985. Sitzung des Bundesrates am 14. Februar 2020
A
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Hauptempfehlung zu Ziffer 24
Zu Artikel 1 (Änderungen zu den Anforderungen an die Haltung von Legehennen-Elterntieren)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Der Nummer 1 ist folgende Nummer 01 voranzustellen:
"01. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 3
Anforderungen an das Halten von Legehennen und Legehennen-Elterntieren
§ 12 Anwendungsbereich
§ 13 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen und Legehennen-Elterntiere
§ 13a Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen und Legehennen-Elterntiere
§ 13b (weggefallen)
§ 14 Überwachung, Fütterung und Pflege von Legehennen und Legehennen-Elterntieren
§ 15 Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen" "
b) Folgende Abschnitte 6a und 6b werden eingefügt:
"Abschnitt 6a
Anforderungen an das Halten von Junghennen
§ 37a Anwendungsbereich
§ 37b Sachkunde
§ 37c Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen
§ 37d Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen
§ 37e Überwachung, Fütterung und Pflege von Junghennen § 37f Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen
Abschnitt 6b
Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren
§ 37g Anwendungsbereich
§ 37h Sachkunde
§ 37i Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner-Elterntiere
§ 37j Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner-Elterntiere"
b) Nach Nummer 01 - neu - ist folgende Nummer 01a einzufügen:
"01a. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden nach den Wörtern "nutzbare Fläche" die Wörter "in der Legehennenhaltung und Legehennen-Elterntierhaltung" eingefügt.
b) In Nummer 32 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und es werden folgende Nummern 28 bis 34 angefügt:
- "28. Junghennen: nicht legereife Jungtiere der Legehennen gemäß § 2 Nummer 4 vom 3. Lebenstag bis zum Umstallen in den Legehennenstall;
- 29. nutzbare Fläche in der Junghennenhaltung: Fläche, deren Seitenlängen an keiner Stelle weniger als 30 Zentimeter beträgt, die über eine lichte Höhe von mindestens 40 Zentimeter verfügt und deren Boden ein Gefälle von höchstens 14 Prozent aufweist, einschließlich der Fläche unter Futter- und Tränkeeinrichtungen, Sitz- und Anflugstangen oder Vorrichtungen zum Krallenabrieb, die von den Junghennen über- oder unterquert werden können;
- 30. Legehennen-Elterntiere: legereife Hennen und geschlechtsreife Hähne der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Bruteiern zur Vermehrung von Legehennen gehalten werden;
- 31. Masthühner-Elterntiere: legereife Hennen und geschlechtsreife Hähne der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Bruteiern zur Vermehrung von Masthühnern gehalten werden;
- 32. Kotkasten: kastenartige Einrichtung, deren Oberfläche mit durchbrochen strukturierten Elementen (Rosten) abgedeckt ist, die zum Auffangen des Kotes in Haltungseinrichtungen für Geflügel dient;
- 33. Jungtiere der Masthühner-Elterntiere: Hennen und Hähne der Art Gallus gallus vom 3. Lebenstag bis zum Umstallen in den Elterntierstall;
- 34. Jungtiere der Legehennen-Elterntiere: Hennen und Hähne der Art Gallus gallus vom 3. Lebenstag bis zum Umstallen in den Elterntierstall." "
c) Nach Nummer 01
"01b. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort "Abständen" die Wörter "und Lüftungsanlagen zusätzlich spätestens alle fünf Jahre durch eine Fachfirma" eingefügt."
d) Nach Nummer 01b - neu - ist folgende Nummer 01c einzufügen:
"01c. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 3
Anforderungen an das Halten von Legehennen und Legehennen-Elterntieren" "
e) Nach Nummer 01c - neu - ist folgende Nummer 01d einzufügen:
"01d. In § 12 werden nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "und Legehennen-Elterntiere" eingefügt."
f) Nach Nummer 01d - neu - ist folgende Nummer 01e einzufügen:
"01e. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "und Legehennen-Elterntiere" angefügt.
- b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "und Legehennen-Elterntiere" eingefügt.
- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach dem Wort "Legehennen" werden die Wörter "und Legehennen-Elterntiere" eingefügt.
- bb) Nach dem Wort "sowie" werden die Wörter "alle Legehennen und weiblichen Legehennen-Elterntiere" eingefügt.
- d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. Beschäftigungsmaterial, das von den Tieren verändert, bepickt oder gefressen werden kann." "
g) Nach Nummer 01e - neu - ist folgende Nummer 01f einzufügen:
"01f. § 13a wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "und Legehennen-Elterntiere" angefügt.
- b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "und Legehennen-Elterntiere" eingefügt.
- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In den Sätzen 1, 4 und 5 werden jeweils nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "oder Legehennen-Elterntiere" eingefügt.
- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "oder Legehennen-Elterntieren" eingefügt.
- d) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Legehenne" die Wörter "oder je Legehennen-Elterntier" eingefügt.
- e) In Absatz 4 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "oder weibliche Legehennen-Elterntiere" eingefügt.
- f) In Absatz 5 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "oder Legehennen-Elterntieren" eingefügt sowie nach dem Wort "Legehenne" die Wörter "oder je Legehennen-Elterntier" eingefügt.
- g) In Absatz 6 Nummer 2 werden nach dem Wort "Legehenne" die Wörter "oder je Legehennen-Elterntier" eingefügt.
- h) In Absatz 7 werden nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "oder Legehennen-Elterntiere" angefügt.
- i) In Absatz 8 werden in den Sätzen 2 und 3 jeweils nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "oder Legehennen-Elterntiere" eingefügt.
- j) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "oder Legehennen-Elterntieren" eingefügt.
- bb In den Nummern 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "oder Legehennen-Elterntiere" eingefügt."
h) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:
"1a. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im ersten Satzteil werden nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "oder Legehennen-Elterntiere" eingefügt.
- bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Legehenne" die Wörter "oder jedes Legehennen-Elterntier" eingefügt.
- cc) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "oder den Legehennen-Elterntieren" eingefügt.
- dd) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Eine zeitweise Einschränkung der Lichtintensität oder die vorübergehende wesentliche Einschränkung des Einfalls des natürlichen Lichts ist nur nach tierärztlicher Indikation zulässig."
- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "oder Legehennen-Elterntiere" eingefügt.
- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Legehennen und Legehennen-Elterntiere darf nach dem ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist. § 17 Absatz 2 bis 4, Absatz 5 Nummer 1, 3 bis 5 und Absatz 6 und 7 gilt entsprechend." "
i) Nach Nummer 7 ist folgende Nummer 7a einzufügen:
"7a. Nach Abschnitt 6 werden folgende Abschnitte 6a und 6b eingefügt:
"Abschnitt 6a
Anforderungen an das Halten von Junghennen
§ 37a Anwendungsbereich
Junghennen und Jungtiere der Legehennen-Elterntiere dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.
§ 37b Sachkunde
(1) Junghennen darf nach dem ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.
(2) § 17 Absatz 2 bis 4, Absatz 5 Nummer 1, 3 bis 5 und Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.
§ 37c Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen
(1) Junghennen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 sowie des § 52 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen
- 1. spätestens ab einem Alter der Tiere von über 21 Tagen eine Fläche von mindestens 2,5 Quadratmetern aufweisen, auf der die Junghennen sich ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen bewegen können;
- 2. so ausgestattet sein, dass alle Junghennen artgemäß fressen, trinken, ruhen und spätestens ab einem Alter von 21 Tagen staubbaden können.
(3) Gebäude müssen so beleuchtet sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können. Spätestens ab einem Alter der Tiere von 14 Tagen ist eine zusammenhängende Lichtphase von mindestens acht Stunden pro Tag und eine Dunkelphase von mindestens acht zusammenhängenden Stunden pro Nacht einzuhalten. Während der Dunkelphase soll die Beleuchtungsstärke weniger als 0,5 Lux betragen. Es ist eine ausreichende Dämmerphase vorzusehen, die den Junghennen die Einnahme ihrer Ruhestellung ohne Verletzungsgefahr ermöglicht. Gebäude, die nach dem ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens] in Benutzung genommen werden, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, deren Fläche mindestens drei Prozent der Stallgrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird. Satz 4 gilt nicht für bestehende Gebäude, wenn eine Ausleuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch natürliches Licht auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist. Die Öffnungen dürfen dabei jeweils nur insoweit geschlossen werden, als dies zur Umsetzung eines Lichtprogramms erforderlich ist. Eine darüber hinaus gehende Einschränkung der Lichtintensität oder die vorübergehende wesentliche Einschränkung des Einfalls des natürlichen Lichtes ist nur nach tierärztlicher Indikation im Einzelfall zulässig.
(4) Gebäude müssen mit einer Lüftungsvorrichtung, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, ausgestattet sein, die die Einhaltung von Mindestluftraten sicherstellt, wobei der Ammoniakgehalt der Luft im Aufenthaltsbereich der Tiere zehn Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten soll und 20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft dauerhaft nicht überschreiten darf.
(5) Die Lüftung ist so einzubauen und zu bedienen, dass
- 1. bei einer Außentemperatur von über 30°C im Schatten die Raumtemperatur nicht mehr als 3°C über dieser Außentemperatur im Schatten liegt; ausgenommen sind Junghennen bis zum Alter von 14 Tagen;
- 2. je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in dem Stall befindlichen Junghennen ein Luftaustausch von mindestens 4,5 Kubikmeter je Stunde erreicht werden kann.
