangt werden, wenn durch eines der nachfolgend genannten Übereinkommen oder Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft Urkunden von der Legalisation befreit sind:
- A 5.3.1. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 14. Februar 1907 (RGBl. S. 411), bekannt gemacht am 19. Juli 1907 (RGBl. S. 415),
- A 5.3.2. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/ Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 4. November 1985 (BGBl. 1988 II S. 126) und die Mitteilungen der Vertragsstaaten zu Artikel 8 des Abkommens (BGBl. 1988 II S. 697, 1994 II S. 3703),
- A 5.3.3. Deutschluxemburgisches Abkommen über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 3. Juni 1982 (BGBl. 1983 II S. 698) und die Mitteilungen der Vertragsstaaten zu Artikel 9 des Abkommens (BGBl. 1984 II S. 498),
- A 5.3.4. Beglaubigungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Österreich vom 21. Juni 1923 (RGBl. 1924 II S. 61) und die Bekanntmachung über dessen Wiederanwendung vom 13. März 1952 (BGBl. II S. 436),
- A 5.3.5. Vertrag vom 18. November 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. 1981 II S. 1050) und die Mitteilungen der Vertragsstaaten zu den Artikeln 10 und 14 des Vertrages (BGBl. 1982 II S. 459, 1984 II S. 915,
- A 5.3.6. Deutschdänisches Beglaubigungsabkommen vom 17. Juni 1936 (RGBl. II S. 213) und die Bekanntmachung über dessen Wiederanwendung vom 30. Juni 1953 (BGBl. II S. 186),
- A 5.3.7. Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts vom 11. Mai 1938 (RGBl. 1939 II S. 848) und die Bekanntmachung über dessen Wiederanwendung vom 26. Juni 1952 (BGBl. II S. 634),
- A 5.3.8. Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1971 II S. 85),
- A 5.3.9. Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden (BGBl. 1974 II S. 1069),
- A 5.3.10. Abkommen vom 13. September 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1974 II S. 1074, 1100),
- A 5.3.11. Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1980 II S. 813),
- A 5.3.12. Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. 1997 II S. 774),
- A 5.3.13. Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. 1997 II S. 1086),
- A 5.3.14. Urkunden im Anwendungsbereich des Artikels 52 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23. Dezember 2003, S. 1). Die Texte und die Listen der Vertragsstaaten zu den genannten Übereinkommen und die Texte der sonstigen Abkommen und Verträge können auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciecdeutschland.de) eingesehen werden.
A 6. Anerkennung ausländischer Entscheidungen
- A 6.1. Grundsatz Die Rechtswirksamkeit einer ausländischen Entscheidung ist zunächst nach § 109 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu prüfen. Die Wirksamkeit eines in einer ausländischen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfts ist nach dem anzuwendenden Recht zu prüfen. Zur Anerkennung ausländischer Urkunden siehe Nr. A 5.
- A 6.2. Entscheidungen in Ehesachen
- A 6.2.1. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23. Dezember 2003, S. 1) sind Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Verordnung Anwendung findet (alle Mitgliedstaaten außer Dänemark), ohne weitere Förmlichkeit unmittelbar auch in den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen, wenn keines der in Artikel 22 der Verordnung geregelten Anerkennungshindernisse vorliegt. Regelmäßig kann von der Wirksamkeit der Entscheidung ausgegangen werden, wenn diese unanfechtbar ist und eine Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Anhang I) vorgelegt wird (siehe aber Nr. A 6.2.5.) Die Bescheinigung bedarf keiner Legalisation oder gleichwertigen Förmlichkeit. Verfügt der Beteiligte nicht über eine solche Bescheinigung, kann die Auflösung der Ehe auch durch Vorlage einer Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung nachgewiesen werden.
- A 6.2.2. Dies gilt
- 1. für Entscheidungen in Verfahren, die nach dem 1. März 2005 eingeleitet worden sind (Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003; sonst
- 2. für Entscheidungen, die vor dem 1. März 2005 in einem Mitgliedstaat, in dem die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 Anwendung gefunden hat, in Verfahren ergangen sind, die in der Zeit vom 1. März 2001 bis zum 28. Februar 2005 eingeleitet worden sind (Artikel 64 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003); sonst
- 3. für Entscheidungen, die nach dem 1. März 2005 in Verfahren ergangen sind, die in der Zeit vom 1. März 2001 bis zum 28. Februar 2005 eingeleitet worden sind in einem Mitgliedstaat, in dem die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 Anwendung gefunden hat, wenn das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 oder eines Abkommens übereinstimmen, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gegenüber dem betreffenden Staat in Kraft war (Artikel 64 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003); sonst
- 4. für Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat, in dem die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 Anwendung gefunden hat, in der Zeit vom 1. März 2001 bis zum 28. Februar 2005 in Verfahren ergangen sind, die vor dem 1. März 2001 eingeleitet worden sind, wenn das Gericht auf Grund von Vorschriften zuständig war, die die in Ziffer 3 genannte Voraussetzung erfüllen (Artikel 64 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003);
Gleiches gilt in ergänzender Auslegung des Artikels 64 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, wenn das Verfahren vor dem 1. März 2001 eingeleitet worden, die Entscheidung aber nach dem 1. März 2005 ergangen ist.
- A 6.2.3. Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Dänemark seit dem 1. März 2005 anzuwenden. Die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist am 1. März 2001 für die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Dänemark in Kraft getreten; sie ist am 28. Februar 2005 außer Kraft getreten.
- A 6.2.4. Ist die Mitgliedschaft eines Staates nach dem 1. März 2001 begründet worden, so ist für das Inkrafttreten der Verordnungen bzw. den Beginn ihrer Anwendung jeweils der Zeitpunkt des Beitritts maßgebend. Dementsprechend tritt bei Staaten, die zum 1. Mai 2004 Mitglieder der Europäischen Union geworden sind, für die Anwendung der Nummern 2 bis 4 dieses Datum an die Stelle des 1. März 2001. Für Staaten, die nach dem 1. März 2005 Mitglieder der Europäischen Union geworden sind, ist bei der Anwendung der Nummer 1 der Tag des Beitritts maßgeblich.
- A 6.2.5. Von dem Anwendungsbereich der Verordnung werden nicht erfasst
- 1. Entscheidungen religiöser Institutionen, die nur innerhalb der jeweiligen Religionsgemeinschaft gelten,
- 2. dänische Entscheidungen, da Dänemark an EU-Gemeinschaftsakten betreffend Innen- und Rechtspolitik derzeit nicht teilnimmt.
- A 6.2.6. Jeder Partei, die ein Interesse daran hat (insbesondere den Ehegatten der aufgelösten Ehe und ihren Kindern), steht das Recht zu, die Feststellung des Familiengerichts zu beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen oder nicht anzuerkennen ist. Ist bekannt, dass das Familiengericht mit einem Anerkennungsverfahren befasst ist, so sind Amtshandlungen, die eine wirksame Auflösung der Ehe voraussetzen, bis zur Rechtskraft der beantragten Entscheidung auszusetzen. Sind Umstände bekannt, die Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung begründen (z.B. Anhaltspunkte für einen schweren Verfahrensfehler oder für einen sonstigen möglichen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public)), ist von den Beteiligten eine amtliche Übersetzung der Entscheidung zu fordern. Dies gilt entsprechend, wenn sich aus der Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Anhang I) ergibt, dass die Entscheidung im Versäumnisverfahren ergangen ist; in diesem Fall ist zusätzlich eine der in Artikel 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 genannten Urkunden nebst beglaubigter Übersetzung zu fordern; auch diese Unterlagen bedürfen keiner Legalisation oder gleichwertigen Förmlichkeit.
- A 6.2.7. Wird eine Entscheidung, die von der EG-Verordnung nicht erfasst wird, vorgelegt, ist sie im deutschen Rechtsbereich nur dann wirksam, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung oder das gegen die Entscheidung der Landesjustizverwaltung angerufene Oberlandesgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Die Feststellung wird durch eine Befreiung von der Beibringung des ausländischen Ehefähigkeitszeugnisses nicht entbehrlich. Kann eine ausländische Entscheidung in Ehesachen trotz aller Bemühungen von den Beteiligten nicht beschafft werden, so ist der Antrag gleichwohl vorzulegen. Wird dem Standesamt eine ausländische Entscheidung in Ehesachen vorgelegt, für die eine Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die Landesjustizverwaltung erforderlich ist, soll der Antrag aufgenommen und der zuständigen Landesjustizverwaltung vorgelegt werden. Örtlich zuständig für die Feststellung ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine neue Lebenspartnerschaft begründet werden soll. Soweit hiernach keine Zuständigkeit besteht, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.
- A 6.2.8. Einer Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die Landesjustizverwaltung bedürfen nicht
- 1. Entscheidungen, die ein Gericht oder eine Behörde des Staates getroffen hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, wenn keiner der Ehegatten Deutscher war oder als heimatloser Ausländer oder Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling dem deutschen Recht unterstand (Heimatstaatentscheidungen); die Wirksamkeit für den deutschen Rechtsbereich ist nach § 109 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu prüfen,
- 2. Entscheidungen, die vor dem 1. November 1941 am Rande des Heiratseintrags vermerkt worden sind.
- A 6.3. Entscheidungen in Lebenspartnerschaftssachen Wird eine ausländische Entscheidung über die Auflösung einer Lebenspartnerschaft vorgelegt, ist ihre Anerkennung nach § 109 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu prüfen.
- A 6.4. Entscheidungen über Todeserklärung Wird eine Entscheidung eines ausländischen Gerichts über Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit vorgelegt, ist diese anzuerkennen, wenn sie
- 1. von einem Gericht eines Vertragsstaates der Konvention der Vereinten Nationen vom 6. April 1950 über die Todeserklärung Verschollener (BGBl. 1955 II S. 701), die für die Bundesrepublik Deutschland am 24. Januar 1967 außer Kraft getreten ist, getroffen worden ist und der Verschollene einem dieser Vertragsstaaten angehörte, oder
- 2. von einem Gericht eines anderen Staates getroffen worden ist, der Verschollene nur diesem Staat angehörte und keines der in § 109 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelten Anerkennungshindernisse vorliegt.
A 7. Prüfung der Staatsangehörigkeit
- A 7.1. Deutsche Bestehen begründete Zweifel, ob eine Person Deutscher ist, so ist ein aktueller Staatsangehörigkeitsausweis zu verlangen, wenn die Zweifel auch bei Vorlage einer anderen Staatsangehörigkeitsurkunde nicht ausgeräumt werden können.
- A 7.2. Heimatlose Ausländer, Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge Bei heimatlosen Ausländern, Asylberechtigten und ausländischen Flüchtlingen kann die Staatsangehörigkeit regelmäßig nicht durch Vorlage der in § 8 Abs. 2 der Personenstandsverordnung aufgelisteten Dokumente festgestellt werden; sie weisen ihre Rechtsstellung durch einen Eintrag im Reiseausweis nach.
- A 7.2.1. Bei heimatlosen Ausländern lautet der Eintrag: "Der Inhaber dieses Reiseausweises ist heimatloser Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 und zum Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt."
- A 7.2.2. Bei Asylberechtigten lautet der Eintrag: "Der Inhaber dieses Reiseausweises ist als Asylberechtigter anerkannt."
- A 7.2.3. Bei ausländischen Flüchtlingen, bei denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen ( § 3 des Asylverfahrensgesetzes), lautet der Eintrag: "Der Inhaber dieses Reiseausweises ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge."
- A 7.2.4. Bei Kontingentflüchtlingen, die vor dem 1. Januar 2005 nach dem bis dahin geltenden § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge die Rechtsstellung von Flüchtlingen nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) genossen haben ( § 103 des Aufenthaltsgesetzes), lautet der Eintrag: "Der Ausweisinhaber ist als ausländischer Flüchtling nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen, das am 1. Januar 2005 außer Kraft trat, aufgenommen worden. Die Rechtsstellung gilt nach § 103 des Aufenthaltsgesetzes fort." Dies gilt nicht für Personen, die nur in analoger Anwendung des Gesetzes aufgenommen wurden.
- A 7.2.5. Bei Flüchtlingen, die von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden sind, wenn die Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises auf Deutschland übergegangen ist (Artikel 28 des Abkommens in Verbindung mit § 11 des Anhangs des Abkommens), lautet der Eintrag: "Der Inhaber dieses Reiseausweises ist außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden." Der Text des Übereinkommens und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1969 II S. 1293) sowie die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciecdeutschland.de) eingesehen werden.
- A 7.3. Staatenlose Personen, die von keinem Staat nach seinem innerstaatlichen Recht als eigene Staatsangehörige angesehen werden (Staatenlose) können sich durch einen deutschen Reiseausweis nach Artikel 28 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473) ausweisen. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciecdeutschland.de) eingesehen werden.
A 8. Abkürzungen
Bei Eintragungen in die Register sind nur die in der Anlage 3 aufgelisteten Abkürzungen zulässig. Bei Ortsbezeichnungen dürfen im amtlichen Namen enthaltene Abkürzungen verwendet werden. Die in einem bis zum 31. Dezember 2008 errichteten Personenstandseintrag enthaltenen Abkürzungen können bei der Ausstellung von Personenstandsurkunden beibehalten werden, auch wenn sie von der Auflistung in Anlage 3 abweichen.
Besonderer Teil
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
- 1. Zu § 1 PStG Personenstand, Aufgaben des Standesamts Die Begriffsbestimmung des Personenstands in § 1 des Gesetzes ist abschließend, soweit sie das Personenstandsrecht betrifft. Zu den familienrechtlichen Merkmalen des Personenstands gehören auch die Vor- und Familiennamen; alle Regelungen, die den Begriff Personenstand verwenden, beziehen sich somit auch auf Vor- und Familiennamen einer Person. Nicht in die Begriffsbestimmung aufgenommene weitere eine Person kennzeichnende Merkmale wie z.B. ihre Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zählen nicht zu den Personenstandsmerkmalen.
- 2. Zu § 2 PStG Standesbeamte
- 2.1. Verfahrensbeteiligte Amtshandlungen dürfen nicht vorgenommen werden, wenn die Urkundsperson selbst Beteiligte oder Angehörige eines Beteiligten ist oder einen Beteiligten gesetzlich vertritt. Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Amtshandlung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte und der Lebenspartner sowie deren Geschwister, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister und deren Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, Geschwister der Eltern und Personen, die durch ein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Die aufgeführten Personen sind auch dann Angehörige, wenn die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist oder die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, aber die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
- 2.2. Strafbestimmungen Der Standesbeamte unterliegt den besonderen Strafbestimmungen über Straftaten im Amt. Er darf insbesondere für Diensthandlungen keinen Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen sowie keine falschen Beurkundungen vornehmen. Der Standesbeamte begeht Beihilfe zur Bigamie, wenn er vorsätzlich bei dem Eingehen einer Doppelehe mitwirkt.
- 2.3. Verschwiegenheitspflicht Der Standesbeamte hat während und nach Beendigung seiner Amtstätigkeit über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht im dienstlichen Verkehr und für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
- 2.4. Fortbildungspflicht Der Standesbeamte soll sich ständig über die Rechtsentwicklung auf dem Gebiet des Personenstands-, Familien-, Namens- und Staatsangehörigkeitsrechts, des internationalen und interlokalen Privatrechts sowie des Rechts der Europäischen Gemeinschaft unterrichten und regelmäßig Fortbildungslehrgänge besuchen.
Kapitel 2
Führung der Personenstandsregister
- 3. Zu § 3 PStG Personenstandsregister
- 3.1. Haupteintrag (§ 16 PStV)
Nach der Vergabe der Standesamtsnummer durch das statistische Landesamt hat das Standesamt die ihm zugeteilte Standesamtsnummer der im Land zuständigen Stelle für die Pflege des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses (DVDV) mitzuteilen. Die in den Ländern zuständigen Pflegenden Stellen können auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciecdeutschland.de) eingesehen werden.
- 3.2. Suchverzeichnisse (§ 26 PStV)
- 3.2.1. Wird das Suchverzeichnis nicht elektronisch geführt, ist auch ein Sicherungsverzeichnis anzulegen.
- 3.2.2. Wird ein Personenstandsfall nicht beim Standesamt des Ereignisortes beurkundet, ist er sowohl in das Suchverzeichnis des beurkundenden Standesamts als auch in das Suchverzeichnis des für den Ereignisort zuständigen Standesamts aufzunehmen.
- 3.2.3. Im Suchverzeichnis für das Geburtenregister ist für ein tot geborenes Kind, für das kein Familienname bestimmt worden ist, der Ehename der Eltern oder, falls ein solcher nicht geführt wird, der Familienname eines jeden Elternteils einzutragen.
- 3.2.4. Die Suchverzeichnisse sind zu ergänzen, wenn sich Suchkriterien ändern; die bisherigen Eintragungen bleiben jedoch bestehen.
- 3.1. Haupteintrag (§ 16 PStV)
- 4. Zu § 4 PStG Sicherungsregister (§ 20 PStV)
In das Sicherungsregister sind sämtliche Registereinträge einschließlich der Hinweise zu übernehmen. Aus dem Sicherungsregister dürfen keine Personenstandsurkunden ausgestellt werden.
- 5. Zu § 5 PStG Fortführung der Personenstandsregister
- 5.1. Folgebeurkundungen (§ 17 PStV)
- 5.1.1. Bei der Eintragung einer Folgebeurkundung ist zu prüfen, ob auch in anderen Personenstandsregistern Eintragungen vorzunehmen sind und diese gegebenenfalls zu veranlassen.
- 5.1.2. Kommt die Eintragung einer Folgebeurkundung auf Grund einer ausländischen Entscheidung in Betracht, ist ihre Rechtswirksamkeit zunächst nach § 109 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu prüfen (siehe auch Nr. A 6.). Kommt die Eintragung einer Folgebeurkundung auf Grund eines in einer ausländischen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfts in Betracht, ist dessen Wirksamkeit nach dem anzuwendenden Recht zu prüfen. Zur Anerkennung ausländischer Urkunden siehe Nr. A 5.
- 5.1.3. Kommt die Eintragung einer Folgebeurkundung zu einem Personenstandseintrag aus einem Gebiet in Betracht, in dem ein deutscher Standesbeamter nicht mehr tätig ist, sind die Unterlagen dem Standesamt I in Berlin zu übersenden. Kann hierbei eine auf Grund dieses Personenstandseintrags von einem deutschen Standesamt ausgestellte Urkunde vorgelegt werden, soll eine beglaubigte Abschrift der Urkunde gefertigt und den Unterlagen zur Aufnahme in die Urkundensammlung des Standesamts I in Berlin beigefügt werden.
- 5.2. Beim Standesamt I in Berlin eingehende Urkunden über Personenstandsfälle im Ausland
- 5.2.1. Das Standesamt I in Berlin leitet die bei ihm eingehenden Urkunden über im Ausland geborene Kinder an das Standesamt weiter, bei dem der Geburtenregistereintrag der Eltern geführt wird, oder übersendet diesem eine entsprechende Mitteilung. Sind die Kindeseltern verheiratet und können ihr Geburtsdatum und Geburtsort der übersandten Urkunde nicht entnommen werden, leitet das Standesamt I in Berlin die Urkunde an das Standesamt weiter, bei dem der Eheregistereintrag geführt wird. In diesem Fall leitet dieses Standesamt die Urkunde über die Geburt des im Ausland geborenen Kindes an das Standesamt weiter, bei dem der Geburtenregistereintrag der Eltern geführt wird, oder übersendet diesem eine entsprechende Mitteilung.
- 5.2.2. Das Standesamt I in Berlin leitet die bei ihm eingehenden Urkunden über im Ausland geschlossene Ehen und im Ausland begründete Lebenspartnerschaften an das Standesamt weiter, bei dem der Geburtenregistereintrag der Ehegatten oder Lebenspartner geführt wird, oder übersendet diesem Standesamt eine entsprechende Mitteilung. Ist die Geburt eines Ehegatten oder Lebenspartners nicht im Inland beurkundet, teilt das Standesamt I in Berlin die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft der zuständigen Meldebehörde mit, sofern auf der Urkunde ein inländischer Wohnort vermerkt ist.
- 5.2.3. Das Standesamt I in Berlin leitet die bei ihm eingehenden Urkunden über im Ausland Verstorbene an das Standesamt weiter, bei dem der Eheeintrag für die letzte Ehe oder der Lebenspartnerschaftseintrag für die zuletzt geführte Lebenspartnerschaft der verstorbenen Person geführt wird. War die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes
- a) nicht verheiratet und führte keine Lebenspartnerschaft oder
- b) wurde die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht in einem inländischen Personenstandsregister beurkundet oder
- c) sind Angaben über eine Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht bekannt,
leitet das Standesamt I in Berlin die Urkunde über den im Ausland eingetretenen Tod an das Standesamt weiter, bei dem der Geburtseintrag für die verstorbene Person geführt wird. Ist die verstorbene Person nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden, so ist stattdessen eine Mitteilung an das Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente) zu senden; zusätzlich teilt das Standesamt I in Berlin in diesem Fall den Sterbefall der zuständigen Meldebehörde mit, sofern für die verstorbene Person ein inländischer Wohnort angegeben ist, und dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt.
- 5.2.4. Erhält das Standesamt I in Berlin eine Personenstandsurkunde oder eine Mitteilung über die Eintragung einer Folgebeurkundung oder über eine sonstige Änderung in einem ausländischen Personenstandsregister, ist zu prüfen, ob eine Eintragung in einem im Inland geführten Personenstandsregister vorzunehmen ist. In diesem Fall ist die Eintragung vorzunehmen oder der Vorgang an das Standesamt weiterzuleiten, bei dem das betreffende Personenstandsregister geführt wird. Ist keine Eintragung vorzunehmen, nimmt das Standesamt I in Berlin die Urkunde oder die Mitteilung zu seinen Akten.
- 5.3. Fristen zur Fortführung der Personenstandsregister Für die Berechnung der Frist zur Fortführung eines Personenstandseintrags ist der Tag der Beurkundung des personenstandsrechtlichen Ereignisses maßgeblich.
- 5.1. Folgebeurkundungen (§ 17 PStV)
- 6. Zu § 6 PStG Aktenführung
- 6.1. Sammelakten (§ 22 PStV)
- 6.1.1. Schriftstücke, insbesondere Beurkundungen und Beglaubigungen, die einen Eintrag im Personenstandsregister eines anderen Standesamts betreffen, sind in einem besonderen Aktenband aufzubewahren.
- 6.1.2. Schriftstücke über Folgebeurkundungen, die sich auf einen bestimmten Personenstandsfall beziehen, sind zur Sammelakte zu nehmen. Schriftstücke über Hinweise, mit denen ausschließlich die Verbindung zu einem anderen Personenstandseintrag hergestellt wird, können nach Eintragung des Hinweises vernichtet werden.
- 6.2. Allgemeine Akten Sonstige Schriftstücke, z.B. Anträge auf Ausstellung von Personenstandsurkunden, können nach den allgemein geltenden Vorschriften über die Behandlung von Akten vernichtet werden.
- 6.1. Sammelakten (§ 22 PStV)
- 7. Zu § 7 PStG Aufbewahrung
- 7.1. Sorgfältige Aufbewahrung Das Standesamt hat für eine dem Anspruch der dauerhaften Aufbewahrung entsprechende Lagerung der Personenstandsregister zu sorgen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind und Beschädigungen durch Einwirkung von außen so weit wie möglich ausgeschlossen sind.
- 7.2. Übergabe der Register und Sammelakten an Archive (§ 25 PStV)
- 7.2.1. Werden die Personenstandsregister nach Ablauf der Fortführungsfristen nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes weiter beim Standesamt aufbewahrt, ist Nr. 61.2. zu beachten.
- 7.2.2. Die Personenstandsregister, die Sammelakten und die Namenverzeichnisse sind dem zuständigen Archiv jahrgangsweise zur Übernahme anzubieten. Sind in einem Personenstandsregister die Beurkundungen mehrerer Jahrgänge zusammengefasst, ist das Register erst dann zur Übernahme anzubieten, wenn die Fortführungsfrist des letzten Jahrgangs abgelaufen ist.
- 7.2.3. Die Übergabeniederschrift hat die genaue Bezeichnung des Standesamts, die Art des Personenstandsregisters (z.B. Geburtenregister), die Laufzeit in Jahren, die Anzahl der Bände und die Anzahl der Einträge in einem Band sowie den Zeitpunkt der Übergabe zu enthalten; dies gilt entsprechend für die Übergabe der Namen- und Suchverzeichnisse und der Sammelakten. Bei der Übergabe elektronischer Register sind auch die technischen und organisatorischen Angaben zur elektronischen Sicherung und Verwaltung der Daten in die Übergabeniederschrift aufzunehmen. Die Übergabe erfolgt durch Aushändigung der in der Niederschrift angegebenen Personenstandsregister oder durch Übermittlung der in der Niederschrift angegebenen elektronischen Personenstandsregister; § 63 der Personenstandsverordnung ist entsprechend anzuwenden.
- 8. Zu § 8 PStG Neubeurkundung nach Verlust eines Registers (§ 24 PStV)
- 8.1. Verlust eines elektronischen Registers
- 8.1.1. Die Wiederherstellung eines ganz oder teilweise in Verlust geratenen elektronischen Personenstandsregisters erfolgt durch Übernahme der im Sicherungsregister gespeicherten Daten in das entsprechende Personenstandsregister. Das über die Wiederherstellung des Personenstandsregisters zu erstellende Protokoll ist dauerhaft aufzubewahren; es soll dem zuständigen öffentlichen Archiv mit Abgabe des Personenstandsregisters nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes übergeben werden.
