Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: vgl.
Drucksache 565/04 (PDF) = AE-Nr. 042514,
Drucksache 568/04 (PDF) = AE-Nr. 042547,
Drucksache 939/06 (PDF) = AE-Nr. 061840,
Drucksache 367/08 (PDF) = AE-Nr. 080383,
Drucksache 771/10 (PDF) = AE-Nr. 100957,
Drucksache 436/11 (PDF) = AE-Nr. 110625 und
Drucksache 629/11 (PDF) = AE-Nr. 110815
Brüssel, den 12.10.2011
KOM (2011) 629 endgültig
2011/0287 (NLE)
{SEK(2011) 1153}
{SEK(2011) 1154}
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
Mit dem Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für 2014- 2020 (MFR-Vorschlag)1 sind der Haushaltsrahmen und die Hauptausrichtungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) festgelegt worden. Auf dieser Grundlage legt die Kommission nunmehr eine Reihe von Verordnungen, mit denen der Rechtsrahmen für die GAP im Zeitraum 2014-2020 vorgegeben wird, zusammen mit einer Folgenabschätzung alternativer Szenarios für die Fortentwicklung dieser Politik vor.
Die derzeitigen Reformvorschläge basieren auf der Mitteilung über die GAP bis 20202, in der breite Politikoptionen vorgestellt wurden, um auf die künftigen Herausforderungen für die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete zu reagieren und die Ziele der GAP zu erreichen. Dies sind 1) rentable Nahrungsmittelerzeugung, 2) nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimamaßnahmen und 3) ausgewogene räumliche Entwicklung. Die in der Mitteilung dargelegten Leitlinien der Reform haben seitdem sowohl in der interinstitutionellen Aussprache3 als auch bei der Anhörung der Interessengruppen im Rahmen der Folgenabschätzung breite Unterstützung gefunden.
Ein gemeinsamer thematischer Schwerpunkt, der sich bei diesem Vorgehen herauskristallisiert hat, ist die Notwendigkeit, die Ressourceneffizienz im Hinblick auf ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum der Landwirtschaft und ländlichen Gebiete in der EU im Einklang mit der Strategie "Europa 2020" zu steigern, wobei die GAP weiterhin in zwei Säulen gegliedert sein sollte, die einander ergänzende Instrumente nutzen, um dieselben Ziele zu verfolgen. Säule I umfasst Direktzahlungen und Marktmaßnahmen, die eine Grundsicherung für die Jahreseinkommen der EU-Landwirte und eine Unterstützung im Falle spezifischer Marktstörungen bieten, während Säule II sich auf die ländliche Entwicklung erstreckt, wobei die Mitgliedstaaten in einem gemeinsamen Rahmen mehrjährige Programme ausarbeiten und kofinanzieren4.
Im Zuge der aufeinander folgenden Reformen hat die GAP für mehr Marktorientierung der Landwirtschaft gesorgt und die Erzeugereinkommen gestützt, die Einbeziehung von Umweltauflagen verbessert und die Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums als integrierte Politik zur Entwicklung der ländlichen Gebiete in der gesamten EU verstärkt. Derselbe Reformvorgang hat jedoch auch dazu geführt, dass eine gerechtere Aufteilung der Unterstützung auf die und innerhalb der Mitgliedstaaten sowie eine stärkere Zielgerichtetheit der Maßnahmen verlangt wurden, mit denen den Herausforderungen im Umweltbereich begegnet sowie der verstärkten Marktvolatilität besser entgegengewirkt werden soll.
In der Vergangenheit wurde mit Reformen meist auf endogene Herausforderungen wie riesige Überschüsse oder Lebensmittelsicherheitskrisen reagiert; diese Reformen waren für die EU auf europäischer und auf internationaler Ebene von großem Nutzen. Die meisten der heutigen Herausforderungen werden jedoch von Faktoren außerhalb der Landwirtschaft bestimmt und erfordern daher eine umfassendere strategische Antwort.
