Der Deutsche Bundestag hat in seiner 136. Sitzung am 27. Oktober 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 17/7519 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes über die Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes und zur Änderung des Mineralöldatengesetzes - Drucksache 17/7273 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 25.11.11
Erster Durchgang: Drucksache. 463/11 (PDF)
1. Die Überschrift des Gesetz wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung des Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In § 10 Absatz 4 wird das Wort "Satz" durch das Wort "Absatz" ersetzt.
- b) In § 19 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe " § 21 Absatz 6" durch die Angabe " § 21 Absatz 4" ersetzt.
- c) Dem § 23 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der Ausfuhr steht das sonstige Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich."
- d) In § 30 Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter "Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.
- e) In § 40 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 23 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter " § 23 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "der erste bestimmungsgemäße Empfänger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter "derjenige mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, der das Eigentum an dem Erdöl oder den Erdölerzeugnissen von dem Gebietsfremden erwirbt" ersetzt.
- b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Ist der vorgenannte Erwerber seinerseits nicht gebietsansässig, so ist insoweit der letzte gebietsansässige Lagerhalter meldepflichtig, der das Erdöl oder die Erdölerzeugnisse in sein Lager aufgenommen hat."
- c) Folgende Sätze werden angefügt:
"Meldepflichtig sind auch Gebietsfremde, denen durch einen ausländischen Staat eine Bevorratungspflicht für Erdöl oder Erdölerzeugnisse auferlegt ist, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllen oder Bestände an Erdöl oder Erdölerzeugnissen im Geltungsbereich dieses Gesetzes halten. Hält ein gebietsfremder Vorratspflichtiger im Sinne des Satzes 4 Bestände an Erdöl oder Erdölerzeugnissen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auch denjenigen, der von dem Gebietsfremden mit der Lagerung seiner Bestände beauftragt worden ist, zur Abgabe von Meldungen verpflichten." "
- b) In Nummer 3 Buchstabe a wird in Absatz 2 die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
4. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:
"Artikel 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a) In § 4c Satz 1 wird nach dem Wort "Regulierungsbehörde" das Wort "unverzüglich" eingefügt.
- b) § 95 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nummer 1b wird wie folgt gefasst:
"1b. entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,".
- bbb) Die Nummern 1c, 1d und 2a werden aufgehoben.
- ccc) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter j 15a Absatz 3 Satz 4" durch die Wörter j 15a Absatz 3 Satz 5" ersetzt.
- ddd) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a bis 3d eingefügt:
"3a. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3b. entgegen § 12b Absatz 5, § 12c Absatz 5 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 einen Entwurf oder einen Netzentwicklungsplan nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3c. entgegen § 12g Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3d. entgegen § 12g Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Sicherheitsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder einen Sicherheitsbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt,".
- aaa) Nummer 1b wird wie folgt gefasst:
- bb) In Absatz 1a wird die Angabe "oder 2" gestrichen und wird das Wort "vorlegt" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- c) Dem § 11 1a wird folgender Satz angefügt:
"Das mit der Beanstandung befasste Unternehmen hat andere Unternehmen, die an der Belieferung des beanstandenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt sind, über den Inhalt der Beschwerde zu informieren, wenn diese Unternehmen der Verbraucherbeschwerde abhelfen können."
- d) § 11 1b wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"Die Schlichtungsstelle kann andere Unternehmen, die an der Belieferung des den Antrag nach Satz 2 stellenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt sind, als Beteiligte im Schlichtungsverfahren hinzuziehen."
- bb) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein Schlichtungsverfahren von den nach Absatz 1 Satz 2 und 4 beteiligten Unternehmen ein Entgelt erheben." "
- aa) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
5. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4.