- 8.1.2. Für die Wiederherstellung eines ganz oder teilweise in Verlust geratenen Sicherungsregisters gilt Nr. 8.1.1. entsprechend.
- 8.1.3. Sind das Personenstands- und das Sicherungsregister eines Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- oder Sterberegisters in Verlust geraten, hat das Standesamt, das das Personenstandsregister zu führen hat, die Register neu anzulegen. Die Eintragungen in das nach Verlust neu anzulegende Register erfolgen nach amtlicher Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen. Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann die Vornahme einer Eintragung beantragen. Das Standesamt kann bei der Ermittlung des Sachverhalts tatsächliche Auskünfte und die Vorlage von Urkunden verlangen, das persönliche Erscheinen von Beteiligten anordnen und Versicherungen an Eides statt verlangen. Als Urkunden, deren Vorlage verlangt werden kann, kommen insbesondere Personenstandsurkunden und Stammbücher der Familie, aus denen die in Verlust geratenen Einträge zu ersehen sind, in Betracht. Vorgelegte Urkunden sind zurückzugeben.
- 8.1.4. Ist sichergestellt, dass sämtliche Einträge des in Verlust geratenen Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- oder Sterberegisters und des jeweiligen Sicherungsregisters wiederhergestellt sind, sind das neu angelegte Personenstandsregister und das neu angelegte Sicherungsregister abzuschließen.
- 8.2. Verlust eines Papierregisters
- 8.2.1. Ist ein Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- oder Sterberegister teilweise in Verlust geraten oder unbenutzbar geworden, können die in Verlust geratenen Einträge durch beglaubigte Abschriften aus dem Sicherungsregister ersetzt werden. Das Standesamt vermerkt auf der ersten inneren Seite des Einbands oder auf der ersten Seite des Personenstandsregisters, welche in Verlust geratenen oder unbenutzbar gewordenen Einträge durch beglaubigte Abschriften aus dem Sicherungsregister ersetzt worden sind.
- 8.2.2. Ist ein Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- oder Sterberegisters vollständig in Verlust geraten oder unbenutzbar geworden, kann das Sicherungsregister an die Stelle dieses Personenstandsregisters treten. Auf der ersten inneren Seite des Einbandes oder auf der ersten Seite des Registers ist vom Standesamt zu vermerken, dass das Sicherungsregister an die Stelle des in Verlust geratenen oder unbenutzbar gewordenen Personenstandsregisters getreten ist.
- 8.2.3. Ist das Sicherungsregister an die Stelle des Personenstandsregisters getreten oder ganz in Verlust geraten oder unbenutzbar geworden, hat das Standesamt, bei dem das Personenstandsregister geführt wird, alsbald ein neues Sicherungsregister anzulegen. Hierzu können beglaubigte Abschriften der Einträge im Personenstandsregister gefertigt werden oder die Formulare der Anlagen 2 bis 5 der Personenstandsverordnung verwendet werden. Auf der der letzten Eintragung folgenden Seite des neuen Sicherungsregisters ist zu vermerken, dass die Einträge mit dem bisherigen Sicherungsregister übereinstimmen, dass sie vollständig sind und dass das neu angelegte Sicherungsregister an die Stelle des früheren Sicherungsregisters getreten ist. Die neu angelegten Sicherungsregister sind an die für die Führung der Sicherungsregister zuständige Stelle abzugeben.
- 8.2.4. Ist ein Sicherungsregister nur teilweise in Verlust geraten oder unbenutzbar geworden, hat das Standesamt, bei dem das Personenstandsregister geführt wird, beglaubigte Abschriften der in Verlust geratenen oder unbenutzbar gewordenen Einträge auszustellen und an die für die Führung des Sicherungsregisters zuständige Stelle abzugeben.
- 8.2.5. Sind das Personenstands- und das Sicherungsregister eines Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- oder Sterberegisters in Verlust geraten, hat das Standesamt, das das Personenstandsregister zu führen hat, die Register neu anzulegen; Nr. 8.1.3. gilt entsprechend. Für die neuen Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind die Formulare der Anlagen 2 bis 5 der Personenstandsverordnung zu verwenden; dies gilt auch für die Wiederherstellung eines in Verlust geratenen Altregisters. Auf der ersten inneren Seite des Einbands oder auf der ersten Seite des Registers ist die Neuanlegung zu vermerken.
- 8.3. Verlust eines als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuchs
- 8.3.1. Ist ein als Heiratseintrag fortgeführtes Familienbuch in Verlust geraten oder unbrauchbar geworden, wird es nicht wieder hergestellt. Das Standesamt hat, nachdem es den Verlust festgestellt hat, zu ermitteln, ob das Familienbuch Folgebeurkundungen enthielt. Hierfür sind vorhandene Sammelakten, gegebenenfalls auch von Standesämtern, die das Familienbuch vorher geführt haben, beizuziehen und auszuwerten. Die ermittelten Folgebeurkundungen und Hinweise sind in dem bei der Eheschließung angelegten Heiratseintrag einzutragen, soweit sie nach § 67 der Personenstandsverordnung in das als Heiratseintrag fortgeführte Familienbuch einzutragen wären.
- 8.3.2. Wurde das in Verlust geratene und als Heiratseintrag fortgeführte Familienbuch angelegt nach § 15a des Personenstandsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung und ist die Eheschließung nicht in einem inländischer Heiratseintrag beurkundet worden, ist die betreffende Eheschließung spätestens bei einem Antrag auf Benutzung des als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuchs nachträglich im Eheregister mit Vergabe einer laufenden Registernummer zu erfassen. Nr. 8.3.1. gilt entsprechend.
- 8.1. Verlust eines elektronischen Registers
- 9. Zu § 9 PStG Beurkundungsgrundlagen
- 9.1. Öffentlich beglaubigte Erklärung Ist für eine Erklärung das Formerfordernis der öffentlichen Beglaubigung vorgeschrieben, so ist dieses auch erfüllt, wenn der Standesbeamte über die Erklärung eine Niederschrift aufnimmt, die von ihm vorgelesen und von ihm, dem Erklärenden sowie dem gegebenenfalls hinzugezogenen Dolmetscher, unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen wird (öffentliche Beurkundung). Wird eine Erklärung nicht bei dem Standesamt abgegeben, das für ihre Entgegennahme zuständig ist, ist diesem eine beglaubigte Abschrift der Erklärung zu übersenden.
- 9.2. Rückgabe von Urkunden (§ 4 PStV)
Werden Urkunden, die jederzeit wieder beschafft werden können, zurückgegeben und ist ihr Inhalt nicht aus einer Niederschrift erkennbar, ist ein Vermerk über ihren wesentlichen Inhalt oder eine Abschrift der Urkunde zu den Sammelakten zu nehmen. Bei einem Urteil in Ehesachen sind in den Vermerk die Namen der Parteien, das erkennende Gericht, die Urteilsformel, der Tag der Rechtskraft sowie das Aktenzeichen des Urteils aufzunehmen.
- 9.3. Prüfungspflicht des Standesbeamten (§ 5 PStV)
- 9.3.1. Das Standesamt hat die eingegangenen Mitteilungsdaten anderer Behörden vor der Übernahme in die Personenstandsregister zu prüfen, auch wenn diese in strukturierter Form übermittelt werden.
- 9.3.2. Zur Prüfung der Angaben der Beteiligten können Zeugen und Sachverständige vorgeladen und vernommen werden. Wenn sie nicht im Zuständigkeitsbereich des Standesamts wohnen, kann auch ein anderes Standesamt um die Vernehmung ersucht werden.
- 9.4. Anzeige eines Personenstandsfalls (§ 6 PStV)
- 9.4.1. Eine Anzeige ist zwingende Voraussetzung für die Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalles; die Beurkundung auf Grund eigener Ermittlungen des Standesamts ist nicht zulässig.
- 9.4.2. Die mündliche Anzeige eines Personenstandsfalls muss durch persönliche Vorsprache des Anzeigenden erfolgen; eine telefonische Anzeige ist nicht zulässig.
- 9.4.3. Die Pflicht zur Aufnahme einer Niederschrift gilt für alle Anzeigen von Geburten und Sterbefällen, die gegenüber dem Standesamt mündlich abgegeben werden. Die Niederschrift ist zu den Sammelakten zu nehmen; mit ihr kann bei späteren Berichtigungsverfahren belegt werden, wer die Anzeige erstattet hat, welche Erklärungen abgegeben wurden und dass die Angaben vom Standesamt richtig im Personenstandsregister beurkundet wurden.
- 9.4.4. Der Anzeigende soll sich durch einen amtlichen Ausweis oder eine andere mit Lichtbild versehene öffentliche Urkunde ausweisen.
- 9.4.5. Die Niederschrift über die mündliche Anzeige eines Personenstandsfalls soll neben den Angaben zum angezeigten Ereignis auch Angaben enthalten über
- 1. Ort und Tag der Niederschrift,
- 2. Vor-, Familienname und Wohnung des Anzeigenden und gegebenenfalls auch des Dolmetschers,
- 3. die Feststellung der Identität des Anzeigenden und
- 4. die Tatsache, dass von dem Personenstandsfall aus eigenem Wissen Kenntnis erlangt worden ist.
- 9.4.6. Die Niederschrift ist von dem Anzeigenden, gegebenenfalls auch von dem hinzugezogenen Dolmetscher und der Person, die die Niederschrift aufgenommen hat, zu unterschreiben.
- 9.5. Versicherung an Eides statt
- 9.5.1. Die Versicherung an Eides statt soll sich auf die Angaben beschränken, die nach dem Gesetz urkundlich zu belegen sind. Sie darf nur Tatsachenangaben zum Inhalt haben, nicht Werturteile oder rechtliche Schlussfolgerungen; über den Besitz einer Staatsangehörigkeit kann deshalb keine Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Das Standesamt soll darauf hinwirken, dass sich die versichernde Person ebenfalls darüber erklärt, wie sie von den Tatsachenangaben Kenntnis erlangt hat. Die Versicherung an Eides Statt unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Standesamt.
- 9.5.2. Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist die versichernde Person über deren Bedeutung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Versicherung an Eides statt zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift hat ferner zu enthalten
- 1. Ort und Tag der Niederschrift,
- 2. Vor-, Familienname und Wohnung der versichernden Person und gegebenenfalls auch des Dolmetschers,
- 3. die Feststellung der Identität der Personen und
- 4. den Inhalt der Versicherung an Eides statt.
Die Versicherung besteht darin, dass die versichernde Person die Richtigkeit ihrer Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe."
- 9.5.3. Die Niederschrift ist der Person, die die Versicherung an Eides statt abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist von der versichernden Person, gegebenenfalls auch von dem hinzugezogenen Dolmetscher und dem Standesbeamten, der die Versicherung an Eides statt abgenommen hat, zu unterschreiben.
- 9.5.4. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine Versicherung an Eides statt nicht verlangt werden. Das Standesamt kann auch ein örtlich nicht zuständiges Standesamt um die Aufnahme einer Versicherung an Eides statt von weiteren Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen ersuchen.
Kapitel 3
Eheschließung
Abschnitt 1
Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
- 12. Zu § 12 PStG Anmeldung der Eheschließung (§ 28 PStV)
- 12.1. Zuständigkeit Unter mehreren für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesämtern haben die Eheschließenden die Wahl.
- 12.2. Anmeldung durch Bevollmächtigten
- 12.2.1. Wird die Eheschließung durch einen Bevollmächtigten angemeldet, muss dieser Vollmachten beider Eheschließenden vorlegen und alle für die Anmeldung erforderlichen Erklärungen für beide Eheschließende abgeben.
- 12.2.2. Die schriftliche Anmeldung muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein; die darin enthaltenen für die Anmeldung der Eheschließung erforderlichen Erklärungen bedürfen keiner Beglaubigung.
- 12.3. Angaben der Eheschließenden
- 12.3.1. Die Angabe eines Eheschließenden, dass er weder verheiratet war noch eine Lebenspartnerschaft begründet hatte, ist regelmäßig als bestätigt anzusehen, wenn der Eheschließende in der Bescheinigung der Meldebehörde als ledig bezeichnet ist. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und würden andere Mittel zur Aufklärung der Wahrheit einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, können von den Eheschließenden oder von anderen Personen Versicherungen an Eides statt verlangt werden.
- 12.3.2. Die Eheschließenden haben anzugeben, wann und wo alle früheren Ehen und Lebenspartnerschaften geschlossen und wann und wodurch diese aufgelöst worden sind.
- 12.4. Vorzulegende Unterlagen
- 12.4.1. Zum Nachweis des Personenstandes und ihrer Identität haben die Eheschließenden vorzulegen
- 1. wenn sie im Inland gemeldet sind, eine Bescheinigung der Meldebehörde der Hauptwohnung und zusätzlich der Nebenwohnung, wenn diese die Zuständigkeit des Standesamts begründet, aus der ihre Vor- und Familiennamen, ihr Familienstand, ihr Wohnort und ihre Staatsangehörigkeit ersichtlich sind (Aufenthaltsbescheinigung); hat das Standesamt Zugriff auf die Meldedaten, soll auf die Vorlage der Bescheinigung verzichtet werden und eine Bildschirmkopie oder ein Vermerk über Inhalt und Abgleich der Meldedaten zur Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung genommen werden,
- 2. ihre Geburtsurkunde oder, wenn Zweifel an der Abstammung bestehen, einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister,
- 3. wenn sie schon verheiratet waren, zusätzlich zu den Unterlagen nach Nummer 1 und 2 einen Nachweis der letzten Eheschließung und deren Auflösung,
- 4. wenn sie eine Lebenspartnerschaft begründet hatten, zusätzlich zu den Unterlagen nach Nummer 1 und 2 einen Nachweis über Begründung und Auflösung ihrer letzten Lebenspartnerschaft und
- 5. einen Reisepass oder Personalausweis oder einen sonstigen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis. Reichen diese Urkunden zur Prüfung der Ehefähigkeit nicht aus, sind weitere Nachweise zu fordern.
- 12.4.2. Legt ein Schweizer Bürger einen Auszug aus einem schweizerischen Familienregister (Personenstandsausweis oder Familienschein) vor, so ersetzt dieser die Geburtsurkunde und den Nachweis des Familienstandes.
- 12.4.3. Führt ein Eheschließender nicht die aus den Personenstandsurkunden ersichtlichen Vor- und Familiennamen, so hat er die Berechtigung zur Führung des nicht in der Urkunde enthaltenen Namens nachzuweisen.
- 12.4.4. Die Beschaffung der erforderlichen Urkunden und Nachweise ist Sache der Eheschließenden. Die Beibringung der erforderlichen Unterlagen kann nicht nach § 69 des Gesetzes erzwungen werden. Werden die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl ihre Beschaffung möglich und zumutbar ist, muss die Entgegennahme der Anmeldung der Eheschließung und damit die Prüfung der Ehevoraussetzungen unter Hinweis auf § 49 des Gesetzes abgelehnt werden.
- 12.4.1. Zum Nachweis des Personenstandes und ihrer Identität haben die Eheschließenden vorzulegen
- 12.5. Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung
- 12.5.1. Die Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung soll Aufschluss über alle Fragen geben, die die Ehefähigkeit der Eheschließenden und etwaige Eheverbote betreffen, und alle Angaben enthalten, die zur Eheschließung benötigt werden. Die Niederschrift ist von den Eheschließenden, gegebenenfalls auch von dem hinzugezogenen Dolmetscher, und der Person, die die Niederschrift aufgenommen hat, zu unterschreiben. Einem Eheschließenden, der die Eheschließung nicht persönlich angemeldet hat, ist die Niederschrift mit allen Angaben, die über beide Eheschließende gemacht wurden, spätestens vor der Eheschließung bekannt zu geben; der Eheschließende hat dies durch seine Unterschrift zu bestätigen.
- 12.5.2. Können die Eheschließenden bei der Anmeldung der Eheschließung einzelne Angaben noch nicht durch Urkunden oder sonstige Nachweise belegen, kann die Niederschrift gleichwohl aufgenommen, die Ehefähigkeit aber noch nicht bescheinigt werden. Den Eheschließenden ist aufzugeben, die fehlenden Urkunden und Nachweise unverzüglich nachzureichen.
- 12.5.3. Der Wille zur Eintragung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts (siehe Nr. A 3.) ist, muss von jedem Eheschließenden persönlich erklärt werden. Der Eheschließende, der die Eintragung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft wünscht, muss auch Mitglied dieser Gemeinschaft sein.
- 12.5.4. Bei der Anmeldung der Eheschließung soll den Eheschließenden auch erläutert werden, welche Namensführung für sie und gegebenenfalls ihre Kinder nach der Eheschließung in Betracht kommen kann; dabei soll auch auf die Möglichkeiten der Wahl des Rechts der Namensführung hingewiesen werden. Die Eheschließenden sollen befragt werden, ob sie Erklärungen über ihre Namensführung in der Ehe abgeben wollen; werden Angaben über die beabsichtigte Namensführung in der Ehe gemacht, ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Eheschließenden sind darauf hinzuweisen, dass eine wirksame Namenserklärung erst bei der Eheschließung abgegeben werden kann.
- 12.5.5. Haben die Eheschließenden ein gemeinsames Kind, hat das Standesamt festzustellen, ob die Abstammung von beiden Eheschließenden feststeht und ob Sorgeerklärungen abgegeben worden sind. Den Eheschließenden ist nahe zu legen, etwaige noch erforderliche abstammungsrechtliche Erklärungen abzugeben. Sie haben entsprechende Nachweise vorzulegen.
- 12.5.6. Ein Eheschließender, der auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1 des Transsexuellengesetzes Vornamen führt, die nicht seinem, sondern dem anderen Geschlecht entsprechen, soll darauf hingewiesen werden, dass mit der Eheschließung die gerichtliche Entscheidung, durch die seine Vornamen geändert worden sind, nicht unwirksam wird, jedoch die Möglichkeit der Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung besteht.
- 12.5.7. Wird bei der Anmeldung der Eheschließung mangelnde Ehefähigkeit oder ein Eheverbot oder Ehehindernis festgestellt und ist anzunehmen, dass dieses bis zur beabsichtigten Eheschließung nicht beseitigt werden kann, ist die Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung gleichwohl aufzunehmen und die Mitwirkung an der Eheschließung unter Angabe der Gründe abzulehnen.
- 12.6. Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses
- 12.6.1. Das nach § 1309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzulegende Ehefähigkeitszeugnis dient dazu, dem Standesamt die Prüfung der Ehevoraussetzungen und Ehehindernisse zu erleichtern. In dem Ehefähigkeitszeugnis müssen beide Eheschließende namentlich genannt sein, also auch der Eheschließende, der nicht die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, der das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt. Haben beide Eheschließende die gleiche Staatsangehörigkeit, so genügt im Regelfall ein gemeinsames Zeugnis, und zwar auch dann, wenn für sie nicht dieselbe Behörde örtlich zuständig ist. Das Ehefähigkeitszeugnis ist auch dann zu verlangen, wenn das Recht des Heimatstaats des ausländischen Eheschließenden auf deutsches Recht verweist.
- 12.6.2. Angehörige von Staaten, die ein Ehefähigkeitszeugnis nicht erteilen, und Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bedürfen zur Eheschließung stets der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Dies gilt auch für Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt - beim Fehlen eines solchen auch keinen Aufenthalt im Inland haben. Ist die Staatsangehörigkeit eines Eheschließenden ungeklärt und kann sie ohne langwierige Ermittlungen nicht mit Sicherheit festgestellt werden, kann ebenfalls Befreiung beantragt werden; dies gilt auch, wenn der Eheschließende glaubhaft macht, dass seit der Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses mehr als drei Monate verstrichen sind, ohne dass das Zeugnis oder eine sonstige Benachrichtigung eingetroffen ist. Die Befreiung ist auch erforderlich, wenn ein Ehehindernis nach ausländischem Recht vorliegt und insoweit die Ehefähigkeit gemäß Artikel 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nach deutschem Recht beurteilt werden soll.
- 12.6.3. In den Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ist eine Erklärung darüber aufzunehmen, ob schon früher ein solcher Antrag gestellt und wie über ihn entschieden worden ist. Wird ein Antrag gestellt, weil die Beschaffung des Ehefähigkeitszeugnisses besondere Schwierigkeiten bereitet, ist im Antrag auf die ergebnislosen Bemühungen hinzuweisen.
- 12.6.4. Der Antragsteller hat wegen der Festsetzung der Gebühr für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.
- 12.6.5. Der Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ist vom Standesamt zusammen mit der Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung und allen Urkunden, Unterlagen und Hinweisen der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts unmittelbar zur Entscheidung vorzulegen. Hat das Standesamt Bedenken gegen die Befreiung, sind diese darzulegen und zu begründen.
- 12.7. Weitere Unterlagen bei Auslandsbeteiligung Neben den zur Anmeldung der Eheschließung vorzulegenden Unterlagen kann im Hinblick auf das Heimatrecht des Antragstellers die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich werden. Dies können insbesondere sein:
- 1. Einwilligungen der Personen, die nach dem Heimatrecht der Eheschließenden zur Eheschließung erforderlich sind; in der Einwilligung soll der andere Eheschließende benannt sein,
- 2. ein Nachweis, dass von Eheverboten, die im Heimatrecht der Eheschließenden begründet sind, Befreiung erteilt worden ist,
- 3. ein Auseinandersetzungszeugnis nach Maßgabe des anzuwendenden Heimatrechts,
- 4. eine Traubereitschaftserklärung,
- 5. ein Nachweis über die Vornahme von Ehrerbietigkeitsakten,
- 6. ein Heimataufgebot,
- 7. ein Gesundheitszeugnis,
- 8. ein Ehevertrag,
- 9. eine aktuelle Familienstandsbescheinigung aus Sicht des Heimatstaats,
- 10. ein Heimatnachweis über die Anerkennung einer (aus Sicht des Heimatstaats) ausländischen Ehescheidung.
Eine schriftliche Traubereitschaftserklärung des zuständigen Geistlichen soll vorgelegt werden, wenn das Recht des Heimatstaates eines Eheschließenden die kirchliche oder religiöse Trauung als Voraussetzung für eine gültige Ehe verlangt. In dieser Erklärung soll zum Ausdruck kommen, dass der Geistliche bereit ist, nach der Eheschließung vor dem Standesbeamten die kirchliche oder religiöse Trauung der beiden namentlich genannten Eheschließenden vorzunehmen. Die Eheschließenden und, falls einer von ihnen noch minderjährig ist, nach Möglichkeit auch dessen gesetzlichen Vertreter, sind darüber zu belehren, dass in diesen Staaten die Rechtswirksamkeit der nur vor dem Standesbeamten geschlossenen Ehe nicht anerkannt wird und die Rechtsstellung der Kinder als Kinder aus dieser Ehe in Frage gestellt ist. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen. Die Mitwirkung an der Eheschließung darf nicht abgelehnt werden, wenn keine Traubereitschaftserklärung vorgelegt wird. Der Ehrerbietigkeitsakt ist der vom Eheschließenden bis zu einem bestimmten Lebensalter zur Eheschließung einzuholende Rat seiner Eltern. Durch eine Urkunde, in der beide Eheschließende genannt sein müssen, ist nachzuweisen, dass dieser Rat eingeholt wurde. Liegt ein Ehefähigkeitszeugnis vor, kann auf den Nachweis des Ehrerbietigkeitsaktes verzichtet werden.
- 12.8. Sonstige Hinweise an die Eheschließenden
- 12.8.1. Ausländische Eheschließende sollen darauf hingewiesen werden, dass die vor dem Standesbeamten geschlossene Ehe in ihrem Heimatstaat möglicherweise nur dann anerkannt wird, wenn die Eheschließung im Heimatstaat oder bei dessen Auslandsvertretung registriert worden ist.
- 12.8.2. Beabsichtigt eine Deutsche, die Ehe mit dem Angehörigen eines Staates einzugehen, der die Mehrehe zulässt, soll sie und, falls sie minderjährig ist, auch ihr gesetzlicher Vertreter, hingewiesen werden auf die Rechtsstellung der Frau in diesen Staaten und die Möglichkeit, einen Ehevertrag zu schließen. Hinsichtlich der Ausgestaltung eines solchen Vertrages kann Auskunft beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, oder bei einer gemeinnützigen Auswandererberatungsstelle eingeholt werden.
- 13. Zu § 13 PStG Prüfung der Ehevoraussetzungen
- 13.1. Anzuwendendes Recht Das anzuwendende Recht bei der Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen der Eheschließung ergibt sich aus den Artikeln 3 bis 7 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
- 13.2. Prüfung nach deutschem Recht
- 13.2.1. Ehefähig ist nur, wer ehemündig und nicht geschäftsunfähig ist (§§ 1303 und 1304 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
- 13.2.2. Vom Erfordernis der Ehemündigkeit kann Befreiung erteilt werden. Hierfür ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk der Eheschließende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat er im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg, 10820 Berlin, zuständig; es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben. Steht der Eheschließende unter Vormundschaft oder Pflegschaft oder ist seinem Vater oder seiner Mutter ein Beistand bestellt, so ist das Gericht zuständig, bei dem die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft anhängig ist.