Der Druck auf die landwirtschaftlichen Einkommen wird wahrscheinlich anhalten, wobei sich die Landwirte mehr Risiken, einer Verlangsamung der Produktivitätszuwächse und einer Preis-Kosten-Schere infolge steigender Inputpreise gegenübersehen; deshalb muss die Einkommensstützung beibehalten werden und müssen die Instrumente verstärkt werden, mit denen Risiken besser bewältigt werden können und auf Krisensituationen reagiert werden kann. Eine starke Landwirtschaft ist unerlässlich für die EU-Lebensmittelindustrie und die weltweite Ernährungssicherheit.
Gleichzeitig müssen die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete ihre Bemühungen verstärken, um die ehrgeizigen klima- und energiepolitischen Ziele zu erreichen und die Biodiversitätsstrategie einzuhalten, die Teil der Agenda "Europa 2020" sind. Die Landwirte, die zusammen mit den Forstwirten die wichtigsten Landbewirtschafter sind, müssen, um landwirtschaftliche Systeme und Methoden zu übernehmen und beizubehalten, die für das Erreichen der klima- und energiepolitischen Ziele besonders geeignet sind, unterstützt werden, weil die Marktpreise die Bereitstellung solcher öffentlichen Güter nicht widerspiegeln. Außerdem ist es besonders wichtig, das unterschiedliche Potenzial der ländlichen Gebiete so gut wie möglich auszuschöpfen und somit zu integrativem Wachstum und Kohäsion beizutragen.
Bei der künftigen GAP wird es sich somit nicht um eine Politik handeln, die sich nur mit einem kleinen, wenn auch wesentlichen Teil der EU-Wirtschaft befasst, sondern um eine Politik, die auch für die Ernährungssicherheit, die Umwelt und das räumliche Gleichgewicht von strategischer Bedeutung ist. Hierin liegt der EU-Mehrwert einer wahrhaft gemeinsamen Politik, die den effizientesten Einsatz der begrenzten Haushaltsmittel ermöglicht, damit eine nachhaltige Landwirtschaft in der gesamten EU bewahrt, wichtige grenzüberschreitende Fragen wie der Klimawandel in Angriff genommen und die Solidarität zwischen Mitgliedstaaten verstärkt werden, während jedoch auch eine Flexibilität bei der Umsetzung ermöglicht wird, um örtlichen Bedürfnissen zu entsprechen.
Der im MFR-Vorschlag festgelegte Rahmen sieht vor, dass die GAP ihre Zwei-Säulen-Struktur behält, wobei die Finanzmittel für jede Säule nominal in der Höhe von 2013 beibehalten werden und das Hauptziel darin besteht, Ergebnisse bei den Schlüsselprioritäten der EU zu erzielen. Die Direktzahlungen dürften die nachhaltige Erzeugung fördern, indem 30 % der dafür bereitgestellten Finanzmittel für obligatorische Maßnahmen aufgewendet werden, die dem Klima und der Umwelt zugute kommen. Es sollte eine schrittweise Annäherung der bisher unterschiedlichen Höhe der Zahlungen erfolgen und die Zahlungen an große Begünstigte sollten stufenweise begrenzt werden. Die Entwicklung des ländlichen Raums sollte in einen gemeinsamen strategischen Rahmen mit anderen EU-Fonds mit geteilter Mittelverwaltung aufgenommen werden, der stärker auf die Ergebnisse ausgerichtet ist und für den klarere und verbesserte Exante-Konditionalitäten gelten Schließlich noch sollte die Finanzierung der GAP hinsichtlich der Marktmaßnahmen durch zwei Instrumente außerhalb des MFR verstärkt werden: 1) eine Soforthilfereserve, um auf Krisensituationen zu reagieren, und 2) die Ausdehnung des Interventionsbereichs des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung.
Auf dieser Grundlage sind die Hauptelemente des GAP-Rechtsrahmens für den Zeitraum 2014-2020 in folgenden Verordnungen dargelegt:
- - Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Verordnung über die Direktzahlungen);
- - Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung "Einheitliche GMO");
- - Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums); - Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (horizontale Verordnung);
- - Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse;
- - Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das Jahr 2013 und - Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern.
Die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums baut auf einem von der Kommission am 6. Oktober 2011 vorgelegten Vorschlag auf, der gemeinsame Vorschriften für alle einem Gemeinsamen strategischen Rahmen unterliegenden Fonds vorsieht5. Es folgt noch eine Verordnung über die Regelung für die Bedürftigen, für die die Finanzmittel nunmehr unter eine andere Rubrik des MFR fallen.
