Der Bundesrat hat in seiner 963. Sitzung am 15. Dezember 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c (§ 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 3 TrinkwV)
In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c sind in § 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 3 nach dem Wort "Oberflächengewässerverordnung" die Wörter "und nach § 9 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 4 der Grundwasserverordnung" einzufügen.
Begründung:
Nach der EG-Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG, die durch die vorliegende Verordnung in nationales Recht umgesetzt werden soll, werden Überwachungsprogramme nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG bei der Risikobewertung berücksichtigt. Die Richtlinie 2000/60/EG wird durch verschiedene Verordnungen in nationales Recht umgesetzt. Die alleinige Nennung der Oberflächengewässerverordnung würde die Vorgabe der EG-Trinkwasserrichtlinie nur unvollständig umsetzen. Nicht angemessen berücksichtigt wären insbesondere Überwachungsprogramme für Grundwasser, das in Deutschland die Hauptressource für die Trinkwassergewinnung darstellt. Die zusätzliche Nennung von § 9 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 4 der Grundwasserverordnung stellt sicher, dass die chemischen Parameter in den Überwachungsprogrammen berücksichtigt werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 14b Absatz 1 TrinkwV)
In Artikel 1 Nummer 11 ist in § 14b Absatz 1 das Wort "gemäß" durch die Wörter "durch systemische Untersuchungen gemäß" zu ersetzen.
Begründung:
Der systemische Charakter der geforderten Untersuchungen wurde bei der Umstrukturierung des Textes nicht berücksichtigt. Er steht zurzeit noch in § 14 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV 2001. Der Begriff ist aber unverzichtbar, um deutlich zu machen, dass die Untersuchung ein Gesamtbild der relevanten Trinkwasserinstallationsteile zum Ergebnis haben soll.
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a und Buchstabe c (§ 15 Absatz 1a, 1b und 5 TrinkwV)
In Artikel 1 Nummer 12 ist § 15 wie folgt zu ändern:
- a) In Buchstabe a sind die Absätze 1a und 1b wie folgt zu fassen:
(1a) Bei den Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf die in Anlage 1 genannten Parameter und die in Anlage 3 genannten Parameter, die mikrobiologische Parameter sind, sind die in den folgenden technischen Normen beschriebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden:
- 1. für Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli): DIN EN ISO 9308-1:2017-09, DIN EN ISO 9308-2:2014-06,
- 2. für Enterokokken: DIN EN ISO 7899-2:2000-11,
- 3. für Pseudomonas aeruginosa: DIN EN ISO 16266:2008-05,
- 4. zur Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 22 *C und Koloniezahl bei 36 *C: DIN EN ISO 6222:1999-07,
- 5. für Clostridium perfringens (einschließlich Sporen): DIN EN ISO 14189:2016-11,
- 6. für Legionella spec.:
- a) längstens bis zum 28. Februar 2019 ISO 11731:1998-05, DIN EN ISO 11731-2:2008-06
- b) spätestens ab dem 1. März 2019 ISO 11731:2017-05.
Die in Satz 1 bezeichneten technischen Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH Berlin zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt und einsehbar.
(1b) Bei der Untersuchung der in Absatz 1a genannten Parameter dürfen andere als die in Absatz 1a genannten Untersuchungsverfahren angewandt werden, wenn das Umweltbundesamt auf Antrag festgestellt hat, dass die damit erzielten Ergebnisse im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik gleichwertig und mindestens genauso zuverlässig sind wie die mit den Untersuchungsverfahren nach Absatz 1a ermittelten Ergebnisse."
- b) In Buchstabe c ist Absatz 5 wie folgt zu fassen:
(5) Die nach Absatz 4 zugelassenen Untersuchungsstellen für Trinkwasser müssen ihre Akkreditierung in Bezug auf die in Absatz 1a genannten Parameter an die jeweils geltenden Anforderungen des Absatzes 1a anpassen."