- 13.2.3. Die Befreiung von der fehlenden Ehemündigkeit gilt nur für die Eheschließung zwischen den Personen, für die sie erteilt worden ist. Der Beschluss über die Befreiung von der fehlenden Ehemündigkeit bedarf keines Vermerks über die Rechtswirksamkeit.
- 13.2.4. Ein Volljähriger, für den ein Betreuer bestellt ist, kann die Ehe schließen, wenn er geschäftsfähig ist. Für die Willenserklärung zur Eingehung der Ehe bedarf er nicht der Einwilligung des Betreuers.
- 13.2.5. Die Eheverbote der Verwandtschaft, der Annahme als Kind und einer bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft sind zu beachten (§§ 1306 bis 1308, 1319, 1320 des Bürgerlichen Gesetzbuches und § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).
- 13.2.6. Vollbürtige Geschwister haben die gleichen leiblichen Eltern; halbbürtige Geschwister haben nur einen leiblichen Elternteil gemeinsam. Eine Befreiung vom Eheverbot der Verwandtschaft ist nicht zulässig.
- 13.2.7. Das Familiengericht kann von dem durch Annahme als Kind begründeten Eheverbot wegen Verwandtschaft in der Seitenlinie Befreiung erteilen.
- 13.2.8. Wurde der frühere Ehegatte eines Eheschließenden für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt, sind die §§ 1319 und 1320 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beachten.
- 13.2.9. Eine Befreiung vom Eheverbot der bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft ist nicht zulässig.
- 13.3. Prüfung nach ausländischem Recht Stellt das Standesamt fest, dass die Ehe nach dem Recht, das auf die Eheschließenden anzuwenden ist, trotz Vorliegen eines Ehefähigkeitszeugnisses oder der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nicht geschlossen werden darf, ist die Eheschließung bis zur Beseitigung des Ehehindernisses abzulehnen. Liegt eine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses vor, ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts anzufragen, ob ihm das Ehehindernis bei der Entscheidung über die Befreiung bekannt war.
- 13.4. Prüfung bei lebensgefährlicher Erkrankung Auf die Vorlage der vorgeschriebenen Unterlagen kann bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Eheschließenden vorläufig verzichtet werden; sie sind später beizubringen. Ist die Aufnahme einer Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung unterblieben, ist diese zur nachträglichen Prüfung der Ehefähigkeit nachzuholen. Ist der lebensgefährlich erkrankte Eheschließende vor der Aufnahme der Niederschrift verstorben, ist dies in der Niederschrift zu vermerken.
- 13.5. Abschluss der Prüfung
- 13.5.1. Ergibt die Prüfung der Ehefähigkeit, dass die Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt sind, ist dies den Eheschließenden mitzuteilen; dabei kann unter Berücksichtigung der Belange der Eheschließenden auch der Termin für die Eheschließung bestimmt werden.
- 13.5.2. Die Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung der Ehefähigkeit ist für das Standesamt, bei dem die Eheschließung erfolgen soll, verbindlich und enthebt es grundsätzlich von einer eigenständigen Prüfung. Wird jedoch ein Ehehindernis bekannt, müssen die Eheschließung abgelehnt und die vollständigen Anmeldeunterlagen an das Standesamt, bei dem die Anmeldung erfolgte, zurückgesandt werden. Ein Wohnsitzwechsel nach der Anmeldung lässt die einmal begründete Zuständigkeit unberührt.
- 14. Zu § 14 PStG Eheschließung (§ 29 PStV)
- 14.1. Eheschließung
- 14.1.1. Zur Eheschließung müssen die Eheschließenden an einem vom Standesamt zur Vornahme von Eheschließungen bestimmten Ort persönlich anwesend sein.
- 14.1.2. Geben die Eheschließenden bei der Befragung vor der Eheschließung an, dass seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen der für die Beurteilung der Ehefähigkeit erheblichen Tatsachen eingetreten sind oder wichtige Dinge verschwiegen wurden (z.B. Verwandtschaftsverhältnis durch Adoption, Geschäftsunfähigkeit), ist das Standesamt nicht zur Vornahme der Eheschließung verpflichtet. Die erneute Prüfung der Ehefähigkeit erfolgt bei dem Standesamt, das die Anmeldung entgegen genommen hat, siehe Nr. 13.5.2.
- 14.1.3. Der Standesbeamte hat darauf zu achten, dass den Zeugen und sonstigen bei der Eheschließung anwesenden Personen eine etwaige Annahme als Kind eines Eheschließenden oder das Vorliegen einer Entscheidung nach den § 1 oder § 8 des Transsexuellengesetzes nicht bekannt wird.
- 14.2. Niederschrift über die Eheschließung
- 14.2.1. Ein Ehegatte, der auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung Vornamen führt, die nicht seinem, sondern dem anderen Geschlecht entsprechen, ist mit diesen Vornamen in die Niederschrift über die Eheschließung einzutragen. § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Transsexuellengesetzes ist auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (-1 BvL 3/03 -) nicht mehr anzuwenden. li>
- 14.2.2. In die Niederschrift über die Eheschließung sind auch formbedürftige Erklärungen zur Namensführung der Ehegatten (z.B. Bestimmung eines Begleitnamens nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Erklärungen nach Artikel 10 oder Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) einzubeziehen. Die auf diese Weise beurkundeten Erklärungen sind mit der Unterzeichnung der Niederschrift durch die Ehegatten und den Standesbeamten, der den Eheeintrag zu errichten hat, wirksam entgegengenommen.
- 14.2.3. Die Niederschrift über die Eheschließung ist von den Ehegatten, dem gegebenenfalls hinzugezogenen Dolmetscher und den Zeugen sowie dem Standesbeamten zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegelabdruck zu versehen. Die Niederschrift über die Eheschließung erbringt als öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 der Zivilprozessordnung den vollen Beweis der Eheschließung und ist Grundlage für die Beurkundung im Eheregister.
- 14.1. Eheschließung
- 15. Zu § 15 PStG Eintragung in das Eheregister Die Beurkundung im Eheregister soll unverzüglich, spätestens am Werktag nach der Eheschließung, erfolgen; sie soll möglichst von dem Standesbeamten durchgeführt werden, der an der Eheschließung mitgewirkt hat. Nach der Beurkundung im Eheregister ist die Niederschrift über die Eheschließung zu der Sammelakte des Eheeintrags zu nehmen.
Abschnitt 2
Fortführung des Eheregisters
- 16. Zu § 16 PStG Fortführung
- 16.1. Anlass der Fortführung Eine Folgebeurkundung ist nur einzutragen, wenn sie die im Eheeintrag beurkundeten Angaben ändert oder den Bestand der Ehe betrifft. Bei den in der Anlage 1 aufgelisteten Anlässen für Folgebeurkundungen ist die dort formulierte Bezeichnung in der jeweils passenden Form zu verwenden; ist der Anlass einer Folgebeurkundung hier nicht genannt, ist er so genau wie möglich anzugeben. Der Leittext "Beurkundete Daten" ist bezogen auf den jeweiligen Sachverhalt abzuändern; hierbei sind die Leittexte der betreffenden Datenfelder zu verwenden.
- 16.2. Folgebeurkundung über Tod, Todeserklärung und gerichtliche Feststellung der Todeszeit
- 16.2.1. Bei einer Folgebeurkundung über Tod, Todeserklärung und gerichtliche Feststellung der Todeszeit tritt an die Stelle des Leittextes "Beurkundete Daten" der Leittext "Todestag und Sterbeort"; ein Datum der Wirksamkeit ist in diesem Fall nicht einzutragen. Angaben über das Standesamt, das den Tod beurkundet hat, und die Registernummer der Beurkundung sind in einem gesonderten Hinweis aufzunehmen; dies gilt entsprechend bei einer Folgebeurkundung über Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit.
- 16.2.2. Über den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit werden auch dann Folgebeurkundungen eingetragen, wenn die Ehe bereits durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist. Über den Tod eines Ehegatten ist auch dann eine weitere Folgebeurkundung einzutragen, wenn bereits eine Folgebeurkundung über Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit dieses Ehegatten eingetragen worden ist; dies gilt entsprechend, wenn zuerst eine Folgebeurkundung über Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten eingetragen worden ist. War ein Ehegatte mehrmals verheiratet, werden diese Folgebeurkundungen nur im Eheregister seiner letzten Ehe eingetragen. Wird für die letzte Ehe kein inländischer Personenstandseintrag geführt, entfällt die Eintragung in einem Eheeintrag einer früheren Ehe.
- 16.3. Folgebeurkundung über Aufhebung oder Scheidung der Ehe
- 16.3.1. Bei einer Folgebeurkundung über Aufhebung oder Scheidung der Ehe tritt an die Stelle des Leittextes "Beurkundete Daten" der Leittext "Datum der Wirksamkeit"; hier ist die Rechtskraft der Entscheidung einzutragen;
Angaben über das entscheidende Gericht und das Aktenzeichen der Entscheidung sind in einem besonderen Hinweis aufzunehmen.
- 16.3.2. Eine Folgebeurkundung über Aufhebung oder Scheidung der Ehe ist auf Grund der vom Gericht übersandten oder von einem Beteiligten vorgelegten Ausfertigung der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung einzutragen. Grundlage der Eintragung kann auch eine Bescheinigung über die Entscheidung nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 sein (siehe im Einzelnen Nr. A 6.2.). Hat die Landesjustizverwaltung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen festgestellt, ist ihre Mitteilung als öffentliche Urkunde nach § 415 der Zivilprozessordnung die Grundlage für die Eintragung der Folgebeurkundung; der zusätzlichen Vorlage einer Ausfertigung der ausländischen Entscheidung bedarf es nicht.
- 16.3.3. Wird eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe durch Entscheidung eingetragen, ist zu prüfen, ob die Auflösung der Ehe kraft Gesetzes Auswirkungen auf die Namensführung der Ehegatten hat, und hierüber zutreffenden - falls eine weitere Folgebeurkundung einzutragen. Für die namensrechtlichen Wirkungen der Auflösung der Ehe gilt das Recht, das in der Ehe für die Namensführung zuletzt maßgebend war. Hiervon abweichend kann der Ehegatte, der bei oder nach der Eheschließung eine Rechtswahl zugunsten eines anderen Rechts getroffen hat, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt das Namensrecht des Staates, dem er im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe angehörte, als das für seine künftige Namensführung maßgebende Recht bestimmen. Dem Ehegatten ist von der kraft Gesetzes geänderten Namensführung und der Möglichkeit der erneuten Rechtswahl Kenntnis zu geben (siehe hierzu auch Nr. 41.2.).
- 16.3.4. Liegen sowohl eine rechtskräftige deutsche als auch eine rechtskräftige ausländische gerichtliche Entscheidung über die Auflösung der Ehe vor, soll eine Folgebeurkundung nur über die Entscheidung eingetragen werden, die als erste für den deutschen Rechtsbereich wirksam geworden ist; zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen siehe Nr. . A 6.2.1. bis A 6.2.8.
- 16.3.5. Eine Folgebeurkundung über die gerichtliche Entscheidung über die Auflösung der Ehe ist nicht mehr einzutragen, wenn ein Ehegatte verstorben ist, bevor die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. In diesem Fall ist dem Gericht der Sachverhalt schriftlich mitzuteilen, damit das Rechtskraftzeugnis zurückgenommen werden kann. Wurde eine Folgebeurkundung bereits eingetragen, muss sie im gerichtlichen Berichtigungsverfahren für ungültig erklärt werden. Nimmt das Scheidungsgericht das Rechtskraftzeugnis zurück mit der Feststellung, dass das Scheidungsverfahren durch den Tod eines Ehegatten erledigt ist, dient diese Entscheidung als Grundlage einer weiteren Folgebeurkundung, auf das gerichtliche Berichtigungsverfahren kann verzichtet werden.
- 16.3.1. Bei einer Folgebeurkundung über Aufhebung oder Scheidung der Ehe tritt an die Stelle des Leittextes "Beurkundete Daten" der Leittext "Datum der Wirksamkeit"; hier ist die Rechtskraft der Entscheidung einzutragen;
- 16.4. Folgebeurkundung über Änderung oder Angleichung des Namens Bei einer Folgebeurkundung über Änderung oder Angleichung des Namens sind nur der geänderte Name und das Datum der Wirksamkeit der Namensänderung einzutragen.
- 16.5. Folgebeurkundung Religionszugehörigkeit
- 16.5.1. Bei einer Folgebeurkundung über die Änderung der Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, tritt an die Stelle des Leittextes "Beurkundete Daten" der Leittext "Religion" und gegebenenfalls der Leittext "Datum der Wirksamkeit"; als Datum der Wirksamkeit ist der Tag der Änderung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft einzutragen, sofern dieser bekannt ist (siehe auch Nr. A 3.2.).
- 16.5.2. Auf Grund einer Mitteilung der nach Landesrecht zuständigen Stelle über den Kirchenaustritt eines Ehegatten ist auch hierüber eine Folgebeurkundung einzutragen; der Ehegatte braucht dazu nicht angehört zu werden. Eine Folgebeurkundung über den Austritt ist nicht zu vermerken, wenn die Zugehörigkeit nicht eingetragen war.
- 16.6. Folgebeurkundung über Berichtigung Bei einer Folgebeurkundung über Berichtigung tritt an die Stelle des Leittextes "Beurkundete Daten" der Leittext der zu berichtigenden Angabe; ein Datum der Wirksamkeit ist nicht einzutragen.
- 16.7. Folgebeurkundung über Auflösung der Ehe durch Wiederverheiratung Erhält das Standesamt, bei dem die Eheschließung beurkundet worden ist, eine Mitteilung oder einen sonstigen Nachweis über die Wiederverheiratung eines Ehegatten, dessen früherer Ehegatte für tot erklärt oder dessen Todeszeit gerichtlich festgestellt worden war, ist neben dem hierüber einzutragenden Hinweis auch eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe durch die Eheschließung einzutragen. Dies gilt nicht, wenn die Ehe vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durch Todeserklärung eines Ehegatten beendet worden ist.
Kapitel 4
Begründung der Lebenspartnerschaft
Nicht belegt
Kapitel 5
Geburt
Abschnitt 1
Anzeige und Beurkundung
- 18. Zu § 18 PStG Anzeige
- 18.1. Anzeigefrist, verzögerte Anzeige, fehlender Vorname
- 18.1.1. Bei der Berechnung der Anzeigefrist sind die §§ 187, 188 und 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
- 18.1.2. Wird die Anzeige einer Geburt länger als drei Monate verzögert, soll die Beurkundung nur nach Ermittlung des Sachverhalts erfolgen.
- 18.1.3. Kann noch kein Vorname angezeigt werden, muss dies innerhalb eines Monats nach der Geburt nachgeholt werden; hierauf ist der Anzeigende hinzuweisen.
- 18.2. Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt (§ 31 PStV)
Unter Geburt ist das vollständige Ausscheiden des Kindes aus dem Mutterleib zu verstehen, die Durchtrennung der Nabelschnur ist nicht erforderlich.
- 18.1. Anzeigefrist, verzögerte Anzeige, fehlender Vorname
- 19. Zu § 19 PStG Anzeige durch Personen
- 19.1. Anzeigepflicht
- 19.1.1. Die Anzeigepflicht des sorgeberechtigten Vaters besteht auch dann, wenn er den Umständen nach nicht der leibliche Vater sein kann oder wenn er bei der Geburt nicht zugegen war.
- 19.1.2. Die Reihenfolge der Anzeigepflichtigen berührt die Berechtigung zur Anzeige nicht.
- 19.1.3. Aus eigenem Wissen unterrichtet ist eine Person, die auf Grund eigener Wahrnehmungen erkennen kann, dass eine bestimmte Frau ein Kind geboren hat. Die anzeigende Person soll befragt werden, ob sie aus eigenem Wissen Kenntnis von der Geburt erlangt hat.
- 19.1.4. Von Minderjährigen unter 14 Jahren soll eine Geburtsanzeige nur entgegengenommen werden, wenn eine Anzeige von einem anderen Anzeigepflichtigen nicht erreicht werden kann.
- 19.2. Anzeigepflicht bei Mitgliedern des Nordatlantikvertrags, der NATO und bei Diplomaten
- 19.2.1. Die Anzeigepflicht besteht nicht bei Geburten von Kindern der Mitglieder einer Truppe der Partner des Nordatlantikvertrages, der Mitglieder eines zivilen Gefolges und der Angehörigen (Artikel 15 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 - Gesetz vom 18. August 1961 - BGBl. II S. 1183 -). Wird die Geburt dennoch bei einem deutschen Standesamt angezeigt, ist sie nach den Vorschriften des deutschen Rechts zu beurkunden. Dies gilt auch, wenn die Geburt bereits nach ausländischem Recht beurkundet ist. Die Pflicht zur Anzeige bleibt bestehen, wenn das Kind Deutscher ist.
- 19.2.2. Nr. 19.2.1. gilt auch bei Geburten von Kindern der Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, die einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO zugeteilt sind, sowie der Angehörigen (Artikel 2 des Übereinkommens über die Rechtsstellung des einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Personals der Entsendestaaten in Verbindung mit Artikel 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere - Gesetz vom 17. Oktober 1969 - BGBl. II S. 1997 -).
- 19.2.3. Nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) gilt die Anzeigepflicht auch für Personen, die Vorrechte und Immunitäten genießen. Das Übereinkommen und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciecdeutschland.de) eingesehen werden.
- 19.1. Anzeigepflicht
- 20. Zu § 20 PStG Anzeige durch Einrichtungen
- 20.1. Anzeigepflicht der Einrichtung Die schriftliche Anzeigepflicht der Einrichtung besteht auch dann, wenn ein Anzeigeberechtigter von seinem Recht zur Anzeige der Geburt nach § 19 des Gesetzes Gebrauch gemacht hat; in diesem Fall erfolgt die Beurkundung auf Grund der zeitlich früheren Anzeige.
- 20.2. Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird Zu den sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, gehören insbesondere Geburtshäuser, die überwiegend als eingetragene Vereine geführt werden. Wer Träger einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, oder eines Krankenhauses ist, richtet sich nach dessen Organisationsform. Handelt es sich bei der Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet worden ist, um eine juristische Person, liegt es in ihrer Organisationshoheit, welcher der ihr angehörenden Personen die Erfüllung der Anzeigepflicht übertragen wird.
- 21. Zu § 21 PStG Eintragung in das Geburtenregister
- 21.1. Maßgeblicher Zeitpunkt für Inhalt der Eintragung Für die Eintragungen in das Geburtenregister ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Geburt des Kindes maßgebend. Änderungen im Personenstand des Kindes oder der Eltern oder bei der Religionszugehörigkeit des Kindes, die sich vor der Beurkundung ergeben haben, sind jedoch bereits im Haupteintrag zu berücksichtigen; dies gilt nicht für Beurkundungen nach § 36 des Gesetzes. Wird die gemeinsame Sorge der Eltern nach der Geburt des Kindes begründet, bestimmen diese aber noch vor der Beurkundung der Geburt einen Geburtsnamen, so ist nur der geänderte Name einzutragen. Gleiches gilt, wenn dem Kind der Name des nichtsorgeberechtigten Elternteils vor der Beurkundung der Geburt erteilt oder eine sonstige namensrechtliche Erklärung wirksam abgegeben wird. Wird die Vaterschaft zu einem Kind vor der Beurkundung der Geburt wirksam anerkannt, sind die Angaben über den Vater bereits bei der Beurkundung zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend, wenn das Kind bereits mit der Geburt die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft erworben hat oder in eine solche vor der Beurkundung der Geburt aufgenommen worden ist.
- 21.2. Grundsätze des deutschen Vornamensrechts
- 21.2.1. Das Recht zur Erteilung der Vornamen ergibt sich aus der Personensorge. Die Sorgeberechtigten sind grundsätzlich bei der Vornamenswahl frei, jedoch dürfen die gewählten Vornamen dem Kindeswohl nicht widersprechen. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden, eine solche Verbindung sollte nicht mehr als einen Bindestrich enthalten.
- 21.2.2. Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der deutschen Rechtschreibung. Wird trotz Belehrung eine andere Schreibweise verlangt, ist diese einzutragen und die Belehrung aktenkundig zu machen.
- 21.2.3. Der Anzeigende soll nachweisen, dass die Vornamen von den Sorgeberechtigten erteilt worden sind.
- 21.2.4. Ist das Kind nach der Geburt verstorben, können Vornamen angezeigt werden; erforderlich ist dies jedoch nicht.
- 21.2.5. Werden Vornamen noch nicht angezeigt, ist "noch kein Vorname" einzutragen.
- 21.3. Familienname
- 21.3.1. Das Standesamt soll die Sorgeberechtigten über die Möglichkeiten der Wahl und der Bestimmung des Familiennamens des Kindes unterrichten; dabei soll auch auf die Möglichkeit der Wahl des Rechts der Namensführung hingewiesen werden.
- 21.3.2. Möchten die Eltern eine Rechts- oder Namenswahl für die Namensführung des Kindes treffen, sollen sie die Erklärung möglichst vor der Beurkundung der Geburt des Kindes abgeben. Kann die Wahl nicht bei der Anzeige der Geburt erfolgen, soll darauf hingewirkt werden, dass die Namenswahl im Hinblick auf § 1617 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs binnen eines Monats nach der Geburt, die Rechtswahl möglichst in dieser Frist, nachgeholt wird; die Beurkundung der Geburt kann solange zurückgestellt werden.
- 21.3.3. Wird für die Namensführung des Kindes eine Rechtswahl getroffen, finden nur die Sachvorschriften des gewählten Rechts Anwendung; eine Rück- oder Weiterverweisung findet nicht statt.
- 21.3.4. Sieht das anzuwendende Recht eine Erklärung zur Namensführung vor, ist diese in die Niederschrift über die Anzeige der Geburt oder in einer gesonderten Niederschrift aufzunehmen. Ist eine Rechts- oder Namenswahl nicht zu treffen, so ist auch dies zu vermerken.
- 21.3.5. Haben die Eltern die Ehe im Ausland geschlossen, sollen sie über die Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe einschließlich der Möglichkeit der Wahl des Rechts der Namensführung unterrichtet werden.
- 21.4. Weitere Eintragungen
- 21.4.1. Der Geburtsort des Kindes ist mit Straße und Hausnummer einzutragen oder, falls es diese nicht gibt, mit einer sonstigen amtlichen oder geographischen Bezeichnung oder Beschreibung zu versehen.
- 21.4.2. Ist in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 1 der Personenstandsverordnung ein außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Standesamts liegender Geburtsort einzutragen, ist die Beurkundung dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt zur Eintragung in das dortige Suchverzeichnis mitzuteilen.
- 21.4.3. Das Geschlecht des Kindes ist mit "weiblich" oder "männlich" einzutragen.
- 21.4.4. Bei der Beurkundung der Geburt des Kindes einer transsexuellen Person, die Vornamen führt, die nicht ihrem, sondern dem anderen Geschlecht entsprechen, sind die Vornamen einzutragen, die diese Person vor der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, durch die ihre Vornamen geändert worden sind, geführt hat.
- 21.4.5. Der Zusatz "tot geboren" ist nach den Angaben über Geburtstag und Geburtszeit einzutragen.
- 21.4.6. Können sich die Eltern eines tot geborenen Kindes nicht auf einen Familiennamen einigen, ist kein Familienname einzutragen; eine Übertragung des Namensbestimmungsrechts nach § 1617 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt in diesem Fall nicht.
- 21.5. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 34 PStV)
- 21.5.1. Hat die Prüfung ergeben, dass das Kind nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, ist hierüber ein Hinweis einzutragen und die Meldebehörde zu unterrichten. Das Kind bzw. sein gesetzlicher Vertreter ist von der Eintragung des Hinweises zu unterrichten.
- 21.5.2. Wird später festgestellt, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit auf anderer Grundlage erworben hat oder die Voraussetzungen des Erwerbs nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht vorlagen, ist hierüber ein weiterer Hinweis einzutragen und das Kind bzw. sein gesetzlicher Vertreter sowie die Meldebehörde zu unterrichten.
- 21.5.3. Wünscht das Kind oder sein gesetzlicher Vertreter einen Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, soll das Standesamt auf die Möglichkeit der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde hinweisen. Gleiches gilt, wenn die Prüfung ergeben hat, dass das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat und das Kind oder der gesetzliche Vertreter damit nicht einverstanden ist.
Abschnitt 2
Besonderheiten
- 22. Zu § 22 PStG Fehlende Vornamen Die Vornamen können auch von einem anderen Anzeigepflichtigen nachträglich angezeigt werden. Der Anzeigende soll nachweisen, dass die Sorgeberechtigten mit den angezeigten Vornamen einverstanden sind. Über die nachträgliche mündliche Anzeige von Vornamen ist eine Niederschrift aufzunehmen.
- 23. Zu § 23 PStG Zwillings- oder Mehrgeburten Tatsache der Zwillings- oder Mehrgeburt ist in der Eintragung nicht zu erwähnen.
- 24. Zu § 24 PStG Findelkind Wird der Personenstand des Kindes vor der Eintragung ermittelt, ist die Beurkundung zurückzustellen und der zuständigen Verwaltungsbehörde über den Sachverhalt zu berichten. Wird der Personenstand später ermittelt, ist auf schriftliche Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde eine Folgebeurkundung einzutragen.
- 25. Zu § 25 PStG Person mit ungewissem Personenstand
- 25.1. Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit richtet sich für die Bestimmung des Personenstandes nach dem Aufenthaltsort der angetroffenen Person, für die Anordnung zur Eintragung in das Geburtenregister nach dem bestimmten Geburtsort.