Des Weiteren werden neue Vorschriften über die Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten unter Berücksichtigung der Einwände des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgearbeitet, um den besten Weg zu finden, das Recht der Begünstigten auf den Schutz ihrer persönlichen Daten mit dem Prinzip der Transparenz zu vereinbaren.
2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzung
Aufgrund der Bewertung des derzeitigen politischen Rahmens und einer Analyse der künftigen Herausforderungen und Bedürfnisse werden mit der Folgenabschätzung die Auswirkungen von drei alternativen Szenarios bewertet und verglichen. Dies ist das Ergebnis eines langen, im April 2010 eingeleiteten Prozesses, gelenkt von einer dienststellenübergreifenden Arbeitsgruppe, die eine ausführliche quantitative und qualitative Analyse durchgeführt hat, einschließlich der Festsetzung von Bezugsdaten in Form mittelfristiger Vorausschätzungen für die landwirtschaftlichen Märkte und Einkommen bis 2020 und der Erstellung eines Modells über die Auswirkungen der unterschiedlichen politischen Szenarios auf die Wirtschaft des Agrarsektors.
Bei den drei in der Folgenabschätzung dargelegten Szenarios handelt es sich um folgende:
- 1) ein Anpassungsszenario, bei dem am derzeitigen politischen Rahmen festgehalten, jedoch auf seine bedeutendsten Mängel, wie die Aufteilung der Direktzahlungen, eingegangen wird;
- 2) ein Integrationsszenario, das erhebliche Änderungen der Politik in Form einer größeren Zielgerichtetheit und Ökologisierung der Direktzahlungen und einer verstärkten strategischen Orientierung für die Förderpolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums unter besserer Koordinierung mit anderen EU-Politiken sowie eine Ausdehnung der Rechtsgrundlage für eine breitere Zusammenarbeit zwischen Erzeugern mit sich bringt, und 3) ein Neuausrichtungsszenario, bei dem die Politik ausschließlich auf die Umwelt ausgerichtet wird, indem die Direktzahlungen schrittweise abgeschafft werden, wobei davon ausgegangen wird, dass die Produktionskapazität ohne Unterstützung erhalten bleiben kann und dass die sozioökonomischen Bedürfnisse der ländlichen Gebiete durch andere Politiken gedeckt werden können.
Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise und des Drucks auf die öffentlichen Finanzen, auf die die EU mit der Strategie "Europa 2020" und dem MFR-Vorschlag reagiert hat, gibt jedes der drei Szenarios einer jeden der drei politischen Zielsetzungen der künftigen GAP, mit denen eine wettbewerbsfähigere und nachhaltigere Landwirtschaft in dynamischen ländlichen Gebieten angestrebt wird, ein unterschiedliches Gewicht. Im Hinblick auf eine bessere Ausrichtung auf die Strategie "Europa 2020", insbesondere bei der Ressourceneffizienz, wird es immer wichtiger, die Agrarproduktivität durch Forschung, Wissenstransfer und die Förderung von Zusammenarbeit und Innovation (auch im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft für landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit) zu verbessern. Die EU-Agrarpolitik findet zwar nicht mehr in einem handelsverzerrenden politischen Umfeld statt, es ist jedoch ein zusätzlicher Druck auf den Sektor infolge einer fortschreitenden Liberalisierung zu erwarten, insbesondere im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda oder des Freihandelsabkommens mit dem Mercosur.
Die drei politischen Szenarios wurden unter Berücksichtigung der Präferenzen ausgearbeitet, die bei der Anhörung im Rahmen der Folgenabschätzung geäußert wurden. Die interessierten Kreise wurden aufgefordert, sich zwischen dem 23.11.2010 und dem 25.1.2011 zu äußern, und am 12.1.2011 wurde ein beratender Ausschuss einberufen. Die wichtigsten angesprochenen Punkte sind nachstehend zusammengefasst6:
- - Zwischen den Beteiligten besteht ein breiter Konsens, dass eine starke GAP auf der Grundlage einer Zwei-Säulen-Struktur erforderlich ist, um den künftigen Herausforderungen von Ernährungssicherheit, nachhaltiger Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und räumlicher Entwicklung zu begegnen. - Die meisten Befragten glauben, dass die GAP eine Rolle bei der Stabilisierung der Märkte und Preise spielen sollte.