Begründung:
Zu Buchstabe a (§ 15 Absatz 1a TrinkwV):
Welche Untersuchungsverfahren bei den in § 15 Absatz 1a TrinkwV genannten Untersuchungen anzuwenden sind, wird (mit Ausnahme des Parameters Legionelle spec.) durch Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang III Teil A der Richtlinie 98/83/EG in der jeweils geltenden Fassung vorgegeben. Änderungen der dort in Bezug genommenen technischen Normen sind nur in größeren zeitlichen Abständen zu erwarten. Daher ist es vertretbar und im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit vorzugswürdig, dass der Verordnungsgeber selbst und nicht das Umweltbundesamt (UBA) die anzuwendenden Untersuchungsverfahren mit statischen Verweisungen konkret bestimmt und im Falle von Änderungen der technischen Normen die Verordnung anpasst. § 15 Absatz 1a Satz 2 und 3 TrinkwV können entfallen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann, wenn § 15 Absatz 1a TrinkwV wegen einer Änderung von technischen Normen geändert wird, in der Verordnung auch eine Übergangsfrist regeln, innerhalb der das bisherige Untersuchungsverfahren noch weiter angewandt werden darf. Der in § 15 Absatz 1a Satz 2 TrinkwV formulierte Verweis ist nach Auffassung des BMG aus rechtlicher Sicht notwendig.
Zu Buchstabe a (§ 15 Absatz 1b TrinkwV):
§ 15 Absatz 1b TrinkwV soll enger an den Wortlaut des § 15 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV 2001 angelehnt werden. Dadurch kommt klarer zum Ausdruck, dass es ausschließlich eine Aufgabe des UBA ist, die Feststellung zu treffen. Anders als in § 15 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV 2001 wird die Veröffentlichung der Liste des UBA (nunmehr § 15 Absatz 1d TrinkwV) hingegen nicht als Voraussetzung für die rechtliche Wirkung der Feststellung geregelt.
Zu Buchstabe b (§ 15 Absatz 5 TrinkwV):
§ 15 Absatz 5 TrinkwV wird in Folge der Änderung von § 15 Absatz 1a TrinkwV angepasst. Seine Kernaussage ist, dass die Untersuchungsstellen ihre Akkreditierungen für Untersuchungen des Trinkwassers auf die in § 15 Absatz 1a TrinkwV genannten Parameter an die jeweils geltenden Anforderungen des § 15 Absatzes 1a TrinkwV anpassen müssen. Mit der Verweisung auf die Anforderungen des § 15 Absatzes 1a TrinkwV sind auch mögliche Übergangsfristen erfasst, die das BMG in § 15 Absatz 1a TrinkwV regeln kann, wenn es § 15 Absatz 1a TrinkwV wegen einer Änderung der dort genannten technischen Normen anpasst.
4. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Doppelbuchstabe Doppelbuchstabe bb (§ 19 Absatz 5 Satz 3 und Satz 6 TrinkwV)
Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
'c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Der Zeitraum zwischen den Überwachungen darf fünf Jahre nicht überschreiten."
- bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
"Wasserversorgungsanlagen ... < weiter wie Vorlage > ..." '
Begründung:
Kleinanlagen zur Eigennutzung müssen bisher mindestens alle drei Jahre nach § 19 Absatz 5 TrinkwV geprüft werden. Von den zuständigen Überwachungsbehörden wird darauf hingewiesen, dass die Prüfung von c-Anlagen zeitaufwendig ist und vor Ort meist "nichts gesehen" werden kann. In der Regel ist kein Brunnen sichtbar, da dieser überbaut oder verdeckt ist und auch meist keine Aufbereitungsanlage existiert. Änderungen an den Kleinanlagen werden nur selten vorgenommen, sodass Neues kaum festgestellt werden kann. Die Prüfung wird daher von den Betreibern und dem zuständigen Gesundheitsamt als nicht sinnvoll bzw. überflüssig angesehen. Der Zeitraum für eine Überprüfung der Anlage mit Ortsbegehung soll daher von drei auf fünf Jahre gestreckt werden. Auf Grund der hohen Anzahl von vorhandenen Kleinanlagen zur Eigenversorgung würde hierdurch eine nicht unerhebliche Entlastung der Gesundheitsämter erfolgen. Auffällige Anlagen könnten auch weiterhin in kürzeren Zeiträumen geprüft werden.
5. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a (Anlage 2 Teil I Tabelle laufende Nummer 11 und 14 Spalte "Bemerkungen" und Anmerkung 1 TrinkwV)
Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
- 'a) In Teil I werden in der Tabelle in den laufenden Nummern 11 und 14 in der Spalte "Bemerkungen" die Wörter "Siehe Anmerkung 1" jeweils durch den Satz "Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens." ersetzt.'
Als Folge ist in der Anlage 2 die Anmerkung 1 zu streichen.