- 25.2. Ermittlung des Personenstandes vor Beurkundung Wird der Personenstand der Person vor der Eintragung ermittelt, ist die Beurkundung zurückzustellen und der zuständigen Verwaltungsbehörde über den Sachverhalt zu berichten.
- 25.3. Anwendungsausschluss Kann eine Person Angaben über ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihren Geburtsort machen, diese aber nicht urkundlich nachweisen, liegt kein Fall des § 25 des Gesetzes vor.
- 26. Zu § 26 PStG Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes
- 26.1. Geburt beurkundet bei anderem Standesamt Haben nachträgliche Ermittlungen ergeben, dass der Personenstandsfall bereits bei einem anderen Standesamt beurkundet worden ist, lautet in der Folgebeurkundung der Anlass der Beurkundung "Personenstandseintrag gegenstandslos wegen Doppelbeurkundung, St.Amt ... Nr. G ...".
- 26.2. Ermittlung weiterer Daten Hat die nachträgliche Ermittlung des Personenstandes Daten ergeben, die noch nicht eingetragen worden sind, ist in der Folgebeurkundung der Anlass der Beurkundung mit "Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes" zu bezeichnen; an die Stelle des Leittextes "Beurkundete Daten" treten die Leittexte der nachträglich ermittelten Angaben.
Abschnitt 3
Fortführung des Geburtenregisters
- 27. Zu § 27 PStG Feststellung und Änderung des Personenstandes
- 27.1. Fortführung des Geburtenregisters (§ 36 PStV)
Eine Folgebeurkundung ist nur einzutragen, wenn sie die im Geburtseintrag beurkundeten Angaben ändert. Bei den in der Anlage 2 aufgelisteten Anlässen für Folgebeurkundungen ist die dort formulierte Bezeichnung in der jeweils passenden Form zu verwenden; ist der Anlass einer Folgebeurkundung hier nicht genannt, ist er so genau wie möglich anzugeben. Der Leittext "Beurkundete Daten" ist bezogen auf den jeweiligen Sachverhalt abzuändern; hierbei sind die Leittexte der betreffenden Datenfelder zu verwenden.
- 27.2. Folgebeurkundung über Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft Bei einer Folgebeurkundung über die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft treten an die Stelle des Leittextes "Beurkundete Daten" die Leittexte der nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zu beurkundenden Daten; ein Datum der Wirksamkeit ist nicht einzutragen. Angaben über Geburtstag und Geburtsort des Vaters sowie das Standesamt, das die Geburt des Vaters beurkundet hat und die Registernummer der Beurkundung sind in einem gesonderten Hinweis aufzunehmen.
- 27.3. Folgebeurkundung über Anerkennung der Mutterschaft Bei einer Folgebeurkundung über die Anerkennung der Mutterschaft wird nur der Anlass der Folgebeurkundung eingetragen.
- 27.4. Folgebeurkundung über Nichtbestehen der Vaterschaft
- 27.4.1. Wird eine Folgebeurkundung über die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft eingetragen, ist zu prüfen, ob das Kind einer früheren Ehe der Mutter zuzuordnen ist, und gegebenenfalls eine weitere Folgebeurkundung über die Vaterschaft des früheren Ehemannes der Mutter einzutragen. Dies kann der Fall sein, wenn das Kind vor dem 1. Juli 1998 innerhalb von 302 Tagen nach Auflösung der Ehe seiner Mutter durch Scheidung oder Tod des Ehemannes oder nach dem 30. Juni 1998 innerhalb von 300 Tagen nach Auflösung der Ehe seiner Mutter durch Tod des Ehemannes geboren worden ist.
- 27.4.2. Bei einer Folgebeurkundung über die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft ist im Feld "Beurkundete Daten" nur dann eine Eintragung vorzunehmen, wenn die Feststellung Auswirkungen auf die Namensführung des Kindes hat.
- 27.4.3. Bei einer Folgebeurkundung über die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft und gleichzeitiger Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft eines Dritten gilt Nr. 27.2.
- 27.5. Folgebeurkundung über Annahme als Kind Bei einer Folgebeurkundung über eine Annahme als Kind treten an die Stelle des Leittextes "Beurkundete Daten" die Leittexte der nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zu beurkundenden Daten und "Datum der Wirksamkeit". Angaben über das Datum und den Ort der Eheschließung der Annehmenden sowie das Standesamt, das die Eheschließung beurkundet hat, und die Registernummer der Beurkundung sind in einem gesonderten Hinweis aufzunehmen; dies gilt entsprechend, wenn das Kind von dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils oder einer Einzelperson angenommen worden ist.
- 27.6. Folgebeurkundung über Annahme als Kind im Ausland
- 27.6.1. Eine Annahme als Kind, die in einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) ausgesprochen worden ist, wird kraft Gesetzes in den anderen Vertragsstaaten anerkannt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Annahme als Kind gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist und die zuständige Behörde des Staates, in dem die Annahme erfolgt ist, hierüber eine Bescheinigung erteilt hat. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass das Annahmeverhältnis unter Beachtung der Regelungen des Übereinkommens wirksam zustande gekommen ist und die Zentralen Behörden oder die gemäß Artikel 22 des Übereinkommens zuständigen Stellen des Heimatstaates und des Aufnahmestaates dem Adoptionsverfahren zugestimmt haben. Die Anerkennung kann ausnahmsweise versagt werden, wenn sie vor allem im Hinblick auf das Kindeswohl gegen den deutschen ordre public verstößt (Artikel 24 des Übereinkommens); nach dem Übereinkommen ist unter "Heimatstaat" der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zu Beginn des Verfahrens und unter "Aufnahmestaat" der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Annehmenden zu verstehen. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciecdeutschland.de) eingesehen werden.
- 27.6.2. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Haager Übereinkommens ist eine im Ausland vorgenommene Annahme als Kind vom Standesamt nach den Grundsätzen des § 109 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf ihre Rechtswirkungen für den deutschen Rechtsbereich zu prüfen (Anerkennung der Auslandsadoption). Die Prüfung erstreckt sich bei Dekretadoptionen (Adoptionen unter Mitwirkung staatlicher Stellen) unter anderem darauf, ob das ausländische Gericht entsprechend dem deutschen Verfahrensrecht international zuständig war und ob die Annahme nicht gegen den deutschen ordre public verstößt. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob tragende Grundsätze des deutschen Adoptionsrechts wie die Berücksichtigung des Kindeswohls und das Antrags- und Einwilligungsprinzip gewahrt sind. Bei den reinen Vertragsadoptionen ohne staatliche Mitwirkung richtet sich die Prüfung nach den Artikeln 22 und 23 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Sie umfasst die Wirksamkeitsbedingungen und Adoptionswirkungen nach dem Adoptionsstatut und etwaige Zustimmungserfordernisse zusätzlich nach dem Heimatrecht des Kindes. Auch der ordrepublic-Vorbehalt des Artikels 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist zu beachten.
- 27.6.3. Ist nach der Prüfung zweifelhaft, ob die Annahme eines Minderjährigen als Kind Wirkungen für den deutschen Rechtsbereich hat, kann vom Standesamt oder den Annehmenden beim Familiengericht die Feststellung beantragt werden, ob die Annahme als Kind anzuerkennen ist;
Gleiches gilt für die Frage, ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.
Die adoptionsrechtlichen Wirkungen einer im Ausland vorgenommenen Dekretadoption gehen im Inland grundsätzlich nicht über die Wirkungen hinaus, die die Annahme als Kind in dem Staat hat, in dem sie vorgenommen wurde; das maßgebende Recht entscheidet darüber, inwieweit durch die Adoption Rechtsbeziehungen zu den Annehmenden begründet worden und zu den leiblichen Verwandten erloschen sind.
Das Familiengericht kann aber eine "schwache" Adoption in eine Volladoption nach deutschem Recht umwandeln, wenn dies dem Wohl des Kindes dient, die hierfür erforderlichen Zustimmungen erteilt worden sind und überwiegende Interessen des Ehegatten oder der Kinder des Annehmenden oder des Angenommenen dem nicht entgegenstehen.
Das Familiengericht kann auch bei einer Volladoption die Wirkungen des deutschen Rechts anordnen, wenn die Wirkungen der Annahme nach ausländischem Recht dahinter zurückbleiben.
Die Feststellung des Familiengerichts ist im Anlass der Folgebeurkundung zu erwähnen.
- 27.7. Folgebeurkundung über Namensänderung
- 27.7.1. Bei einer Folgebeurkundung über eine Namensänderung treten an die Stelle des Leittextes "Beurkundete Daten" die Leittexte des geänderten Namens und "Datum der Wirksamkeit".
- 27.7.2. In dem Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen vom 4. September 1958 (BGBl. 1961 II S. 1055, 1076) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, keine öffentlichrechtliche Änderung von Namen oder Vornamen eines Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates zu bewilligen, außer wenn diese Person zugleich auch die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, der die Änderung durchführt. Der Text des Übereinkommens und die Vertragsstaaten können auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciecdeutschland.de) eingesehen werden.
- 27.7.3. Ist eine Folgebeurkundung über die Erteilung des Namens des Vaters durch die Mutter einzutragen und ist noch keine Folgebeurkundung über den Vater eingetragen, so ist dies zunächst nachzuholen.
- 27.7.4. Wurde einem Kind der Ehe- oder Lebenspartnerschaftsname erteilt und wird später das Nichtbestehen der Ehe oder Lebenspartnerschaft gerichtlich festgestellt, folgt daraus, dass die Namenserteilung von Anfang an unwirksam war.
- 27.7.5. Ist vor dem 1. April 1994 der Ehename der Eltern oder der Familienname eines Elternteils geändert worden und ist der geänderte Name auch Familienname des Kindes geworden, ist auf Antrag des Kindes eine Folgebeurkundung über die Namensänderung der Eltern oder des Elternteils einzutragen, wenn sie sich nicht bereits aus dem Randvermerk über die Namensänderung des Kindes ergibt.
- 27.8. Folgebeurkundung über Änderung der Geschlechtszugehörigkeit Bei einer Folgebeurkundung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit des Kindes treten an die Stelle des Leittextes "Beurkundete Daten" die Leittexte "Geschlecht" und "Datum der Wirksamkeit", bei gleichzeitiger Vornamensänderung auch der Leittext "Vorname".
- 27.9. Folgebeurkundung über Änderung der Religionszugehörigkeit
- 27.9.1. Bei einer Folgebeurkundung über die Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft tritt an die Stelle des Leittextes "Beurkundete Daten" der Leittext "Religion" und gegebenenfalls der Leittext "Datum der Wirksamkeit"; als Datum der Wirksamkeit ist der Tag des Eintritts in die Religionsgemeinschaft einzutragen, sofern hierüber Angaben vorliegen (siehe auch Nr. A 3.).
- 27.9.2. Zur Eintragung einer Folgebeurkundung über die Religionszugehörigkeit genügt es regelmäßig, wenn dem Standesamt ein Taufzeugnis oder eine Mitteilung der Religionsgemeinschaft über die Religionszugehörigkeit zugeht und der Wunsch der Eltern oder des Kindes selbst auf Eintragung der Religionszugehörigkeit hieraus zweifelsfrei zu erkennen ist.
- 27.9.3. Auf Grund einer Mitteilung der nach Landesrecht zuständigen Stelle über den Kirchenaustritt des Kindes ist auch hierüber eine Folgebeurkundung einzutragen, das Kind braucht hierzu nicht angehört zu werden. Eine Folgebeurkundung über den Austritt ist nicht zu vermerken, wenn die Zugehörigkeit nicht eingetragen war.
- 27.9.4. Wenn der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft nachgewiesen ist, ist auch der Eintritt in eine andere Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, einzutragen, wenn das Kind dies wünscht.
- 27.10. Folgebeurkundung über Berichtigung
- 27.10.1. Bei einer Folgebeurkundung über eine Berichtigung tritt an die Stelle des Leittextes "Beurkundete Daten" der Leittext der zu berichtigenden Angabe; ein Datum der Wirksamkeit ist nicht einzutragen.
- 27.10.2. Ergibt sich aus einer berichtigenden Folgebeurkundung, dass die Geburt im Zuständigkeitsbereich eines anderen Standesamts eingetreten ist, so ist diesem Standesamt eine entsprechende Mitteilung für eine Aufnahme des Geburtsfalles in das Suchverzeichnis zu übersenden.
- 27.11. Hinweise
- 27.11.1. Fällt bei der Eintragung eines Hinweises über Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft auf, dass dem Standesbeamten, der bei der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat, eine frühere Ehe oder Lebenspartnerschaft verschwiegen wurde, ist ihm der Sachverhalt mitzuteilen.
- 27.11.2. Erhält das Standesamt zum Geburtseintrag einer Person eine Mitteilung über die Geburt eines Kindes und stellt es fest, das das Kind nach Ablauf von 300 Tagen nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 1 des Transsexuellengesetzes, durch welche die Vornamen der betreffenden Person geändert worden sind, geboren wurde, ist zum Geburtseintrag dieser Person eine Folgebeurkundung über die Unwirksamkeit der Vornamensänderung einzutragen.
- 27.11.3. Erhält das Standesamt zum Geburtseintrag einer Person eine Mitteilung darüber, dass die betreffende Person nicht Elternteil eines Kindes ist, ist hierüber ein weiterer Hinweis einzutragen.
- 27.11.4. Erhält das Standesamt zum Geburtseintrag einer Person eine Mitteilung über eine Eheschließung und stellt es fest, dass die Ehe mit einem Elternteil, der die Person zuvor angenommen hatte, geschlossen worden ist, ist eine Folgebeurkundung über die Aufhebung des durch Annahme begründeten Rechtsverhältnisses durch Eheschließung einzutragen. An die Stelle des Leittextes "Beurkundete Daten" tritt der Leittext "Datum der Wirksamkeit".
- 27.1. Fortführung des Geburtenregisters (§ 36 PStV)
Kapitel 6
Sterbefall
Abschnitt 1
Anzeige und Beurkundung
- 28. Zu § 28 PStG Anzeige
- 28.1. Anzeigefrist Bei der Berechnung der Anzeigefrist sind die §§ 187, 188 und 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
- 28.2. Angaben des Anzeigenden Neben den für die Beurkundung erforderlichen Angaben soll der Anzeigende auch Angaben machen über die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen und für die nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 der Personenstandsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen.
- 28.3. Anhaltspunkte für einen gewaltsamen Tod Ergeben sich aus der Anzeige des Sterbefalles Anhaltspunkte dafür, dass ein gewaltsamer Tod, Freitod oder ein Unglücksfall vorliegt, ist die Beurkundung des Sterbefalls zurückzustellen und die zuständige Behörde um eine Mitteilung zu bitten, ob über den Todesfall eine amtliche Ermittlung stattfindet.
- 28.4. Nachweise bei Anzeige eines Sterbefalls (§ 38 PStV)
Zum Nachweis über den letzten Wohnsitz oder den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen genügen anstelle eines Personalausweises oder einer einfachen Melderegisterauskunft auch der Mietvertrag, die Stromrechung oder vergleichbare Unterlagen; hat das Standesamt Zugriff auf die Meldedaten, soll auf die Vorlage eines Wohnsitznachweises verzichtet werden und eine Bildschirmkopie oder ein Vermerk über den Abgleich der Meldedaten zur Anzeige des Sterbefalls genommen werden.
- 29. Zu § 29 PStG Anzeige durch Personen
- 29.1. Anzeigepflicht
- 29.1.1. Zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtete Personen, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, müssen nicht mit ihm verwandt gewesen sein. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Tod nicht in der gemeinsamen Wohnung eingetreten ist.
- 29.1.2. Wohnungsinhaber ist der Mieter, der die Wohnung bewohnt, oder der Eigentümer. Von der Anzeigepflicht sind alle Sterbefälle erfasst, die sich in der Wohnung ereignet haben, unabhängig davon, ob der Verstorbene in der Wohnung gewohnt hat. Der Begriff der Wohnung umfasst auch Hütten, Wohnwagen, Zelte und Ähnliches.
- 29.1.3. Die Reihenfolge der Anzeigepflichtigen berührt die Berechtigung zur Anzeige nicht.
- 29.1.4. Aus eigenem Wissen unterrichtet ist eine Person, die auf Grund eigener Wahrnehmungen erkennen kann, dass eine bestimmte Person verstorben ist. Die anzeigende Person soll befragt werden, ob sie aus eigenem Wissen Kenntnis vom Tod erlangt hat. Von Minderjährigen unter 14 Jahren soll eine Sterbefallanzeige nur entgegengenommen werden, wenn sie von einem anderen Anzeigepflichtigen nicht zu erreichen ist.
- 29.2. Anzeigepflicht bei Mitgliedern des Nordatlantikvertrags, der NATO und bei Diplomaten Hinsichtlich der Anzeigepflicht bei Sterbefällen von Mitgliedern einer Truppe der Partner des Nordatlantikvertrags, von Mitgliedern eines zivilen Gefolges und von Angehörigen siehe Nr. . 19.2.1. und 19.2.2.
- 29.3. Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (§ 44 PStV)
Wurde ein im Inland eingetretener Sterbefall nicht von der Deutschen Dienststelle (WASt) angezeigt, hat das Standesamt des Sterbeortes der Deutschen Dienststelle (WASt) einen Ausdruck des Sterberegistereintrags zu übersenden. Vor der Beurkundung ist bei dieser Dienststelle anzufragen, ob der Sterbefall bereits von einem anderen Standesbeamten beurkundet wurde.
- 29.4. Schriftliche Anzeige durch Bestattungsunternehmen
Kommunale Bestattungsunternehmen stehen Bestattungsunternehmen gleich, die bei einer Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer registriert sind.
- 29.1. Anzeigepflicht
- 30. Zu § 30 PStG Anzeige durch Einrichtungen und Behörden Die schriftliche Anzeigepflicht der Einrichtung besteht auch dann, wenn ein Anzeigeberechtigter von seinem Recht zur Anzeige des Sterbefalles nach § 29 des Gesetzes Gebrauch gemacht hat; in diesem Fall erfolgt die Beurkundung auf Grund der zeitlich früheren Anzeige.
- 31. Zu § 31 PStG Eintragung in das Sterberegister
- 31.1. Maßgeblicher Zeitpunkt für Inhalt der Eintragung Für die Eintragungen in das Sterberegister ist der Zeitpunkt des Todes maßgebend.
- 31.2. Unbekannter Todeszeitpunkt Ist der Todestag bekannt, aber nicht die genaue Sterbezeit, so ist diese mit "gegen ... Uhr" oder "zwischen ... Uhr und ...Uhr" oder "zu unbekannter Uhrzeit" einzutragen. Kann der Todestag nicht genau festgestellt werden, ist der ermittelte Zeitraum, in dem der Tod eingetreten ist, einzutragen. Der Zeitraum umfasst den Tag und die Uhrzeit, an dem die Person zuletzt lebte und den Tag und die Uhrzeit, an dem die Person mit Sicherheit tot war. Zur Angabe der Uhrzeit siehe A 2.2.
- 31.3. Sterbeort und letzter Wohnort
- 31.3.1. Der Sterbeort und der letzte Wohnsitz des Verstorbenen sind mit der Angabe von Straße und Hausnummer in das Sterberegister einzutragen oder, falls es diese nicht gibt, mit einer sonstigen amtlichen oder geographischen Bezeichnung oder Beschreibung zu versehen.
- 31.3.2. Ist der Sterbeort unbekannt, so ist der Ort als Sterbeort einzutragen, an dem der Verstorbene aufgefunden worden ist; der Umstand des Auffindens wird nicht erwähnt.
- 31.3.3. Ist in den Fällen des § 37 Abs. 5 Satz 1 der Personenstandsverordnung ein außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Standesamts liegender Sterbeort einzutragen, ist die Beurkundung dem für den Sterbeort zuständigen Standesamt zur Eintragung in das dortige Suchverzeichnis mitzuteilen.
- 31.4. Religionszugehörigkeit des Verstorbenen Der Anzeigende soll darauf hingewiesen werden, dass die Eintragung der Religionszugehörigkeit des Verstorbenen auf Wunsch erfolgen kann.
- 31.5. Weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen (§ 39 PStV)
Der Familienstand ist wie folgt zu bezeichnen:
- 1. "ledig", wenn die verstorbene Person das sechzehnte Lebensjahr vollendet hatte, noch nie verheiratet war und nie eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte; hatte die verstorbene Person das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, erfolgt keine Eintragung zum Familienstand,
- 2. "verheiratet", wenn die verstorbene Person bis zum Zeitpunkt des Todes in bestehender Ehe lebte,
- 3. "geschieden", wenn die Ehe der verstorbenen Person durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wurde,
- 4. "Ehe aufgehoben", wenn die Ehe der verstorbenen Person durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde,
- 5. "Ehe für nichtig erklärt", wenn die Ehe der verstorbenen Person durch gerichtliche Entscheidung für nichtig erklärt wurde,
- 6. "verwitwet", wenn die letzte Ehe der verstorbenen Person durch den Tod des Ehegatten aufgelöst wurde, der Ehegatte des Verstorbenen vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für tot erklärt worden ist, eine Ehe nach dem Gesetz über die Anerkennung von Nottrauungen vom 2. Dezember 1950 (BGBl. S. 778) oder nach dem Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23. Juni 1950 (BGBl. S. 226), geändert durch Gesetz vom 7. März 1956 (BGBl. I S. 104), bestand oder eine nachträgliche Eheschließung nach dem Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421), Rechtswirkungen erzeugt hat,
- 7. "verheiratet, Ehegatte für tot erklärt" oder "verheiratet, Todeszeit des Ehegatten gerichtlich festgestellt", wenn die verstorbene Person verheiratet, ihr Ehegatte aber für tot erklärt oder dessen Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist,
- 8. "in eingetragener Lebenspartnerschaft", wenn die verstorbene Person bis zum Zeitpunkt des Todes in eingetragener Lebenspartnerschaft lebte,
- 9. "Lebenspartnerschaft aufgehoben", wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft der verstorbenen Person durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde,
- 10. "durch Tod aufgelöste Lebenspartnerschaft", wenn die letzte eingetragene Lebenspartnerschaft der verstorbenen Person durch den Tod des Lebenspartners aufgelöst wurde,
- 11. "durch Todeserklärung aufgelöste Lebenspartnerschaft" oder "durch Feststellung der Todeszeit aufgelöste Lebenspartnerschaft", wenn die verstorbene Person eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte und sein Lebenspartner für tot erklärt oder dessen Todeszeit gerichtlich festgestellt wurde,
- 12. "nicht bekannt", wenn der Anzeigende über den Familienstand der verstorbenen Person keine Angaben machen und der Standesbeamte den Familienstand auch nicht mit angemessenem Aufwand selbst ermitteln kann.
- 31.6. Hinweise Ein Hinweis über die Eheschließung oder die Lebenspartnerschaft des Verstorbenen ist auch dann einzutragen, wenn diese zum Zeitpunkt seines Todes nicht mehr bestand.
Abschnitt 2
Fortführung des Sterberegisters, Todeserklärungen
- 32. Zu § 32 PStG Fortführung
- 32.1. Folgebeurkundung über Berichtigung
- 32.1.1. Bei einer Folgebeurkundung über eine Berichtigung ist im Feld "Anlass der Beurkundung" die zu berichtigende Eintragung so genau wie möglich anzugeben (z.B.: Berichtigung des Todesortes/ des Familiennamens/ des Geburtsorts des/ der Verstorbenen usw.).
- 32.1.2. Ergibt sich aus einer berichtigenden Folgebeurkundung, dass der Tod im Zuständigkeitsbereich eines anderen Standesamts eingetreten ist, ist diesem Standesamt eine entsprechende Mitteilung für eine Aufnahme des Sterbefalles in das Suchverzeichnis zu übersenden.
- 32.2. Hinweise Wird zum Sterbeeintrag ein Hinweis über die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eingetragen, entfällt damit die Beweiskraft des Sterbeeintrags. Auch wenn ein anderer Zeitpunkt des Todes im Sterberegister eingetragen worden ist, gilt nunmehr auf Grund der gerichtlichen Feststellung die Vermutung, dass die beurkundete Person zu dem im Gerichtsbeschluss genannten Zeitpunkt verstorben ist.
- 32.1. Folgebeurkundung über Berichtigung
- 33. Zu § 33 PStG Todeserklärungen
- 33.1. Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen (§ 41 PStV)
Die Beschlüsse über Todeserklärung und gerichtliche Feststellung der Todeszeit sind in der Reihenfolge in die Sammlung aufzunehmen, in der die Entscheidungen eingehen.
- 33.2. Sterbefallbeurkundung nach Todeserklärung Erhält das Standesamt I in Berlin die Mitteilung, dass der Tod einer Person beurkundet wurde, zu der ein Beschluss über Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit in die Sammlung aufgenommen oder bis zum 31. Dezember 2008 im Buch für Todeserklärungen eingetragen wurde, ist diese gleichfalls in die Sammlung aufzunehmen oder am unteren Rande des Eintrags im Buch für Todeserklärungen auf den Sterbeeintrag hinzuweisen. Mit der Eintragung im Sterberegister ist die Vermutung entfallen, dass die Person zu dem im Beschluss über Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit genannten Zeitpunkt verstorben ist. Bei der Anforderung von Urkunden hat das Standesamt I in Berlin dem Antragsteller zu empfehlen, sich wegen Ausstellung einer Personenstandsurkunde mit dem hierfür zuständigen Standesamt in Verbindung zu setzen; die Erteilung einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses aus der Sammlung oder aus dem Buch für Todeserklärungen kann jedoch nicht verweigert werden.