- - Die Beteiligten sind geteilter Meinung über eine gezieltere Vergabe der Unterstützung (insbesondere die Umverteilung der Direktbeihilfen und die Begrenzung der Zahlungen).
- - Es herrscht Übereinstimmung darüber, dass beide Säulen eine wichtige Rolle bei der Verstärkung des Klimaschutzes und der Verbesserung der Umweltleistung zum Nutzen der Gesellschaft in der EU spielen können. Obwohl zahlreiche Landwirte der Ansicht sind, dass dies bereits geschieht, vertritt die breitere Öffentlichkeit die Auffassung, dass die Säule-I-Zahlungen effizienter verwendet werden könnten. - Die Befragten wünschen, dass alle Teile der EU, einschließlich der benachteiligten Gebiete, in das künftige Wachstum und die Entwicklungschancen einbezogen werden.
- - Die notwendige Verzahnung der GAP mit Politiken für andere Bereiche wie Umwelt, Gesundheit, Handel und Entwicklung wurde von vielen Befragten betont.
- - Die Innovation, die Entwicklung wettbewerbsfähiger Unternehmen und die Bereitstellung öffentlicher Güter für die EU-Bürger werden als Wege gesehen, die GAP auf die Strategie "Europa 2020" auszurichten.
In der Folgenabschätzung wurden somit die drei alternativen politischen Szenarios miteinander verglichen:
Das Neuausrichtungsszenario würde eine strukturelle Anpassung des Agrarsektors beschleunigen, wobei sich die Erzeugung nach den kosteneffizientesten Gebieten und ertragreichsten Sektoren verlagern würde. Zwar würden erheblich mehr Finanzmittel für den Umweltbereich bereitgestellt, gleichzeitig würde der Sektor jedoch auch größeren Gefahren ausgesetzt, weil die Marktintervention nur noch in begrenzten Maße möglich wäre. Außerdem wären damit bedeutende Sozial- und Umweltkosten verbunden, da sich die weniger wettbewerbsfähigen Gebiete erheblichen Einkommenseinbußen und einer Verschlechterung der Umweltsituation gegenübersähen, weil bei dieser Politik die Hebelwirkung der Direktzahlungen gekoppelt an die Cross-Compliance-Anforderungen verlorenginge.
Am anderen Ende der Skala würde das Anpassungsszenario am besten eine Fortführung der bestehenden Politik erlauben, wobei sich begrenzte, aber spürbare Verbesserungen sowohl der Wettbewerbsfähigkeit in der Landwirtschaft als auch der Umweltleistung ergeben würden. Es gibt jedoch ernste Zweifel daran, ob dieses Szenario den bedeutenden künftigen Herausforderungen in den Bereichen Klima und Umwelt, die auch die langfristige Nachhaltigkeit der Landwirtschaft bestimmen, auf angemessene Weise begegnen könnte.
Das Integrationsszenario eröffnet neue Wege mit einer stärkeren Zielgerichtetheit und Ökologisierung der Direktzahlungen. Die Analyse zeigt, dass eine Ökologisierung mit vernünftigen Kosten für die Landwirte möglich ist, obwohl Verwaltungslasten nicht vermieden werden können. Außerdem ist ein neuer Impuls für die Entwicklung des ländlichen Raums möglich, sofern die neuen Möglichkeiten von den Mitgliedstaaten und Regionen wirksam genutzt werden und der gemeinsame strategische Rahmen mit den anderen EU-Fonds nicht die Synergien mit Säule I zunichte macht oder die besonderen Stärken der Entwicklungsförderung für den ländlichen Raum beeinträchtigt. Wenn das richtige Gleichgewicht erreicht wird, würde dieses Szenario der langfristigen Nachhaltigkeit der Landwirtschaft und ländlichen Gebiete am besten gerecht werden.
Auf dieser Grundlage kommt die Folgenabschätzung zu der Schlussfolgerung, dass das Integrationsszenario das ausgewogenste ist, um die GAP schrittweise auf die strategischen Ziele der EU auszurichten, und dieses Gleichgewicht findet sich auch in der Umsetzung durch die verschiedenen Elemente der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften. Es muss auch unbedingt ein Bewertungsrahmen ausgearbeitet werden, um die Leistung der GAP anhand einer gemeinsamen Reihe von Indikatoren zu messen, die mit politischen Zielen verknüpft sind.
