A. Problem und Ziel
Im Rahmen der Überarbeitung des Durchführungsrechts für neue unionsrechtliche Vorschriften im Bereich Lizenzen und Sicherheiten hat sich erwiesen, dass das Marktorganisationsgesetz selbst derzeit keine Zuständigkeitszuweisung an die Zollverwaltung für die Abschreibung der Lizenzen sowie keine Zuständigkeitsregelung für Sicherheiten enthält. Dies in Rechtsverordnungen zu regeln, soll durch Ergänzung der Verordnungsermächtigung ermöglicht werden.
Ferner wird punktuell die Terminologie im Marktorganisationsgesetz an das geltende Zollrecht angepasst.
B. Lösung
Erlass des vorliegenden Gesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund
Keine.
Länder und Kommunen
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner. Soweit Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen um Vorschriften der Regelung der Zuständigkeiten ergänzt werden, entsteht hierdurch der Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand. Im Übrigen finden nur terminologische Korrekturen statt, ohne Erfüllungsaufwand zu verursachen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Ergänzung der Ermächtigungsgrundlagen um die Möglichkeit der Regelung von Zuständigkeiten führt zu keinem Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Es findet hierdurch keine Änderungen der Zuständigkeiten statt.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 4. Januar 2019
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.02.19
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. S. 3746), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2017 (BGBl. S. 3824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 wird in der Begriffsbestimmung "Ausfuhrabgaben" im Satzteil nach dem Semikolon das Wort "Zölle" durch das Wort "Steuern" ersetzt.
2. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Lizenzen sowie Erlaubnisse und Genehmigungen im Sinne des § 27 Nummer 2 Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt."
3. § 20 Absatz 3 wird aufgehoben.
4. In § 21 Satz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
"1. der Erteilung, der Einstellung der Erteilung, der Übertragung, der Abschreibung und der Bestätigung von Lizenzen, der Erteilung und der Einstellung der Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (§ 18) hinsichtlich Marktordnungswaren,".
5. In § 23 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "Zöllen" durch das Wort "Einfuhrabgaben" ersetzt.
6. § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i, k, m, n, o, p, q und t und Nummer 2, §§ 8, 9, 9a, 9b, 9c, 9d, 15, 16, 21 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 und § 27 Nummer 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung,".
7. In der Anlage wird Abschnitt II wie folgt geändert:
- a) In Nummer 8 werden nach den Wörtern "betroffene Marktordnungswaren" ein Komma und die Wörter "einschließlich des KN-Codes," eingefügt.
- b) Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 bis 20 eingefügt:
- "15. Nummer, Art, besondere Bedingungen und Angaben zu einer Lizenz sowie die Daten der Gültigkeit, Übermittlung, Teilung, Stornierung und Löschung einer Lizenz,
- 16. Angaben zu Drittländern (Versendungsland, Ursprungsland und Bestimmungsland),
- 17. Beginn und Ende des Kontingentzeitraums,
- 18. Toleranz,
- 19. Identifikationsnummer und Zeitpunkt der Abschreibung einer Lizenz,
- 20. Angaben zur Annahme der Zollanmeldung, zur Überführung in den freien Verkehr und zur Bescheinigung des Ausgangs für lizenzpflichtige Marktordnungswaren,".
- c) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 21.
- d) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 22 und wie folgt gefasst:
"22. Sicherheiten und die Abrechnungen zum Zweck der Freigabe der Sicherheit,".
- e) Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 23.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Marktorganisationsgesetzes in der vom ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Durch die - Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78 , (EG) Nr. 165/94 , (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549),
- - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59), - Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18),
- - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 44) und die - Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 1)
wurde das EU-Recht zu Lizenzen und zur Erhebung, Verwaltung und Freigabe von Sicherheiten grundlegend überarbeitet. Aus diesem Grund sind die EG-Lizenz-Verordnung sowie die EG-Sicherheiten-Verordnung, beide auf das Marktorganisationsgesetz gestützte Rechtsverordnungen, zu überarbeiten.
Im Rahmen der Überarbeitung dieses Durchführungsrechts hat sich erwiesen, dass das Marktorganisationsgesetz derzeit keine Zuständigkeitszuweisung an die Zollverwaltung für die Abschreibung der Lizenzen sowie keine Zuständigkeitsregelung für Sicherheiten enthält. Es ist lediglich im Marktorganisationsgesetz selbst in § 18 Absatz 1 geregelt, dass Lizenzen durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erteilt werden. Die Abschreibung auf der Lizenz erfolgt jedoch durch die Zollverwaltung, wovon auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1239 in ihrem Artikel 10 ausgeht. Dies ist nach dem Konzept des Marktorganisationsgesetzes in einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung zu regeln. Daher soll die Ermächtigung zur Regelung von Zuständigkeiten in Rechtsverordnungen nach dem Marktorganisationsgesetz (§ 31) um diese Rechtsverordnung erweitert werden; dasselbe gilt für Sicherheiten.