- 33.1. Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen (§ 41 PStV)
Kapitel 7
Besondere Beurkundungen
Abschnitt 1
Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
- 34. Zu § 34 PStG Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland
- 34.1. Abgrenzung Inland und Ausland Für die Abgrenzung "Inland" und "Ausland" ist der Tag der Antragstellung maßgebend. Eine Beurkundung scheidet aus, wenn ein deutscher Heiratseintrag errichtet und fortgeführt wurde oder ein Familienbuch auf Antrag nach § 15a des bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Personenstandsgesetzes angelegt wurde.
- 34.2. Ausschluss von nachträglicher Beurkundung
- 34.2.1. Nach der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung des Personenstandsgesetzes konnten im Ausland geschlossene Ehen beim Standesamt I in Berlin nachträglich beurkundet werden. Der für diese Ehen angelegte Heiratseintrag wurde fortgeführt, so dass eine erneute Beurkundung ausscheidet.
- 34.2.2. Für Ehen, die zwischen dem 1. Januar 1975 und dem 31. Dezember 2008 vor einem hierzu ermächtigten deutschen Konsularbeamten geschlossen wurden, war der beim Konsulat errichtete Heiratseintrag dem Standesamt I in Berlin zu übersenden; dieses hat von Amts wegen ein Familienbuch angelegt. Eine erneute Beurkundung der Eheschließung scheidet aus, weil das Familienbuch als Heiratseintrag fortzuführen ist.
- 34.2.3. Da der Zeitpunkt der Eheschließung nicht maßgebend ist, scheidet auch die nachträgliche Beurkundung von Ehen aus, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geschlossen worden sind.
- 34.3. Vermeidung von Doppelbeurkundungen Das Standesamt soll sich vor der Beurkundung anhand der beim Standesamt I in Berlin geführten Verzeichnisse vergewissern, dass der Personenstandsfall nicht bereits in einem inländischen Personenstandsregister beurkundet worden ist. Im Übrigen kann auch eine Abschrift des Antrags dem Standesamt I in Berlin zur Überprüfung übersandt werden, wenn anzunehmen ist, dass Angaben durch dort vorhandene Unterlagen bestätigt werden können. In Zweifelsfällen kann auch eine Abschrift des Antrags der jeweiligen Heimatortskartei der kirchlichen Wohlfahrtsverbände übersandt werden, um die Angaben überprüfen zu lassen; dabei ist der Wohnsitz der Betroffenen am 1. September 1939 anzugeben.
- 34.4. Maßgeblicher Zeitpunkt für Inhalt der Eintragung Für die Eintragungen in das Eheregister ist der Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend; nachträgliche Änderungen des Personenstandes sind als Folgebeurkundungen einzutragen. Personen, die eine Erklärung über ihre Namensführung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes abgegeben haben, sind nur mit den nach dieser Erklärung geführten Vornamen und Familiennamen einzutragen; dies gilt entsprechend für Vertriebene und Spätaussiedler, deren Name nach den Vorschriften des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen geändert worden ist.
- 34.5. Namensführung der Ehegatten Hinsichtlich der Namensführung der Ehegatten ist vom Standesamt festzustellen, ob wirksame Erklärungen zur Namensführung vorliegen oder nach den in Frage kommenden Heimatrechten kraft Gesetzes eine bestimmte Namensführung eingetreten ist. Dafür genügt in der Regel, dass eine bestimmte Namensführung in der ausländischen Urkunde über die Eheschließung vermerkt ist, wenn diese Namensführung nach den in Betracht kommenden Rechten zulässig war und die Ehegatten erklären, dass sie ihrem Willen entsprach. Haben die Ehegatten bei der Eheschließung den Namen in einer Weise gewählt, die sinngemäß der Rechtswahl nach Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entspricht, so ist auch diese Wahl anzuerkennen.
- 34.6. Nicht erwiesene Angaben Werden die Angaben über die nachträglich zu beurkundende Ehe als nicht erwiesen erachtet, hat das Standesamt die nachträgliche Beurkundung abzulehnen. Dem Antragsteller ist auf Verlangen ein schriftlicher Bescheid über die Ablehnung zu erteilen; er ist auf die Möglichkeit des Antrags nach § 49 des Gesetzes hinzuweisen. Sind andere Angaben nicht vollständig oder hält sie das Standesamt für nicht erwiesen, hat die nachträgliche Beurkundung zu erfolgen; es sind jedoch nur die erwiesenen Angaben einzutragen.
- 34.7. Übereinkommen zur Erleichterung von Eheschließungen im Ausland Nach dem Übereinkommen zur Erleichterung der Eheschließung im Ausland vom 10. September 1964 (BGBl. 1969 II S. 445, 451) beurteilt sich das Aufgebot für eine Eheschließung, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates in der Form des Ortsrechts vorgenommen wird, nach dem innerstaatlichen Recht dieses Staates. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciecdeutschland.de) eingesehen werden.
- 36. Zu § 36 PStG Geburten und Sterbefälle im Ausland
- 36.1. Abgrenzung Inland und Ausland Für die Abgrenzung "Inland" und "Ausland" ist der Tag der Antragstellung maßgebend.
- 36.2. Zuständigkeit und Vermeidung von Doppelbeurkundungen
- 36.2.1. Die Hinweise zu den Nr. . 34.3. und 34.6. sind zu beachten; zur Zuständigkeit des Standesamts siehe auch Nr. 12.1.
- 36.2.2. Soll die Geburt eines im Ausland geborenen Kindes, das selbst keinen inländischen Wohnsitz hat, nachträglich beurkundet werden, und hat nur ein Elternteil Wohnsitz im Inland, ergibt sich daraus die Zuständigkeit des Standesamts für die Beurkundung; wird der Antrag von einer anderen Person als einem Elternteil gestellt, ist das Standesamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.
- 36.3. Maßgeblicher Zeitpunkt für Inhalt der Eintragung Für die Eintragungen in das Geburtenregister ist unbeschadet der Nr. 21.1. der Zeitpunkt der Geburt des Kindes maßgebend, über alle späteren Änderungen sind Folgebeurkundungen einzutragen; dies gilt entsprechend für Eintragungen im Sterberegister.
- 37. Zu § 37 PStG Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen
- 37.1. Geburts- oder Sterbeort Als Geburts- oder Sterbeort sind die Bezeichnung des Meeres und die nautischen Positionsangaben des Schiffes zum Zeitpunkt des personenstandsrechtlichen Ereignisses einzutragen.
- 37.2. Sterbefall außerhalb des Seeschiffes Hat sich der Sterbefall außerhalb eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, ereignet, und ist der Verstorbene nicht aufgefunden worden, so ist eine Beurkundung im Sterberegister nicht möglich. Das gilt selbst dann, wenn der Tod in einem Seeamtsspruch festgestellt worden ist. In diesem Fall kommt nur eine Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit in Frage.
- 38. Zu § 38 PStG Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern (§ 43 PStV)
Wurde der Sterbefall bereits bei einem anderen als dem Sonderstandesamt Bad Arolsen beurkundet, kann er im Sterberegister des Sonderstandesamts in Bad Arolsen nur dann erneut beurkundet werden, wenn Urkunden oder beglaubigte Abschriften aus dem Sterberegister auf Grund des ersten Eintrags nicht zu erhalten sind.
- 39. Zu § 39 PStG Ehefähigkeitszeugnis
- 39.1. Voraussetzung zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung kein Hindernis nach deutschem Recht entgegensteht. Vor der Ausstellung des Zeugnisses ist Folgendes zu beachten:
- 39.1.1. Sind beide Eheschließende Deutsche, so ist ihre Ehefähigkeit in der gleichen Weise zu prüfen, als ob sie die Ehe vor einem Standesamt im Inland schließen würden; es genügt, dass ein gemeinsames Ehefähigkeitszeugnis für beide Eheschließende ausgestellt wird, auch wenn nur für einen Eheschließenden die örtliche Zuständigkeit gegeben ist.
- 39.1.2. Ist nur ein Eheschließender Deutscher, so ist seine Ehefähigkeit nach deutschem Recht zu prüfen. Hierfür ist für den ausländischen Eheschließenden aber kein Ehefähigkeitszeugnis und auch keine Befreiung hiervon zu fordern; seine Ehefähigkeit festzustellen ist Aufgabe der für die Eheschließung zuständigen Stelle. Von dem ausländischen Eheschließenden sind die Angaben und Nachweise zu seiner Person zu verlangen, und es ist zu prüfen, ob in seiner Person ein doppelseitig wirkendes deutsches Ehehindernis liegt (z.B. das Ehehindernis der Doppelehe). Liegt in der Person des ausländischen Eheschließenden nach dessen Heimatrecht ein Ehehindernis vor, das nicht doppelseitig wirkt, so ist das Ehefähigkeitszeugnis gleichwohl auszustellen;
Artikel 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche steht dem nicht entgegen.
- 39.1.3. Ist eine frühere Ehe eines Eheschließenden durch eine ausländische Entscheidung für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden, sind die Nr. . A 6.2.1. bis A 6.2.7. zu beachten; für entsprechende Entscheidungen über die Auflösung einer Lebenspartnerschaft gilt Nr. A 6.3.
- 39.1.4. Für die Angaben und Nachweise zur Person der Eheschließenden gelten die Nr. . 12.2.1. bis 12.4.1. entsprechend.
- 39.2. Ablehnung der Ausstellung Wird die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses abgelehnt, ist den Antragstellern auf ihr Verlangen ein mit Gründen versehener schriftlicher Bescheid zu erteilen, in dem sie auf ihr Antragsrecht nach § 49 des Gesetzes bei dem für den Sitz des Standesamts zuständigen Amtsgericht hinzuweisen sind.
- 39.3. Hinweis auf Namensführung Der deutsche Eheschließende, für den das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt wird, soll auf die Möglichkeiten zur Bestimmung des nach der Eheschließung zu führenden Familiennamens einschließlich der Möglichkeit der Wahl des Rechts der Namensführung hingewiesen werden.
- 39.4. Formblatt für Ehefähigkeitszeugnis Das Ehefähigkeitszeugnis ist stets nach dem Formblatt des Übereinkommens vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen auszustellen.
- 39.5. Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis (§ 51 PStV)
- 39.5.1. Nach dem Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. 1997 II S. 1086) ist ein mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis auszustellen. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciecdeutschland.de) eingesehen werden.
- 39.5.2. Eheschließende, die einen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen führen, sind in Feld 5 mit diesem Namen einzutragen, gegebenenfalls unter Beifügung eines vorangestellten oder angefügten Begleitnamens; für die Beifügung des Geburtsnamens gilt § 23 Abs. 1 der Personenstandsverordnung.
- 39.5.3. In das Ehefähigkeitszeugnis sind nur die nach dem Übereinkommen vorgesehenen Eintragungen vorzunehmen; in Feld 12 ist daher eine vorherige Lebenspartnerschaft nicht einzutragen.
- 39.5.4. Für die Beschaffung des Ehefähigkeitszeugnisses für Schweizer Bürger, für luxemburgische und österreichische Staatsangehörige sowie für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Deutsche zur Eheschließung in der Schweiz, in Luxemburg oder in Österreich gelten besondere Vorschriften, siehe hierzu Nr. . A 5.3.2., A 5.3.3. und A 5.3.5.
- 39.1. Voraussetzung zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung kein Hindernis nach deutschem Recht entgegensteht. Vor der Ausstellung des Zeugnisses ist Folgendes zu beachten:
- 40. Zu § 40 PStG Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung Eine Entscheidung nach § 40 des Gesetzes kommt nicht mehr in Frage, wenn die Zweifel über die örtliche Zuständigkeit erst entstehen, wenn der Personenstandsfall bereits beurkundet worden ist.
Abschnitt 2
Familienrechtliche Beurkundungen
- 41. Zu § 41 PStG Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten
- 41.1. Allgemeine Vorbemerkung
- 41.1.1. Erklärungen zur Namensführung sind höchstpersönliche Erklärungen, die nicht von einer bevollmächtigten Person abgegeben werden können.
- 41.1.2. In der Erklärung sind auch Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt sowie die Bezeichnung des Geburtseintrags gemeinsamer Kinder der Ehegatten anzugeben, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- 41.1.3. Der nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorangestellte oder angefügte Name und der Ehename werden durch Bindestrich miteinander verbunden.
- 41.2. Namenserklärung nach Auflösung der Ehe Nach Auflösung der Ehe kann der Ehegatte, der bei oder nach der Eheschließung eine Rechtswahl nach Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zugunsten eines anderen Rechts getroffen hat, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt das Namensrecht des Staates, dem er im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe angehörte, als das für seine Namensführung maßgebende bestimmen.
- 41.1. Allgemeine Vorbemerkung
- 43. Zu § 43 PStG Erklärungen zur Namensangleichung
- 43.1. Angleichung von Namen (§ 45 PStV)
- 43.1.1. Bei der Annahme einer deutschsprachigen Form des Namens können auch einzelne Buchstaben oder diakritische Zeichen weggelassen oder hinzugefügt werden.
- 43.1.2. Wird ein neuer Name gewählt, sind die allgemeinen Grundsätze des deutschen Namensrechts zu beachten, um weitere Schwierigkeiten, die Anlass zu einer öffentlichrechtlichen Namensänderung sein können, zu vermeiden.
- 43.1.3. Bei Erklärungen nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes sind die Hinweise in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Vertriebenengesetz (BVFGVwV) vom 22. Februar 2008 (GMBl. S. 335) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten; die Verwaltungsvorschrift kann auf der Internetseite www.verwaltungsvorschrifteniminternet.de eingesehen werden.
- 43.2. Weitere Angaben in der Erklärung In der Erklärung sind auch Vor- und Familiennamen sowie Tag und Ort der Geburt von Kindern anzugeben, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn die Erklärung den Ehenamen der Eltern oder den Familiennamen des Elternteils, von dem das Kind seinen Geburtsnamen ableitet, betrifft; ist die Geburt in einem Geburtenregister eingetragen, das von einem Standesamt im Inland geführt wird, so ist auch die Bezeichnung des Geburtseintrags anzugeben.
- 43.3. Angleichungserklärung bei der Eheschließung Wird im Zusammenhang mit einer Eheschließung eine solche Erklärung zum Familiennamen abgegeben, ist für die Entgegennahme einer gleichzeitig zum Vornamen oder sonstigen Namensbestandteilen abgegebenen Erklärung auch das Standesamt zuständig, das den Eheeintrag zu errichten hat.
- 43.1. Angleichung von Namen (§ 45 PStV)
- 44. Zu § 44 PStG Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft
- 44.1. Allgemeine Vorbemerkung Abstammungsrechtliche Erklärungen sind nicht empfangsbedürftig, sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder eine andere Behörde.
- 44.2. Anerkennung der Vaterschaft
- 44.2.1. Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Bei der Beurkundung der Anerkennungserklärung sollen daher die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse grundsätzlich nicht nachgeprüft werden. Unwirksame oder anfechtbare Anerkennungserklärungen sollen jedoch vermieden werden; vor der Beurkundung soll sich der Standesbeamte insbesondere darüber Gewissheit verschaffen, dass, außer im Falle des § 1599 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, keine vorrangig zu beachtende Vaterschaft eines anderen Mannes besteht und keine Verdachtsmomente einer Scheinvaterschaft vorliegen. Die Beurkundung soll abgelehnt werden, wenn offenkundig ist, dass die Anerkennung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anfechtbar wäre. Der Anerkennende ist vor der Beurkundung über die rechtlichen Wirkungen der Anerkennung der Vaterschaft nach deutschem Recht zu unterrichten; dies ist aktenkundig zu machen.
- 44.2.2. Das Interesse des Kindes an der unverzüglichen Feststellung der Abstammung gebietet es, die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft auch dann zu beurkunden, wenn noch nicht alle notwendigen Angaben nachgewiesen sind.
- 44.3. Anerkennung der Vaterschaft vor der Geburt des Kindes Wird die Anerkennungserklärung vor der Geburt des Kindes abgegeben, so hat das Standesamt der Mutter eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung zu übersenden und sie zu bitten, zu gegebener Zeit Tag und Ort der Geburt des Kindes mitzuteilen.
- 44.4. Anerkennung der Vaterschaft und namensrechtliche Folgen Ist die Mutter ausländische Staatsangehörige und hat ein Deutscher die Vaterschaft wirksam anerkannt, so ist die Mutter darauf hinzuweisen, dass sich die Namensführung des Kindes nach deutschem Recht bestimmt, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes nicht von der Möglichkeit der Wahl des Rechts der Familiennamensführung nach Artikel 10 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Gebrauch macht. Erkennt ein Deutscher zu einem ausländischen Kind nach der Beurkundung der Geburt des Kindes wirksam die Vaterschaft an und ändert sich hierdurch der Geburtsname des Kindes, so ist der gesetzliche Vertreter des Kindes auf die Möglichkeit der nachträglichen Wahl des Rechts der Familiennamensführung nach Artikel 10 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche hinzuweisen.
- 44.5. Unterhaltserklärung Will ein Mann lediglich eine Erklärung über seine Unterhaltsverpflichtung abgeben, ist er an das Jugendamt, das Amtsgericht oder einen Notar zu verweisen.
- 44.6. Übereinkommen über die Zuständigkeit der Anerkennungsbehörden Nach dem Übereinkommen über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können vom 14. September 1961 (BGBl. 1965 II S. 17, 19) besteht die Möglichkeit, dass Angehörige eines Vertragsstaates in jedem anderen Vertragsstaat die Vaterschaft zu einem Kinde mit den gleichen Wirkungen anerkennen können, wie wenn die Anerkennung vor der zuständigen Behörde des Heimatstaates des Erklärenden abgegeben worden wäre. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciecdeutschland.de) eingesehen werden.
- 44.7. Anerkennung der Mutterschaft Bei der Übersendung einer beglaubigten Abschrift über die Anerkennung der Mutterschaft ist anzugeben, ob ein Beteiligter die Eintragung einer Folgebeurkundung zum Geburtseintrag des Kindes beantragt.
- 44.8. Übereinkommen über die Feststellung der mütterlichen Abstammung Nach dem Übereinkommen über die Feststellung der mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder vom 12. September 1962 (BGBl. 1965 II S. 17, 23) gilt in den Vertragsstaaten des Übereinkommens, wenn eine Frau im Geburtseintrag eines Kindes als Mutter des Kindes bezeichnet ist, durch diese Bezeichnung die mütterliche Abstammung des Kindes als festgestellt; die Abstammung kann jedoch bestritten werden. Dies gilt in jedem Staat, dessen Recht bisher hiermit nicht im Einklang stand, vom Tage des Beitritts dieses Staates an. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciecdeutschland.de) eingesehen werden.
- 45. Zu § 45 PStG Erklärungen zur Namensführung des Kindes
- 45.1. Allgemeine Vorbemerkung Erklärungen zur Namensführung sind nach deutschem Recht höchstpersönliche Erklärungen, die nicht von einer bevollmächtigten Person abgegeben werden können. Für minderjährige Kinder werden namensrechtliche Erklärungen vom gesetzlichen Vertreter abgegeben; nach Vollendung des 14. Lebensjahres nur vom Kind selbst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Ein geschäftsfähiges Kind, für das ein Betreuer bestellt ist, bedarf zur Abgabe der Erklärung der Einwilligung des Betreuers, wenn das Vormundschaftsgericht einen entsprechenden Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat.
- 45.2. Erklärungen mehrerer Personen Sind für die Namensführung des Kindes Erklärungen mehrerer Personen erforderlich, müssen diese nicht zeitgleich abgegeben werden; inhaltlich übereinstimmende Erklärungen sind ausreichend. Die Erklärung zur Namensführung des Kindes wird wirksam, sobald die letzte der erforderlichen Erklärungen dem zuständigen Standesamt zugegangen ist.
- 45.3. Weitere Angaben in der Erklärung In der Erklärung sind auch Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt sowie die Bezeichnung des Geburtseintrags eines Kindes des Kindes anzugeben, das das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- 45.4. Doppelname Im Falle der Bildung eines Doppelnamens durch Einbenennung ( § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 9 Abs. 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) werden der vorangestellte oder angefügte Name und der Geburtsname durch Bindestrich miteinander verbunden.
Kapitel 8
Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
Abschnitt 1
Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts
- 46. Zu § 46 PStG Änderung einer Anzeige Wird die Anzeige elektronisch übermittelt, sind Änderungen aktenkundig zu machen.
- 47. Zu § 47 PStG Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung
- 47.1. Berichtigungen (§ 47 PStV)
- 47.1.1. Wird beim Standesamt erkannt, dass ein Eintrag in einem im Inland geführten Personenstandsregister unrichtig oder unvollständig ist, so hat es die Berichtigung oder Ergänzung des Eintrags zu veranlassen. Wird das Personenstandsregister, in dem der Eintrag zu berichtigen oder zu ergänzen ist, nicht bei dem Standesamt geführt, das den Fehler erkannt hat, ist das registerführende Standesamt auf die Erforderlichkeit der Berichtigung oder Ergänzung hinzuweisen.
- 47.1.2. Stellt das Standesamt in einem Altregister eine fehlerhafte Angabe fest, deren Eintragung seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr vorgesehen ist, ist vom Standesamt eine Folgebeurkundung einzutragen. Die betreffende fehlerhafte Angabe entfällt; sie wird nicht durch die richtige Angabe ersetzt. Für das als Heiratseintrag fortgeführte Familienbuch gelten die Regelungen in Satz 1 und 2 nur hinsichtlich der Angaben über die Eheschließung und deren Fortführung.
- 47.2. Fehlende Angaben im Eintrag Enthält ein Personenstandseintrag, der vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angelegt worden ist, Angaben deshalb nicht, weil sie nach dem bis zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Recht nicht einzutragen waren, so ist eine Berichtigung oder Ergänzung nicht vorzunehmen.
- 47.3. Anhörung Beteiligter Ist ein anzuhörender Beteiligter verstorben oder ist seine Anhörung nicht möglich und ist erkennbar, dass sich aus der beabsichtigten Berichtigung sowie den etwa notwendigen Folgeberichtigungen Auswirkungen auf die Namensführung einer anderen Person, z.B. der Ehefrau oder eines Kindes, ergeben, so soll diese gehört werden.
- 47.1. Berichtigungen (§ 47 PStV)
Abschnitt 2
Gerichtliches Verfahren
- 48. Zu § 48 PStG Berichtigung auf Anordnung des Gerichts
- 48.1. Form des Berichtigungsantrags Der Berichtigungsantrag ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, er kann daher schriftlich eingereicht oder auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. Der Antrag soll begründet werden und Angaben über die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel enthalten sowie die Personen benennen, die als Beteiligte in Betracht kommen. Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigefügt werden. Das Standesamt soll einen dem Antrag entsprechenden Beschlussvorschlag vorbereiten.
- 48.2. Übereinkommen über die Berichtigung von Einträgen Nach dem Übereinkommen betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern) vom 10. September 1964 (BGBl. 1969 II S. 445, 446) ist die Behörde eines Vertragsstaates, die für die Entscheidung über die Berichtigung eines Eintrags in einem im eigenen Hoheitsgebiet geführten Personenstandsbuch zuständig ist, auch zuständig, in derselben Entscheidung die Berichtigung des gleichen Fehlers anzuordnen, der in einen späteren Eintrag in einem anderen Personenstandsbuch (Zivilstandsregister) eines anderen Vertragsstaates übernommen worden ist und dieselbe Person oder ihre Nachkommen betrifft. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciecdeutschland.de) eingesehen werden.
- 49. Zu § 49 PStG Anweisung durch das Gericht Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, hat es den Beteiligten auf ihr Verlangen einen mit Gründen versehenen schriftlichen Bescheid zu erteilen und sie auf ihr Antragsrecht bei dem für den Sitz des Standesamts zuständigen Amtsgericht hinzuweisen.
- 50. Zu § 50 PStG Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte Für die Anordnung der Berichtigung von Einträgen in deutschen Personenstandsbüchern aus Gebieten, in denen deutsche Standesbeamte nicht mehr tätig sind, ist das Amtsgericht Schöneberg, 10820 Berlin, zuständig;
Anträge auf Berichtigung einzelner Personenstandsurkunden sind über das Standesamt I in Berlin zu leiten, damit die Urkunden zuvor in die Urkundensammlung dieses Standesamts aufgenommen werden. Eine in die Urkundensammlung des Standesamts I in Berlin aufgenommene Personenstandsurkunde steht einem inländischen Personenstandseintrag gleich.
- 53. Zu § 53 PStG Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen Das Standesamt kann selbst gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde erheben, wenn es Bedenken hat, die angeordnete Amtshandlung vorzunehmen. Nach § 63 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat einzulegen; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem Standesamt. Gleiches gilt für den Fall, dass das Gericht den Antrag des Standesamts auf Anordnung einer Berichtigung ablehnt.
Kapitel 9
Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
Abschnitt 1
Beweiskraft; Personenstandsurkunden
- 54. Zu § 54 PStG Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden
- 54.1. Beweiskraft der Standesregister und ähnlicher Register Die Vorschriften über die Beweiskraft der Personenstandsregister gelten auch für alle Altregister, die nach § 5 des Gesetzes fortzuführen sind. Der seit dem 1. Juli 1938 geführte zweite Teil des Familienbuches (alter Art) besitzt diese Beweiskraft nicht.