Die Vereinfachung war eine wichtige Erwägung während des gesamten Vorgehens und sollte auf verschiedene Weise verfolgt werden, zum Beispiel durch die Straffung der Cross-Compliance- und Marktinstrumente oder die besondere Regelung für die Kleinlandwirte. Außerdem sollte die Ökologisierung der Direktzahlungen so vorgenommen werden, dass die Verwaltungslasten einschließlich der Kontrollkosten so gering wie möglich ausfallen.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Es wird vorgeschlagen, die derzeitige Zwei-Säulen-Struktur der GAP beizubehalten, wobei die jährlichen obligatorischen Maßnahmen mit allgemeiner Geltung der Säule I durch fakultative Maßnahmen ergänzt werden, die im Rahmen eines Mehrjahres-Programmplanungskonzepts der Säule II besser an die nationalen und regionalen Besonderheiten angepasst sind. Die neue Konzeption der Direktzahlungen bezweckt jedoch eine bessere Nutzung der Synergieeffekte mit Säule II, deren Maßnahmen ihrerseits in einen gemeinsamen strategischen Rahmen eingebunden wird, um eine bessere Koordinierung mit anderen EU-Fonds mit gemeinsamer Mittelverwaltung zu erzielen.
Auf dieser Grundlage wird auch an der derzeitigen Struktur von vier grundlegenden Rechtsinstrumenten festgehalten, wobei jedoch der Geltungsbereich der Finanzierungsverordnung so erweitert wird, dass in ihr die allgemeinen Bestimmungen zusammengeführt werden und sie nunmehr als die horizontale Verordnung bezeichnet wird.
Die Vorschläge entsprechen dem Grundsatz der Subsidiarität. Die GAP ist eine wirklich gemeinsame Politik: es handelt sich um einen Bereich geteilter Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten, der auf EU-Ebene im Hinblick auf die Erhaltung einer nachhaltigen und diversifizierten Landwirtschaft in der gesamten EU verwaltet wird, wobei wichtige grenzübergreifende Fragen wie der Klimawandel berücksichtigt und die Solidarität zwischen Mitgliedstaaten verstärkt werden. In Anbetracht der Bedeutung künftiger Herausforderungen betreffend die Ernährungssicherheit, die Umwelt und das räumliche Gleichgewicht ist die GAP weiterhin eine Politik von strategischer Bedeutung, um die wirksamste Antwort auf die politischen Herausforderungen und die effizienteste Verwendung der Haushaltsmittel zu gewährleisten. Des Weiteren wird vorgeschlagen, die derzeitige Zwei-Säulen-Struktur der Instrumente beizubehalten, wobei die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität haben, auf ihre örtlichen Besonderheiten zugeschnittene Lösungen umzusetzen und auch die Säule II zu kofinanzieren. Die neue europäische Innovationspartnerschaft und das Instrumentarium für das Risikomanagement gehören ebenfalls zu Säule II. Gleichzeitig wird die Politik besser auf die Strategie "Europa 2020" ausgerichtet (einschließlich eines gemeinsamen Rahmens mit anderen EU-Fonds) und werden eine Reihe von Verbesserungen und Vereinfachungen vorgenommen. Schließlich noch lässt die im Rahmen der Folgenabschätzung durchgeführte Analyse deutlich erkennen, wie kostspielig es aufgrund der negativen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Konsequenzen sein würde, nichts zu tun.
Angesichts der neuen Verordnung "Einheitliche GMO" muss auch die Verordnung (EU) Nr. ... des Rates zur Festlegung von Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen, Erstattungen und Preise im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte angepasst werden. Da die Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Verordnung des Rates Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags ist, enthält sie die Bedingungen, unter denen die Kommission bestimmte Beihilfen und Erstattungen wie die Beihilfebeträge für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Kinder, Ausfuhrerstattungen und spezifische Vorschriften für Ausfuhrerstattungen für Getreide und Reis festsetzt.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der MFR-Vorschlag sieht vor, dass ein großer Teil des EU-Haushalts weiterhin der Landwirtschaft vorbehalten ist, bei der es sich um eine gemeinsame Politik von strategischer Bedeutung handelt. Daher wird vorgeschlagen, dass sich die GAP auf ihre Haupttätigkeiten konzentriert, indem während des Zeitraums 2014-2020 (zu jeweiligen Preisen) 317,2 Mrd. EUR Säule I und 101,2 Mrd. EUR Säule II zugewiesen werden.