(6) Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein mit
- 1. einem Boden, der so beschaffen ist, dass die Junghennen einen festen Stand finden können;
- 2. Fütterungsvorrichtungen, die so verteilt und bemessen sind, dass alle Junghennen gleichermaßen Zugang haben. Die Kantenlänge der Futtertröge darf je Junghenne bei Verwendung von Längströgen bis zum 35. Lebenstag 2,5 Zentimeter und ab dem 36. Lebenstag 4,5 Zentimeter nutzbare Trogseitenlänge nicht unterschreiten. Bei Verwendung von Rundtrögen muss je Tier bis zum 35. Lebenstag eine Kantenlänge der Futtertröge von mindestens 2,0 Zentimetern und ab dem 36. Lebenstag von mindestens 4,0 Zentimetern vorhanden sein;
- 3. Tränkevorrichtungen, die so verteilt sind, dass alle Junghennen gleichermaßen Zugang haben, wobei ab dem 36. Lebenstag bei Verwendung von Rundtränken eine Kantenlänge von mindestens 1,0 Zentimeter je Junghenne vorhanden sein muss und bei Verwendung von Nippel- oder Bechertränken für bis zu 10 Junghennen mindestens 2 Tränkstellen und für jeweils 10 weitere Junghennen eine zusätzliche Tränkstelle vorhanden sein muss;
- 4. einem Einstreubereich, der mit geeignetem Einstreumaterial von lockerer Struktur und in ausreichender Menge ausgestattet ist, das allen Junghennen spätestens ab dem 21. Lebenstag ermöglicht, ihre artgemäßen Bedürfnisse, insbesondere Picken, Scharren und Staubbaden, zu befriedigen;
- 5. Sitzstangen. Junghennen müssen die Möglichkeit haben, erhöhte Sitzstangen zu nutzen. Spätestens ab dem 21. Lebenstag müssen die Sitzstangen einen solchen Abstand zueinander und zu den Wänden der Haltungseinrichtung aufweisen, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller Junghennen möglich ist; dazu müssen mindestens 6 Zentimeter und ab dem 70. Lebenstag mindestens 10 Zentimeter Sitzstangenlänge je Junghenne vorhanden sein. Die Sitzstangen müssen einen Abstand von mindestens 17 Zentimeter zur Wand und einen waagerechten Achsenabstand von mindestens 25 Zentimeter zur nächsten Sitzstange aufweisen, soweit sie sich auf gleicher Höhe befinden. Der Freiraum oberhalb von Sitzstangen, die von den Tieren nur durch Anfliegen erreicht werden können, muss mindestens 40 Zentimeter und bei denen, die durch Klettern erreicht werden können, mindestens 20 Zentimeter betragen.
§ 37d Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen
(1) Junghennen dürfen nur nach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 4 gehalten werden.
(2) Entsprechend dem Alter der Tiere dürfen maximal die nach folgender Tabelle aufgeführten Tierzahlen gehalten werden:
Alter der Tiere | Max. Tierzahl pro m2 nutzbare Fläche |
Einstallung (in einer Etage) bis 10. Lebenstag | 100 (= 100 cm2 pro Junghenne) |
11. bis 20. Lebenstag | 50 (= 200 cm2 pro Junghenne) |
ab 21. Lebenstag bis zur Ausstallung | 18 |
(3) In Haltungseinrichtungen, in denen die nutzbare Fläche sich auf mehreren Ebenen befindet, dürfen je Quadratmeter von den Tieren nutzbare Stallgrundfläche ab dem 21. Lebenstag nicht mehr als 36 Junghennen gehalten werden. Es dürfen nicht mehr als 6 000 Junghennen ohne räumliche Trennung gehalten werden.
(4) Ein Bereich der Einstreu kann zur nutzbaren Fläche nur gerechnet werden, wenn er den Junghennen spätestens ab dem 21. Lebenstag täglich während der gesamten Hellphase uneingeschränkt zur Verfügung steht; dabei darf die Fläche unterhalb der Haltungseinrichtung maximal 14 Tage nicht zur Verfügung stehen. In keinem Fall darf eine Besatzdichte von 54 Junghennen pro Quadratmeter Einstreubereich ab dem 50. Lebenstag überschritten werden. Der Einstreubereich muss sich auf dem Stallboden befinden.
(5) In Haltungseinrichtungen, in denen sich die Junghennen zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen können, dürfen höchstens vier Ebenen oberhalb des Stallbodens übereinander angeordnet sein. Dabei können nur die Ebenen auf die nutzbare Fläche angerechnet werden, durch die der Kot auf maximal eine Ebene tiefer fallen kann. Weitere Ebenen sind als nutzbare Fläche nur anrechenbar, wenn der Kot aufgefangen wird. Der Abstand zwischen den Ebenen muss mindestens 40 Zentimeter lichte Höhe betragen.
§ 37e Überwachung, Fütterung und Pflege von Junghennen
Wer Junghennen hält, hat sicherzustellen, dass
- 1. alle Junghennen im Betrieb mindestens zweimal täglich in Augenschein genommen werden. Hierbei ist auf einen ruhigen Umgang mit den Tieren zu achten. Dabei ist auf ihr Wohlergehen und ihre Gesundheit zu achten. Junghennen mit Verletzungen oder Gesundheitsstörungen, die darauf schließen lassen, dass das Tier leidet, sind angemessen zu behandeln oder unverzüglich zu töten. Soweit es der Gesundheitszustand der Tiere erfordert, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen;
- 2. jede Junghenne jederzeit Zugang zu geeignetem Tränkwasser hat;
- 3. allen Junghennen jederzeit spätestens ab dem 3. Lebenstag manipulier- und veränderbares Material zur Beschäftigung zur Verfügung steht. Bei Haltungseinrichtungen, in denen Kükenpapier zur Abdeckung der Roste eingesetzt wird, ist dieses zusätzlich anzubieten;
- 4. Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten, die mit den Junghennen in Berührung kommen, nach jeder vollständigen Stallräumung gereinigt und desinfiziert werden.
§ 37f Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für längstens drei Jahre zur Erprobung von neuartigen Haltungseinrichtungen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen mit Ausnahme des § 51 Absatz 2 Nummer 2 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass in der Haltungseinrichtung ein artgemäßes Verhalten möglich ist. Dabei ist sicherzustellen, dass die Junghennen über ausreichende Möglichkeiten zum erhöhten Sitzen, Flattern und Aufbaumen verfügen.
Abschnitt 6b
Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren
§ 37g Anwendungsbereich
Masthühner-Elterntiere dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.
§ 37h Sachkunde
(1) Masthühner-Elterntiere darf nach dem ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.
(2) § 17 Absatz 2 bis 4, Absatz 5 Nummer 1, 3 bis 5 und Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.
§ 37i Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner-Elterntiere
(1) Masthühner-Elterntiere dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 sowie des § 58 entsprechen.
(2) Wer Masthühner-Elterntiere hält, hat sicherzustellen, dass die Haltungseinrichtungen
- 1. eine Fläche von mindestens 2,5 Quadratmetern aufweisen, auf der die Masthühner-Elterntiere sich ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen bewegen können;
- 2. eine Höhe von mindestens 2 Metern, vom Boden aus gemessen, aufweisen;
- 3. so ausgestattet sind, dass alle Tiere artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie insbesondere die weiblichen Tiere ein Nest aufsuchen können;
- 4. mit einem Boden ausgestattet sind, der so beschaffen ist, dass die Tiere einen festen Stand finden können;
- 5. mit Fütterungsvorrichtungen versehen sind, die wenigstens zu 75 Prozent im Einstreubereich platziert und so bemessen sind, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können; hierfür ist bei Längströgen eine Mindestlänge von 15 Zentimetern je Henne und 20 Zentimetern je Hahn erforderlich, bei Rundtrögen eine Mindestlänge von 8 Zentimetern je Henne und 12 Zentimetern je Hahn;
- 6. über Tränkevorrichtungen verfügen, die so verteilt sind, dass alle Tiere jederzeit ausreichend Wasser aufnehmen können; für bis zu 10 Tiere muss je eine Nippeltränke mit einem Wasserdurchsatz von mindestens 70 Kubikzentimetern je Minute installiert werden, bei Rundtränken muss mindestens 1,30 Zentimeter pro Tier nutzbarer Rand verfügbar sein;
- 7. mit einem Nest für jedes weibliche Tier ausgestattet sind, das mindestens während der Legephase uneingeschränkt zur Verfügung steht, dem Tier eine ungestörte Eiablage ermöglicht und dessen Boden so gestaltet ist, dass die Henne nicht mit Drahtgitter in Berührung kommen kann. § 13a Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend;
- 8. mit einem Einstreubereich ausgestattet sind, der mit geeignetem Einstreumaterial von lockerer Struktur und in ausreichender Menge ausgestattet ist, das allen Tieren ermöglicht, ihre artgemäßen Bedürfnisse, insbesondere Picken, Scharren und Staubbaden auszuüben; der Einstreubereich muss über eine Fläche von einem Drittel der von den Tieren begehbaren Stallgrundfläche, mindestens aber 250 Quadratzentimetern je Tier verfügen;
- 9. mit erhöhten Sitzplätzen ausgestattet sind, die für die Tiere frei zugänglich sind und auf denen alle der darin gehaltenen Masthühner-Elterntiere während der Ruhephase gleichzeitig ausreichend Platz finden. Erhöhte Sitzplätze müssen für mindestens die Hälfte der Tiere als Sitzstangen vorhanden sein.