- 54.2. Beweiskraft öffentlicher Urkunden Öffentliche Urkunden, die aus früheren, nicht mehr fortgeführten Personenstandsbüchern und Personenstandsregistern ausgestellt werden, sind keine Personenstandsurkunden, sie genießen daher nicht die Beweiskraft des § 54 Abs. 2 des Gesetzes. Hierunter fallen z.B. nach dem 31. Dezember 2008 aus einem Familienbuch ausgestellte beglaubigte Abschriften sowie beglaubigte Abschriften von Personenstandseinträgen, die nach Ablauf der standesamtlichen Fortführungsfristen auf Grund archivrechtlicher Vorschriften erteilt werden; dies gilt nicht für die aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch erteilten Eheurkunden, die den vollen Beweiswert nach § 54 Abs. 2 des Gesetzes besitzen.
- 54.3. Beweiskraft mehrsprachiger Urkunden Die nach dem Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 8. September 1976 (siehe Nr. 55.3.1.) ausgestellten Urkunden stehen in ihrer Beweiskraft inländischen Personenstandsurkunden gleich.
- 55. Zu § 55 PStG Personenstandsurkunden (§ 48 PStV)
- 55.1. Ausstellung von Personenstandsurkunden
- 55.1.1. Personenstandsurkunden werden nur vom Standesamt ausgestellt; aus dem Sicherungsregister dürfen keine Personenstandsurkunden ausgestellt werden.
- 55.1.2. Besteht ein Registerausdruck aus mehreren Blättern, sind diese fest miteinander zu verbinden und an der Verbindungsstelle mit dem Dienstsiegelabdruck zu versehen.
- 55.1.3. Im Beglaubigungsvermerk ist anzugeben, ob der Registerausdruck Folgebeurkundungen enthält und ggf. deren Anzahl; besteht der Registerausdruck aus mehreren Blättern, ist auch deren Anzahl anzugeben.
- 55.1.4. Aus einem Alt- oder Übergangsregister werden anstelle von beglaubigten Registerausdrucken beglaubigte Abschriften ausgestellt; Näheres hierzu siehe Nr. 76.2.1.
- 55.1.5. Aus dem bis zum 31. Dezember 2008 beim Standesamt I in Berlin geführten Buch für Todeserklärungen werden nur beglaubigte Abschriften erteilt.
- 55.2. Ausstellung von Urkunden nach Ablauf der Fortführungsfristen Mit Ablauf des Tages, an dem die Fortführungsfrist eines Personenstandsregistereintrags endet, erlischt die Möglichkeit, eine Personenstandsurkunde zu erteilen. Ein urkundlicher Nachweis (z.B. eine beglaubigte Abschrift) kann nur noch nach Maßgabe der jeweiligen landesarchivrechtlichen Vorschriften erteilt werden.
- 55.3. Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister (§ 50 PStV)
- 55.3.1. Nach dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. 1997 II S. 774) können mehrsprachige Personenstandsurkunden aus den Personenstandsregistern ausgestellt werden. Das Übereinkommen hat den Zweck, die Verwendung von Personenstandsurkunden in anderen Staaten als dem Ausstellungsstaat zu erleichtern. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciecdeutschland.de) eingesehen werden.
- 55.3.2. Eine mehrsprachige Personenstandsurkunde darf nicht erteilt werden, wenn der Personenstandseintrag den Zusatz enthält, dass die Angaben über eine Person nicht auf gesicherten Grundlagen beruhen.
- 55.3.3. In den mehrsprachigen Auszug aus dem Geburtenregister sind nur die Angaben aufzunehmen, die auch in eine inländische Geburtsurkunde aufgenommen werden. Für tot geborene Kinder wird ein mehrsprachiger Auszug aus dem Geburtenregister nicht erteilt.
- 55.3.4. In den mehrsprachigen Auszug aus dem Eheregister sind in Feld 10 bei bestehender Ehe die Namen einzutragen, die von den Ehegatten im Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde geführt werden. Besteht die Ehe nicht mehr, ist der im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe geführte Name einzutragen; spätere Änderungen des Namens bleiben unberücksichtigt.
- 55.4. Internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV)
Die Bundesrepublik Deutschland hat das Übereinkommen zur Schaffung eines internationalen Stammbuchs der Familie vom 12. September 1974 nicht gezeichnet; im Hinblick auf das berechtigte Anliegen der Vertragsstaaten dürfen gleichwohl Eintragungen im internationalen Stammbuch der Familie vorgenommen werden. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciecdeutschland.de) eingesehen werden.
- 55.1. Ausstellung von Personenstandsurkunden
- 56. Zu § 56 PStG Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden
- 56.1. Inhalt der Urkunden
- 56.1.1. In die Personenstandsurkunden nach den §§ 57 bis 60 des Gesetzes dürfen nur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Eintrag ergeben. Im Eintrag enthaltene Zusätze, die den Beweiswert der Urkunde einschränken würden (z.B. "angeblich" oder "urkundlich nicht nachgewiesen"), sind nicht aufzunehmen; dies gilt nicht für die Angabe "unbekannt", wenn dies beim Familienstand im Sterberegister eingetragen worden ist. Die §§ 35 und 40 Abs. 2 der Personenstandsverordnung bleiben unberührt. Die Angabe "gottgläubig" oder "glaubenslos" ist nicht in die Urkunden aufzunehmen. Die Kennzeichnung eines Vornamens als Rufname ist nicht zulässig.
- 56.1.2. In allen Personenstandsurkunden ist bei Personen, die auf Grund von Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft einen vom Geburtsnamen abweichenden Familiennamen führen, zusätzlich der Geburtsname anzugeben.
- 56.1.3. Wird bei der Ausstellung einer Personenstandsurkunde festgestellt, dass der Name des Ortes, in dem der beurkundete Personenstandsfall eingetreten ist, zwischenzeitlich geändert worden ist, ist der im Personenstandsregister eingetragene Name in die Urkunde zu übernehmen; auf Wunsch kann die neue Ortsbezeichnung unter Voranstellung des Wortes "jetzt" hinzugefügt werden. Hat sich die Bezeichnung des Standesamts geändert, ist auch der neue Name des Standesamts unter Voranstellung des Wortes "jetzt" hinzuzufügen.
- 56.1.4. Enthält der Personenstandseintrag keine Eintragungen zur Religionszugehörigkeit, erscheinen die für die Eintragung vorgesehenen Felder in der Personenstandsurkunde nicht. Gleiches gilt, wenn der Personenstandseintrag eine Folgebeurkundung über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft enthält.
- 56.1.5. Enthält der Personenstandseintrag eine Folgebeurkundung über eine Berichtigung, ist nur der richtige Sachverhalt in die Personenstandsurkunde einzutragen.
- 56.1.6. Enthält der Personenstandseintrag einen Sperrvermerk, der ungültig geworden oder gestrichen worden ist, so ist vorrangig eine Personenstandsurkunde nach den §§ 57 bis 59 des Gesetzes auszustellen. Kann dem Begehren nur mit einer beglaubigten Abschrift des Personenstandseintrags entsprochen werden, ist darin der gestrichene oder ungültig gewordene Sperrvermerk nicht aufzunehmen oder abzudecken.
- 56.1.7. Der Leittext "Weitere Angaben aus dem Register" und die für die Eintragung der Angaben vorgesehenen Felder erscheinen in der Urkunde nur dann, wenn entsprechende Eintragungen vorzunehmen sind.
- 56.2. Besonderheiten bei Personenstandsurkunden aus Altregistern
- 56.2.1. Enthält der Registereintrag Angaben zu akademischen Graden der Ehegatten oder Lebenspartner, der Eltern oder des Verstorbenen, sind diese nicht in die Personenstandsurkunden nach den §§ 57 bis 60 des Gesetzes zu übernehmen.
- 56.2.2. Sind in einem Personenstandseintrag, der vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angelegt worden ist, die Umlaute mit "A(E)", "O(E)" oder "U(E)" ausgedruckt, so sind diese mit "ä", "ö" oder "ü" wiederzugeben; das Zeichen "S(Z)" ist mit "ß" zu übertragen.
- 56.2.3. Eintragungen in den Personenstandsregistern, die vom 1. Juli 1938 ab über die frühere Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft gemacht worden sind, sind ungültig. Das Gleiche gilt für Eintragungen über die Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft, die vom 1. Oktober 1944 bis zu dem Zeitpunkt gemacht worden sind, von dem an das religiöse Bekenntnis wieder allgemein in die Personenstandsbücher eingetragen worden ist. Vor Ausstellung der Personenstandsurkunde ist daher vom Amts wegen eine Folgebeurkundung über die Ungültigkeit des Eintrags über die frühere Zugehörigkeit zur Jüdischen Religionsgemeinschaft einzutragen; Gleiches gilt, wenn zu dem Personenstandseintrag ein Randvermerk über jüdische Vornamen auf Grund des § 2 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 17. August 1938 (RGBl. I S. 1044) zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen eingetragen worden ist.
- 56.2.4. In eine beglaubigte Abschrift sind die Angaben über die Zugehörigkeit oder die frühere Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft und der Randvermerk darüber sowie die Randvermerke über jüdische Vornamen und deren Ungültigkeit nicht aufzunehmen, falls dies nicht beantragt wird. Dies gilt auch für entsprechende Eintragungen im zweiten Teil des Familienbuches (alter Art); sie sind mit dem Vermerk "Ungültig" zu versehen, der vom Standesbeamten zu unterschreiben ist. Auch diese Eintragungen sind in beglaubigte Abschriften nicht zu übernehmen, falls dies nicht beantragt wird.
- 56.2.5. Sonstige Eintragungen über die Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft sind in die Personenstandsurkunden zu übernehmen; eine Prüfung, ob die eingetragene Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft den Eintragungsvoraussetzungen am Tag der Ausstellung der Personenstandsurkunde genügt, erfolgt nicht.
- 56.3. Ausstellung von Personenstandsurkunden bei einem nicht registerführenden Standesamt
- 56.3.1. Die Ausstellung einer Personenstandsurkunde bei einem nicht registerführenden Standesamt ist nur zulässig, wenn der betreffende Personenstandseintrag bei dem registerführenden Standesamt elektronisch geführt wird.
- 56.3.2. Das Standesamt, bei dem die Urkundenausstellung beantragt wurde, erstellt die Personenstandsurkunde unter Verwendung der Daten des registerführenden Standesamts; in den Urkundenformularen werden zu den Leittexten "Standesamt" und "Registernummer" die Angaben des registerführenden Standesamts eingetragen. Auf der Personenstandsurkunde wird ein Beglaubigungsvermerk folgenden Inhalts angebracht: "Die vorstehende Urkunde wurde auf Grund der elektronisch in einem gesicherten Verfahren am ... [Datum der Übermittlung] übermittelten Daten des Standesamts ... [Name des registerführenden Standesamts] ausgestellt. Die Übereinstimmung der Angaben in der Urkunde mit den übermittelten Daten wird beglaubigt."
- 56.1. Inhalt der Urkunden
- 57. Zu § 57 PStG Eheurkunde
- 57.1. Eheurkunde aus der Niederschrift über die Eheschließung Wird die Eheurkunde vor der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt, ist in dem für die Registernummer vorgesehenen Feld "Niederschrift über die Eheschließung" einzutragen; für den Fall, dass die für die Registrierung vorgesehene Nummer bereits feststeht, ist diese anzufügen.
- 57.2. Eintragung der Namen In die Eheurkunde sind in den Feldern "Familienname" und "Geburtsname" die vor der Eheschließung geführten Namen einzutragen. In die Felder "Familienname nach Eheschließung" und "Geburtsname nach Eheschließung" sind die sich zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde aus dem Eheeintrag ergebenden Namen einzutragen.
- 57.3. Berücksichtigung von Folgebeurkundungen
- 57.3.1. Nach Eintragung einer Folgebeurkundung über Änderung des Vornamens oder der Religionszugehörigkeit sind die geänderten Angaben in die Felder "Vorname" oder "Religion" einzutragen.
- 57.3.2. Folgebeurkundungen über die Auflösung oder das Nichtbestehen der Ehe sowie über die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und gegebenenfalls auch über die Wiederheirat des überlebenden Ehegatten, wenn dadurch die Ehe aufgelöst wird, sind am Ende der Eheurkunde im Feld "Weitere Angaben aus dem Register" aufzunehmen; Gleiches gilt für eine Nichtigerklärung der Ehe.
- 57.3.3. Enthält der Eheeintrag eine Folgebeurkundung über die Änderung der Vornamen oder des Geschlechts nach § 1 oder § 8 des Transsexuellengesetzes, entfallen in der Eheurkunde die Leittexte "Ehemann" und "Ehefrau".
- 57.4. Besonderheiten bei Eheurkunden aus Altregistern
- 57.4.1. Ist eine Ehe nach dem Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23. Juni 1950 (BGBl. I S. 226, BGBl. III Nr. 404-5), geändert durch Gesetz vom 7. März 1956 (BGBl. I S. 104), anerkannt worden, so ist in die Eheurkunde
- 1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes im Feld "Tag" das Datum der Wirksamkeit der Eheschließung einzutragen,
- 2. in den Fällen des § 1 Abs. 2 des Gesetzes im Feld "Tag" das Datum der Wirksamkeit der Eheschließung und im Feld "Ort" das Standesamt, bei dem die Eheschließung erfolgte, auch wenn dies nicht das registerführende Standesamt ist, einzutragen.
- 57.4.2. Hat eine nachträgliche Eheschließung nach dem Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421), Rechtswirkungen erzeugt, so ist in die Eheurkunde mit folgenden Änderungen und Ergänzungen auszustellen:
- 1. Das Wort "Eheurkunde" ist durch die Wörter "Urkunde über den Ausspruch einer nachträglichen Eheschließung" zu ersetzen.
- 2. Ein Tag der Eheschließung ist nicht einzutragen.
- 3. In das Feld "Weitere Angaben aus dem Register" ist einzutragen: "Die Ehe wurde nachträglich mit Wirkung vom ... geschlossen. Sie hat die im Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 29. März 1951 aufgeführten Rechtswirkungen."
- 57.4.3. Ist auf Grund des bis zum 31. August 1986 geltenden § 15a Abs. 2 Satz 2 des Ehegesetzes in das Heiratsbuch eine Ehe eingetragen, die vor einer von einer ausländischen Regierung ermächtigten Person geschlossen worden ist, so darf keine Eheurkunde, sondern nur eine beglaubigte Abschrift des Eintrags ausgestellt werden. Ist für eine solche Ehe ein Familienbuch angelegt worden, kann eine Eheurkunde erteilt werden.
- 57.4.4. Wird eine Eheurkunde ausgestellt aus einem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch, das nach § 15a des bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Personenstandsgesetzes angelegt worden ist, so ist im Feld "Standesamt" das Standesamt einzutragen, bei dem das als Heiratseintrag fortgeführte Familienbuch geführt wird. In dem für die Eintragung der Registernummer vorgesehenen Feld ist anstelle einer Registernummer "Familienbuch .../..." [Kennzeichen des Familienbuches] einzutragen.
- 57.4.1. Ist eine Ehe nach dem Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23. Juni 1950 (BGBl. I S. 226, BGBl. III Nr. 404-5), geändert durch Gesetz vom 7. März 1956 (BGBl. I S. 104), anerkannt worden, so ist in die Eheurkunde
- 59. Zu § 59 PStG Geburtsurkunde
- 59.1. Urkunde für tot geborenes Kind Bei einem tot geborenen Kind ist nach der Angabe des Geburtstages der Zusatz "tot geboren" in die Urkunde aufzunehmen.
- 59.2. Urkunde für angenommenes Kind
- 59.2.1. Ist das Kind von einem Ehepaar gemeinschaftlich oder einer Einzelperson angenommen worden, sind nach § 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 des Gesetzes stets nur die Annehmenden oder der Annehmende als Eltern in die Geburtsurkunde aufzunehmen. Damit wird dem Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Rechnung getragen. Ist das Kind von dem Ehegatten oder Lebenspartner seiner Mutter oder seines Vaters angenommen worden, sind der Annehmende und sein Ehegatte oder Lebenspartner als Eltern in die Geburtsurkunde einzutragen.
- 59.2.2. In der Geburtsurkunde für ein durch die Lebenspartnerin der Mutter oder den Lebenspartner des Vaters angenommenes Kind tritt bei der Angabe der Daten über den annehmenden Elternteil an die Stelle des Leittextes "Mutter" oder "Vater" der Leittext "anderer Elternteil".
- 59.3. Urkunde für Mutterschaftshilfe Wird eine Geburtsurkunde für die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beantragt, ist diese mit dem Vermerk "Gilt nur für die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft" auszustellen. Die Urkunde mit diesem Zusatz soll nur einmal ausgestellt werden. Es ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Urkunde mit diesem Zusatz nicht mehrfach ausgestellt wird. Wird ausnahmsweise eine zweite Urkunde für diese Zwecke ausgestellt, ist sie mit dem Vermerk "Zweitausfertigung" zu kennzeichnen.
- 59.4. Weglassen von Angaben Wird bei der Ausstellung einer Geburtsurkunde verlangt, Angaben nicht aufzunehmen, kann die nutzungsberechtigte Person bestimmen, welche der in § 59 Abs. 2 des Gesetzes genannten Angaben weggelassen werden sollen. Sind beide Elternteile im Register vermerkt, kann nicht verlangt werden, nur Angaben eines Elternteils nicht aufzunehmen.
- 59.5. Besonderheiten bei Geburtsurkunden aus Altregistern Ein in der Zeit vom 24. Oktober 1971 bis zum 30. Juni 1976 eingetragener Randvermerk, dass dem Kind nach § 1740g des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung durch das Vormundschaftsgericht der Name seines verstorbenen Verlobten erteilt worden ist, ist bei der Ausstellung der Geburtsurkunde nicht zu berücksichtigen.
- 60. Zu § 60 PStG Sterbeurkunde
- 60.1. Angabe der Todeszeit Ist im Sterberegister nur der ungefähre Zeitpunkt des Todes oder der Zeitraum angegeben, in dem der Tod eingetreten ist, so ist diese Angabe in die Sterbeurkunde zu übernehmen.
- 60.2. Person für tot erklärt Enthält der Sterbeeintrag einen Hinweis darüber, dass die verstorbene Person für tot erklärt oder ihre Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist, darf keine Sterbeurkunde ausgestellt werden. Der Antragsteller ist an das beim Standesamt I in Berlin geführte Buch für Todeserklärungen oder die dortige Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen zu verweisen.
- 60.3. Besonderheiten bei Sterbeurkunden aus Altregistern
- 60.3.1. Enthält der Sterbeeintrag eine Folgebeurkundung darüber, dass ein Standesbeamter auf Grund einer bis zum 31. März 1946 ergangenen Anordnung einer obersten Landesbehörde ausgesprochen hat, dass zwischen dem Verstorbenen und einer Frau nachträglich die Ehe geschlossen sei, ist in der Sterbeurkunde der Familienstand des Verstorbenen mit "verheiratet" anzugeben.
- 60.3.2. Enthält der Sterbeeintrag eine Folgebeurkundung über die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit gilt Nr. 60.2.
- 60.3.3. Ist im Sterberegister nur der Ort angegeben, an dem der Verstorbene tot aufgefunden wurde, so ist dieser Ort als Sterbeort in die Urkunde aufzunehmen; die Angabe, dass er tot aufgefunden wurde, wird nicht erwähnt. Enthält der Sterbeeintrag keine Angabe zum Sterbeort, weil die Person während der Fahrt in einem Land- oder Luftfahrzeug oder auf einem Binnenschiff verstorben ist, so ist der Ort der Beurkundung als Sterbeort einzutragen.
Abschnitt 2
Benutzung der Personenstandsregister
- 61. Zu § 61 PStG Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
- 61.1. Arten der Benutzung
- 61.1.1. Auch für die Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsregistereintrag muss ein rechtliches Interesse oder bei den in § 62 des Gesetzes genannten Ausnahmefällen ein berechtigtes Interesse vorliegen.
- 61.1.2. Einsicht in ein Personenstandsregister und Durchsicht eines Personenstandsregisters dürfen nur unter Aufsicht gestattet werden, um damit die unberechtigte Kenntnisnahme von Personenstandseinträgen auszuschließen.
- 61.2. Archivrechtliche Benutzung nach Ablauf der Fortführungsfristen
- Mit dem Ablauf der in § 5 Abs. 5 des Gesetzes genannten Fristen zur Fortführung der Personenstandsregister richtet sich ihre Benutzung nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen für die Benutzung von Archivgut. Dies gilt auch, wenn die Register noch nicht an die Archive übergeben worden sind und somit weiter im Standesamt vorliegen.
- 61.1. Arten der Benutzung
- 62. Zu § 62 PStG Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
- 62.1. Rechtliches und berechtigtes Interesse
- 62.1.1. Ein rechtliches Interesse an der Benutzung der Personenstandsregister ist nur dann gegeben, wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Ein rechtliches Interesse setzt ein bereits bestehendes Recht voraus, das ohne die erstrebte Handlung in seinem Bestand gefährdet würde.
- 62.1.2. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn nach Erwägung der Sachlage das Interesse, das auch wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, familiärer oder sonstiger Art sein kann, als gerechtfertigt angesehen wird.
- 62.1.3. Zur Glaubhaftmachung reicht es aus, wenn das vorgebrachte Benutzungsinteresse wahrscheinlich und überzeugend erscheint.
- 62.2. Benutzung durch Personen (§ 53 PStV)
- 62.2.1. Das aus der Stellung als Ehegatte, Lebenspartner, Vorfahr oder Abkömmling abgeleitete Recht zur Benutzung eines Personenstandseintrags besteht nur, solange auch die das Recht begründende verwandtschaftliche Beziehung besteht.
- 62.2.2. Die erleichterten Benutzungsmöglichkeiten für Geschwister gelten auch, wenn das Geschwisterverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist; jedoch nicht im Verhältnis der leiblichen Geschwister gegenüber dem angenommenen Kind.
- 62.1. Rechtliches und berechtigtes Interesse
- 63. Zu § 63 PStG Benutzung in besonderen Fällen
- 63.1. Benutzung bei Annahme als Kind
- 63.1.1. Die Nutzungsbeschränkungen nach § 63 Abs. 1 des Gesetzes gelten nicht, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Benutzung erfordern.
- 63.1.2. Die Nutzungsbeschränkungen nach § 63 Abs. 1 des Gesetzes entfallen bei Zustimmung des Annehmenden und des Angenommenen zu der Benutzung.
- 63.1.3. Die Nutzungsbeschränkungen nach § 63 Abs. 1 des Gesetzes gelten auch, wenn das Kind als Volljähriger angenommen worden ist.
- 63.2. Benutzung bei Änderung der Geschlechtszugehörigkeit
- 63.2.1. Die Nutzungsbeschränkungen nach § 63 Abs. 2 des Gesetzes gelten nicht, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Benutzung erfordern oder ein rechtliches Interesse an der Benutzung glaubhaft gemacht wird.
- 63.2.2. Die Nutzungsbeschränkungen nach § 63 Abs. 2 des Gesetzes gelten nicht mehr, wenn die Entscheidung über die Änderung der Vornamen aufgehoben worden ist oder unwirksam ist, weil die betreffende Person Elternteil eines Kindes geworden ist.
- 63.2.3. Die Nutzungsbeschränkungen des § 63 Abs. 2 des Gesetzes gelten auch für einen Eheeintrag, wenn dieser eine Folgebeurkundung über die Änderung des Vornamens oder des Geschlechts nach § 1 oder § 8 des Transsexuellengesetzes enthält; in diesen Fällen darf nur den Ehegatten selbst eine Personenstandsurkunde aus dem Eheeintrag erteilt werden.
- 63.1. Benutzung bei Annahme als Kind
- 64. Zu § 64 PStG Sperrvermerke
- 64.1. Allgemeine Vorbemerkung
- 64.1.1. Der Sperrvermerk ist im Geburten- und Eheregister oberhalb der Beurkundung und in dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch oberhalb der Spalte 1 deutlich sichtbar einzutragen. Der Sperrvermerk ist auch in das Sicherungsregister zu übernehmen.
- 64.1.2. Ein Sperrvermerk untersagt vorbehaltlich der im Gesetz genannten Ausnahmen jegliche Benutzung des Personenstandseintrags einschließlich der Sammelakte für natürliche und juristische Personen; nur die Person, die den Antrag auf Eintragung des Sperrvermerks gestellt hat, und die Zeugenschutzdienststelle sind vom Benutzungsverbot ausgenommen.
- 64.1.3. Nach Ablauf der Sperrfrist ist der Sperrvermerk zu löschen.
- 64.2. Sperrvermerk zum Schutz persönlicher Interessen
- 64.2.1. Im Antrag auf Eintragung eines Sperrvermerks sind die Gründe für die Erforderlichkeit der Eintragung des Vermerks darzulegen und etwaige Beweise beizufügen. Zu den Gründen kann z.B. ein zuvor durchgeführtes Namensänderungsverfahren gehören, das wegen der Gefährdung des Kindes durch das Verhalten eines Elternteils durchgeführt worden ist. Kommt das Standesamt nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Gefährdung vorliegt, ist der Sperrvermerk einzutragen.
- 64.2.2. Die Eintragung lautet "Sperrvermerk bis zum ..."