Die Mittelausstattung der Säulen I und II wird ergänzt durch zusätzliche Mittel in Höhe von 17,1 Mrd. EUR, aufgeteilt in 5,1 Mrd. EUR für Forschung und Innovation, 2,5 Mrd. EUR für die Lebensmittelsicherheit und 2,8 Mrd. EUR für die Nahrungsmittelhilfe für Bedürftige unter anderen Haushaltslinien des MFR sowie 3,9 Mrd. EUR für eine neue Reserve für Krisen im Agrarsektor und bis zu 2,8 Mrd. EUR für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung außerhalb des MFR, so dass sich die Gesamtmittel für den Zeitraum 2014- 2020 auf 435,6 Mrd. EUR belaufen.
Hinsichtlich der Verteilung der Unterstützung auf die Mitgliedstaaten wird vorgeschlagen, bei allen Mitgliedstaaten, deren Direktzahlungen unter 90 % des EU-Durchschnitts liegen, ein Drittel dieser Lücke zu schließen. Die nationalen Höchstbeträge in der Verordnung über Direktzahlungen werden auf dieser Grundlage berechnet.
Die Aufteilung der Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums gründet sich auf objektive Kriterien im Zusammenhang mit den politischen Zielen unter Berücksichtigung der derzeitigen Aufteilung. Wie bereits jetzt sollten die weniger entwickelten Regionen auch weiterhin in den Genuss höherer Kofinanzierungssätze kommen, die auch für bestimmte Maßnahmen wie Wissenstransfer, Erzeugergruppierungen, Zusammenarbeit und Leader gelten werden.
Es wird eine gewisse Flexibilität für Mittelübertragungen zwischen den beiden GAP-Säulen (bis zu 5 % der Direktzahlungsmittel) eingeführt: Eine solche Übertragung ist hierbei möglich von Säule I nach Säule II, damit die Mitgliedstaaten ihre Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum verstärken können, und von Säule II nach Säule I für diejenigen Mitgliedstaaten, bei denen die Höhe der Direktzahlungen unter 90 % des EU-Durchschnitts bleibt.
Nähere Angaben zu den finanziellen Auswirkungen der Vorschläge für die GAP-Reform sind in dem den Vorschlägen beigefügten Finanzbogen aufgeführt.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete - die künftigen Herausforderungen"7 sind die potenziellen Herausforderungen, Ziele und Ausrichtungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) nach 2013 aufgeführt. Angesichts der Debatte im Anschluss an diese Mitteilung sollte die GAP ab dem 1. Januar 2014 reformiert werden. Diese Reform sollte sich auf alle Hauptinstrumente der GAP erstrecken einschließlich der Verordnung (EU) Nr. [KOM (2010) 799] des Rates vom [...] über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung "Einheitliche GMO")8.
- (2) Aufgrund des Umfangs einer solchen Reform und insbesondere der Ersetzung der Verordnung [KOM (2010) 799] durch die Verordnung (EU) Nr. [KOM (2011) 626] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [....] über eine gemeinsame Organisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung "Einheitliche GMO")9 ist es angezeigt, die in der Verordnung (EU) Nr. [KOM (2011) 193] des Rates vom [...] zur Festlegung von Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen, Erstattungen und Preise im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte10 festgelegten Maßnahmen anzupassen. Im Interesse der Klarheit muss die genannte Verordnung aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.
- (3) Damit das reibungslose Funktionieren der Beihilferegelung für die Abgabe von bestimmten Milcherzeugnissen an Kinder in Schulen und die flexible Verwaltung der Regelung gewährleistet sind, sollte festgelegt werden, wie die Höhe der Beihilfe für Milch und andere beihilfefähige Milcherzeugnisse festgesetzt wird.