Die Sitzstangen müssen
- a) eine Länge von mindestens 20 Zentimetern je Masthühner-Elterntier aufweisen,
- b) im Falle der Verwendung auf Kotkästen mindestens 5 Zentimeter oberhalb der Kotkastenabdeckung angebracht sein und
- c) sich im Falle einer Anbringung über dem Einstreubereich mindestens in einer Höhe von 20 Zentimetern, von der eingestreuten Fläche aus gemessen, befinden. Erhöhte Sitzplätze können im Übrigen in Form von erhöhten Ebenen angeboten werden, die eine lichte Höhe von mindestens 20 Zentimeter haben müssen. Im Falle der Anbringung von Sitzstangen auf der Kotkastenabdeckung gilt die Kotkastenabdeckung nur als erhöhter Sitzplatz, wenn die Sitzstangen so angebracht sind, dass die Tiere aa) auf der Kotkastenabdeckung ungestört ruhen können bei sich gleichzeitig auf der Sitzstange befindender Tiere oder bb) die Sitzstange ungehindert unterqueren können.
§ 18 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend, Absatz 5 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Angabe "9. Oktober 2009" durch die Angabe ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung] ersetzt wird."
(3) Werden Kotkästen eingesetzt, ist sicherzustellen, dass die Tiere nicht mit dem darin anfallenden Kot in Berührung kommen.
(4) § 13 Absatz 6 gilt entsprechend.
§ 37j Besondere Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren
(1) Wer Masthühner-Elterntiere hält, hat sicherzustellen, dass
- 1. alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt werden;
- 2. alle Tiere gleichzeitig Futter aufnehmen können;
- 3. für je acht Masthühner-Elterntiere mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Fläche von einem Quadratmeter zur Verfügung steht; die Vorgaben des § 2 Nummer 7 finden entsprechende Anwendung;
- 4. alle Tiere ständig Zugang zu trockener, lockerer Einstreu haben, die zum Picken, Scharren und Staubbaden geeignet ist;
- 5. alle Tiere jederzeit Zugang zu Beschäftigungsmaterial haben, das von den Tieren verändert, bepickt oder gefressen werden kann;
- 6. Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten, die mit den Masthühner Elterntieren in Berührung kommen, nach jeder vollständigen Stallräumung gereinigt und desinfiziert werden;
- 7. nach der vollständigen Räumung eines Masthühner-Elterntierstalles sämtliche Einstreu entfernt und der Stall vor der Neubelegung mit sauberer Einstreu versehen wird. § 14 Absatz 1 Nummer 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 gelten entsprechend.
(2) Wer Masthühner-Elterntiere hält, hat sicherzustellen, dass alle Masthühner-Elterntiere im Betrieb mindestens zweimal täglich in Augenschein genommen werden. Dabei ist auf ihr Wohlergehen und ihre Gesundheit zu achten. Masthühner-Elterntiere mit Verletzungen oder Gesundheitsstörungen, die darauf schließen lassen, dass das Tier leidet, sind angemessen zu behandeln oder unverzüglich tierschutzgerecht zu töten. Soweit es der Gesundheitszustand der Tiere erfordert, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.
(3) Wer Masthühner-Elterntiere hält, hat sicherzustellen, dass nur solche Masthühner-Elterntiere eingestallt werden, die während ihrer Aufzucht an die Art der Haltungseinrichtung gewöhnt worden sind."
j) Nummer 8 ist wie folgt zu fassen:
"8. § 44 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 17 werden nach den Wörtern "eine Legehenne" die Wörter "oder ein Legehennen-Elterntier" eingefügt.
- b) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt:
"17a. entgegen § 13 Absatz 5 Nummer 8 nicht sicherstellt, dass eine Legehenne oder ein Legehennen-Elterntier jederzeit Zugang zu Beschäftigungsmaterial hat, das von den Tieren verändert, bepickt oder gefressen werden kann,"
- c) In Nummer 18 werden nach dem Wort "Legehennen" die Wörter "oder Legehennen-Elterntiere" eingefügt.
- d) Nach Nummer 20 werden die folgenden Nummern 20a und 20b eingefügt:
- "20a. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 ohne Nachweis der tierärztlichen Indikation die Lichtintensität oder den natürlichen Lichteinfall wesentlich einschränkt,
- 20b. entgegen § 14 Absatz 3 ohne Sachkundebescheinigung eine Legehenne oder ein Legehennen-Elterntier hält,"
- e) In Nummer 30 werden ... (weiter wie Vorlage Nummer 8)
- f) In Nummer 54 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 55 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und anschließend werden folgende Nummern 56 bis 63 angefügt:
- "56. entgegen § 37b Absatz 1 eine Junghenne ohne Sachkundebescheinigung hält,
- 57. entgegen § 37c Absatz 1 in Verbindung mit
- a) § 37c Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 6 Nummer 3, 4 oder 5 oder
- b § 37d Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 3 oder 4 eine Junghenne hält,
- 58. entgegen § 37a Nummer 2 nicht sicherstellt, dass jede Junghenne jederzeit Zugang zu geeignetem Tränkwasser hat,
- 59. entgegen § 37a Nummer 3 nicht sicherstellt, dass allen Junghennen spätestens ab dem dritten Lebenstag manipulier- und veränderbares Material zur Beschäftigung zur Verfügung steht,
- 60. entgegen § 37a Nummer 4 nicht sicherstellt, dass Teile von Stalleinrichtungen, Ausrüstungen oder Geräten, die mit den Junghennen in Berührung kommen, nach jeder vollständigen Stallräumung gereinigt und desinfiziert werden,
- 61. entgegen § 37h Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 7 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Personen in den dort genannten Kenntnissen und Fertigkeiten angewiesen und angeleitet werden,
- 62. entgegen § 37i Absatz 1 in Verbindung mit
- a) § 37i Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 oder 9 oder
- b) § 37j Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder
- c § 37j Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 Masthühner-Elterntiere hält,
- 63. entgegen § 37j Absatz 3 nicht sicherstellt, dass nur die dort genannten Masthühner-Elterntiere eingestallt werden."
Begründung:
Der Änderungsvorschlag enthält die vom Bundesrat in seiner 950. Sitzung vom 4. November 2016 beschlossene Ergänzung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Haltung von Junghennen sowie Elterntieren von Legehennen und Masthühnern (BR-Drucksache 403/16(B) -) in unveränderter Form.
Dieser Beschluss des Bundesrates zur Ergänzung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung um spezifische Anforderungen an die Haltung von Junghennen sowie von Legehennen-Elterntieren und Masthühner-Elterntieren ist von der Bundesregierung aus tierschutzfachlicher Sicht grundsätzlich als sinnvoll eingestuft worden, jedoch u.a. unter Verweis auf eine vom BMEL beabsichtigte Prüfung zum Erlass entsprechender Anforderungen auf der Grundlage des Verordnungsentwurfs, einer zunächst durchzuführenden umfassenden Folgenabschätzung und einer demnach zu gegebener Zeit zu treffenden Entscheidung bisher nicht umgesetzt worden (Unterrichtung durch die Bundesregierung - Drucksache zu403/16 vom 14. März 2017).
Insbesondere im Hinblick auf die vom BMEL beabsichtigte Einführung eines freiwilligen Tierwohlkennzeichens ist die Festlegung der bereits beschlossenen tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen an die Haltung von Junghennen sowie Elterntieren von Legehennen und Masthühnern in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nunmehr zur Erlangung von Rechtssicherheit sowohl für die Tierhalter als auch für die für den Tierschutzvollzug zuständigen Behörden erforderlich. Solange nicht feststeht, welche Anforderungen mindestens erfüllt sein müssen, um den gesetzlichen Vorschriften zu genügen, kann auch nicht bestimmt werden, in welchem Ausmaß Haltungsbedingungen über diese Anforderungen hinausgehen und ein Tierwohllabel rechtfertigen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - (Inhaltsübersicht), Nummer 01a - neu - (§ 2 Nummer 3a - neu -), Nummer 01b - neu - (Überschrift Abschnitt 2), Nummer 01c - neu - (§ 11a - neu -), Nummer 9 (§ 45 Absatz 2b - neu -)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Der Nummer 1 ist folgende Nummer 01 voranzustellen:
"01. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe "Abschnitt 2 Anforderungen an das Halten von Kälbern" die Wörter "und Rindern" eingefügt sowie nach der Angabe " § 11 Überwachung, Fütterung und Pflege" die Angabe " § 11a Anbindehaltung von Rindern" eingefügt."
- b) Nach Nummer 01 - neu - ist folgende Nummer 01a einzufügen:
"01a. In § 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. Rinder: Hausrinder im Alter von mehr als sechs Monaten" "
- c) Nach Nummer 01a - neu - ist folgende Nummer 01b einzufügen:
"01b. In der Überschrift von Abschnitt 2 werden nach den Wörtern "Anforderungen an das Halten von Kälbern" die Wörter "und Rindern" eingefügt."
- d) Nach Nummer 01b - neu - ist folgende Nummer 01c einzufügen:
"01c. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
" § 11a Anbindehaltung von Rindern
(1) Die ganzjährige Anbindehaltung von Rindern ist verboten.
(2) Eine zeitweise Anbindung ist zulässig, wenn den Rindern entweder während insgesamt mindestens 180 Tagen im Jahr Weidegang ermöglicht wird oder ihnen ganzjährig während der Hellphase außerhalb der Melkzeiten ein uneingeschränkt nutzbarer Laufhof zur Verfügung steht.