- 64.3. Sperrvermerk zum Zeugenschutz
- 64.3.1. Die Zeugenschutzdienststelle beurteilt die Erforderlichkeit des Schutzes; die Beurteilung ist für das Standesamt bindend. Von der Eintragung des Sperrvermerks kann nur dann abgesehen werden, wenn entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter überwiegen; die Zeugenschutzdienststelle ist hiervon zu unterrichten.
- 64.3.2. Die Eintragung lautet "Sperrvermerk Zeugenschutz"
- 64.3.3. Das Ersuchen der Zeugenschutzdienststelle kann auch darauf gerichtet sein, Mitteilungspflichten gegenüber anderen Stellen, die aus Anlass der Beurkundung eines Personenstandsfalles oder der Änderung des Personenstandes erforderlich sind, für die Zeit des Zeugenschutzes auszusetzen. Nach Ablauf der Sperre sind die Mitteilungen nachzuholen, sofern die Fortführungsfrist des Personenstandsregisters nicht bereits abgelaufen ist.
- 64.1. Allgemeine Vorbemerkung
- 65. Zu § 65 PStG Benutzung durch Behörden und Gerichte
- 65.1. Behördenbegriff
- 65.1.1. Im Personenstandsrecht ist der Behördenbegriff weiter gefasst als im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht. Als Behörden sind alle Stellen anzusehen, die Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen und hierzu die Kenntnis von Personenstandsdaten benötigen; hierzu zählen z.B. die Suchdiensteinrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes und des Kirchlichen Suchdienstes.
- 65.1.2. Ein Notar kann nur dann als Behörde angesehen werden, wenn er im Einzelfall im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben tätig wird, nicht aber, wenn er die Interessen eines privaten Auftraggebers wahrnimmt. Behörden und Gerichte dürfen die Personenstandseinträge nur benutzen, wenn sie die Angaben zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben benötigen. Sie müssen daher in der Urkundenanforderung den amtlichen Grund und gegebenenfalls auch die rechtliche Grundlage angeben.
- 65.2. Benutzung der Sammelakten durch Behörden und Gerichte Behörden und Gerichten ist auf Ersuchen die Benutzung der gesamten Sammelakten auch über die Angaben und Unterlagen hinausgehend, die für die Zwecke der Beurkundung des Personenstandsfalls erhoben wurden, zu gewähren, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.
- 65.3. Benutzung durch Religionsgemeinschaften
- 65.3.1. Als Behörden gelten auch Stellen und Organe der öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Kenntnis von Personenstandsdaten benötigen, mit der Maßgabe, dass sich ihr Benutzungsrecht nach § 65 Abs. 2 des Gesetzes richtet.
- 65.3.2. Zum Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts einer Religionsgemeinschaft siehe Nr. A 3.1.1. Gehört nur ein Ehegatte der betreffenden Religionsgemeinschaft an, ist das Einverständnis beider Ehegatten nicht nur für die Ausstellung einer Eheurkunde sondern auch für die sonstigen Arten der Benutzung erforderlich. Die Einverständniserklärung ist von der Religionsgemeinschaft, die um Urkundenausstellung bittet, einzuholen und vorzulegen.
- 65.4. Benutzung durch ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen (§ 54 PStV)
Von Versagungsgründen nach § 65 Abs. 3 des Gesetzes und § 54 der Personenstandsverordnung ist auszugehen, wenn sich der besondere Status des Ausländers aus den standesamtlichen Unterlagen ergibt oder dem Standesamt auf andere Weise bekannt geworden ist; in anderen Fällen ist eine entsprechende Sachverhaltsermittlung nicht erforderlich.
- 65.5. Übereinkommen über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden Nach dem Übereinkommen über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Legalisation vom 26. September 1957 (BGBl. 1961 II S. 1055, 1067) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats diesem beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus den Personenstandsbüchern kostenlos zu erteilen, wenn sich der Eintrag im Personenstandsregister auf einen Angehörigen dieses Staates bezieht und das Ersuchen für Verwaltungszwecke oder zugunsten bedürftiger Personen gestellt wird. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciecdeutschland.de) eingesehen werden.
- 65.6. Europäisches Übereinkommen über die Erlangung von Auskünften in Verwaltungssachen im Ausland Nach dem Europäischen Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 550) verpflichten sich die Vertragsstaaten, einander Amtshilfe in Verwaltungssachen zu leisten. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciecdeutschland.de) eingesehen werden.
- 65.7. Schriftverkehr zwischen Standesämtern und ausländischen Behörden Der Schriftverkehr zwischen Standesämtern und ausländischen Behörden findet, falls nicht Ausnahmen international vereinbart sind, auf diplomatischem oder konsularischem Wege statt. Das Land kann bestimmen, ob der diplomatische oder konsularische Weg zu benutzen ist.
- 65.7.1. Diplomatischer Weg Bei Benutzung des diplomatischen Weges legt das Standesamt ein Schreiben an eine ausländische Behörde auf dem Dienstweg der obersten Landesbehörde vor.
- 65.7.2. Konsularischer Weg Bei Benutzung des konsularischen Weges wendet sich das Standesamt, das in Personenstandsangelegenheiten mit einer ausländischen inneren Behörde in Verbindung treten will, an die zuständige konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland. Geht dem Standesamt ein Ersuchen von einer ausländischen konsularischen Vertretung im Inland zu, so richtet es die Antwort an diese Vertretung.
- 65.7.3. Direkter Schriftverkehr mit ausländischen konsularischen Vertretungen Ein unmittelbarer Schriftverkehr der Standesämter mit ausländischen konsularischen Vertretungen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland ist zulässig, soweit es sich um die Übermittlung von Personenstandsurkunden, die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen oder um beabsichtigte Eheschließungen handelt oder soweit das Land dies für weitere Fälle zugelassen hat. Soweit ein unmittelbarer Schriftverkehr der Standesämter mit konsularischen Vertretungen nicht zugelassen ist, sendet das Standesamt die Schriftstücke über die zuständige Verwaltungsbehörde.
- 65.7.4. Sonstiger Verkehr mit ausländischen Behörden
- 65.7.4.1. Wird einem Antrag auf Eintragung einer Änderung des Personenstandes in ein deutsches Personenstandsregister auf Grund einer ausländischen Personenstandsurkunde oder Entscheidung entsprochen, übersendet das Standesamt dem Antragsteller einen beglaubigten Registerausdruck des fortgeführten Eintrags. Hat eine ausländische Behörde den Antrag übersandt, so ist der beglaubigte Registerausdruck der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Weiterleitung vorzulegen, soweit nicht auf Grund einer internationalen Vereinbarung etwas anderes gilt.
- 65.7.4.2. Anträge auf Berichtigung eines Eintrags in einem ausländischen Personenstandsregister können über die zuständige Verwaltungsbehörde an die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gerichtet werden. Der Antragsteller kann sich auch unmittelbar an die ausländische Behörde wenden.
- 65.7.4.3. Wendet sich eine ausländische Behörde im Ausland wegen Vornahme einer Amtshandlung unmittelbar an das Standesamt, ist das Ersuchen, soweit möglich, zu erledigen, die erforderliche Antwort jedoch der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Weiterleitung vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Amtshandlung auf Grund einer besonderen Vereinbarung vorzunehmen ist, die einen unmittelbaren Schriftverkehr zulässt.
- 65.1. Behördenbegriff
- 66. Zu § 66 PStG Benutzung für wissenschaftliche Zwecke (§ 55 PStV)
- 66.1. Voraussetzungen Neben den staatlichen Universitäten sind auch private Hochschulen und sonstige Institute, die wissenschaftliche Forschung betreiben, von der Regelung erfasst. Im Einzelfall entscheidet die Prüfung der Kriterien des Forschungsvorhabens darüber, ob die Nutzung der Personenstandsregister gerechtfertigt ist. Zur Prüfung kann hierfür eine detaillierte Beschreibung des Forschungszwecks, der Aufgaben des Instituts oder einzelner mit dem Vorhaben beschäftigter Wissenschaftler herangezogen werden. Werden mit dem Forschungsvorhaben vorwiegend kommerzielle Interessen verfolgt, ist die Voraussetzung der Nutzung für einen wissenschaftlichen Zweck nicht erfüllt.
- 66.2. Erforderlichkeit Die Erforderlichkeit der Benutzung der Personenstandsregister schließt nicht aus, dass die benötigten Angaben auch anderen Quellen entnommen werden könnten. Ein unverhältnismäßiger Aufwand für Anonymisierung der Daten ist anzunehmen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die für eine Anonymisierung aufzuwendende Zeit oder der hierfür erforderliche Personaleinsatz das Vorhaben an sich in Frage stellen würde.
- 66.3. Zuständigkeit Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen ist für die Erteilung der Zustimmung nach § 66 Abs. 2 des Gesetzes die oberste Bundes- oder Landesbehörde zuständig, in deren Fachbereich das Forschungsvorhaben fällt. Örtlich zuständig ist die Behörde des Landes, in dem das wissenschaftliche Forschungsvorhaben durchgeführt werden soll. Die Zustimmungserklärung der obersten Bundes- oder Landesbehörde entbindet das Standesamt nicht von einer Interessenabwägung und der Entscheidung über die Registerbenutzung.
- 68. Zu § 68 PStG Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen
- 68.1. Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister (§ 57 PStV)
- 68.1.1. Die Mitteilung nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 der Personenstandsverordnung über die Geburt eines Kindes ist an die Meldestelle zu richten, die
- 1. die bei gemeinsamer Sorge und gemeinsamer Wohnung der Eltern für ihre Hauptwohnung,
- 2. die bei gemeinsamer Sorge und getrennter Wohnung der Eltern für die jeweilige Hauptwohnung der Mutter und des Vaters,
- 3. die bei alleiniger Sorge eines Elternteils für die Hauptwohnung dieses Elternteils zuständig ist. Die Mitteilung unterbleibt, wenn dem Standesamt bekannt ist, dass das Kind unmittelbar nach der Geburt in Adoptionspflege genommen und daher nicht in die elterliche Wohnung aufgenommen wurde.
- 68.1.2. Die Mitteilung nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 der Personenstandsverordnung ist an das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständige Familiengericht zu senden (§ 152 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
- 68.1.3. Die Mitteilung über die Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, ist nach § 87c Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und 3 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch an das Jugendamt zu senden, in dessen Bezirk die Mutter ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wurde die Vaterschaft zu dem Kind bereits anerkannt, ist dies in der Mitteilung anzugeben.
- 68.1.4. Die Mitteilung nach § 57 Abs. 1 Nr. 6 der Personenstandsverordnung ist an das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständige Familiengericht zu richten.
- 68.1.5. Mitteilungen nach der Eintragung von Folgebeurkundungen sind an die in Nr. 68.1.1. genannte Meldebehörde und das in Nr. 68.1.3. genannte Jugendamt zu richten.
- 68.1.1. Die Mitteilung nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 der Personenstandsverordnung über die Geburt eines Kindes ist an die Meldestelle zu richten, die
- 68.2. Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister (§ 58 PStV)
- 68.2.1. Die Mitteilung nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 der Personenstandsverordnung ist an die für die Hauptwohnung der Ehegatten zuständige Meldebehörde zu richten.
- 68.2.2. Die Mitteilung nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 der Personenstandsverordnung ist nach der Anmeldung der Eheschließung an das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständige Familiengericht zu senden (§ 152 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
- 68.2.3. Mitteilungen nach der Eintragung von Folgebeurkundungen sind an die für die Hauptwohnung der Ehegatten zuständige Meldebehörde zu senden.
- 68.2.4. Eine Mitteilung nach § 58 Abs. 3 Nr. 2 der Personenstandsverordnung kommt insbesondere nach Eintragung einer Folgebeurkundung über das Nichtbestehen der Ehe in Frage.
- 68.3. Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister (§ 60 PStV)
- 68.3.1. Die Mitteilung nach § 60 Abs. 1 Nr. 6 der Personenstandsverordnung ist an die für die Hauptwohnung des Verstorbenen zuständige Meldebehörde zu senden.
- 68.3.2. Die Mitteilung nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 der Personenstandsverordnung ist an das Familiengericht zu richten, bei dem die Vormundschaft geführt wird, ersatzweise an das Familiengericht am Wohnsitz des Kindes.
- 68.3.3. Die Mitteilung nach § 60 Abs. 1 Nr. 8 der Personenstandsverordnung ist an das Jugendamt zu richten, bei dem die Vormundschaft geführt wird.
- 68.3.4. Wenn nicht bekannt ist, bei welchem Familiengericht oder Jugendamt die Vormundschaft geführt wird, können die Mitteilungen nach den Nr. . 68.3.2. und 68.3.3. auch dem Familiengericht und dem Jugendamt übersandt werden, in deren Bezirk das Standesamt seinen Sitz hat.
- 68.3.5. Die Mitteilung nach § 60 Abs. 1 Nr. 9 der Personenstandsverordnung ist dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt zu übersenden, in dessen Bezirk sich der Sitz des Standesamts befindet.
- 68.4. Mitteilungen für statistische Zwecke (§ 61 PStV)
Mitteilungen nach § 61 der Personenstandsverordnung sind mindestens monatlich an das zuständige statistische Landesamt zu senden. Sie sind vertraulich zu behandeln, Einsicht in die Mitteilungen darf nicht gewährt und Auskunft aus den Mitteilungen darf nicht erteilt werden.
- 68.5. Besonderheiten bei Mitteilungen (§ 62 PStV)
Mitteilungen an ausländische Behörden sind insbesondere zu machen auf Grund
- 68.5.1. des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1585) bei dem Tod eines Angehörigen eines Vertragsstaates an die konsularische Vertretung dieses Vertragsstaates, in deren Amtsbezirk der Sterbefall eingetreten ist,
- 68.5.2. des Übereinkommens über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten vom 4. September 1958 (BGBl. 1961 II S. 1055, 1067), nach dem jeder Standesbeamte eines Vertragsstaates die Beurkundung einer Eheschließung oder eines Sterbefalles dem Standesbeamten des Geburtsortes jedes Ehegatten oder des Verstorbenen mitzuteilen hat, wenn dieser Ort in einem Vertragsstaat liegt,
- 68.5.3. des Übereinkommens betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern), siehe Nr. 48.2.,
- 68.5.4. des Haager Eheschließungsabkommens vom 12. Juni 1902 (RGBl. 1904 S. 221), nach dem den Behörden des Heimatstaates eines jeden der Ehegatten eine beglaubigte Abschrift der Eheschließungsurkunde zu übersenden ist, wenn ein Angehöriger eines Vertragsstaates in einem anderen Vertragsstaat die Ehe geschlossen hat,
- 68.5.5. der deutschitalienischen Vereinbarung über die gegenseitige Mitteilung von Geburtsurkunden vom 31. Mai 1937 (Reichsministerialblatt S. 318) und die Bekanntmachung über die Wiederanwendung vom 23. Dezember 1952 (BGBl. II S. 986),
- 68.5.6. der mit der Schweiz, Luxemburg und Österreich getroffenen Vereinbarungen, siehe Nr. A 5.3.1. bis A 5.3.5. Die Texte der Übereinkommen und die Liste der Vertragsstaaten können eingesehen werden auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciecdeutschland.de).
- 68.6. Datenübermittlung (§ 63 PStV)
- 68.6.1. Für die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern unter Verwendung des Datenaustauschformates XPersonenstand und des Übertragungsprotokolls OSCI-Transport ist folgender Ablauf zu beachten:
- 1. Das sendende Standesamt stellt fest, welche Standesamtsnummer das empfangende Standesamt hat.
- 2. Liegt die Standesamtsnummer des empfangenden Standesamts vor, fragt das sendende Standesamt beim Deutschen Verwaltungsdienste-Verzeichnis (DVDV) unter Angabe der Standesamtsnummer die für die Übermittlung erforderlichen Verbindungsdaten ab.
- 3. Soweit das empfangende Standesamt elektronisch Mitteilungen über XPersonenstand empfangen kann, liefert das DVDV die Verbindungsdaten und ein Zertifikat, das zum sicheren Datenaustausch verwendet werden muss, zurück an das sendende Standesamt.
- 4. Das sendende Standesamt sendet die XPersonenstand-Mitteilung, die mit aus dem Zertifikat ausgelesenen Schlüsseln verschlüsselt und signiert wird, an das empfangende Standesamt. Der Eingang der Mitteilung löst gegebenenfalls eine Rückmeldung durch das empfangende Standesamt aus.
- 68.6.2. Erfolgt die Datenübermittlung in papiergebundener Form, so sind die Mitteilungen, die bei einem anderen Standesamt die Eintragung einer Folgebeurkundung auslösen, vom Standesbeamten zu unterschreiben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.
- 68.6.1. Für die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern unter Verwendung des Datenaustauschformates XPersonenstand und des Übertragungsprotokolls OSCI-Transport ist folgender Ablauf zu beachten:
- 68.1. Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister (§ 57 PStV)
Kapitel 10
Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten, Gebühren
- 69. Zu § 69 PStG Erzwingung von Anzeigen
- 69.1. Zwangsgeld
- 69.1.1. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist vorher mit einer Fristsetzung schriftlich anzudrohen. Die Vollstreckung richtet sich nach Landesrecht.
- 69.1.2. Wird gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgeldes Widerspruch erhoben, ist nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und den landesrechtlichen Bestimmungen zu verfahren.
- 69.2. Zwangsgeld bei Mitgliedern ausländischer Missionen
- Gegenüber einem Mitglied einer diplomatischen Mission darf ein Zwangsgeld weder angedroht noch festgesetzt werden, dagegen kann es gegen Angehörige einer konsularischen Vertretung, die Vorrechte und Befreiungen nur im Rahmen der Amtsimmunität genießen, angedroht und festgesetzt werden.
- 69.1. Zwangsgeld
- 70. Zu § 70 PStG Bußgeldvorschriften Ordnungswidrigkeit, Straftat
- Besteht der Verdacht, dass eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat z.B. nach den §§ 156 (Falsche Versicherung an Eides statt), 169 (Personenstandsfälschung, z.B. Kindesunterschiebung), 172 (Doppelehe), 267 (Urkundenfälschung, z.B. Herstellung unechter Urkunden oder Verfälschung von Urkunden), 271 (Mittelbare Falschbeurkundung, z.B. Eintragungen auf Grund falscher Angaben), 273 (Verändern von amtlichen Ausweisen) oder 281 (Missbrauch fremder Ausweispapiere zur Täuschung im Rechtsverkehr) des Strafgesetzbuchs vorliegt, so ist der Sachverhalt der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen. Bei dem Verdacht einer Straftat kann der Sachverhalt auch der Staatsanwaltschaft unmittelbar mitgeteilt werden.
- 72. Zu § 72 PStG Erhebung von Gebühren und Auslagen
- 72.1. Gebührenfreiheit nach Bundes- oder Landesrecht Gebührenfrei sind Personenstandsurkunden, für die auf Grund von Bundes oder Landesrecht Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist (z.B. für Zwecke der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung, für Zwecke der Kriegsopferversorgung, der Wiedergutmachung, der Sozialhilfe, der Gewährung von Kindergeld, von Elterngeld, von Ausbildungszulagen oder von Altershilfe für Landwirte).
- 72.2. Gebührenfreiheit nach internationalen Übereinkommen
- 72.2.1. Ist nach internationalem Übereinkommen die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden vorgesehen, gehen diese den Maßgaben des Landesrechts vor.
- 72.2.2. In dem Übereinkommen über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Legalisation vom 26. September 1957 (BGBl. 1961 II S. 1055, 1067) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats diesem beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus den Personenstandsbüchern kostenlos zu erteilen, siehe Nr. 65.5.
- 72.2.3. In dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess (BGBl. 1958 II S. 576) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, bedürftigen Angehörigen eines anderen Vertragsstaates unter den gleichen Voraussetzungen wie den eigenen Staatsangehörigen Personenstandsurkunden kostenfrei zu erteilen. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciecdeutschland.de) eingesehen werden.
- 72.2.4. In dem Europäischen Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, bedürftigen Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates unter den gleichen Voraussetzungen wie den eigenen bedürftigen Staatsangehörigen Personenstandsurkunden kostenfrei auszustellen. Der Text des Übereinkommens und die Liste der Vertragsstaaten können auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciecdeutschland.de) eingesehen werden.
Kapitel 11
Verordnungsermächtigungen
Nicht belegt
Kapitel 12
Übergangsvorschriften
- 75. Zu § 75 PStG Übergangsbeurkundung (§ 65 PStV)
- 75.1. Allgemeine Vorbemerkung
- 75.1.1. Für die Anlegung der Personenstandseinträge und die Eintragung von Folgebeurkundungen ist bei der Auswahl der Materialien (Papier, Farbbänder, Schreibmittel, Stempelfarbe usw.) darauf zu achten, dass die Personenstandsregister unbegrenzt aufzubewahren und dauerhaft lesbar sein sollen.
- 75.1.2. Mit dem Verweis auf § 48 Abs. 4 der Personenstandsverordnung werden die Mindestanforderungen an Papier und Schreibmitteln auch für die Übergangsbeurkundungen festgelegt. Das Standesamt ist nicht gehindert, stärkeres Papier für diese Beurkundungen zu verwenden.
- 75.1.3. Der Standesbeamte hat Eintragungen sofort zu unterschreiben; ohne die Unterschrift des Standesbeamten sind die Eintragungen keine öffentlichen Urkunden. Der Name des Standesbeamten soll in Maschinen- oder Blockschrift oder durch Stempel wiederholt werden.
- 75.1.4. Hinweise auf Einträge in anderen Personenstandsregistern sind formlos einzutragen; sie werden nicht unterschrieben.
- 75.1.5. Ist eine Eintragung im Personenstandsregister noch nicht durch die Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossen, können Streichungen vorgenommen werden; sie sind am Schluss der Eintragung vor der Unterschrift des Standesbeamten anzugeben. Dabei ist die Anzahl der gestrichenen Buchstaben, Wörter oder Zahlen zu vermerken. Änderungen durch Radieren oder Überschreiben sind nicht zulässig.
- 75.1.6. Nach Abschluss der Eintragung ist auch Ausstreichen oder Einfügen nicht mehr zulässig, Berichtigungen können nur noch als Folgebeurkundung vermerkt werden. Hiervon ausgenommen sind Änderungen im zweiten Teil des Familienbuchs alter Art. Die ursprüngliche Eintragung muss erkennbar bleiben; die Richtigstellung ist vom Standesbeamten zu unterschreiben.
- 75.1.7. Geburten und Sterbefälle, die vor dem 1. Januar des neuen Jahres eingetreten, aber bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurkundet sind, müssen im Personenstandsregister des neuen Jahres beurkundet werden.
- 75.2. Lose-Blatt-Form, Binden der Blätter
- 75.2.1. Die Übergangsbeurkundungen können in Lose-Blatt-Form geführt werden; im Standesamt ist besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, dass die losen Blätter nicht verloren gehen. Spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Ablauf der Übergangsfrist sind die Blätter nach Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburtenund Sterberegister getrennt zu je einem Band oder mehreren Bänden mit festen Einbänden zu binden; dies gilt nicht für Personenstandsregister, die zu diesem Zeitpunkt bereits elektronisch nacherfasst worden sind.
- 75.2.2. Jeder Jahrgang eines Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- und Sterberegisters ist abzuschließen; hierbei ist die Zahl der Einträge zu vermerken. Unregelmäßigkeiten bei der Nummerierung der Einträge innerhalb des Jahres sind zu vermerken. Entstehen im Laufe eines Jahres mehrere Bände für das Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- oder Sterberegister, ist jeder Band abzuschließen. Auf der ersten Seite des neuen Bandes ist auf den vorhergehenden Band zu verweisen.
- 75.3. Übernahme in elektronische Register (§ 69 PStV)
- 75.3.1. In dem zu jeder Datenübernahme anzufertigenden Protokoll ist zu bestätigen, dass die in das elektronische Register übernommenen Daten mit den Beurkundungsdaten der ursprünglichen Beurkundung auf Grund durchgeführter Prüfung übereinstimmen. Das Übernahmeprotokoll ist vom Standesbeamten, der die Nacherfassung durchgeführt hat, zu unterschreiben und zu den Sammelakten zu nehmen.
- 75.3.2. Der auf der ursprünglichen Übergangsbeurkundung anzubringende Vermerk über die Übernahme kann durch einen Stempelaufdruck angebracht werden und bedarf nicht der Unterschrift des Standesbeamten.
- 75.3.3. Die Nacherfassung im elektronischen Register durch Speicherung einer Bilddatei des im Papierregister vorhandenen Personenstandseintrags ist nicht zulässig.
- 75.3.4. Soweit die qualifizierte elektronische Signatur mehrere einzeln nacherfasste Beurkundungen umfasst, muss gewährleistet sein, dass für jeden Personenstandseintrag der Name des erfassenden Standesbeamten und die Unverfälschtheit des Registereintrags jederzeit überprüft werden kann.