- (4) Damit das reibungslose Funktionieren der Ausfuhrerstattungsregelung gewährleistet ist, sollten geeignete Vorschriften über die Festsetzung der Höhe der Erstattungen festgelegt werden. Des Weiteren sollten für Getreide und Reis geeignete Bedingungen festgelegt werden, wie die Höhe der Berichtigungsbeträge festzusetzen und die Erstattungshöhe in Abhängigkeit von möglichen Änderungen der Höhe des Interventionspreises anzupassen ist.
- (5) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. [KOM (2010) 799] werden mehrere sektorale Maßnahmen einschließlich der Regelung für Produktionserstattungen im Zuckersektor am Ende des Zuckerwirtschaftsjahrs 2014/15 auslaufen. Nach der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. [KOM (2010) 799] sollten die einschlägigen Vorschriften der genannten Verordnung, die sich auf diese Regelung beziehen, jedoch bis zum Ende der betreffenden Regelungen weiter gelten. Aus diesem Grund sollten die Maßnahmen zur Festsetzung der Produktionserstattung für Erzeugnisse des Zuckersektors gemäß Artikel4 der Verordnung (EU) Nr. [KOM (2011) 193] weiter bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahrs 2014/15 gelten.
- (6) Im Interesse einer effizienten laufenden Verwaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik sollten die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung zur Festsetzung von Beihilfen, Erstattungen und Preisen allgemein gehalten werden und die Festsetzung der konkreten Beträge entsprechend den spezifischen Umständen des Einzelfalls erlauben. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission zur Festsetzung dieser Beträge Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten ausgeübt werden mit der Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [KOM (2011) ... ] und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren11. Damit die Kommission rasch auf die sich schnell verändernde Marktlage reagieren kann, sollte sie außerdem die Befugnis haben, auch ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 neue Erstattungssätze festzusetzen und die Berichtigungsbeträge in den Sektoren Getreide und Reis anzupassen -
Hat folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, die durch die Verordnung (EU) Nr. [KOM (2011) ... ] (Verordnung "Einheitliche GMO") eingeführt wurde.
Artikel 2
Beihilfefür die Abgabe von Milcherzeugnissen an Kinder
Die Kommission setzt im Wege von Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schulen ausreichend zu fördern, die Höhe der Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Kinder gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung "Einheitliche GMO" fest.
Die Kommission setzt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Höhe der Beihilfe für beihilfefähige Milcherzeugnisse außer Milch unter Berücksichtigung der Milchbestandteile des betreffenden Erzeugnisses fest.
Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 1 und 2 werden nach dem in Artikel 162 Absatz 2 der Verordnung "Einheitliche GMO" genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 3
Festsetzung der Ausfuhrerstattungen
- 1. Die Kommission setzt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 135 der Verordnung "Einheitliche GMO" fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 162 Absatz 2 der Verordnung "Einheitliche GMO" genannten Prüfverfahren erlassen.
- 2. Die Erstattungen gemäß Absatz 1 können wie folgt festgesetzt werden:
- (a) für eine Reihe von gemäß Absatz 1 festgelegten Erzeugnissen in regelmäßigen Zeitabständen;
- (b) für Getreide, Reis und Zucker sowie Milch und Milcherzeugnisse im Wege von Ausschreibungen.
Die Kommission kann die Höhe der Erstattung erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ändern.
- 3. Die Ausfuhrerstattungen werden für bestimmte Erzeugnisse unter Berücksichtigung eines oder mehrerer der folgenden Faktoren festgesetzt:
- (a) Lage und voraussichtliche Entwicklung
- (i) der Preise und der verfügbaren Mengen der betreffenden Erzeugnisse auf dem EU-Markt;
- (ii) der Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt;
- (b) Ziele der gemeinsamen Marktorganisation, die auf diesem Markt die Ausgewogenheit und natürliche Entwicklung von Preisen und Handel gewährleisten sollen;
- (c) Notwendigkeit, Störungen zu vermeiden, die zu einem länger anhaltenden Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem EU-Markt führen können;
- (d) wirtschaftlicher Aspekt der geplanten Ausfuhren;
- (e) Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen Übereinkünfte;
- (f) Notwendigkeit eines Gleichgewichts zwischen der Verwendung von Grunderzeugnissen aus der EU bei der Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen für die Ausfuhr in Drittländer und der Verwendung von Erzeugnissen dieser Länder im Rahmen des Veredelungsverkehrs;
- (g) günstigste Vermarktungskosten und Kosten für den Transport von EU-Märkten zu EU-Ausfuhrhäfen oder anderen Ausfuhrorten sowie Heranführungskosten zum Bestimmungsland;
- (h) Nachfrage auf dem EU-Markt;
- (i) für Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch: Unterschied zwischen den EU-und den Weltmarktpreisen für die benötigte Menge Futtergetreide zur Produktion der Erzeugnisse dieser Sektoren in der Europäischen Union.