(3) Ein Laufhof ist eine eingezäunte, befestigte Auslauffläche unter freiem Himmel, ggf. mit einer Teilüberdachung, die über einen rutschfesten, trittsicheren Untergrund und über Strukturen, die die Bewegung fördern, verfügt und je Rind eine Bodenfläche von mindestens acht Quadratmetern aufweist.
- e) Nummer 9 ist wie folgt zu fassen:
"9. § 45 wird wie folgt geändert:
"a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
(2b) Abweichend von § 11a dürfen Rinder die am [einzusetzen: Datum des Inkrafttretens der siebten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung] in ganzjähriger Anbindehaltung gehalten wurden, noch weiter bis zum [einzusetzen: Datum, das 12 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der siebten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung liegt] in Anbindehaltung gehalten werden, wenn folgende Mindestanforderungen erfüllt sind:
- 1. Die Liegefläche muss eine Länge von mindestens 1,65 m aufweisen; Ausnahmen hiervon sind nur bei Rindern im Alter von weniger als 18 Monaten möglich;
- 2. die Liegefläche muss mit wärmedämmendem und weichelastischem Material bedeckt sein; bei Verwendung einer Gummimatte muss diese mit einer zusätzlichen Einstreuschicht bedeckt sein;
- 3. die Anbindevorrichtungen müssen verstellbar sein und der Größe des Tieres angepasst sowie im Notfall schnell und einfach geöffnet werden können; sie müssen mindestens wöchentlich auf beschwerdefreien Sitz überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden; insbesondere dürfen keine starren Halsrahmen verwendet werden;" "
- b) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a eingefügt:... weiter wie Vorlage ..." "
Begründung:
Zu Buchstabe d (§ 11a - neu -):
Die Anbindehaltung von Rindern ist kein tiergerechtes Haltungssystem im Sinne von § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG). Ein Verbot ist deshalb erforderlich, wobei bei Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen in § 45 Absatz 2b eine Übergangsfrist von 12 Jahren eingeräumt wird.
Die dauerhafte Anbindung von Rindern erlaubt den Tieren keine Möglichkeit zur Fortbewegung, erschwert das Abliegen und Aufstehen wegen der Fixierung und des meist geringen Platzangebotes und schränkt auch andere Grundbedürfnisse wie Komfortverhalten (z.B. Körperpflege, Thermoregulation), Erkundungsverhalten oder auch Sozialverhalten (z.B. Gruppenbildung) entweder ein oder verhindert die Ausübung gänzlich. Bei der Betrachtung der Tiergesundheit zeigt sich deutlich, dass bei Tieren im Laufstall bzw. mit Auslauf deutlich weniger Krankheiten wie z.B. Fruchtbarkeitsstörungen, Eutererkrankungen sowie Zitzenverletzungen auftreten.
Die ganzjährige Anbindehaltung von Rindern ist somit mit beträchtlichen Nachteilen für das Tierverhalten und die Tiergesundheit verbunden. Sie verstößt wegen der Unterdrückung oder starken Einschränkung zahlreicher Grundbedürfnisse gegen das Gebot zu art- und bedürfnisangemessener verhaltensgerechter Unterbringung in § 2 Nummer 1 TierSchG. Sie verletzt darüber hinaus wegen der durch die ständige Bewegungseinschränkung verursachten oder zumindest mitverursachten schmerzhaften Erkrankungen auch gegen § 2 Nummer 2 TierSchG.
Das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. kommt in seiner Beurteilung der Haltungssysteme zu dem Ergebnis, dass ein Normalverhalten des Rindes in Anbindeställen ohne Weidegang "stark eingeschränkt/ nicht ausführbar" ist, und dass "verfahrensspezifisch erhöhte Risiken für die Tiergesundheit bestehen, die sich kaum oder nur mit erheblichem Managementaufwand beherrschen Lassen" (KTBL, Nationaler Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren, Darmstadt 2006 S. 213-215, 217-219, 221-223).
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) empfiehlt in ihren wissenschaftlichen Gutachten zum Tierschutz bei Milchkühen, dass Tieren in Anbindehaltung Auslauf gewährt werden sollte, um die haltungsbedingten Beeinträchtigungen zu mindern und eine Ausübung arttypischer Verhaltensweisen zu ermöglichen (EFSA Journal 2009, 1140 S. 1-75; 1143 S. 1-38).
Gemäß den Empfehlungen des Europarates für das Halten von Rindern sollen "die Tiere im Sommer die Gelegenheit haben, sich so oft wie möglich - vorzugsweise täglich - im Freien aufzuhalten" und "sind aus der Sicht des Tierschutzes andere Formen der Rinderhaltung wie die Laufstallhaltung, die Haltung mit Auslauf und insbesondere die Weidehaltung der Anbindehaltung vorzuziehen".
Wenn Grundverhaltenskreise wie beispielsweise eine artgerechte Bewegung nicht mehr ausgeübt werden können und somit Grundbedürfnisse anhaltend zurückgedrängt werden, leiden Tiere erheblich. Dies stellte die EU-Kommission bereits im Zusammenhang mit der Legehennenhaltung in Käfigen fest (vgl. BT-Drucksache 13/11371 S. 15: "Ist ein Tier nicht in der Lage, ein Bedürfnis zu befriedigen, so wird sein Befinden früher oder später darunter leiden").
Auch bestätigen zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2012 eines Verwaltungsbzw. Oberverwaltungsgerichtes in Niedersachsen die Auffassung, "dass die Anbindehaltung auch für Milchkühe keine verhaltensgerechte Unterbringung im Sinne des § 2 Nummer 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) darstellt und zu einer mit Schmerzen verbundenen Beschränkung ihrer artgemäßen Bewegung im Sinne des § 2 Nummer 2 TierSchG führt" (VG Stade B. vom 21. 9. 2012, 6(B) 2245/12; OVG Lüneburg B. vom 26. 10. 2012, 11 ME 274/12 (PDF) ).
Zur Laufstallfläche je Rind: Für ökologisch gehaltene Milchkühe müssen nach der EU-Öko-Verordnung 6 m2 Stallfläche und 4,5 m2 Außenfläche (ausgenommen Weidefläche) zur Verfügung stehen. Wenn somit diesen Tieren insgesamt mindestens 10.5 m2 Fläche für die Ausübung des Bewegungs-, Sozial- und Komfortverhaltens gewährt werden, erscheint es angemessen, für Rinder in zeitweiser Anbindung hierfür mindestens 8 m2 vorzusehen.
Als bewegungsfördernde Strukturen kommen u.a. in Betracht: rotierende Bürsten, an unterschiedlichen Orten eingerichtete Futterstellen und Tränken, überdachte oder beschattete Teilflächen.
Zu Buchstabe e (§ 45 Absatz 2b - neu -):
Betrieben die aus der ganzjährigen Anbindehaltung aussteigen, müssen sich, je nach Standortvoraussetzungen und außerbetrieblichen Einnahmequellen, betrieblich anpassen. Der Bau eines Laufhofs, die Ermöglichung von Weidegang für die Tiere, oder der Umbau von einem Anbinde- zu einem Laufhofstall erfordern betriebsspezifische Entwicklungsschritte und Investitionen. Deshalb wird für diese Umstellungsphase eine Übergangsfrist von zwölf Jahren eingeräumt. Die Folgenabschätzung des Thünen Instituts (Thünen Working Paper 111) bezüglich eines Ausstiegs innerhalb von 10 Jahren beschreibt zwar einen "Vorzieheffekt" hinsichtlich der Betriebsaufgabe, diese betreffe aber vorwiegend Betriebe ohne langfristige Perspektive. Dass zahlreiche Betriebe mit ganzjähriger Anbindehaltung außerbetriebliche Einkommensquellen haben, verringert die Betroffenheit von einem Verbot.
Ein Ausstieg aus der ganzjährigen Anbindehaltung mit der Gewährung einer 12jährigen Übergangsfrist wird Betrieben die Zeit für diesen Entwicklungsschritt einräumen. In dieser Übergangszeit müssen jedoch bestimmte Mindestanforderungen eingehalten werden, um zumindest zu verhindern, dass es bei Rindern, die weiterhin in Anbindehaltung gehalten werden, zu besonders schwerwiegenden Verstößen gegen § 2 Nummer 1 und Nummer 2 TierSchG kommt oder den Tieren sogar Schmerzen oder erhebliche Leiden zugefügt werden.
Attraktive Förderangebote die die Umstellung flankieren sind für einen sozialverträglichen Ausstieg aus der Anbindehaltung unerlässlich.
Zu Nummer 1:
Kurzstände mit weniger als 1,65m Liegefläche entsprechen nicht den Anforderungen an Wärmedämmung und Liegekomfort und sind deshalb mit § 2 Nummer 1 TierSchG in besonderem Maße unvereinbar. Die Kuh liegt in diesem Fall meistens mit einem Teil des Hinterschenkels und dem Euter auf dem Gitterrost, und beim Stehen fußt häufig die gleiche Stelle der Klaue auf den Querstäben des Rostes. "Eutererkrankungen, Zitzenverletzungen und Druckstellen an den Klauen, die sich rasch zu Sohlen-Ballen-Geschwüren entwickeln können, sind vorprogrammiert" (Richter/Karrer in: Richter, Hrsg., Krankheitsursache Haltung - Beurteilung von Nutztierställen; ein tierärztlicher Leitfaden, Stuttgart 2006 S. 64, 88). Wegen des hohen Verletzungsrisikos ist diese Haltungsform weder mit dem Pflegegebot des § 2 Nummer 1 TierSchG noch mit dem Gefahrvermeidungsverbot des § 3 Absatz 2 Nummer 1 TierSchNutztV vereinbar.