Weiter machen die überarbeiteten unionsrechtlichen Vorschriften im Bereich Lizenzen und Sicherheiten eine Ergänzung des Anhangs des Marktorganisationsgesetzes zu den im Rahmen von Rechtsverordnungen nach dem Marktorganisationsgesetz verarbeiteten Daten erforderlich. Schließlich erfolgen punktuelle Anpassungen an die aktuelle Terminologie im Zollrecht sowie die Streichung einer Regelung zu Teillizenzen, die inzwischen unionsrechtlich geregelt ist.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf enthält in Artikel 1 Nummer 6 die notwendigen Ergänzungen der Zuständigkeiten.
Ferner wird punktuell die Terminologie im Marktorganisationsgesetz ohne inhaltliche Änderung an das geltende Zollrecht angepasst, es wird die inzwischen unionsrechtlich geregelte Vorschrift zu Teillizenzen gestrichen und es erfolgt eine Klarstellung zum Regelungsumfang einer Rechtsverordnung zu Lizenzen. Schließlich wird die Anlage zum Marktorganisationsgesetz um solche Daten erweitert, die für die Durchführung der neuen unionsrechtlichen Vorschriften im Bereich Lizenzen und Sicherheiten verarbeitet werden müssen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 und 17 des Grundgesetzes. Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Denn zur Wahrung der Rechtseinheit ist es erforderlich, die Ein- und Ausfuhr von Marktordnungswaren bundeseinheitlich durchzuführen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Dieser Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Insbesondere durch die Ergänzung der Zuständigkeitsregelung des Marktorganisationsgesetzes wird sichergestellt, dass das Unionsrecht durchgeführt werden kann.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Verwaltungsvereinfachung wird durch die Ergänzung der Zuständigkeit für Rechtsverordnungen sowie durch die terminologischen Änderungen und Klarstellungen sowie die Ergänzung der Anlage nicht erreicht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die vorliegenden Regelungen berühren keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, da es sich um allein juristisch und terminologisch erforderliche punktuelle Änderungen handelt, die keine Änderungen in der Praxis der unionsrechtlich geregelten Lizenzerteilung bewirken.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht.
4. Erfüllungsaufwand
Keiner. Soweit Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen um die Möglichkeit der Regelung der Zuständigkeiten ergänzt werden, entsteht hierdurch der Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand. Im Übrigen finden nur terminologische Korrekturen und Klarstellungen ohne Erfüllungsaufwand zu verursachen statt.
5. Weitere Kosten
Durch das vorliegende Gesetz entstehen keine Kosten für Unternehmer und Verbraucher. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Es ist nicht zu erwarten, dass das Gesetz Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher haben wird.
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da das Gesetz keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des vorliegenden Änderungsgesetzes oder des Stammgesetzes ist nicht sinnvoll. Das Marktorganisationsgesetz dient der Durchführung nicht befristeten Rechts, insbesondere unbefristet geltenden Unionsrecht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Nummer 1
Anpassung an die aktuelle Terminologie im Zollrecht.
Nummer 2
Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1239 sieht vor, dass Teillizenzen nur noch von der die Lizenz erteilenden Behörde ausgestellt werden. Gemäß § 18 Absatz 1 1. Halbsatz des Marktorganisationsgesetzes werden Lizenzen von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ausgestellt. Der 2. Halbsatz, nach dem bislang eine Teilung durch Zollstellen möglich war, steht mit dem Unionsrecht nicht mehr in Einklang und ist daher aufzuheben.
Nummer 3
Redaktionelle Änderung.
Nummer 4
Klarstellung, dass die Verordnungsermächtigung auch das Verfahren zur Abschreibung und Bestätigung von Lizenzen umfasst.
Nummer 5
Anpassung an die aktuelle Terminologie im Zollrecht.
Nummer 6
§ 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Marktorganisationgesetzes soll um die Möglichkeit erweitert werden, die Zuständigkeit für die Durchführung der Rechtsverordnung zu Lizenzen (§ 21 Satz 1 Nummer 1) und Sicherheiten (§ 21 Satz 1 Nummer 2) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder der Bundesfinanzverwaltung zuzuweisen. In der Praxis wird dies vor allem für die Zuweisung der Zuständigkeit für die Vornahme der Abschreibung von Lizenzen relevant werden. Diese erfolgt schon bisher durch die Zollverwaltung und soll ausweislich Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1239 durch die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten erfolgen. Mit der Ergänzung von § 31 des Marktorganisationsgesetzes können die zeitnah zu novellierende EU-Lizenz-Verordnung und EU-Sicherheiten-Verordnung um entsprechende Zuständigkeiten ergänzt werden.
Nummer 7
Die Anlage des Marktorganisationsgesetzes listet die Daten auf, die von den zuständigen Behörden zur Durchführung des Gesetzes und der auf es gestützten Rechtsverordnungen ggf. genutzt werden können. Die Einführung elektronischer Lizenzen setzt einen Datenaustausch zwischen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und den Zolldienststellen voraus. Die Ergänzungen der Anlage bilden die Angaben auf der elektronischen Lizenz ab, soweit diese nicht bereits in der Anlage enthalten sind.
Zu Artikel 2
Eine Neubekanntmachung des Marktorganisationsgesetzes soll möglich sein.
Zu Artikel 3
Artikel 3 bestimmt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes den Tag des Inkrafttreten des Gesetzes. Die Bestimmungen des Gesetzes sollen möglichst bald in Kraft treten. Insofern soll dies am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt erfolgen.