- (a) Lage und voraussichtliche Entwicklung
Artikel 4
Spezifische Maßnahmen für Ausfuhrerstattungen für Getreide und Reis
- 1. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Berichtigungsbetrag für die Ausfuhrerstattungen für Getreide und Reis festsetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 162 Absatz 2 der Verordnung "Einheitliche GMO" genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission kann die Berichtigungsbeträge erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern.
Die Kommission kann Unterabsatz 1 auf Erzeugnisse der Sektoren Getreide und Reis anwenden, die in Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates 12 ausgeführt werden.
- 2. In den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres entspricht die Erstattung für Ausfuhren von Malz, das am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eingelagert war oder das aus Gerste hergestellt wurde, die am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eingelagert war, der Erstattung, die im Rahmen der betreffenden Ausfuhrlizenz während des letzten Monats des vorangegangenen Wirtschaftsjahres anwendbar war.
- 3. Die Erstattung für die in Anhang I Teil I Buchstaben a und b der Verordnung "Einheitliche GMO" genannten Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung "Einheitliche GMO" kann von der Kommission nach Maßgabe möglicher Änderungen der Höhe des Interventionspreises im Wege von Durchführungsrechtsakten angepasst werden.
Unterabsatz 1 kann ganz oder teilweise angewandt werden auf die in Anhang I Teil I Buchstaben c und d der Verordnung "Einheitliche GMO" genannten Erzeugnisse wie auch auf die in Teil I desselben Anhangs I genannten Erzeugnisse, die in Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 ausgeführt werden. In diesem Fall berichtigt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anpassung nach Unterabsatz 1 durch Anwendung eines Koeffizienten, der das Verhältnis ausdrückt zwischen der ursprünglichen Menge des Grunderzeugnisses und der Menge des Grunderzeugnisses, die in dem ausgeführten Verarbeitungserzeugnis enthalten ist oder in den ausgeführten Waren verwendet wurde.
Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 werden nach dem in Artikel 162 Absatz 2 der Verordnung "Einheitliche GMO" genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 5
Aufhebungen
- 1. Die Verordnung (EU) Nr. [...] wird aufgehoben. Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. [...] gilt jedoch für den Zuckersektor weiter bis zum 30. September 2015.
- 2. Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. [...] gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle im Anhang.
Artikel 6
Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Entsprechungstabelle gemäss Artikel 5
Verordnung (EU) Nr. [...] | Vorliegende Verordnung |
1 | 1 |
2 | - |
3 | - |
4 | - |
5 | - |
6 | - |
7 | 2 |
8 | - |
9 | 3 |
10 | 4 |
11 | - |
12 | - |
- 1. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Ein Haushalt für "Europa 2020", KOM (2011) 500 endgültig vom 29.6.2011.
- 2. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete - die künftigen Herausforderungen, KOM (2010) 672 endgültig, 18.11.2010.
- 3. Siehe insbesondere Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011, 2011/2015/INI) und Schlussfolgerungen des Vorsitzes vom 18.3.2011.
- 4. Der derzeitige Rechtsrahmen umfasst die Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates (Direktzahlungen), die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Marktinstrumente), die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (Entwicklung des ländlichen Raums) und die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (Finanzierung).
- 5. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfond, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfond und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, KOM (2011) 615 vom 6.10.2011.
- 6. Siehe Anhang 9 der Folgenabschätzung für einen Überblick über die 517 eingegangenen Äußerungen.
- 7. KOM (2010) 672 endg. vom 18.11.2010.
- 8. ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
- 9. KOM (2011)
- 10. KOM (2011)
- 11. ABl. L 55 vom 28.2.2011.
- 12. ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10.