Zu Nummern 2 und 3:
Nach der Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung des LAVES (Nr. 8) muss im Liegebereich zumindest eine Gummimatte mit dünner Einstreuschicht vorhanden sein; außerdem dürfen keine starren Halsrahmen verwendet werden, die Anbindevorrichtungen müssen individuell verstellbar sein und die Anbindung muss genügend Bewegungsfreiheit für ein artgemäßes Aufstehen und Abliegen und zum Sich-Lecken belassen sowie mindestens wöchentlich auf beschwerdefreien Sitz überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.
3. Hauptempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - (§ 5 Satz 1)
In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:
"01. In § 5 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "trockener" die Wörter ", verformbarer und keinerlei Beschwerden oder Missbehagen verursachender" eingefügt."
Begründung:
In der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 1. August 2006 (BGBl. I S. 1804), ist das Wort "weicher" in § 5 Satz 1 Nummer 1 gestrichen worden mit der Begründung, dass "praxistaugliche Gummimatten" noch nicht vorhanden seien und die Vorschrift demnach "ins Leere laufe".
Dies stellt einen fortdauernden Verstoß gegen die Richtlinie 2008/119/EG des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern dar.
Nach Artikel 4 dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Bedingungen für die Haltung von Kälbern im Einklang mit den in Anhang I festgelegten allgemeinen Vorschriften stehen. In Anhang I Nummer 10 Satz 3 heißt es:
"Die Fläche zum Liegen muss bequem, sauber und ausreichend drainiert sein und darf den Kälbern keinen Schaden zufügen".
Um ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland zu vermeiden, ist der Vorschlag zur Anpassung an EU-Recht unerlässlich. Die gewählte Formulierung "keinerlei Beschwerden oder Missbehagen verursachender" ist zudem hinreichend bestimmt.
Eine Übergangsfrist für das Inkrafttreten der Änderung kann nicht vorgesehen werden, denn die Anforderung der Richtlinie nach einem bequemen Liegebereich war bereits seit 1. Januar 1994 in nationales Recht umzusetzen (vgl. Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern) und besteht daher seit Jahrzehnten.
Heutzutage werden von verschiedenen Herstellern entsprechende Liegematten für Kälber angeboten und sind auf dem Markt erhältlich.
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - (§ 5 Satz 1 Nummer 1), Nummer 9 (§ 45 Absatz 01 - neu -)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Der Nummer 1 ist folgende Nummer 01 voranzustellen:
"01. In § 5 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "trockener" die Wörter " und weich oder elastisch verformbarer" eingefügt."
- b) Nummer 9 ist wie folgt zu fassen:
'9. § 45 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 01 vorangestellt:
(01) Abweichend von § 5 Satz 1 Nummer 1 dürfen Kälber in Haltungseinrichtungen, die vor dem [einfügen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des dritten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] gehalten werden, soweit die Anforderungen des § 5 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum [einsetzen: Datum des auf die Verkündung der Siebten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung folgenden Tages] geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. Auf Antrag eines Tierhalters kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 bis längstens zum [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des sechsten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] genehmigen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen.
- b) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a eingefügt:
(11a) Abweichend von § 24 Absatz 1 ... weiter wie Vorlage ..." "
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 01 vorangestellt:
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Änderung dient der Klarstellung der Anforderung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d, nach der der Liegebereich so beschaffen sein muss, dass er die Erfordernisse für das Liegen erfüllt, sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2008/119/EG über die Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, nach der die Liegefläche "bequem" sein muss. Der Begriff "bequem" ist auslegungsbedürftig. Auch sind von Kälbern gut angenommene Gummibodenbeläge nicht eindeutig als "weich" zu bezeichnen. Um den Bedürfnissen von Kälbern an die Beschaffenheit der Liegefläche nachzukommen, soll die hierfür erforderliche physikalische Eigenschaft des Bodenbelags konkreter genannt werden. Die Bodenoberfläche muss weich oder elastisch verformbar sein, das heißt entsprechend dem Körpergewicht des Tieres nachgeben. Dies ist z.B. durch entsprechend nachgiebige, elastische Gummibodenbeläge oder unter Berücksichtigung der Funktionsweise des Entmistungsverfahrens durch eine weiche Einstreu möglich.
Zu Buchstabe b:
Zur Nachrüstung der derzeit weit verbreiteten Spaltenböden z.B. mit geschlitzten Gummibodenbelägen, ist den Tierhaltern ein Zeitraum von bis zu drei Jahren zur Umsetzung einzuräumen. Die Härtefallklausel kann erforderlich sein für Stallungen, in denen ein Nachrüsten vorhandener Böden nicht möglich ist und umfangreiche bauliche Maßnahmen erforderlich sind.
5. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - (§ 13 Absatz 6 Satz 2 - neu -)
In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:
"01. Dem § 13 Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Dies gilt nicht für die Einzäunung eines Auslaufs im Freien."`
Begründung:
Elektrische Weidezäune in den Ausläufen bei der Freilandhaltung von Legehennen, die der Abwehr von Prädatoren dienen, müssen vom Verbot des Einsatzes stromführender Drähte ausgenommen werden. Da sich die Legehennen in der Regel im stallnahen Bereich aufhalten, ist nicht zu erwarten, dass diese mit den stromführenden Drähten in Kontakt kommen.
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 13a Absatz 1 Satz 2)
In Artikel 1 Nummer 1 ist § 13a Absatz 1 Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für mobile Haltungseinrichtungen, die regelmäßig zur Nutzung mehrerer Auslaufflächen versetzt werden, wenn
- 1. die Haltungseinrichtung so zugänglich ist, dass die Kontrolle, Behandlung und Versorgung jedes Tieres uneingeschränkt möglich ist und
- 2. jedes Tier über ausreichende Möglichkeiten zum erhöhten Sitzen, Flattern und Aufbaumen verfügt und
- 3. den Tieren ein Auslauf im Freien zur Verfügung steht."
Begründung:
Klarstellung des Gewollten. Bei der Agrarministerkonferenz am 12.04.2019 in Landau/Pfalz hatten sich die Ministerinnen, Minister und Senatoren der Agrarressorts für eine Anpassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung im Hinblick auf die Haltung von Legehennen in Mobilställen mit Freilandhaltung ausgesprochen. Es handelt sich um eine Kombination der BR-Drucksache 247/19 (PDF) und BR-Drucksache 587/19.
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 23 Absatz 4 Satz 1)
In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 23 Absatz 4 Satz 1 die Wörter "den Ferkeln ein ungestörtes Ruhen ermöglichen und" durch die Wörter "allen Ferkeln ein gleichzeitiges, ungestörtes Ruhen ermöglichen und" zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderung dient der korrekten Umsetzung der Richtlinie 2008/120 Anhang I Kapitel II Buchstabe C Nummer 1. Dort ist geregelt:
"Ein angemessen großer Teil der Bodenfläche ist als Ruhebereich vorzusehen, so dass sich alle Tiere gleichzeitig hinlegen können. Er muss befestigt oder mit einer Matte, Stroh oder einem anderen geeigneten Material bedeckt sein."
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 24 Absatz 4 Satz 1a - neu -)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a ist in § 24 Absatz 4 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
"Jedem Schwein muss zusätzlich zu den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 3 eine Bodenfläche zur Verfügung stehen, die ein uneingeschränktes Austrecken der Gliedmaßen in Seitenlage ermöglicht."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Das angestrebte Ziel in der Neuregelung zur Breite der Kastenstände darf nicht hinter das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. November 2015 (3 L 386/14 (PDF) ) zurückfallen, sondern muss stattdessen sicherstellen, dass die Sauen ihre Gliedmaßen in Zukunft ungehindert austrecken können.
Da dies einen Umbau in den meisten Betrieben erforderlich macht, soll das Ausstrecken der Gliedmaßen in Seitenlage erst nach den in § 45 Absatz 11a für das Deckzentrum angesetzten Übergangsfristen gewährleistet werden müssen. Infolgedessen bleibt § 45 Absatz 11a durch diesen Vorschlag unverändert bestehen.
Die Möglichkeit des Ausstreckens in Seitenlage stellt des Weiteren keinen Widerspruch zu den Angaben zur Kastenstandbreite in § 24 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 dar, da bereits technische Lösungsmöglichkeiten bestehen, die beide Kriterien vereinen (z.B. durch einen geeigneten Abstand zwischen den Kastenständen). So kann auch ein Umdrehen der Sau im Kastenstand verhindert werden.
Ein Ausstrecken der Gliedmaßen und damit das Einnehmen einer entspannten Lage zählen zu den Grundbedürfnissen von Tieren, deren Einschränkung mit Leiden verbunden ist.
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 24 Absatz 5 Satz 1)
In Artikel 1 ist in § 24 Absatz 5 Satz 1 das Wort "sechseinhalb" durch das Wort "sieben" zu ersetzen.
Begründung:
Die Abferkelbucht muss groß genug sein, dass sich die Sau und die Ferkel ungehindert bewegen und ablegen und zudem fressen und saufen können. Um diese Funktionen umsetzen zu können sollte eine Abferkelbucht mindestens sieben Quadratmeter groß sein. Eine Erhöhung der Mindestbodenfläche auf sieben Quadratmeter trägt den gestiegenen Wurfgrößen Rechnung.
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§ 26 Absatz 1 Satz 2)
In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist in § 26 Absatz 1 Satz 2 das Wort ", Torf" zu streichen.
Begründung:
Aus Nachhaltigkeitsgründen ist der Einsatz von Torf abzulehnen.
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - (§ 26 Absatz 2 Satz 2a - neu -)
In Artikel 1 Nummer 4 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:
"a1) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 2a eingefügt:
"Abweichend von Satz 2 reicht in klar abgegrenzten Liegebereichen der Schweine die Beleuchtung mit einer Stärke von mindestens 40 Lux aus." "
Begründung:
Eine Anpassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bezüglich der Beleuchtung von Schweineställen ist erforderlich. Die derzeitige Formulierung des § 26 Absatz 2 TierSchNutztV wird als problematisch gesehen, weil eine Beleuchtung mit einer Intensität von 80 Lux im gesamten Aufenthaltsbereich den Bedürfnissen der Schweine nicht gerecht wird. Aus Wahlversuchen ist bekannt, dass Schweine bevorzugt in Bereichen mit einer niedrigen Beleuchtungsintensität ruhen. Die derzeitige Formulierung in § 26 Absatz 2 TierSchNutztV führt u.a. dazu, dass einige Haltungssysteme (z.B. Kisten- oder Bettenställe) nicht rechts- bzw. tierschutzkonform betrieben werden können. Jedoch sind gerade solche Haltungssysteme, die eine klare Buchtenstrukturierung aufweisen, aus Sicht des Tierschutzes erwünscht.
Aus ethologischer Sicht erscheint es sinnvoll, den Liegebereich nicht zwingend in die 80-Lux-Regelung einzubeziehen, sofern es eine klare Strukturierung der Bucht mit abgegrenzten Liegebereich(en) gibt. Eine Buchtenstrukturierung in verschiedene Funktionsbereiche ist aus tierschutzfachlicher Sicht zu begrüßen; der Einsatz von differierenden Beleuchtungsstärken kann eine Strukturierung sinnvoll unterstützen bzw. fördern.
12. Hauptempfehlung zu Ziffer 13*
Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a (§ 29 Absatz 1)
In Artikel 1 Nummer 6 ist Buchstabe a zu streichen.
Folgeänderung:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 6 ist Buchstabe b zu streichen.
- b) In Nummer 9 ist § 45 Absatz 11a Satz 1 wie folgt zu ändern:
- aa) Im einleitenden Satzteil sind die Wörter " § 29 Absatz 1 und" und das Wort "Zuchtläufer," zu streichen.
- bb) In Nummer 3 Buchstabe a sind das Wort "Zuchtläufern," und die Wörter " § 29 Absatz 1 und" zu streichen.
Begründung:
Nach der bisherigen Regelung sind Zuchtläufer und Mastschweine gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 TierSchNutztV in der Gruppe zu halten.
Die vorgesehene Ausnahmeregelung, wonach Zuchtläufer während der Rausche im Kastenstand fixiert werden dürfen, stellt nicht nur eine generelle Verschlechterung der bisherigen nationalen Bestimmungen dar, sondern würde zudem die rechtlichen Anforderungen der EU unterlaufen, da die Fixierung von Zuchtläufern nach den Mindestanforderungen der Richtlinie 2008/120/EG für den Schutz von Schweinen nicht zulässig ist.
Zudem steht die vorgesehene Änderung den Erfahrungen in Sachsen-Anhalt entgegen. Das Verbringen von Zuchtläufern in Kastenstände ist fachlich nicht erforderlich. Besamungen in der Gruppe gelingen mit einem hohen Besamungserfolg.
Die vorgesehene Neuregelung in Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a (§ 29 Absatz 1) ist daher abzulehnen.
13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 12
Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a (§ 29 Absatz 1 Satz 4)
In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a ist in § 29 Absatz 1 Satz 4 die Angabe " § 24 Absatz 4" durch die Angabe " § 24 Absatz 3 und 4" zu ersetzen.
Begründung:
Die Anforderungen an den Liegebereich bei Einzelhaltung in einem Kastenstand, die bisher in § 24 Absatz 3 für Jungsauen und Sauen geregelt sind, müssen auch für Zuchtläufer gelten.
14. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 30 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1), Buchstabe b (§ 30 Absatz 2a Satz 3), Buchstabe c (§ 30 Absatz 3 Satz 3)
In Artikel 1 Nummer 7 ist § 30 wie folgt zu ändern:
- a) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist Absatz 2 Satz 4 wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 1 ist zu streichen.
- bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden zu Nummern 1 bis 3.
- b) In Buchstabe b ist Absatz 2a Satz 3 zu streichen.
- c) In Buchstabe c ist Absatz 3 Satz 3 zu streichen.
Begründung:
Tierschutz muss für alle Tiere gleichermaßen gelten, das heißt auch für Tiere in Betrieben mit bis zu zehn Sauen. Bei den Bestimmungen in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung handelt es sich um Mindestanforderungen, deren Einhaltung Leiden und Schmerzen bei den Tieren verhindern soll.
In der Begründung für die Einschränkung der Dauer, die die Tiere im Kastenstand gehalten werden dürfen, heißt es:
"Die Neuregelung erfolgt, da die Haltung von Jungsauen und Sauen in Kastenständen deren Möglichkeit zur Ausübung arteigener Verhaltensweisen deutlich einschränkt und dadurch zu erheblichen Schmerzen, Leiden, Schäden führen kann."
Es ist nicht ersichtlich, warum Sauen in kleinen Betrieben in der Ausübung arteigener Verhaltensweisen eingeschränkt werden dürfen, zumal dies zu erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden auch bei diesen Sauen führen kann.
Eine Tierschutzgesetzgebung, welche für diese Mindestanforderungen lediglich aufgrund des nicht tierbezogenen Merkmals der Betriebsgröße Tiere von ihrem Schutz ausschließt, wird als untragbar erachtet und ist nicht mit dem Staatsziel Tierschutz vereinbar.
15. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 30 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2)
In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist § 30 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 wie folgt zu fassen:
"2. für das Halten von Jungsauen und Sauen für einen Zeitraum von längstens fünf Tagen während des Deckens,"
Begründung:
Einschlägige Gutachten und Stellungnahmen verschiedener Institutionen belegen, dass die Haltung von Sauen in Kastenständen eine erhebliche Einschränkung zahlreicher Grundbedürfnisse der Tiere zur Folge hat (EFSA 2007, FLI 2015, TVT 2015, KTBL 2006). Sauen, die in Kastenständen untergebracht sind, wird nahezu jedes artgemäße Verhalten unmöglich gemacht, so dass diese Art der Tierhaltung nicht tiergerecht ist. In Kastenständen entstehen den Tieren Schmerzen und Leiden (Moritz et al., 2016). Aus dieser Tatsache ergeben sich Konsequenzen für die Anwendung von § 2 Tierschutzgesetz. Eine Kastenstandhaltung, die über ein kurzzeitiges Fixieren hinausgeht, verstößt gegen § 2 Nummer 2 Tierschutzgesetz (Hirt et al. 2016).
Der Bundesrat teilt daher die Auffassung der Bundesregierung, dass die Kastenstandhaltung die Möglichkeit zu Sozialkontakten und das Bewegungsverhalten der betroffenen Tiere auf ein Minimum reduziert und unterstützt daher die Bundesregierung in ihrer Aussage, dass aus Tierschutzsicht die Gruppenhaltung der Haltung in Kastenständen grundsätzlich vorzuziehen ist (Deutscher Bundestag, BT-Drucksache 18/9976 vom 14. Oktober 2016). Praktische Erfahrungen haben gezeigt, dass die Gruppenhaltung von Sauen nach dem Absetzen der Ferkel und von Jungsauen nach der Einstallung in das Deckzentrum ohne Bezug auf das Wohlergehen und ohne Beeinträchtigung der Wurfgröße möglich ist (aus der Gemeinsamen Erklärung der Länder D, S, DK, NL zum Tierschutz, Änderung der Richtlinie 2008/120/EG, Vught 2015).
Der vernünftige Grund für eine kurzzeitige - maximal wenige Tage - dauernde Fixierung mit Unterbinden der Fortbewegung sollte ausschließlich nur zum Ziel haben, anderweitige Leiden und Schmerzen durch die hormonelle Umstellung während der Rausche und der damit verbundenen Unruhe und Verletzungsgefahr zu verhindern.
16. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b (§ 30 Absatz 02a - neu -), Buchstabe e (§ 30 Absatz 8)
In Artikel 1 ist Nummer 7 wie folgt zu ändern:
- a) Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
"b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 02a und 2a eingefügt:
(02a) Es sind Maßnahmen zu treffen, um Aggressionen in Gruppen auf ein Minimum zu beschränken.
(2a) Jungsauen und Sauen dürfen im Zeitraum ... weiter wie Vorlage ..." "
- b) Buchstabe e ist zu streichen.
Begründung:
Die Änderung dient der korrekten Umsetzung der entsprechenden Regelung im EU-Recht. Dort ist für Sauen/Jungsauen eine andere Formulierung enthalten als für Absatzferkel sowie Mast- und Zuchtläufer.
Regelung im EU-Recht: Richtlinie 2008/120 Anhang I Kapitel II Buchst. B Nr. 1 (für Sauen/Jungsauen):
"Es sind Maßnahmen zu treffen, um Aggressionen in Gruppen auf ein Minimum zu beschränken."
17. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b (§ 30 Absatz 2a Satz 2)
In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b ist § 30 Absatz 2a Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Abweichend von Satz 1 dürfen Jungsauen und Sauen für einen Zeitraum von längstens fünf Tagen, der die Zeit beinhaltet, in der die Jungsau oder Sau abferkelt, im Kastenstand gehalten werden."
Begründung:
Die Festlegung des Zeitraums der Fixation auf "von einem Tag vor dem errechneten Abferkeltermin bis längstens drei Tage nach dem Tag des Abferkelns" erscheint nicht sinnvoll umsetzbar. Die Formulierung "von längstens fünf Tagen" bezieht sich auf die Zeit um den Geburtstermin. Da dieser vorher nicht genau bestimmbar ist, gewährleistet diese Formulierung eine bessere Handhabbarkeit für die Sauenhalter in den verschiedenen Produktionsstrukturen. Die gesamte Dauer der Fixation beträgt in beiden Formulierungen eine Gesamtdauer von fünf Tagen (ein Tag davor, Tag der Geburt, drei Tage danach).
18. Hauptempfehlung zu Ziffer 19*
Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 45 Absatz 11a Satz 1, Satz 2, Absatz 11b - neu -)
In Artikel 1 Nummer 9 ist § 45 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 11a ist wie folgt zu ändern:
- aa) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
(11a) Abweichend von
- 1. § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und vorbehaltlich des Absatzes 11b Satz 1 Nummer 1,
- 2. § 29 Absatz 1 Satz 3 und 4 und von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 in den dort jeweils genannten Fällen dürfen Zuchtläufer, Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des achten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] gehalten werden, soweit"
- bbb) Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
"3. der jeweilige Tierhalter der zuständigen Behörde bis zum ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten folgenden Jahres]
- a) ein Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen zum Halten von Zuchtläufern, Jungsauen und Sauen, das im Hinblick auf die jeweils betroffenen Tiere, den Anforderungen nach § 24 Absatz 4 Nummer 3, § 29 Absatz 1 Satz 3 und 4 und § 30 Absatz 2 Satz 4 genügt, sowie
- b) den Nachweis über einen zur Umsetzung des Konzepts bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde gestellten Bauantrag, soweit zur Umsetzung des Umbaukonzepts nach Landesrecht eine Baugenehmigung erforderlich ist, vorlegt."
- aaa) Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
- bb) In Satz 2 ist im Klammerzusatz das Wort "siebzehnten" durch das Wort "zehnten" zu ersetzen.
- aa) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
- b) Nach Absatz 11a ist folgender Absatz 11b einzufügen:
(11b) Abweichend von
- 1. § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und 5 Satz 1, dürfen Jungsauen und Sauen in Kastenständen, die sich in Abferkelbuchten befinden, und soweit diese Kastenstände Bestandteile von Haltungseinrichtungen sind,
- 2. § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 und Absatz 2a, in den dort genannten Fällen, dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen,
die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des fünfzehnten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] gehalten werden. Satz 1 gilt nur, soweit
- 1. die Tiere im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe gehalten werden,
- 2. die Kastenstände der Abferkelbuchten so beschaffen sind, dass die Schweine sich nicht verletzen können und jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich in Seitenlage hinlegen sowie den Kopf ausstrecken kann,
- 3. die Abferkelbuchten so angelegt sind, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht und
- 4. der jeweilige Tierhalter der zuständigen Behörde bis zum ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des zwölften auf das Inkrafttreten folgenden Jahres]
- a) ein Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vorhandenen Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen nach § 24 Absatz 4 und 5 und § 30 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 2a genügt, sowie
- b) den Nachweis über einen zur Umsetzung des Konzepts bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde gestellten Bauantrag, soweit zur Umsetzung des Umbaukonzepts nach Landesrecht eine Baugenehmigung erforderlich ist, vorlegt.
Auf Antrag eines Tierhalters kann ihm die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 und 2 längstens bis zum Beginn des ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des siebzehnten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen. Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Satz 2 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden sind."
Folgeänderung:
Der einleitende Änderungsbefehl in Artikel 1 Nummer 9 ist wie folgt zu fassen:
"In § 45 werden nach Absatz 11 folgende Absätze 11a und 11b eingefügt:
Begründung:
Der einmalige Umstellungsaufwand der Wirtschaft von ca. 1,116 Milliarden Euro wurde vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) im Auftrag der Bundesregierung ermittelt. Er ergibt sich vor allem aus der Umstellung der Haltungssysteme im Abferkelbereich. Ein im Vergleich geringerer Anteil des Umstellungsaufwandes resultiert aus der erforderlichen Umstellung der Haltungssysteme von tragenden und nichttragenden Sauen im Deckzentrum und Wartestall.
Da eine lange Übergangsfrist vor allem aufgrund des hohen Umstellungsaufwandes im Abferkelbereich notwendig ist, wird vor dem Hintergrund des deutlich geringeren Umstellungsaufwandes im Deckbereich in Verbindung mit der dort vorhandenen Einschränkung der Tiere eine gleiche Übergangsfrist für beide Bereiche als nicht verhältnismäßig angesehen.
Es wird deshalb eine deutlich kürzere Übergangsfrist für die Kastenstandhaltung im Deckzentrum beantragt, während die Übergangsfrist im Abferkelbereich von diesem Antrag unberührt bleibt.
19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18
Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 45 Absatz 11a Satz 1, Satz 2)
In Artikel 1 Nummer 9 ist § 45 Absatz 11a wie folgt zu ändern:
- a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Im einleitenden Satzteil ist im zweiten Klammerzusatz das Wort "fünfzehnten" durch das Wort "achten" zu ersetzen.
- bb) In Nummer 3 ist im einleitenden Satzteil im Klammerzusatz das Wort "zwölften" durch das Wort "fünften" zu ersetzen.
- b) In Satz 2 ist im Klammerzusatz das Wort "siebzehnten" durch das Wort "zehnten" zu ersetzen.
Begründung:
Die Übergangsfrist sollte deutlich verringert werden. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. November 2015 (3 L 386/14 (PDF) ) bestätigt, dass die derzeitige Kastenstandhaltung nicht rechtskonform mit den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist. Während der Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen bleiben die rechtlichen Mindestvorgaben zur Haltung von Sauen deutlich hinter der derzeitigen Rechtslage zurück. Eine Übergangsfrist von fünfzehn Jahren bzw. in Härtefällen sogar siebzehn Jahren, innerhalb derer dieser Rückschritt mit Verschlechterung der Haltungsumstände in Kauf genommen werden soll, ist aus Sicht des Tierschutzes für die Schweine nicht vertretbar.
20. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 45 Absatz 11a Satz 1 Nummer 2)
In Artikel 1 Nummer 9 sind in § 45 Absatz 11a Satz 1 Nummer 2 die Wörter "sich in Seitenlage hinlegen sowie den Kopf" durch die Wörter "sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen" zu ersetzen.
Begründung:
Die höchstrichterliche Auslegung der Rechtsvorschrift des § 24 Absatz 4 Nummer 2 TierSchNutztV durch das BVerwG verleiht einem Urteil des OVG zur Haltung von Sauen in Kastenständen bundesweite Bedeutung (OVG des Landes Sachsen-Anhalt (LSA) 3 L 386/14 (PDF) - Urteil vom 24. November 2015, BVerwG 3(B) 11.16(B) vom 8. November 2016).
Bestrebungen, für bestehende Haltungseinrichtungen mit Kastenständen, die nicht dem OVG-Urteil entsprechen, lange Übergangsfristen zu ermöglichen, entsprechen nicht dem bereits in Sachsen-Anhalt amtlich geregelten Verwaltungshandeln, das durch die Entscheidungen des OVG und des BVerwG gestützt wird und die darauf hingewiesen haben, dass die ehemals rechtlich gesetzten Übergangsfristen seit über 25 Jahren abgelaufen sind. Die zuständigen Tierschutzbehörden in Sachsen-Anhalt legen die Entscheidung des OVG bereits seit Dezember 2015 ihrem Handeln zu Grunde. Verfügungen an den Tierhalter erfolgen einzelfallbezogen und unter Berücksichtigung der konkreten Handlungsumstände und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Mit der Streichung der bisher in § 24 Absatz 4 Nummer 2 TierSchNutztV enthaltenen Regelung, den in Kastenständen gehaltenen Sauen ein Ruhen in ausgestreckter Seitenlage zu ermöglichen, wird missachtet, dass § 24 Absatz 4 Nummer 2 in seiner bisherigen Fassung nur eine Konkretisierung dessen darstellt, was bereits durch § 2 Nummer 1 und 2 TierSchG als Mindestanforderung für eine art- und bedürfnisangemessene verhaltensgerechte Unterbringung vorgeschrieben wird. Die Unterschreitung dieser Anforderungen ist damit gleichbedeutend mit einer Verletzung von § 2 Nummer 1 und 2 i.V. mit § 2a Absatz 1 TierSchG.
Eine Rechtsverordnung mit diesem Inhalt würde die Grenzen ihrer gesetzlichen Ermächtigung in § 2a Absatz 1 TierSchG ("... die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen") überschreiten und wäre somit verfassungswidrig und nichtig.
Auch das BVerwG hat in der Begründung zu seinem Beschluss vom 8. November 2016 (3(B) 011/16 (PDF) ), mit dem es die gegen das Urteil des OVG
Magdeburg gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, verdeutlicht, dass § 24 Absatz 4 Nummer 2 TierSchNutztV lediglich eine Konkretisierung der Anforderungen darstellt, die sich aus § 2 Nummer 1 und 2 TierSchG ergeben.
21. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 45 Absatz 11a Satz 3)
In Artikel 1 Nummer 9 ist in § 45 Absatz 11a Satz 3 die Angabe "Satz 1 Nummer 2" durch die Angabe "Satz 1 Nummer 3" zu ersetzen.
Begründung:
Redaktionelle Korrektur.
B
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende
Entschließung zu fassen:
- 22. Der Bundesrat bedauert, dass der vorgelegte Vorschlag zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) keinen zukunftsweisenden Weg in Richtung einer tierschutzgerechten und gesellschaftlich akzeptierten Nutztierhaltung einschlägt. Bereits im März 2015 wurde das Gutachten des wissenschaftlichen Beirats für Agrarpolitik beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vorgelegt. Der wissenschaftliche Beirat hält die derzeitigen Haltungsbedingungen eines Großteils der Nutztiere für nicht zukunftsfähig und hat daher ein umfangreiches Maßnahmenbündel empfohlen, um diesen Weg einzuschlagen. Der aktuelle Vorschlag greift keine der dort vorgeschlagenen Maßnahmen auf.
- 23. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Änderungen notwendig sind, um den Tierschutz einzuhalten. Dabei müssen Tierhalterinnen und Tierhalter jedoch auf dem Weg zu höheren als den gesetzlich festgelegten Mindeststandards deutlich mehr Unterstützung als bislang erfahren. Der Bundesrat erwartet, dass die Bundesregierung schnellstmöglich Vorschläge zu Fördermaßnahmen für den Bereich Tierschutz vorlegt. Darüber hinaus fordert der Bundesrat ein schlüssiges Konzept der Bundesregierung, wie der weitere Finanzierungsbedarf für einen Umbau der Tierhaltung und insbesondere auch für Investitionen in die Schweinehaltung gedeckt werden kann.
Der Bundesrat stellt fest, dass die Bundesregierung erst vier Jahre nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (3 L 386/14 (PDF) vom 24.11.2015) einen Vorschlag zur Änderung der TierSchNutztV vorgelegt hat. Das Magdeburger Verwaltungsgericht hatte darauf hingewiesen, dass die praktizierte Haltung von Schweinen in Kastenständen seit Jahren nicht dem geltenden Recht entspricht. Diese Haltung von Sauen ist erwiesenermaßen nicht verhaltens- und tiergerecht, insbesondere muss die Sau sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken können.
Aus Sicht des Bundesrates stellt perspektivisch der vollständige Verzicht auf Kastenstände und die schnellstmögliche Entwicklung von tiergerechten Alternativ-Systemen - bei gleichzeitiger Reduktion möglicher Ferkelverluste - den aus Tierschutzsicht besten Weg dar.
Außerdem fordert der Bundesrat, dass zeitnah weitere Nutztierarten, wie Geflügel, Rinder, Schafe und Ziegen in die TierSchNutztV aufgenommen werden, für die es bislang keine spezifischen Vorgaben gibt, sowie weitere Verbesserungen angegangen werden. Nur so kann für alle Tierarten der Tierschutz entlang einheitlicher Mindeststandards gewährleistet werden.
24. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
- a) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah Anforderungen an die Haltung von Mastputen und Junghennen, Legehennen-Elterntieren und Masthühner-Elterntieren in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung festzulegen. Die der Initiative Tierwohl zugrundeliegende Tierwohlkriterien sollten für die Haltung von Mastputen gesetzlicher Mindeststandard werden. Der Bundesrat erinnert in diesem Zusammenhang an die Umsetzung der Beschlüsse vom 6. November 2015 (BR-Drucksache 311/15(B) -) und 4. November 2016 (BR-Drucksache 403/16(B) -).
- b) Dem Bundesrat ist bewusst, dass steigende Anforderungen an das Tierwohl Landwirtinnen und Landwirte vor zusätzliche Herausforderungen stellen. Er hält es daher für erforderlich, dass die Bundesregierung mit den Ländern und Branchenverbänden schnellstmöglich interessengerechte Lösungen für die Landwirtinnen und Landwirte entwickelt um sie bei der dringend notwendigen Verbesserung des Tierwohls zu unterstützen.
- c) Darüber hinaus begrüßt der Bundesrat das Engagement der Branchen- und Tierschutzverbände hinsichtlich der Formulierung von Anforderungen an die Geflügelhaltung, die über dem gesetzlichen Mindeststandard liegen und durch eine transparente Kennzeichnung zur dringend notwendigen Steigerung des Tierwohls beitragen.
Begründung:
Die Notwendigkeit der Ergänzung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung um Mindestanforderungen an die Haltung von Mastputen resp. Junghennen sowie Elterntieren von Legehennen und Masthühnern hatte der Bundesrat bereits 2015 (BR-Drucksache 311/15(B) -) bzw. 2016 (BR-Drucksache 403/16(B) -) gesehen und sollte noch in dieser Legislaturperiode von der Bundesregierung umgesetzt werden.
Der Beschluss zu den Mastputen war seinerzeit von der Bundesregierung u.a. unter Verweis auf bestehende freiwillige Vereinbarungen (sog. "bundeseinheitlichen Eckwerte") nicht umgesetzt worden (Unterrichtung durch die Bundesregierung Drucksache zu311/15 vom 5. Februar 2016).
Nachdem die sog. bundeseinheitlichen Eckwerte nunmehr sei 2013 Anwendung finden, liegen inzwischen ausreichende Erfahrungen vor, um Anforderungen an die Putenhaltung in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zu etablieren, um Rechtssicherheit für Tierhalter und die zuständigen Behörden zu schaffen. Auch die Etablierung eines Tierwohllabels, das von seinem Selbstverständnis über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen muss, setzt als Basis entsprechende Rechtsvorschriften voraus.
Dieser Beschluss zu den Anforderungen an die Haltung von Junghennen sowie von Legehennen-Elterntieren und Masthühner-Elterntieren ist von der Bundesregierung aus tierschutzfachlicher Sicht grundsätzlich als sinnvoll eingestuft worden. Jedoch u.a. unter Verweis auf eine vom BMEL beabsichtigte Prüfung zum Erlass entsprechender Anforderungen auf der Grundlage des Verordnungsentwurfs, einer zunächst durchzuführenden umfassenden Folgenabschätzung und einer demnach zu gegebener Zeit zu treffenden Entscheidung bisher nicht umgesetzt worden (Unterrichtung durch die Bundesregierung Drucksache zu403/16 vom 14. März 2017).
Die in der Begründung des BR-Beschlusses dargestellte Notwendigkeit der Etablierung entsprechender Rechtsvorschriften in der TierschNutztV besteht nach wie vor. Da die Bundesregierung fachlich die Auffassung des Bundesrates unterstützt, dürfte der Etablierung der Anforderungen nichts im Wege stehen. Auch die Einführung des Tierwohl-Labels setzt, wie bereits dargestellt, die Etablierung von Rechtsvorschriften voraus.
25. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, Anforderungen an die Haltung der männlichen Tiere der Legelinien (sog. Bruderhähne) in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung festzulegen.
Im Zusammenhang mit dem Ausstieg aus dem Töten der männlichen Küken der Legelinien gewinnt die Haltung dieser Tiere (sog. Bruderhähne) zunehmend an Bedeutung. Da das Verhalten dem der weiblichen Tiere der Legelinien entspricht, so zeigen die Tiere ein Aufbaumen in der Ruhephase (vgl. u.a. Untersuchungen der Hochschule Osnabrück), passen die Haltungsanforderungen für Masthühner nicht.
Um eine einheitliche Verwaltungspraxis und Planungssicherheit für die betroffenen Tierhalter zu schaffen, sind rechtsverbindliche Vorgaben erforderlich.
26. Der Bundesrat kann die Auffassung der Bundesregierung nicht teilen, dass aufgrund der Novellierung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung keine Auswirkungen auf die Verbraucherpreise zu erwarten sind.
Die Landwirtschaft steht nach den Angaben der Bundesregierung vor Investitionen zur Anpassung der Ställe an die neuen Tierschutzanforderungen von über einer Milliarde Euro. Das sind im Durchschnitt pro Zuchtsauenhalter in Deutschland über 100 000 Euro. Diese Investitionen müssen auch durch höhere Erzeugerpreise finanziert werden, anderenfalls sind Strukturbrüche kaum zu vermeiden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, den notwendigen Umbau der Zuchtsauenhaltung zu mehr Tierschutz in Deutschland durch vereinfachte bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, Investitionshilfen zur Verbesserung des Tierschutzes - auch ohne Bestandausweitung - und einer Informationsoffensive bei den Verbrauchern zu begleiten.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der einmalige Umstellungsaufwand für die Zuchtsauenhalter wurde vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) mit ca. 1,116 Milliarden Euro ermittelt. Dieser einmalige Umstellungsaufwand entsteht über die im üblichen Investitionszyklus entstehenden Kosten hinaus und kann nicht durch Kosteneinsparungen an andere Stelle kompensiert werden. In Deutschland halten derzeit rund 7 800 Betriebe Zuchtsauen (Betriebe ab 50 Zuchtsauen). Daraus ergibt sich ein rechnerischer Aufwand je Betrieb in Höhe von rund 128 000 Euro. Dieser Mehraufwand muss auch durch höhere Preise und eine entsprechende Akzeptanz beim Verbraucher finanziert werden.
* Bei gleichzeitiger Annahme der Empfehlungen in den Ziffern 12 und 18 ist die Empfehlung in Ziffer 18 redaktionell anzupassen.