A. Problem und Ziel
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren enthält zahlreiche Ermächtigungen für die Mitgliedstaaten, auf Grund derer die Klassifizierung und Kennzeichnung von Schlachtkörpern der genannten Tierarten näher ausgestaltet werden kann.
Die vorliegende Verordnung dient einerseits dazu, im nationalen Recht zu regeln, wie die Ermächtigungen, soweit von ihnen Gebrauch gemacht werden soll, genutzt werden sollen. Andererseits sollen mit dieser Verordnung marktordnungsrechtliche und handelsklassenrechtliche Vorschriften an EU-rechtliche Vorgaben und an den sich aus der Kontrollpraxis ergebenden Regelungsbedarf angepasst werden.
Zur Erreichung dieser Zielsetzung bedarf es der Änderung folgender Verordnungen:
- - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper
- - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
- - Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung - Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
- - Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
- - Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
- - Verordnung über Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel Zudem sind die in diversen nationalen Vorschriften enthaltenen Verweise und Bezugnahmen auf die zwischenzeitlich aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 an die geltende Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 anzupassen und zu aktualisieren.
B. Lösung
Erlass einer Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
2. Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht ein laufender nicht konkret quantifizierbarer negativer Erfüllungsaufwand, der insgesamt als geringfügig einzuschätzen ist.
3. Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht ein laufender nicht konkret quantifizierbarer negativer Erfüllungsaufwand, der insgesamt als geringfügig einzuschätzen ist.
F. Weitere Kosten
Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden. Negative Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 25. Oktober 2018
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
- - des § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, der §§ 15, 16, 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 36 Absatz 4 Satz 2 sowie § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3747) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, - des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 410 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
- - des § 3 Absatz 4 des Fleischgesetzes, der zuletzt durch Artikel 400 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
- - des § 9 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714), von denen § 9 Absatz 2 Nummer 1 durch Artikel 410 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I 2015, 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper
Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nummer 3 des Fleischgesetzes, die pro Woche durchschnittlich mehr als 150 Rinder schlachten, sind verpflichtet, alle Rinderschlachtkörper möglichst bald nach der Schlachtung und vor Beginn des Kühlprozesses, spätestens aber eine Stunde nach dem Stechen des Tieres in die in § 1 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Kategorien und Handelsklassen einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Menge ermittelt. Die Verantwortung für die Rahmenbedingungen einer ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung obliegt dem Schlachtbetrieb; sie wird durch die Beauftragung eines zugelassenen Klassifizierungsunternehmens mit der Durchführung der Klassifizierung nicht berührt."
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Abweichungen bei der Einstufung in Handelsklassen, die mehr als eine Untergruppe betragen, bleiben im Fall einer Kontrolle beanstandungsfrei, wenn sie den in Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 1A Nummer 1.1. Satz 1 und 2 der Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen genannten Toleranzen entsprechen. Abweichungen bei der Einstufung in Kategorien bleiben im Fall einer Kontrolle beanstandungsfrei, wenn sie bei höchstens 10 Prozent der Schlachtkörper vorliegen, sofern die Geschlechtsbestimmung korrekt ist."
- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
" § 3 Kennzeichnung
(1) Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom Klassifizierer deutlich lesbar durch Stempelaufdruck oder durch von der Landesbehörde anerkannte, ohne Beschädigung nicht entfernbare Etiketten nach Artikel 8 Absatz 1, Absatz 2a, Absatz 3a sowie Absatz 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2018, S. 74) in folgender Reihenfolge zu kennzeichnen:
- 1. Buchstabe der Kategoriebezeichnung,
- 2. Buchstabe der Fleischigkeitsklasse und Zeichen der Untergruppe und
- 3. Ziffer der Fettklasse und Zeichen der Untergruppe.
Satz 1 gilt nicht für nach Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts zugelassene Schlachtbetriebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper selbst entbeinen.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Kennzeichnungselementen ist der Schlachtkörper mit dem Schlachtdatum und dem Schlachtgewicht zu kennzeichnen."
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Rinderschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt oder
- 2. entgegen § 2 Absatz 3 eine Handelsklasse oder Kategorie verwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe von einem Rinderschlachtkörper entfernt oder
- 2. entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a oder Satz 2, Absatz 4 oder 5, jeweils in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1, einen Rinderschlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet."
4. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:
" § 6 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Erzeugnisse im Sinne des § 1 zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit
- 1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
- 2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
- 3. Auskunft verlangen.
Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
(2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen."
Artikel 2
Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper
Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nummer 3 des Fleischgesetzes, die pro Woche durchschnittlich mehr als 500 Schweine schlachten oder schlachten lassen, sind verpflichtet, alle Schweineschlachtkörper möglichst bald nach der Schlachtung und vor Beginn des Kühlprozesses, spätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen des Tieres in die in § 1 bezeichneten Handelsklassen einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Anzahl Schweine ermittelt. Die Verantwortung für die Rahmenbedingungen einer ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung obliegt dem Schlachtbetrieb; sie wird durch die Beauftragung eines zugelassenen Klassifizierungsunternehmens mit der Durchführung der Klassifizierung nicht berührt."
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Abweichungen bei der Einstufung in Handelsklassen, die mehr als eine Untergruppe betragen, bleiben im Fall einer Kontrolle beanstandungsfrei, wenn sie den in Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 A Nummer 1.2 Satz 1 und 2.2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung genannten Toleranzen entsprechen. Abweichungen bei der Einstufung in Kategorien bleiben im Fall einer Kontrolle beanstandungsfrei, wenn sie bei höchstens 10 Prozent der Schlachtkörper vorliegen, sofern die Geschlechtsbestimmung korrekt ist. Die genannten Toleranzen dürfen planmäßig weder zum Vorteil des Schlachtbetriebs noch des Lieferanten der Schlachtkörper ausgenutzt werden."
- c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 7.
- d) In dem neuen Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern "Der Muskelfleischanteil ist" die Wörter "durch den Klassifizierer bei Durchführung der Klassifizierung" eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "des Muskelfleischanteils ist" die Wörter "durch den Klassifizierer" eingefügt.
- b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Betreiber eines Klassifizierungsunternehmens hat das Protokoll ab dem Zeitpunkt der Erstellung mindestens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren."
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Kennzeichnung
(1) Klassifizierte Schweineschlachtkörper sind vom Klassifizierer bei der Einstufung deutlich lesbar durch Stempelaufdruck oder durch von der Landesbehörde anerkannte, ohne Beschädigung nicht entfernbare Etiketten nach Artikel 8 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe c sowie Absatz 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) zu kennzeichnen.
(2) Die Pflicht zur Kennzeichnung der Schlachtkörper gemäß Absatz 1 entfällt, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a oder Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/1182 erfüllt sind."
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
" § 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt,
- 2. entgegen § 2 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass das Fleisch entsprechend den dort genannten Anforderungen klassifiziert ist,
- 3. entgegen § 2 Absatz 6 eine andere als eine dort bezeichnete Handelsklasse verwendet,
- 4. entgegen § 2 Absatz 7 Satz 1 einen Muskelfleischanteil nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt,
- 5. entgegen § 3 Absatz 1 ein Protokoll nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anfertigt,
- 6. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 ein Protokoll nicht oder nicht mindestens sechs Monate geordnet aufbewahrt oder
- 7. entgegen § 4 Absatz 1 einen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe von einem Schweineschlachtkörper entfernt."
5. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:
" § 6 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Erzeugnisse im Sinne des § 1 zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit
- 1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
- 2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
- 3. Auskunft verlangen.
Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
(2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen."
6. In Anlage 2 wird nach der Skizze folgender Satz angefügt:
"Bei einer Kontrolle der Ermittlung des Muskelfleischanteils gilt eine Toleranz von ±1 cm für den Einstich und von ±0,5 cm für den Ausstich."
7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a) Die Definition des Bestandteils "F" der Formel zur Ermittlung des Muskelfleischanteils des Schlachtkörpers wird wie folgt gefasst:
"F = Fleischmaß (Stärke des Lendenmuskels) in mm, gemessen als kürzeste horizontale Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals. "
- b) Nach der Skizze wird folgender Satz angefügt:
"Bei einer Kontrolle der Ermittlung des Muskelfleischanteils gilt eine Toleranz von ±2 mm für das Speckmaß und von ±3 mm für das Fleischmaß."
Artikel 3
Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 993), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift von § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Gesetzliche Handelsklassen, Einstufung in Kategorien und Kennzeichnung"
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Schaffleisch darf zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden in einer gesetzlichen Kategorie und Handelsklasse
- 1. im Sinne des Artikels 10 Unterabsatz 2 und des Anhangs IV Teil C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) und
- 2. im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 1. Halbsatz der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74).
Bei Verwendung von Handelsklassen ist das Schaffleisch nach Anhang IV Teil C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/1182 zu klassifizieren, zu wiegen und zu kennzeichnen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung obliegt dem Schlachtbetrieb; sie wird durch die Beauftragung eines Klassifizierungsunternehmens mit der Durchführung der Klassifizierung nicht berührt. Die Verwendung anderer als der in Satz 1 genannten Handelsklassen ist nicht zulässig."
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Bestimmung der Kategorie von Schafschlachtkörpern kann durch Bedienstete des Schlachtbetriebs vorgenommen werden."
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Erzeugnisse im Sinne des § 1 zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit
- 1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
- 2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
- 3. Auskunft verlangen.
Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
(2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen."
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung
Die Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Nierenzapfen" die Wörter "des Sackfettes, des Oberschalenkranzfettes sowie der Halsvene und des daran anhaftenden Fettgewebes," gestrichen.
- b) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Spitzbeine" die Wörter "sowie bei Sauen, die mindestens einmal geferkelt haben, ohne die Gesäugeleiste" eingefügt.
- c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Bei Schlachtkörpern von mindestens 8 Monate alten Rindern ist eine Genehmigung oder Anordnung nach Satz 2 nur für die Schlachtkörperteile zulässig, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1184 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und auf die Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S, 74) enthalten sind."
2. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Von der Meldepflicht nach § 4 Absatz 1 sind Betriebe ausgenommen, die pro Woche durchschnittlich höchstens 500 Schweine oder höchstens 150 Rinder oder höchstens 75 Schafe schlachten."
3. In § 6 Absatz 5 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
"Wird bei Schafen der Kaufpreis auf das Lebendgewicht bezogen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."
4. Nach § 12 wird folgender § 13 angefügt:
" § 13 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften über Kennzeichnung, Verwiegung und Schnittführung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit
- 1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
- 2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
- 3. Auskunft verlangen.
Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
(2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen."
Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
Die Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189), die zuletzt durch Artikel 143 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird aufgehoben.
2. In Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 A. III. Nummer 1 wird das Wort "mindestens" gestrichen.
3. In Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 A. III. Nummer 4.2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 624), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Geflügelfleisch" die Wörter "sowie Zubereitungen aus Geflügelfleisch" eingefügt.
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Gesamtpreises" die Wörter "und nicht für die Zulassungsnummer des Schlacht- und Zerlegungsbetriebs" eingefügt.
- b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Der Verbraucher ist auf die Nachfragemöglichkeit in Bezug auf den Gesamtpreis und Zulassungsnummer des Schlacht- und Zerlegungsbetriebs in geeigneter Form hinzuweisen."
3. Nach § 6 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Zum Zwecke der Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Kennzeichnung von Geflügelfleisch und den Fremdwassergehalt von Geflügelfleisch verarbeitet die zuständige Behörde die Daten gemäß Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes."
4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit
- 1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
- 2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
- 3. Auskunft verlangen.
Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
(2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen."
6. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
- b) Absatz 3 wird Absatz 1 und die Wörter " § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Handelsklassengesetzes handelt, wer" werden durch die Wörter " § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig" ersetzt.
- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Leber oder einen Muskelmagen nicht richtig anbietet,
- 2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Erzeugnis vermarktet,
- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8 Absatz 5 zuwiderhandelt,
- 4. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 einen Begriff verwendet,
- 5. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht richtig aufführt,
- 6. ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 einen Begriff verwendet,
- 7. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 oder 4 Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
- 8. entgegen Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genanntes Hähnchen oder Geflügelstück vermarktet."
Artikel 7
Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 145 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter "erlassen sind" gestrichen.
2. § 3 wird aufgehoben.
3. Nach § 6 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Zum Zwecke der Kontrolle gemäß Absatz 1 verarbeitet die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft die in Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes genannten Angaben und übermittelt diese an die zuständigen Behörden der Länder."
4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Eier zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit
- 1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
- 2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
- 3. Auskunft verlangen.
Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
(2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen."
Artikel 8
Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel vom 4. April 1973 (BGBl. I S. 273), die zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
" § 3 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(1) Der Bundesanstalt wird übertragen die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und dieser Verordnung bei Einfuhr von Bruteiern und Küken
- 1. aus Drittländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange die Erzeugnisse Nicht-Unionsware sind,
- 2. aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in Drittländer.
(2) Zum Zwecke der Durchführung der Überwachung der Einfuhr von Bruteiern und Küken verarbeitet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Daten gemäß Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes."
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 1 Bruteier oder Küken zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder in den Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteiner und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 Küken einführt,
- 2. entgegen Artikel 7 Satz 1 ein dort genanntes Ei dem menschlichen Verzehr zuführt oder
- 3. entgegen Artikel 8 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist."
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
" § 5 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Bruteier zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit
- 1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
- 2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
- 3. Auskunft verlangen.
Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
(2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen."
Artikel 9
Bekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper, der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper, der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch, der Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung, der Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen, der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier und der Verordnung über Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel in der jeweils vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren enthält zahlreiche Ermächtigungen für die Mitgliedstaaten, mit denen die Klassifizierung und Kennzeichnung von Schlachtkörpern vorgenannter Tierarten näher ausgestaltet werden kann.
Die vorliegende Verordnung dient einerseits, soweit von diesen Ermächtigungen Gebrauch gemacht werden soll, zu deren Umsetzung in nationales Recht. Andererseits sollen mit dieser Verordnung marktordnungsrechtliche und handelsklassenrechtliche Vorschriften an EU-rechtliche Vorgaben und dem sich aus der Kontrollpraxis ergebenden Regelungsbedarf angepasst werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zur Erreichung der unter I. dargestellten Zielsetzung bedarf es der Änderung folgender Verordnungen:
- - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper
- - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper
- - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
- - Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung
- - Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
- - Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
- - Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
- - Verordnung über Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel Zudem sind die in den betreffenden nationalen Vorschriften enthaltenen Verweise und Bezugnahmen auf die zwischenzeitlich aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 an die geltende Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 anzupassen und zu aktualisieren.
III. Alternativen
Keine.
IV. Verordnungsgebungskompetenz
Die Verordnungsgebungskompetenz des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ergibt sich aus den in der Eingangsformel genannten Verordnungsermächtigungen des Handelsklassengesetzes und des Fleischgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der EU vereinbar. Sie entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, da sie der einfacheren und verbesserten Anwendung nachhaltiger Rechtsvorschriften dient und die bestehenden Rechtsvorschriften präzisiert. Die Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen, da sie keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.
VI. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Für die Wirtschaft ist der Erfüllungsaufwand wie folgt zu beurteilen:
Die gemäß § 3 Absatz 4 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper vorgesehene zusätzliche Angabe von Schlachtdatum und Schlachtgewicht auf dem Etikett bei der Kennzeichnung von Rinderschlachtkörpern entspricht bereits der von den Schlachtbetrieben betriebenen Praxis und stellt somit faktisch keinen zusätzlichen Aufwand für die Wirtschaft dar. Hingegen tritt durch die in § 1a dieser Verordnung vorgesehene Neuregelung eine Reduzierung des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft dadurch ein, dass durch die Erhöhung der Zahl der Schlachttiere, ab der eine Schlachtkörperklassifizierung obligatorisch ist, weniger Schlachtbetriebe als vor der Rechtsänderung mit den Kosten der obligatorischen Klassifizierung belastet werden. Dieser negative Erfüllungsaufwand ist jedoch nicht konkret quantifizierbar, da die Schlachtbetriebe weiterhin auf freiwilliger Basis eine Schlachtkörperklassifizierung durchführen können, so dass eine konkrete Fallzahl nicht ermittelbar ist. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die überwiegende Anzahl der Betriebe eine freiwillige Klassifizierung durchführt, so dass der negative Erfüllungsaufwand aufgrund der wohl niedrigen Fallzahlen im Hinblick auf die betroffenen Schlachtbetriebe als geringfügig eingestuft werden kann.
Diese Ausführungen gelten entsprechend für den sich aus § 2 Absatz 1 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper ergebenden negativen Erfüllungsaufwand.
Durch die in § 5 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung vorgesehene Erhöhung des Schwellenwertes für die Preismeldepflicht entsteht für die Wirtschaft kein negativer Erfüllungsaufwand. Zwar wird aufgrund der Rechtsänderung eine nicht quantifizierbare Anzahl von Schlachtbetrieben künftig von einer Meldepflicht befreit. Mit dem Wegfall der Meldepflicht ist für diese Betriebe jedoch de facto keine Kosteneinsparung verbunden, da die Meldung elektronisch erfolgt, und die kostenseitigen Auswirkungen des Wegfalls der Meldepflicht damit deutlich unter jeglicher Geringfügigkeitsgrenze liegen. Durch die in § 4 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch vorgesehene Reduzierung der Kennzeichnungspflicht bei vorverpackter Ware entsteht für die Wirtschaft lediglich ein extrem geringfügiger nicht qantifizierbarer negativer Erfüllungsaufwand dadurch, dass die Lebensmittelunternehmer auf den Etiketten künftig nicht mehr die Nummer des Schlacht- bzw. Zerlegebetriebes angeben müssen. Dieser negative Erfüllungsaufwand besteht in einer quasi nicht messbaren Kosteneinsparung beim Drucken des Etiketts, da aufgrund der wegfallenden Kennnummer die Druckkosten zumindest theoretisch sinken müssten.
Für die Verwaltung entsteht ein negativer Erfüllungsaufwand dadurch, dass im Vergleich zur derzeit geltenden Rechtslage aufgrund der in § 1a der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper und in § 2 Absatz 1 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper vorgesehenen Änderungen weniger Kontrollen durchzuführen sind. Dieser negative Erfüllungsaufwand ist jedoch aufgrund der nicht konkret ermittelbaren Fallzahlen nicht genau quantifizierbar. Da davon ausgegangen wird, dass die überwiegende Anzahl der Betriebe eine freiwillige Klassifizierung durchführt, kann der negative Erfüllungsaufwand aufgrund angenommener niedriger Fallzahl als geringfügig eingeschätzt werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rinderschlachtkörper)
Zu Nummer 1a (§ 2 Absatz 1)
Diese Änderung ist erforderlich im Sinne von § 6a Absatz 1 Marktorganisationsgesetz, weil sie der Konkretisierung einer im EU-Recht vorgegebenen Regelung für die zahlenmäßige Obergrenze von Rinderschlachtkörpern dient, bis zu deren Erreichen Schlachtbetriebe von der Verpflichtung zur Schlachtkörpereinstufung ausgenommen werden können. Mit dieser Änderung soll von der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/1182 geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Obergrenze der wöchentlichen Anzahl der Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern zu erhöhen, bis zu deren Erreichen die Schlachtbetriebe von der Anwendung der Vorschriften für die Einstufung der bezeichneten Rinderschlachtkörper ausgenommen werden können. Kleinere Schlachtbetriebe sollen hierdurch entlastet werden, haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, eine freiwillige Einstufung der Rinderschlachtkörper vorzunehmen.
Zudem wird mit der Änderung klargestellt, dass der Schlachtbetrieb die Verantwortung für die Schaffung der Rahmenbedingungen hat, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung der Schlachtkörper gewährleisten. Hiermit soll eine mögliche Verlagerung der Verantwortlichkeit für die Ordnungsmäßigkeit der Klassifizierung vom Schlachtbetrieb auf das Klassifizierungsunternehmen im Sinne von § 1 Nummer 6 Fleischgesetz ausgeschlossen werden.
Zu Nummer 1 b (§ 2 Absatz 3 neu)
Diese Änderung ist erforderlich im Sinne von § 6a Absatz 1 Marktorganisationsgesetz, weil mit ihr eine im EU-Recht vorgegebene Regelung betreffend die Ausbildung von Klassifizierern in den Bereich der Kontrolle transponiert werden soll. Mit dieser Vorschrift sollen die gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 1 A Nummer 1.1. der Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen im Rahmen der Ausbildung von Klassifizieren festgelegten Abweichungstoleranzen bei der Einstufung von Rinderschlachtkörpern in Handelsklassen auch für die Kontrolle der Klassifizierungsergebnisse übernommen werden, um klar definierte Einheitswerte für eine Beanstandung durch die Kontrollbehörden zu ermöglichen und damit ein einheitliches Vorgehen bei den Kontrollen zu schaffen.
Zu Nummer 1c (§ 2 Absatz 4)
Folgeänderung zu Nummer 1 b.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Die Änderung von Absatz 1 ist erforderlich im Sinne von § 6a Absatz 1 Marktorganisationsgesetz, um die Rechtskonformität mit EU-Recht herzustellen. Mit der Regelung in Absatz 2 wird von der gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung 2017/1182 eröffneten Möglichkeit, weitere Voraussetzungen für die Kennzeichnung von Rinderschlachtkörpern zu bestimmen Gebrauch gemacht, indem zusätzlich die in der Praxis ohnehin bereits gebräuchliche Angabe von Schlachtdatum und Schlachtgewicht gefordert wird.
Da Artikel 8 der Verordnung 2017/1182 die Kennzeichnung von Schlachtkörpern ausreichend konkret und zugleich gegenüber den vormals in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 enthaltenen Bestimmungen flexibler regelt, besteht kein Bedarf mehr für diesbezügliche nationale Bestimmungen.
Zu Nummer 3 (§ 4)
Die Neufassung des Absatzes 1 dient nach Wegfall des § 1 Absatz 3 Handelsklassengesetz einerseits der Bewehrung von nach EU-Recht geregelten Ordnungswidrigkeitstatbeständen im Hinblick auf die Kennzeichnung von Rinderschlachtkörpern. Andererseits wird die Bezugnahme in Absatz 1 auf die weggefallene Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 durch die Bezugnahme auf die aktuell geltende Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/1182 aktualisiert.
Mit Absatz 2 werden die nach Wegfall des § 1 Absatz 3 Handelsklassengesetz im nationalen Recht geregelten Ordnungswidrigkeitstatbestände nunmehr dem Marktordnungsrecht zugeordnet.
Zu Nummer 4 (§ 6 neu)
Mit der Änderung sollen Duldungs- und Mitwirkungspflichten in Anlehnung an § 5 Absatz 2 und 3 Handelsklassengesetz statuiert werden, um eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Durchführung von Kontrollen zu bilden, nachdem sich die Änderung der §§ 2 Absatz 1 und Absatz 3 neu sowie 3 Absatz 1 dieser Verordnung nunmehr auf das Marktorganisationsgesetz stützt.
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Schweineschlachtkörper)
Zu Nummer 1a (§ 2 Absatz 1)
Diese Änderung ist erforderlich im Sinne von § 6a Absatz 1 Marktorganisationsgesetz, weil sie der Konkretisierung einer im EU-Recht vorgegebenen Regelung für die zahlenmäßige Obergrenze von Schweineschlachtkörpern dient, bis zu deren Erreichen Schlachtbetriebe von der Verpflichtung zur Schlachtkörpereinstufung ausgenommen werden können. Mit dieser Änderung soll von der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung 2017/1182 geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Obergrenze der wöchentlichen Anzahl der Schlachtkörper von Schweinen zu erhöhen, bis zu deren Erreichen die Schlachtbetriebe von der Anwendung der Vorschriften für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern ausgenommen werden können. Hierdurch wird eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes auf Seiten der Kontrollbehörden sowie eine Entlastung kleinerer, für die Feststellung repräsentativer Marktpreise nicht relevanter Schlachtbetriebe erreicht. Zudem wird mit der Vorschrift klargestellt, dass der Schlachtbetrieb die Verantwortung für die Schaffung der Rahmenbedingungen hat, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung gewährleisten.
Zu Nummer 1b (§ 2 Absatz 3 neu)
Mit dieser neu eingefügten Vorschrift wird zur Vermeidung einseitiger wirtschaftlicher Bevorteilung klargestellt, dass die festgelegten Messtoleranzen nicht planmäßig einseitig zum Vorteil eines der Wirtschaftsbeteiligten ausgenutzt werden dürfen.
Zu Nummer 1c (§ 2 Absätze 4 bis 7 neu)
Folgeänderung zu Nummer 1b.
Zu Nummer 1d (§ 2 Absatz 6 neu)
Die Änderung ist erforderlich, damit die korrespondierende Bewehrungsnorm des § 5 Absatz 1 Nummer 4 den Anforderungen an die Bestimmtheit genügt.
Zu Nummer 2a (§ 3 Absatz 1)
Die Änderung ist erforderlich, damit die korrespondierende Bewehrungsnorm des § 5 Absatz 1 Nummer 5 den Anforderungen an die Bestimmtheit genügt.
Zu Nummer 2b (§ 3 Absatz 2 Satz 2)
Die Änderung ist erforderlich, damit die korrespondierende Bewehrungsnorm des § 5 Absatz 1 Nummer 6 den Anforderungen an die Bestimmtheit genügt.
Zu Nummer 3 (§ 4)
Die in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Änderungen sind erforderlich im Sinne von § 6a Absatz 1 Marktorganisationsgesetz, weil sie der Herstellung der Rechtskonformität mit EU-Recht dienen. Die Vorschrift regelt in ihrem Absatz 1 unter Verweis auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe c sowie Absatz 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/1182 die Kennzeichnungspflicht für klassifizierte Schweineschlachtkörper.
In Absatz 2 der Vorschrift werden die gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a und Buchstabe b derselben Verordnung festgelegten Tatbestände für Ausnahmen von der Verpflichtung zur Kennzeichnung von Schweineschlachtkörpern in nationales Recht transponiert.
Zu Nummer 4 (§ 5)
Die Neufassung des § 5 dient nach Wegfall des § 1 Absatz 3 Handelsklassengesetz einerseits der Bewehrung des nach EU-Recht geregelten Ordnungswidrigkeitstatbestandes im Hinblick die einzuhaltende Schnittführung bei Schweineschlachtkörpern. Andererseits wird die Bezugnahme in Absatz 1 auf die weggefallene Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 durch die Bezugnahme auf die aktuell geltende Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/1182 aktualisiert.
Mit Absatz 2 wird klargestellt, dass die Bewehrung des in Absatz 1 geregelten Ordnungswidrigkeitstatbestandes nach Wegfall des § 1 Absatz 3 Handelsklassengesetz nunmehr auf der Grundlage des § 36 Absatz 6 Nummer 1 des Marktorganisationsgesetzes des erfolgt. Mit Absatz 3 werden die nach Wegfall des § 1 Absatz 3 Handelsklassengesetz im nationalen Recht geregelten Ordnungswidrigkeitstatbestände nunmehr dem § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes zugeordnet.
Zu Nummer 5 (§ 6 neu)
Mit der Änderung sollen Duldungs- und Mitwirkungspflichten in Anlehnung an § 5 Absatz 2 und 3 Handelsklassengesetz statuiert werden, um eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Durchführung von Kontrollen zu bilden, nachdem sich die Änderung der §§ 2 Absatz 1 und 4 Absatz 1und 2 dieser Verordnung nunmehr auf das Marktorganisationsgesetz stützt.
Zu Nummer 6 (Anlage 2)
Die Änderung ist erforderlich im Sinne von § 6a Absatz 1 Marktorganisationsgesetz, weil sie der Herstellung der Rechtskonformität mit EU-Recht dient. Für die Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils gemäß § 2 Absatz 5 Nummer 2 sind bestimmte Messstellen definiert. In der praktischen Anwendung während des Schlachtprozesses sind Abweichungen von diesen Messstellen nicht vollständig zu vermeiden. Mit der Vorschrift sollen die in Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 A I Nummer 1.1.2 und 1.1.3. der Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen für die praktische Sachkundeprüfung festgelegten Messtoleranzen für den Bereich der Kontrolle der Klassifizierungsergebnisse übernommen werden. Dadurch wird den Überwachungsbehörden die Möglichkeit gegeben, eine auf das in der Praxis notwenige Maß beschränkte Abweichung von der jeweils definierten Stelle des Ein- und Ausstichs zu tolerieren.
Zu Nummer 7a (Anlage 3)
Die Änderung ist erforderlich im Sinne von § 6a Absatz 1 Marktorganisationsgesetz, weil sie der Herstellung der Rechtskonformität mit EU-Recht dient. Durch die Änderung wird die für die Durchführung der Ermittlung des Muskelfleischanteils vorgegebene Messung am Schlachtkörper präzisiert.
Zu Nummer 7b (Anlage 3)
Die Änderung ist erforderlich im Sinne von § 6a Absatz 1 Marktorganisationsgesetz, weil sie der Herstellung der Rechtskonformität mit EU-Recht dient. Für die Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils gemäß § 2 Absatz 5 Nummer 3 (ZP-Verfahren) sind bestimmte Messstellen definiert. In der praktischen Anwendung während des Schlachtprozesses sind Abweichungen von der Messstelle nicht vollständig zu vermeiden. Mit der Vorschrift sollen die in Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 A I Nummer 1.1.2 und 1.1.2. der Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen für die praktische Sachkundeprüfung festgelegten Messtoleranzen für den Bereich der Kontrolle der Klassifizierungsergebnisse übernommen werden. Dadurch wird den Überwachungsbehörden die Möglichkeit gegeben, eine gewisse auf das in der Praxis notwenige Maß beschränkte Abweichung von dem Speck- und Fleischmaß zu tolerieren.
Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch)
Zu Nummer 1a (Überschrift zu § 1)
Die Überschrift des § 1 ist im Hinblick auf die in den neu angefügten Absatz 3 aufzunehmende Regelung zur Bestimmung der Kategorien von Schafschlachtkörpern entsprechend zu ergänzen.
Zu Nummer 1b (§ 1 Absatz 1)
Die Änderung ist erforderlich im Sinne von § 6a Absatz 1 Marktorganisationsgesetz, weil sie der Herstellung der Rechtskonformität mit EU-Recht dient. Die Änderung in Satz 1 dient der Aktualisierung einer Verweisung auf EU-Recht die erforderlich ist, weil sich die Bezeichnung des Rechtsaktes der Europäischen Union, der Gegenstand der Verweisung ist, geändert hat. Zudem wird in Satz 1 der Begriff "Kategorie" aufgenommen, der gemäß Anhang VI C. II. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren Bestandteil des Handelsklassenschemata für Schafe ist.
Die Änderung in Satz 2 enthält die Verweisung auf die bezüglich der Klassifizierung des Wiegens und der Kennzeichnung von Schafschlachtkörpern seit dem 27. April 2017 in Kraft getretenen Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/1182 . Weiterhin dient sie der Klarstellung, dass die Verantwortung für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Klassifizierung der Schlachtkörper ausschließlich dem Schlachtbetrieb im Sinne von § 1 Nummer 3 Fleischgesetz obliegt. Hiermit soll eine mögliche Verlagerung der Verantwortlichkeit für die Ordnungsmäßigkeit der Klassifizierung vom Schlachtbetrieb auf das von diesem beauftragte Klassifizierungsunternehmen im Sinne von § 1 Nummer 6 Fleischgesetz ausgeschlossen werden.
Zu Nummer 1c (§ 1 Absatz 3)
Soweit die Änderung die Aufhebung der bislang in Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen für die Kennzeichnung von Schafschlachtkörpern vorsieht, ist sie erforderlich im Sinne von § 6a Absatz 1 Marktorganisationsgesetz, weil sie der Herstellung der Rechtskonformität mit EU-Recht dient. Da die Artikel 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/1182 die Einstufung, das Wiegen und die Kennzeichnung von Schlachtkörpern ausreichend konkret und zugleich gegenüber den vormals in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 enthaltenen Bestimmungen flexibler regeln, besteht kein Bedarf mehr für diesbezügliche nationale Bestimmungen.
Die in Absatz 3 neu getroffene Regelung dient der Entlastung insbesondere kleinerer Schlachtbetriebe, indem deren Bedienstete die Bestimmung der Kategorie der Schafschlachtkörper selbst vornehmen können, ohne sich hierzu eines Klassifizierungsunternehmens bedienen zu müssen.
Zu Nummer 2 (§ 2a neu)
Mit der Änderung sollen Duldungs- und Mitwirkungspflichten in Anlehnung an § 5 Absatz 2 und 3 Handelsklassengesetz statuiert werden, um eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Durchführung von Kontrollen zu bilden, nachdem sich die Änderung von § 1 Absatz 1 und die Aufhebung von § 1 Absatz 3 dieser Verordnung nunmehr auf das Marktorganisationsgesetz stützt.
Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung)
Zu Nummer 1a (§ 2 Absatz 2 Nummer 2)
Die Änderung ist erforderlich im Sinne von § 6a Absatz 1 Marktorganisationsgesetz, weil sie der Herstellung der Rechtskonformität mit EU-Recht dient. Mit der Änderung wird in Bezug auf Rinder, die bei der Schlachtung weniger als 8 Monate sind, die Regelung der Schnittführung an die Vorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/1182 in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren angepasst.
Zu Nummer 1b (§ 2 Absatz 2 Nummer 3)
Durch Aufnahme der Gesäugeleiste von Sauen, die mindestens einmal geferkelt haben, in § 2 Absatz 2 Nummer 3 wird klargestellt, dass dieser Teil des Schlachtkörpers bei der Feststellung des für die Preisermittlung maßgeblichen Schlachtgewichts ausgenommen ist. Hierdurch w i.d.R. chtsklarheit im Zusammenhang mit der in der Praxis häufig umstrittenen Preisermittlung geschaffen, nachdem bislang diverse Schlachtbetriebe Gesäugeleisten entweder generell oder, wenn diese laktierend waren, aus hygienischen Gründen entfernt haben.
Zu Nummer 1c (§ 2 Absatz 3 Satz 4)
Die Änderung ist erforderlich im Sinne von § 6a Absatz 1 Marktorganisationsgesetz, weil sie der Herstellung der Rechtskonformität mit EU-Recht dient. Die Änderung bezweckt die Aktualisierung einer Verweisung auf EU-Recht. Diese Aktualisierung ist erforderlich, weil sich die Bezeichnung des betreffenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der Gegenstand der Verweisung ist, geändert hat.
Zu Nummer 2 (§ 5 Absatz 1 Satz 1)
Mit der Änderung werden die Schwellenwerte für Schlachtbetriebe für Rinder und Schweine, bis zu deren Erreichen die Schlachtbetriebe von der Preismeldungspflicht ausgenommen sind, an die Schwellenwerte für die Klassifizierungspflicht dieser Tierarten angeglichen.
Zu Nummer 3 (§ 6 Absatz 5 Satz 3 neu)
Die Änderung dient der Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Ermittlung repräsentativer Preise für die Schlachtkörper von Schafen, damit die Erfüllung der Preismeldepflicht gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Artikel 13 Buchstabe a iv der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/1182 seitens der Bundesrepublik Deutschland erfüllt werden kann. Hierzu wird auch auf das Lebendgewicht von Schafen abgestellt, da dies die in Deutschland am häufigsten vorkommende Vermarktungsform darstellt und deshalb zur Preisermittlung heranzuziehen ist.
Zu Nummer 4 (§ 13 neu)
Mit der Änderung sollen Duldungs- und Mitwirkungspflichten in Anlehnung an § 5 Absatz 2 und 3 Handelsklassengesetz statuiert werden, um eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Durchführung von Kontrollen zu bilden, nachdem sich die Änderung von § 2 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 4 dieser Verordnung nunmehr auf das Marktorganisationsgesetz stützt.
Zu Artikel 5 (Änderung der Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen)
Zu Nummer 1 (§ 16)
Die mit Ende des Monats Oktober 2009 obsolet gewordene Übergangsregelung zur Anwendung von § 3 Absatz 3 ist aufzuheben.
Zu Nummer 2 (Anlage 1 Abschnitt 2 Teil A III Nummer 1)
Die Änderung dient unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Herstellung einer einheitlichen Ausgangslage im Hinblick auf die Anzahl der zu mittels ZP-Verfahren im Rahmen der Sachkundeprüfung zu messenden Schweineschlachtkörper und ist zudem erforderlich, da auch die nach Anlage 1 Abschnitt 2 Teil A III Nummer 4.2 der lebensmt/lebensmb.ges2flgdv_ges.htm vorgegebene Anzahl zulässiger Abweichungen bei der Ermittlung von Speckdicke und Fleischmaß des Schweineschlachtkörpers einen konkreten Zahlenwert vorgibt.
Zu Nummer 3 (Anlage 1 Abschnitt 2 Teil A III Nummer 4.2)
Die Änderung dient der Anpassung der maximalen Anzahl zulässiger Abweichungen bei der Ermittlung von Speckdicke und Fleischmaß des Schweineschlachtkörpers im Rahmen der praktischen Sachkundeprüfung für Klassifizierer. Der Anpassungsbedarf ergibt sich aus der vorausgegangenen Änderung der Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen, mit welcher die Prüfungsstichproben von 30 auf 20 Schlachtkörper verringert wurden.
Zu Artikel 6 (Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch)
Zu Nummer 1 (§ 3 Absatz 1 Nummer 2)
Die Änderung ist erforderlich im Sinne von § 6a Absatz 1 Marktorganisationsgesetz, weil sie der Herstellung der Rechtskonformität mit EU-Recht dient. Mit dieser Änderung werden Zubereitungen aus Geflügelfleisch in die Verbotsnorm des § 3 Absatz 1 aufgenommen, die sich ebenso wie Geflügelfleisch in einem der in Anhang VII Teil V Nummer III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 definierten Angebotszustände befinden müssen, um vermarktungsfähig zu sein. Zudem erfolgt durch die Änderung die Aktualisierung einer Verweisung auf EU-Recht die erforderlich ist, weil sich die Bezeichnung des betreffenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der Gegenstand der Verweisung ist, geändert hat.
Zu Nummer 2a (§ 4 Absatz 1 Satz 2)
Die Änderung ist erforderlich im Sinne von § 6a Absatz 1 Marktorganisationsgesetz, weil mit ihr die im EU-Recht vorgegebenen verpflichtenden Angaben bei vorverpacktem Geflügelfleisch geregelt werden. Mit der Erweiterung der Ausnahmeregelung zur Kennzeichnungspflicht bei nicht vorverpackter Ware soll eine Gleichbehandlung von Geflügelfleisch mit anderen Fleischarten sichergestellt werden.
Zu Nummer 2b (§ 4 Absatz 1 Satz 3 neu)
Die Regelung stellt sicher, dass die Verbraucherinformation nicht geschmälert wird.
Zu Nummer 3 (§ 6 Absatz 4 neu)
Mit dieser Änderung werden die im Zusammenhang mit § 44 Absatz 5 i.V.m. § 34a Absatz 1 Nummer 2 Marktordnungsgesetz stehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen spezifisch für den Anwendungsbereich der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch umgesetzt.
Zu Nummer 4 (§ 8a neu)
Mit der Änderung sollen Duldungs- und Mitwirkungspflichten in Anlehnung an § 5 Absatz 2 und 3 Handelsklassengesetz statuiert werden, um eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Durchführung von Kontrollen zu bilden, nachdem sich die Änderung der §§ 2 Absatz 1, 3 Absatz 1 Nummer 2, 4 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 neu dieser Verordnung nunmehr auf das Marktorganisationsgesetz stützt.
Zu Nummer 6 a (§ 9 Absatz 1 und 2 alt)
Die Aufhebung der Absätze 1 und 2 ist erforderlich, um nach dem Wegfall des § 1 Absatz 3 Handelsklassengesetz die Bewehrung der im EU-Recht normierten Ordnungswidrigkeitstatbestände im Hinblick auf die Vermarktung von Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnissen auf Basis des Marktorganisationsrechts neu zu strukturieren.
Zu Nummer 6 b (§ 9 Absatz 1 neu)
Mit der Änderung des Absatzes 1 werden nach dem Wegfall des § 1 Absatz 3 Handelsklassengesetz die im nationalen Recht geregelten Ordnungswidrigkeitstatbestände dem § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c Marktorganisationsgesetz zugeordnet.
Zu Nummer 6 c (§ 9 Absatz 2 neu)
Mit der Neufassung des Absatzes 2 werden nach dem Wegfall des § 1 Absatz 3 Handelsklassengesetz die in diesem Absatz aufgeführten im EU-Recht geregelten Ordnungswidrigkeitstatbestände dem § 36 Absatz 4 Satz 1 Marktorganisationsgesetz zugeordnet.
Zu Artikel 7 (Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Die Änderung ist erforderlich im Sinne von § 6a Absatz 1 Marktorganisationsgesetz, weil sie der Herstellung der Rechtskonformität mit EU-Recht dient. Mit der Änderung erfolgt die Korrektur eines redaktionellen Versehens.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Die in § 3 enthaltene Regelung hat in der Praxis keine Bedeutung und soll daher aufgehoben werden.
Zu Nummer 3 (§ 6 Absatz 4 neu)
Mit dieser Änderung werden die im Zusammenhang mit § 44 Absatz 5 i.V.m. § 34a Absatz 1 Nummer 2 Marktordnungsgesetz stehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen spezifisch für den Anwendungsbereich der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier umgesetzt.
Zu Nummer 4 (§ 7a neu)
Mit der Änderung sollen Duldungs- und Mitwirkungspflichten in Anlehnung an § 5 Absatz 2 und 3 Handelsklassengesetz statuiert werden, um eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Durchführung von Kontrollen zu bilden, nachdem sich die Änderung von § 1 dieser Verordnung nunmehr auf das Marktorganisationsgesetz stützt.
Zu Artikel 8 (Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel)
Zu Nummer 1 (§ 3)
Mit der Neufassung des § 3 wird in Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 einheitlich der Begriff "Drittland" verwendet. In Absatz 2 werden die im Zusammenhang mit § 44 Absatz 5 i.V.m. § 34a Absatz 1 Nummer 2 Marktordnungsgesetz stehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen spezifisch für den Anwendungsbereich der Verordnung über Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel umgesetzt.
Zu Nummer 2 (§ 4)
Mit der Neufassung des Absatzes 1 werden nach Wegfall des § 1 Absatz 3 Handelsklassengesetz die im EU-Recht geregelten Ordnungswidrigkeitstatbestände im Hinblick auf die Sortierung und Kennzeichnung von Küken bei der Einfuhr aus Drittländern, die Entnahme von Bruteiern aus dem Brutschrank und die Übermittlung von Angaben der Brütereien an die zuständige Stelle des Mitgliedstaates dem Marktordnungsrecht zugewiesen.
Mit Absatz 2 wird klargestellt, dass die Bewehrung der in Absatz 1 geregelten Ordnungswidrigkeitstatbestände nach Wegfall des § 1 Absatz 3 Handelsklassengesetz nunmehr auf der Grundlage des § 36 Absatz 6 Nummer 1 des Marktorganisationsgesetzes erfolgt.
Mit Absatz 3 werden die im nationalen Recht geregelten Ordnungswidrigkeitstatbestände nunmehr dem § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes zugeordnet.
Zu Nummer 3 (§ 5 neu)
Mit der Änderung sollen Duldungs- und Mitwirkungspflichten in Anlehnung an § 5 Absatz 2 und 3 Handelsklassengesetz statuiert werden, um eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Durchführung von Kontrollen zu bilden, nachdem sich die Änderung von § 5 dieser Verordnung nunmehr auf das Marktorganisationsgesetz stützt.
Zu Artikel 9 (Bekanntmachung)
Die Regelung bestimmt die Bekanntmachungserlaubnis der geltenden Fassung der Verordnungen durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)
Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.