Begründung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. In der Vorlage der Bundesregierung umfasst die Änderung von Anlage 2 zwei wesentliche Punkte: Teil I enthält zwei redaktionelle Änderungen und Teil II ist neu gefasst. Durch die Neufassung von Teil II ist nicht eindeutig geregelt, was mit der in der TrinkwV 2001 unter Teil II stehenden "Anmerkung 1" geschieht, die sich in der alten Fassung sowohl auf Teil I als auch auf Teil II bezieht. In Teil II der neuen Fassung wurde der Inhalt von Anmerkung 1 in den Tabellentext integriert, so dass "Anmerkung 1" unter Teil II obsolet wäre und somit entfällt. In
Teil I ist jedoch noch der Hinweis auf Anmerkung 1 enthalten. Zur Gewährleistung einer klaren und eindeutigen Zuordnung des Regelungsinhaltes von Anmerkung 1 und zur Vereinheitlichung von Teil I und Teil II ist der Inhalt von Anmerkung 1 auch in den Tabellentext in Teil I zu integrieren. Hierdurch entfällt als Folge die Anmerkung 1 in der Anlage 2.
6. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe b (Anlage 2 Teil II Tabelle laufende Nummer 7 Spalte "Bemerkungen" Satz 7 - neu - TrinkwV)
In Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe b Anlage 2 Teil II ist in der Tabelle in der laufenden Nummer 7 in der Spalte "Bemerkungen" nach Satz 6 folgender Satz anzufügen:
"Auf eine Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der Regel verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Wasserversorgungsgebiet größer oder gleich 7,8 ist."
Begründung:
Die Streichung der bestehenden Regelung ist in der vorliegenden Verordnung nicht begründet. Es kann sich nur um ein redaktionelles Versehen handeln. An der bestehenden Regelung ist festzuhalten.
B Entschließung
- 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob für die Veröffentlichung der zugelassenen Untersuchungsstellen gemäß § 15 Absatz 4 Satz 4 TrinkwV eine gemeinsame, bundeseinheitliche Liste auf der Plattform ReSyMeSa (Recherchesystem Messstellen und Sachverständige) genutzt werden kann.
- 2. Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, ob die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a. R.d.T.), insbesondere vor dem Hintergrund zur Verpflichtung nach § 15 Absatz 1 TrinkwV, für Untersuchungsstellen bei der Probennahme der Intention der neu eingeführten Ergänzung nach § 14 Absatz 6 TrinkwV sowie nach § 14b Absatz 2 TrinkwV entsprechen und gegebenenfalls in einem weiteren Verordnungsgebungsverfahren auf Regelungen hinzuwirken, die insbesondere die Rechtssicherheit bei Haftungsfragen erhöhen.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob bei der nächsten Änderung der Trinkwasserverordnung der Grenzwert für den Parameter Chrom (Anlage 2 Teil I Nummer 5) von derzeit 0,050 mg/l auf 0,0050 mg/l abgesenkt werden kann.
- 4. Die nachteiligen gesundheitlichen Wirkungen von Blei im Trinkwasser sind seit langer Zeit bekannt. Sie haben letztlich zu einem niedrigen Grenzwert in der Trinkwasserverordnung geführt. Gleichwohl ist im Vollzug der Gesundheitsämter festzustellen, dass immer noch eine relevante Anzahl an Bleileitungen in Trinkwasser-Installationen und bei Hausanschlüssen im Betrieb ist. Diese können somit weiterhin hauptsächlich zur gesundheitlichen Belastung der Verbraucher, insbesondere von Ungeborenen, Säuglingen und Kleinkindern, durch Blei beitragen.
Der Bundesrat hält es für dringend erforderlich, die noch vorhandenen Bleileitungen in Trinkwasser-Installationen und bei Hausanschlüssen baldmöglichst außer Betrieb nehmen zu lassen. Er bittet die Bundesregierung,
- - bei der nächsten Änderung der Trinkwasserverordnung eine entsprechende Regelung vorzusehen und auch
- - zu prüfen, ob der Austausch von Bleileitungen in Trinkwasser-Installationen und Hausanschlussleitungen mit Fördermitteln unterstützt werden kann.
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den anstehenden Beratungen zur Änderung der Richtlinie 98/83/EG für die Beibehaltung der bisherigen Regelungen für Wasserversorgungsanlagen von weniger als 10 m3 täglicher Abgabemenge im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit im EU-Recht hinzuwirken. Die Behörden sollen auch zukünftig die Möglichkeit erhalten, Untersuchungen ausschließen zu können, wenn keine Überschreitung der Grenzwerte zu erwarten ist. Damit soll Bewährtes ohne Abstriche beim Gesundheitsschutz fortgesetzt werden.