- 75.1. Allgemeine Vorbemerkung
- 76. Zu § 76 PStG Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Heirats-, Geburten- und Sterbebücher
- 76.1. Fortführung von Altregistern (§ 66 PStV)
- 76.1.1. Wird sowohl beim Standesamt I in Berlin als auch bei einem anderen Standesamt für denselben Personenstandsfall ein Personenstandseintrag geführt (Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe d cc des Einigungsvertrages), so hat das Standesamt, das die Doppelbeurkundung feststellt, dem Standesamt I in Berlin hierüber eine schriftliche Mitteilung zu machen. Wird die Doppelbeurkundung beim Standesamts I in Berlin festgestellt, so teilt es dies dem Standesamt mit, das das Personenstandsbuch führt. Die Einträge sind abzugleichen und, falls erforderlich, zu berichtigen. Der Eintrag beim Standesamt I in Berlin wird danach nicht mehr fortgeführt; hierüber ist eine Folgebeurkundung einzutragen.
- 76.1.2. Folgebeurkundungen in Altregistern können entsprechend den Erläuterungen zu den Nr. . 16., 27. und 32. vorgenommen werden. Vor dem 1. Januar 2009 eingetragene Randvermerke sind bei der Nummernfolge einer weiteren Folgebeurkundung zu berücksichtigen.
- 76.2. Personenstandsurkunden aus Altregistern (§ 70 PStV)
- 76.2.1. Aus einem Alt- oder Übergangsregister werden anstelle von Registerausdrucken beglaubigte Abschriften ausgestellt, die möglichst durch Ablichtung herzustellen sind; dies gilt nicht, wenn die Ablichtung den an eine Urkunde zu stellenden Anforderungen, insbesondere was ihre Lesbarkeit anlangt (z.B. bei schlechter Kopierqualität oder schlecht lesbarer Schrift des Personenstandseintrags oder eines Randvermerks), nicht voll gerecht wird. Werden beglaubigte Abschriften auf Vordrucken ausgestellt, müssen diese dem Wortlaut des Registereintrags entsprechen. Urkunden aus diesen Registern sind auf den nach den Anlagen 6 bis 9 der Personenstandsverordnung vorgeschriebenen Formularen auszustellen.
- 76.2.2. Die beglaubigte Abschrift ist eine wortgetreue Abschrift des Eintrags im Personenstandsregister einschließlich aller besonderen Kennzeichnungen (z.B. Unterstreichungen). Bei Berichtigungen vor Abschluss der Eintragung oder bei der Berichtigung offensichtlicher Schreibfehler ist nur der gültige Text in die Abschrift zu übernehmen, sofern diese nicht durch Ablichtung hergestellt wird. Die sonstigen Änderungen sind so wiederzugeben, wie sie im Personenstandsregister eingetragen sind.
- 76.2.3. Besteht eine beglaubigte Abschrift aus mehreren Blättern, sind diese fest miteinander zu verbinden und an der Verbindungsstelle mit dem Dienstsiegelabdruck zu versehen.
- 76.2.4. Im Beglaubigungsvermerk ist anzugeben, ob in die beglaubigte Abschrift Folgebeurkundungen aufgenommenen wurden und ggf. deren Anzahl; besteht die Abschrift aus mehreren Blättern ist auch deren Anzahl anzugeben.
- 76.2.5. Die Pflicht zur ausschließlichen Verwendung der Formulare nach den Mustern der Anlage zur Personenstandsverordnung schließt die Ausstellung von Personenstandsurkunden unter Benutzung früherer in Familienstammbüchern enthaltener Vordrucke aus.
- 76.2.6. Bei der Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern sind die für die Unterscheidung im elektronischen Verfahren verwendeten Kennzeichnungen "E", "G", "L" und "S" nicht aufzunehmen; im Übrigen sind die allgemeinen Regelungen zur Ausstellung von Personenstandsurkunden zu beachten; siehe Nr. 55.1.1 ff.
- 76.3. Nacherfassung in elektronischen Registern (§ 69 PStV)
- Für die Nacherfassung von Einträgen aus Altregistern (Beurkundungen in einem Papierregister in der Zeit vor dem 1. Januar 2009) gilt Nr. 75.3 entsprechend.
- 76.1. Fortführung von Altregistern (§ 66 PStV)
- 77. Zu § 77 PStG Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher
77.1. Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag (§ 67 PStV)
- 77.1.1. Für die Fortführung des als Heiratseintrag fortzuführenden Familienbuches ist das Standesamt zuständig, bei dem das Eheregister für die Ehe geführt wird; dies gilt auch für die nach § 72 der Personenstandsverordnung beim Standesamt I in Berlin geführten Eheregister. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, bleibt das Standesamt zuständig, bei dem das Familienbuch am 24. Februar 2007 geführt wurde. Für die Fortführung eines Familienbuches von Ehegatten, die bereits früher miteinander verheiratet waren, ist das Standesamt zuständig, bei dem das Eheregister für die letzte Ehe geführt wird.
- 77.1.2. Das Standesamt hat ein als Heiratseintrag fortzuführendes Familienbuch, für dessen Fortführung es nicht mehr zuständig ist, spätestens bei einem Anlass zur Fortführung oder Benutzung des Familienbuches dem zuständigen Standesamt ohne Anforderung zu übersenden.
- 77.1.3. Fällt bei einem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch auf, dass die Ehegatten bereits früher miteinander verheiratet gewesen waren, ist dem Standesamt, bei dem der Eheeintrag der früheren Ehe geführt wird, eine Mitteilung über die Auflösung der Ehe zu machen.
- 77.1.4. Eine Eintragung, die vor Übergabe des als Heiratseintrag fortzuführenden Familienbuches an ein anderes Standesamt vorgenommen wurde, ist auch dann gültig, wenn das Standesamt im Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr zur Fortführung des Familienbuches zuständig war.
- 77.1.5. Ist für eine Ehe ein als Heiratseintrag fortzuführendes Familienbuch doppelt angelegt worden, so hat das Standesamt, das für die Fortführung des Familienbuches zuständig ist, festzustellen, ob die Familienbücher inhaltlich miteinander übereinstimmen, und bestehende Abweichungen zu klären. Soweit erforderlich, ist das zuerst angelegte Familienbuch zu ergänzen und zu berichtigen. Im Kopf des später angelegten Familienbuches ist ein Vermerk darüber einzutragen, dass dieses Familienbuch gegenstandslos ist, da für die Ehe bereits ein Familienbuch geführt wird; das Familienbuch ist dann zur Sammelakte zu nehmen.
77.2. Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (§ 49 PStV)
Aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch werden anstelle von Registerausdrucken beglaubigte Abschriften ausgestellt, wenn mit diesen der Nachweis der Geburt eines Kindes erbracht werden soll, dessen Geburt nicht in einem deutschen Personenstandsregister beurkundet worden ist. Sie sind möglichst durch Ablichtung herzustellen. Die beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch ist keine Personenstandsurkunde im Sinne des Gesetzes.
- 78. Zu § 78 PStG Heiratsbuch
78.1. Fortführung des Heiratseintrags (§ 68 PStV)
- 78.1.1. Ist ein Standesamt für die Fortführung eines als Heiratseintrag fortzuführenden Familienbuches zuständig geworden und ist ein Anlass zur Fortführung oder Benutzung dieses Familienbuches gegeben, so ist es bei dem Standesamt anzufordern, das es bisher geführt hat.
- 78.1.2. Übernimmt das Standesamt das Familienbuch, ist die Übernahme an der am Schluss des Familienbuches vorgesehenen Stelle mit Datum und der Bezeichnung des Standesamts zu vermerken.
78.2. Verlust des Familienbuchs
Erhält das Standesamt das angeforderte Familienbuch nicht innerhalb eines Monats, ist nach dem Verbleib des Familienbuches zu forschen. Sind die Nachforschungen ohne Erfolg, ist der Heiratseintrag fortzuführen; siehe hierzu auch Nr. 8.3.
II. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStGVwV) tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - ) vom 27. Juli 2000 (BAnz. Nr. 154a), zuletzt geändert durch die Neunzehnte allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - (19. DA-ÄndVwV) vom 15. August 2007 (BAnz. S. 7280) wird aufgehoben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister des Innern
Anlage 1 zur PStG-VwV
Bezeichnung der Folgebeurkundungen im Eheregister
1. Tod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten
- 1.1. Tod der Frau/ des Mannes
- 1.2. Tod der Frau/ des Mannes nach Auflösung der Ehe
- 1.3. Todeserklärung/ Aufhebung der Todeserklärung der Frau/ des Mannes
- 1.4. Feststellung der Todeszeit/ Aufhebung der Feststellung der Todeszeit der Frau/ des Mannes
- 1.5. Auflösung der Ehe durch neue Ehe der Frau/ des Mannes nach Todeserklärung/ Feststellung der Todeszeit des Mannes/ der Frau
- 1.6. Todeserklärung/ Feststellung der Todeszeit der Frau/ des Mannes nach Auflösung der Ehe
2. Auflösung der Ehe durch Entscheidung
- 2.1. Auflösung der Ehe durch Scheidung
- 2.2. Aufhebung der Ehe
- 2.3. Feststellung der Nichtigkeit der Ehe
- 2.4. Feststellung des Nichtbestehens der Ehe
- 2.5. Auflösung der Ehe durch Scheidung und Wiederannahme des Geburtsnamens kraft Gesetzes durch die Frau/ den Mann
- 2.6. Auflösung der Ehe durch Scheidung und Wiederannahme des früheren Familiennamens kraft Gesetzes durch die Frau/ den Mann
3. Namensänderung
3.1. Ehename
- 3.1.1. Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens
- 3.1.2. Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens und Hinzufügung eines Namens durch die Frau/ den Mann
- 3.1.3. Nachträgliche Rechtswahl und/ oder nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens/ eines gemeinsamen Familiennamens (ggf.: und Hinzufügung eines Namens durch die Frau/ den Mann)
- 3.1.4. Nachträgliche Rechtswahl und gemeinsamer Familienname kraft Gesetzes (ggf.: und Hinzufügung eines Namens durch die Frau/ den Mann)
- 3.1.5. Wahl des Heimatrechts für die Namensführung der Frau/ des Mannes nach Auflösung der Ehe
- 3.1.6. Hinzufügung eines Namens durch die Frau/ den Mann
- 3.1.7. Widerruf der Hinzufügung eines Namens durch die Frau/ den Mann
- 3.1.8. Wiederannahme des Geburtsnamens/ des früheren Familiennamens durch die Frau/ den Mann
- 3.1.9. Wiederannahme des Geburtsnamens/ des früheren Familiennamens durch die Frau/ den Mann nach Auflösung der Ehe
3.2. Behördliche Namensänderung
- 3.2.1. Behördliche Änderung/ Feststellung des Ehenamens
- 3.2.2. Behördliche Änderung/ Feststellung des Ehenamens mit Erstreckung auf den Geburtsnamen der Frau/ des Mannes
- 3.2.3. Behördliche Änderung/ Feststellung des/ eines Vornamens/ der Vornamen der Frau/ des Mannes
- 3.2.4. Behördliche Änderung/ Feststellung des Geburtsnamens/ Familiennamens der Frau/ des Mannes
3.3. Sonstige
- 3.3.1. Namensänderung der Frau/ des Mannes durch Angleichungserklärung
- 3.3.2. Namensänderung durch Annahme der Frau/ des Mannes als Kind
- 3.3.3. Namensänderung durch Annahme der Frau/ des Mannes als Kind mit Erstreckung auf den Ehenamen
- 3.3.4. Änderung des Geburtsnamens der Frau/ des Mannes durch Anschlusserklärung an die Namensänderung der Eltern/ eines Elternteils
- 3.3.5. Änderung des Ehenamens nach Änderung des Geburtsnamens der namengebenden Frau/ des namengebenden Mannes
- 3.3.6. Änderung der/ des Vornamen/ s der Frau/ des Mannes, § 1 des Transsexuellengesetzes
- 3.3.7. Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit, § 8 des Transsexuellengesetzes
- 3.3.8. Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit und Änderung der/ des Vornamen/s nach § 8 des Transsexuellengesetzes
3.4. Religion
- Änderung/ Streichung der Religionszugehörigkeit der Frau/ des Mannes/ der Frau und des Mannes
3.5. Berichtigung
- Berichtigung des/der Familiennamens der Frau/ des Mannes, Geburtsnamens der Frau/ des Mannes, Vornamens der Frau/ des Mannes usw.
Anlage 2 zur PStG-VwV
Bezeichnung der Folgebeurkundungen im Geburtenregister
1. Bestehen/ Nichtbestehen eines Kindschaftsverhältnisses
- 1.1. Anerkennung der Vaterschaft/ Mutterschaft
- 1.2. Gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft
- 1.3. Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft/ des Nichtbestehens der Vaterschaft
- 1.4. Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft und Anerkennung der Vaterschaft durch einen Dritten
- 1.5. Gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft und gleichzeitige Feststellung der Vaterschaft eines Dritten
2. Annahme als Kind
- 2.1. Annahme eines Minderjährigen als Kind durch ein Ehepaar/ eine Frau/ einen Mann, §§ 1741, 1754 Abs. 1/ §§ 1741, 1754 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- 2.2. Annahme eines Minderjährigen als Kind durch den Ehemann der Mutter/ die Ehefrau des Vaters, §§ 1741, 1754 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- 2.3. Annahme eines Minderjährigen als Kind durch die Lebenspartnerin der Mutter/ den Lebenspartner des Vaters, § 9 Abs. 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, § 1754 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- 2.4. Annahme eines Volljährigen als Kind durch ein Ehepaar/ eine Frau/ einen Mann, §§ 1767, 1770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- 2.5. Annahme eines Volljährigen als Kind durch ein Ehepaar/ eine Frau/ einen Mann mit den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen, §§ 1767, 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- 2.6. Annahme eines Minderjährigen/ eines Volljährigen als Kind durch ein Ehepaar/ eine Frau/ einen Mann nach ausländischem Recht
- 2.7. Annahme eines Minderjährigen als Kind durch ein Ehepaar/ eine Frau/ einen Mann nach ausländischem Recht mit den Wirkungen deutschen Rechts
- 2.8. Annahme eines Minderjährigen als Kind durch ein Ehepaar/ eine Frau/ einen Mann nach ausländischem Recht mit den Wirkungen deutschen Rechts für Sorge und Unterhalt
- 2.9. Annahme eines Minderjährigen als Kind durch ein Ehepaar/ eine Frau/ einen Mann nach ausländischem Recht und Bestätigung mit Feststellung der Wirkungen deutschen Rechts, § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Adoptionswirkungsgesetzes
- 2.10. Annahme eines Minderjährigen als Kind durch ein Ehepaar/ eine Frau/ einen Mann nach ausländischem Recht und Bestätigung mit Feststellung der Wirkungen deutschen Rechts für Sorge und Unterhalt, § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Adoptionswirkungsgesetzes
- 2.11. Aufhebung der Annahme eines Minderjährigen als Kind wegen fehlender Erklärungen, § 1760 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- 2.12. Aufhebung der Annahme eines Minderjährigen als Kind von Amts wegen, § 1763 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- 2.13. Aufhebung der Annahme eines Volljährigen als Kind, § 1771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- 2.14. Aufhebung des durch Annahme begründeten Rechtsverhältnisses durch Eheschließung, § 1766 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
3. Namensänderung
- 3.1. Nachträgliche Anzeige von Vornamen
- 3.2. Neubestimmung des Familiennamens des Kindes nach Eheschließung der Eltern/ nach Begründung der gemeinsamen Sorge, § 1617b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- 3.3. Erteilung des Familiennamens des Vaters/ der Mutter durch die Mutter/ den Vater, § 1617a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- 3.4. Wahl des Rechts der Namensführung und Bestimmung des Familiennamens des Kindes, Artikel 10 Abs. 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- 3.5. Einbenennung durch die Mutter und ihren Ehemann/ und ihre Lebenspartnerin, § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- 3.6. Einbenennung durch den Vater und seine Ehefrau/ seinen Lebenspartner, § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- 3.7. Erwerb des Familiennamens der Mutter, § 1617b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- 3.8. Bestimmung eines Ehenamens, Änderung des Familiennamens der Mutter/ des Vaters und Erstreckung auf den Familiennamen des Kindes, §1617c Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- 3.9. Anschlusserklärung des Kindes an die Bestimmung eines Ehenamens und Änderung des Familiennamens der Mutter/ des Vaters, § 1617c Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- 3.10. Nachträgliche Rechtswahl und/ oder Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens, Änderung des Familiennamens der Mutter/ des Vaters (ggf.: und Hinzufügung eines Namens durch die Mutter/ den Vater) und Erstreckung auf den Familiennamen des Kindes, § 1617c Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- 3.11. Anschlusserklärung des Kindes an die Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens und Änderung des Familiennamens der Mutter/ des Vaters (ggf.: und Hinzufügung eines Namens durch die Mutter/ den Vater), § 1617c Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- 3.12. Gemeinsamer Familienname der Eltern kraft Gesetzes, Änderung des Familiennamens der Mutter/ des Vaters und Erstreckung auf den Familiennamen des Kindes, § 1617c Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- 3.13. Anschlusserklärung des Kindes an einen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes und Änderung des Familiennamens der Mutter/ des Vaters (ggf.: und Hinzufügung eines Namens durch die Mutter/ den Vater), § 1617c Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- 3.14. Wiederannahme eines früheren Namens durch die Mutter/ den Vater und Erstreckung auf den Familiennamen des Kindes, § 1617c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- 3.15. Anschlusserklärung des Kindes an die Wiederannahme eines früheren Namens durch die Mutter/ den Vater, § 1617c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- 3.16. Änderung des Familiennamens der Mutter/ des Vaters durch Annahme als Kind und Erstreckung auf den Familiennamen des Kindes, § 1617c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 3.17. Anschlusserklärung des Kindes an die Änderung des Geburtsnamens der Mutter/ des Vaters durch Annahme als Kind, § 1617c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 3.18. Behördliche Änderung des Familiennamens des Kindes,
- 3.19. Behördliche Änderung des Familiennamens der Mutter und/oder des Vaters und Erstreckung auf den Familiennamen des Kindes
- 3.20. Angleichung der Namen des Kindes und/ oder der Mutter und/oder des Vaters
- 3.21. Angleichung der Namen der Mutter und/oder des Vaters und Erstreckung auf den Familiennamen des Kindes
- 3.22. Anschlusserklärung des Kindes an die Angleichung der Namen der Mutter und/oder des Vaters
4. Änderungen nach Transsexuellengesetz
- 4.1. Änderung der/ des Vornamen/s, § 1 des Transsexuellengesetzes
- 4.2. Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit, § 8 des Transsexuellengesetzes
- 4.3. Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit und Änderung der/ des Vornamen/s nach § 8 des Transsexuellengesetzes
5. Religion
- Änderung/ Streichung der Religionszugehörigkeit des Kindes
6. Berichtigungen
- Berichtigung des/der Familiennamens des Kindes/ Vornamen der Mutter/ der Religionszugehörigkeit des Vaters usw.)
Anlage 3 zur PStG-VwV
Abs. | = | Absatz |
AG | = | Amtsgericht |
Az. | = | Aktenzeichen |
begl. Abschr. | = | beglaubigte Abschrift |
begl. Ausdr. | = | beglaubigter Registerausdruck |
Bl. | = | Blatt |
Deutsche Dienststelle (WASt) | = | Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) |
EGBGB | = | Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche |
Ehereg. | = | Eheregister |
Eheschl. | = | Eheschließung |
Eheurk. | = | Eheurkunde |
EidVers. | = | Versicherung an Eides statt |
Fam.Buch | = | Familienbuch |
Forts. | = | Fortsetzung |
geb. | = | geborene/ geborenen/ geborener |
Geb.Eintr. | = | Geburtseintrag |
Geb.Reg. | = | Geburtenregister |
Geb.Urk. | = | Geburtsurkunde |
GT | = | Gemeindeteil |
Heir.Eintr. | = | Heiratseintrag |
I.A. | = | Im Auftrag (nur bei Beglaubigungsvermerken |
durch die zuständige Verwaltungsbehörde) | ||
Krs. | = | Kreis |
KG | = | Kreisgericht |
LPart. | = | Lebenspartnerschaft |
LPartner | = | Lebenspartner |
LPartnerin | = | Lebenspartnerin |
LPart.Name | = | Lebenspartnerschaftsname |
LPart.Reg. | = | Lebenspartnerschaftsregister |
LPart.Urk. | = | Lebenspartnerschaftsurkunde |
LG | = | Landgericht |
Nr. | = | Nummer |
OLG | = | Oberlandesgericht |
OT | = | Ortsteil |
Pol.Präs. | = | Polizeipräsident/ Polizeipräsidium |
rechtskr. | = | rechtskräftig |
S. | = | Seite |
SG | = | Samtgemeinde |
Sp. | = | Spalte |
St.Amt | = | Standesamt |
Sterbereg. | = | Sterberegister |
Sterbeurk. | = | Sterbeurkunde |
Str. (-str.) | = | Straße (-straße) |
StT | = | Stadtteil |
T. | = | Testamentsverzeichnis |
VGem oder Vgem | = | Verwaltungsgemeinschaft |
Begründung
Der vorliegende Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) verfolgt im Wesentlichen das Ziel, ein einheitliches Verwaltungshandeln auf dem Gebiet des Personenstandsrechts zu gewährleisten. Im Gegensatz zur bisherigen Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - ist der Entwurf an der Paragraphenstruktur des Gesetzes orientiert.
Er folgt insofern der Anregung der Länder, die bisherige Verwaltungsvorschrift zu straffen und auf Wiederholungen von einschlägigen Gesetzestexten und auf die Vorgabe beispielhafter Beurkundungstexte zu verzichten. Der Entwurf verzichtet insbesondere auf die Wiedergabe der für das Personenstandswesen maßgeblichen Regelungen des internationalen Privatrechts und des bürgerlichen Rechts.
Bezüge zu weiteren für das Personenstandswesen einschlägigen Gesetzen (z:B. das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Adoptionswirkungsgesetz) und internationalen Übereinkommen wurden dagegen beibehalten.
Bürokratiekosten
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft.
Für die Verwaltung wurden die Informationspflichten gegenüber den bisherigen Regelungen in der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - von ca. 120 auf 11 Informationspflichten reduziert. Allerdings sind die 109
Informationspflichten, die in der PStG-VwV gegenüber der DA nicht mehr enthalten sind nunmehr im Personenstandsgesetz oder der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes geregelt. Die 11 Informationspflichten aus der PStG-VwV ergeben sich nicht bereits aus dem Personenstandsgesetz oder der Personenstandsverordnung.
Sie bestanden überwiegend auch schon nach den bisherigen personenstandsrechtlichen Vorschriften. Sie haben keine nennenswerten Auswirkungen auf behördeninterne Prozesse und beruhen im Wesentlichen auf Änderungen einzelner Vorschriften im Rahmen der norminterpretierenden Auslegung.
Lfd. Nr. | Vorschrift | Art der Änderung | Informationspflicht |
---|---|---|---|
1 | 3.1. | geändert | Nach der Vergabe der Standesamtsnummer durch das statistische Landesamt hat das Standesamt die ihm zugeteilte Standesamtsnummer der im Land zuständigen Stelle für die Pflege des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses (DVDV) mitzuteilen. |
2 | 5.1.3. | keine | Kommt die Eintragung einer Folgebeurkundung zu einem Personenstandseintrag aus einem Gebiet in Betracht, in dem ein deutscher Standesbeamter nicht mehr tätig ist, sind die Unterlagen dem Standesamt I in Berlin zu übersenden. |
3 | 5.2. | keine | Weiterleitungen der beim Standesamt I in Berlin eingehenden Urkunden über Personenstandsfälle im Ausland an die zuständigen Standesämter und Behörden. |
4 | 8.1.1. | geändert | Das über die Wiederherstellung des in Verlust geratenen Personenstandsregisters zu erstellende Protokoll ist dauerhaft aufzubewahren; es soll ... |
5 | 8.2.4. | keine ... | hat das Standesamt, bei dem das Personenstandsregister geführt wird, beglaubigte Abschriften der in Verlust geratenen oder unbenutzbar gewordenen Einträge zu erstellen und an die für die Führung des Sicherungsregisters zuständige Stelle zu abzugeben. |
6 | 21.4.2, 31.3.3. | keine ... | ist die Beurkundung dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt zur Eintragung in das dortige Suchverzeichnis mitzuteilen. |
7 | 21.5.1, 21.5.2. | keine | Unterrichtung der Meldebehörde |
8 | 29.3. | keine | Wurde ein im Inland eingetretener Sterbefall nicht von der Deutschen Dienststelle (WASt) angezeigt, hat das Standesamt des Sterbeorts der Deutschen Dienststelle (WASt) einen Sterberegisterausdruck zu übersenden. |
9 | 49. | keine | Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, hat es den Beteiligten auf ihr Verlangen einen mit Gründen versehenen schriftlichen Bescheid zu erteilen ... |
10 | 65.2. | keine | Behörden und Gerichten ist auf Ersuchen die Benutzung der gesamten Sammelakten auch über die Angaben und Unterlagen hinaus gehend, die für die Zwecke der Beurkundung des Personenstandsfalls erhoben worden sind, zu gewähren, wenn ... |
11 | 76.1.1. | keine | Mitteilungspflichten zwischen dem Standesamt I in Berlin und anderen Standesämtern bei Führung von einem Personenstandseintrag für denselben Personenstandsfall. |
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 932:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden für die Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Zwar enthält die Verwaltungsvorschrift gegenüber der bislang geltenden Regelung 109 Informationspflichten der Verwaltung weniger, allerdings sind diese nunmehr im Personenstandsgesetz und der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes enthalten, so dass faktisch auch die Anzahl der Informationspflichten der Verwaltung unverändert bleibt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
gez. | gez. |
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |