Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Abkommen vom 4. Juli 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Hellenischen Republik über das Deutsch-Griechische Jugendwerk

A. Problem und Ziel

Das Deutsch-Griechische Jugendwerk soll wie seine Vorbilder, das Deutsch-Französische Jugendwerk und das Deutsch-Polnische Jugendwerk, als gemeinnützige bilaterale internationale Organisation errichtet werden. Das Deutsch-Griechische Jugendwerk ist der europäischen Idee verpflichtet und hat die Aufgabe, die Beziehungen zwischen jungen Menschen und den für die Jugendarbeit Verantwortlichen in der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik in diesem Sinne zu vertiefen.

Zu diesem Zweck trägt es zur Vermittlung der Kultur und Sprache des Partners bei, fördert das interkulturelle Lernen, das gegenseitige Kennenlernen und Verstehen, setzt sich für Diversität und Chancengleichheit ein und stärkt gemeinsame Projekte für bürgerschaftliches Engagement und das enge Zusammenwirken der Jugend der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik innerhalb Europas.

Das Abkommen soll jegliche Regelungen, die mit der Errichtung und den Aufgaben des Deutsch-Griechischen Jugendwerks in beiden Staaten zusammenhängen, auf eine gesicherte rechtliche Grundlage stellen.

Dem Deutsch-Griechischen Jugendwerk sollen hierzu in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens Vorrechte gewährt werden.

B. Lösung

Mit der Rechtsverordnung werden die Voraussetzungen nach Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst worden ist, dafür geschaffen, dass das Abkommen über diese zwischenstaatlichen Institutionen mit Sonderrechten in Kraft gesetzt werden kann.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bund ergeben sich finanzielle Belastungen, da das Deutsch-Griechische Jugendwerk über einen Fonds für seine Tätigkeit verfügen wird. Ihm werden nach Maßgabe der in den beiden Staaten geltenden Haushaltsvorschriften jährlich die für die Tätigkeit des Deutsch-Griechischen Jugendwerks erforderlichen Mittel zu gleichen Teilen von der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik zur Verfügung gestellt werden, nachdem beide Regierungen den vom Aufsichtsrat beschlossenen Haushalt geprüft haben.

Für diesen Zweck sind im Einzelplan 17 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Finanzplanungszeitraum bis 2023 jährlich 3 Millionen Euro vorgesehen. Darüber hinausgehender finanzieller Mehrbedarf ist im fachlich betroffenen Einzelplan 17 einzu sparen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Abkommen vom 4. Juli 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Hellenischen Republik über das Deutsch-Griechische Jugendwerk

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 9. Oktober 2019 Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zu dem Abkommen vom 4. Juli 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Hellenischen Republik über das Deutsch-Griechische Jugendwerk mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Dr. Angela Merkel

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Abkommen vom 4. Juli 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Hellenischen Republik über das Deutsch-Griechische Jugendwerk

Vom ...

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Dem Deutsch-Griechischen Jugendwerk werden die in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens vom 4. Juli 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Hellenischen Republik über das Deutsch-Griechische Jugendwerk niedergelegten Vorrechte gewährt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den Die Bundeskanzlerin

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Begründung zur Verordnung

Zu Artikel 1

Gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst worden ist, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates völkerrechtliche Abkommen über zwischenstaatliche Institutionen mit Sonderrechten in Kraft zu setzen.

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 tritt die Verordnung zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 in Kraft tritt. Die Bestimmung entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 tritt die Verordnung zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 außer Kraft tritt.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 sind der Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Zeitpunkt des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Für den Bund ergeben sich finanzielle Belastungen, da das Deutsch-Griechische Jugendwerk über einen Fonds für seine Tätigkeit verfügen wird. Ihm werden nach Maßgabe der in den beiden Staaten geltenden Haushaltsvorschriften jährlich die für die Tätigkeit des Deutsch-Griechischen Jugendwerks erforderlichen Mittel zu gleichen Teilen von der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik zur Verfügung gestellt werden, nachdem beide Regierungen den vom Aufsichtsrat beschlossenen Haushalt geprüft haben.

Länder und Gemeinden werden nicht unmittelbar mit Kosten belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Verordnung nicht zu erwarten, da keine Kosten für die Wirtschaft und private Verbraucherinnen und Verbraucher entstehen.

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Hellenischen Republik über das Deutsch-Griechische Jugendwerk

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Hellenischen Republik - auf der Grundlage des Kulturabkommens vom 17. Mai 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland, unter Berücksichtigung der Absichtserklärung vom 12. September 2014 und der Vereinbarung vom 26. Juli 2017 zwischen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Bildung, Forschung und Religiöse Angelegenheiten der Hellenischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich Jugend und die Vorbereitung zur Gründung eines Deutsch-Griechischen Jugendwerks sowie der gemeinsamen Erklärung vom 4. Dezember 2016 der Außenminister beider Staaten, in dem Bewusstsein, dass die Herausbildung einer europäischen Zivilgesellschaft, als eine wesentliche Voraussetzung für eine lebendige Demokratie in Europa, insbesondere in den Händen der jungen Generationen liegt, in der Überzeugung, dass die deutschgriechischen Beziehungen hierzu beitragen, indem junge Menschen in der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik die Möglichkeit erhalten, einander vertieft zu begegnen, um die gegenseitige Verständigung, Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu fördern und eingedenk der Vergangenheit miteinander die gemeinsame Gegenwart und Zukunft in Europa zu gestalten, im Bewusstsein, dass das Deutsch-Griechische Jugendwerk keine Antwort ist für die besondere historische Verantwortung, die der Bundesrepublik aus den dunklen Kapiteln der Geschichte der bilateralen Beziehungen, insbesondere der deutschen Besatzung, erwächst, und im Einvernehmen darüber, dass die diesbezüglich jeweiligen Rechtspositionen von diesem Abkommen unberührt bleiben - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Die beiden Regierungen errichten das "Deutsch-Griechische Jugendwerk", im Folgenden "Jugendwerk" genannt.

(2) Das Jugendwerk besitzt die Rechtspersönlichkeit einer gemeinnützigen bilateralen internationalen Organisation.

(3) Das Jugendwerk hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und in der Hellenischen Republik. Die Festlegung der Orte bleibt einer gesonderten Vereinbarung durch Notenwechsel vorbehalten.

Artikel 2

(1) Das Jugendwerk ist der europäischen Idee verpflichtet und hat die Aufgabe, die Beziehungen zwischen jungen Menschen und den für die Jugendarbeit Verantwortlichen in beiden Staaten in diesem Sinne zu vertiefen. Zu diesem Zweck trägt es zur Vermittlung der Kultur und Sprache des Partners bei, fördert das interkulturelle Lernen, das gegenseitige Kennenlernen und Verstehen, setzt sich ein für Diversität und Chancengerechtigkeit und stärkt gemeinsame Projekte für bürgerschaftliches Engagement und das enge Zusammenwirken der Jugend der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik innerhalb Europas.

(2) In Hinblick auf dieses Ziel fördert und unterstützt das Jugendwerk private und öffentliche Träger

(3) Das Jugendwerk kann selbst Maßnahmen durchführen, wenn der angestrebte Zweck durch private und öffentliche Träger nicht erreicht werden kann.

(4) Das Jugendwerk kann die Durchführung von Maßnahmen übernehmen, die ihm von öffentlichen oder privaten Stellen vorgeschlagen werden, wenn die Maßnahmen seiner Aufgabe gemäß und von gemeinsamem Interesse sind und die vorschlagende Stelle die Finanzierung sicherstellt.

(5) Das Jugendwerk kann Programme fördern, an denen Jugendliche aus dritten Staaten teilnehmen. Es kann mit anderen europäischen Organisationen und Institutionen der Jugendbegegnung und des Jugendaustausches zusammenarbeiten.

(6) Das Jugendwerk kann als Berater und Mittler zwischen den verschiedenen Akteuren der Zivilgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik fungieren.

Artikel 3

Organe des Jugendwerks sind der Aufsichtsrat und die Generalsekretärinnen bzw. Generalsekretäre.

Artikel 4

(1) Der Aufsichtsrat ist das oberste Organ des Jugendwerks. Er besteht aus den beiden gleichberechtigten Vorsitzenden und je sieben deutschen und griechischen Vertretungen der staatlichen und kommunalen Stellen sowie der Organisationen und Institutionen, die sich aktiv im Jugendbereich engagieren. Je drei Vertretungen werden aus dem nichtstaatlichen und nichtkommunalen Bereich berufen, von denen mindestens zwei Personen zum Zeitpunkt ihrer Ernennung nicht älter als 29 Jahre alt sein sollten.

(2) Die deutschen Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die griechischen Mitglieder werden von der Regierung der Hellenischen Republik ernannt. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung ernannt.

(3) Die Amtsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrates und ihrer Stellvertretungen beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vor Beendigung der Amtszeit aus, so wird eine Nachfolge für den Rest der Amtszeit ernannt.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates oder ihre Stellvertretungen erhalten eine Erstattung der Reisekosten (Kosten der Fahrt und des Aufenthalts) sowie der Auslagen, die ihnen aus Aufträgen des Aufsichtsrates entstehen.

Artikel 5

Der Aufsichtsrat steht unter gemeinsamem Vorsitz. Die bzw. der deutsche Vorsitzende ist die für Jugendfragen zuständige Bundesministerin bzw. der für Jugendfragen zuständige Bundesminister der Bundesrepublik Deutschland oder deren Vertreterin bzw. Vertreter. Die bzw. der griechische Vorsitzende ist die für Jugendfragen zuständige Ministerin oder der für Jugendfragen zuständige Minister, vertreten durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär für Jugend oder die Nationale Koordinatorin oder den Nationalen Koordinator für Jugend der Hellenischen Republik. Sie sind stimmberechtigt wie die übrigen Mitglieder. Der Aufsichtsrat beschließt die notwendigen Geschäftsordnungen.

Artikel 6

(1) Der Aufsichtsrat tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Hellenischen Republik zusammen. In der Regel tagt der Rat am Sitz des Jugendwerks.

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder der stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates anwesend sind. Stellvertretende Mitglieder nehmen nur bei Verhinderung der entsprechenden Mitglieder des Aufsichtsrates teil.

(3) Der Aufsichtsrat fasst Beschlüsse in der Regel im Konsens. Jede bzw. jeder Vorsitzende des Aufsichtsrates kann jedoch eine Abstimmung herbeiführen. Der Aufsichtsrat beschließt dann mit mindestens Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei finanzwirksamen Beschlüssen ist eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Aufsichtsrates erforderlich.

Artikel 7

Der Aufsichtsrat wird zur Erfüllung der in Artikel 2 genannten Aufgaben tätig.

Zu seinen Zuständigkeiten und Aufgaben gehören insbesondere

Artikel 8

(1) Beide Regierungen benennen einvernehmlich für sechs Jahre eine Person deutscher oder griechischer Staatsangehörigkeit, die sich ehrenamtlich als Botschafterin bzw. Botschafter für das Jugendwerk einsetzt und die Ziele des Jugendwerks bei internationalen Organisationen und Foren repräsentiert. Vorgesehen ist eine Deckung der Reisekosten und der weiteren notwendigen Auslagen sowie der Auslagen, die ihr bzw. ihm aus Aufträgen des Aufsichtsrates entstehen.

(2) Beide Regierungen benennen einvernehmlich für ein Jahr zwei Personen deutscher oder griechischer Staatsangehörigkeit zwischen 18 und 30 Jahren, die ehrenamtlich als Juniorbotschafterin bzw. Juniorbotschafter für das Jugendwerk tätig werden.

(3) Über Einzelheiten verständigen sich die Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Die Berufung der Botschafterin bzw. des Botschafters und der Juniorbotschafterinnen bzw. Juniorbotschafter erfolgt durch Notenwechsel.

Artikel 9

(1) Die Generalsekretärinnen bzw. Generalsekretäre werden gemäß den internen Verfahren jeder Regierung ernannt und müssen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sein. Sie müssen eine deutsche und eine griechische Staatsangehörige bzw. ein deutscher und ein griechischer Staatsangehöriger sein. Die Dauer der Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden. Scheidet eine Generalsekretärin bzw. ein Generalsekretär vor Beendigung der Amtszeit aus, so wird eine Nachfolge für den Rest der Amtszeit ernannt.

(2) Grundsätzlich vertreten die beiden Generalsekretärinnen bzw. Generalsekretäre das Jugendwerk gemeinsam. Falls eine Entscheidung nicht einvernehmlich getroffen werden kann, obliegt die Entscheidung den Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Die Fälle, in denen jede der beiden Generalsekretärinnen bzw. Generalsekretäre das Jugendwerk allein vertritt, werden vom Aufsichtsrat in einer Geschäftsordnung festgelegt.

(3) Die beiden Generalsekretärinnen bzw. Generalsekretäre sind verantwortlich für die Verwaltung des Jugendwerks. Sie bereiten die Sitzungen des Aufsichtsrates vor, erstatten ihm Bericht, legen ihm den Entwurf des Haushaltsplans vor, führen die Beschlüsse des Aufsichtsrates durch und überprüfen die Verwendung der den öffentlichen und privaten Trägern gewährten Mittel. Die Generalsekretärinnen bzw. Generalsekretäre halten ständigen Kontakt mit den beiden Aufsichtsratsvorsitzenden.

(4) Im Fall der Verhinderung einer der beiden Generalsekretärinnen bzw. Generalsekretäre wird das Jugendwerk von der anderen Generalsekretärin bzw. dem anderen Generalsekretär mit Mandat vertreten.

(5) Beide Generalsekretärinnen bzw. Generalsekretäre nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil.

Artikel 10

(1) Beide Generalsekretärinnen bzw. Generalsekretäre stellen gemeinsam das Personal des Jugendwerks ein. Sie sorgen dafür, dass der Anteil der deutschen und der griechischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den beiden Orten des Sitzes ausgewogen ist.

(2) Beide Generalsekretärinnen bzw. Generalsekretäre sind Vorgesetzte des Personals.

(3) Die Rechte und Pflichten des Personals richten sich nach dem Personalstatut, das von den beiden Regierungen einvernehmlich festgelegt wird.

(4) Das deutsche oder das griechische Personal des Jugendwerks, das am Sitzort des Jugendwerks im jeweils anderen Staat tätig ist, benötigt als Unionsbürgerin bzw. als Unionsbürger keinen Aufenthaltstitel in diesem Staat. Das Gleiche gilt für deren Angehörige, sofern diese ebenfalls Unionsbürger sind.

(5) Auf drittstaatsangehörige Familienangehörige des deutschen oder griechischen Personals des Jugendwerks gemäß Artikel 10 Absatz 4 sind bezüglich eines möglichen Visumserfordernisses und ihres Aufenthaltsrechts die Regelungen des Freizügigkeitsrechts (Richtlinie 2004/38/EG) anzuwenden. Im Verfahren zur Erteilung von Visa an drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern werden die jeweiligen Auslandsvertretungen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den betroffenen Personen die Beschaffung des Visums zu erleichtern.

(6) Die Absätze 4 und 5 finden auch auf die Familienmitglieder der beiden Generalsekretärinnen bzw. Generalsekretäre Anwendung.

Artikel 11

(1) Auf das Jugendwerk findet in der Bundesrepublik Deutschland und in der Hellenischen Republik Artikel II § 3 über die Rechtspersönlichkeit des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen Anwendung.

(2) Über die mögliche Anwendung weiterer Bestimmungen des oben genannten Abkommens kann zu einem späteren Zeitpunkt im Einvernehmen entschieden werden.

Artikel 12

(1) Das Jugendwerk verfügt über einen Fonds. Ihm werden nach Maßgabe der in jedem Staat geltenden Haushaltsvorschriften jährlich die für die Tätigkeit des Jugendwerks erforderlichen Mittel zu gleichen Teilen von der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik zur Verfügung gestellt, nachdem beide Regierungen den vom Aufsichtsrat beschlossenen Haushalt geprüft haben. Dem Fonds fließen ferner die von dritter Stelle geleisteten Zahlungen zu, insbesondere private Zuwendungen und Entgelte für erbrachte Leistungen des Jugendwerks. Die Arbeit des Jugendwerks kann auch mit Mitteln der Europäischen Union gefördert werden.

(2) Das Jugendwerk bestreitet aus diesem Fonds sämtliche Ausgaben, die ihm im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsen und die zur Bestreitung der Kosten für sein Personal und seine Verwaltung nötig sind.

(3) Die Ausgaben des Jugendwerks sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu leisten. Die Ausgaben für Personal und Verwaltung sind auf ein Mindestmaß zu beschränken und sollten 25 % des Gesamtbudgets nicht überschreiten, sodass mindestens 75 % des Gesamtbudgets für gemeinsame Maßnahmen und Austauschprogramme zur Verfügung stehen.

(4) Beide Regierungen legen einvernehmlich eine Finanzordnung fest.

(5) Die Kontrolle der Mittelverwendung erfolgt durch Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer, die vom Aufsichtsrat auf Vorschlag des deutschen Bundesrechnungshofes und des griechischen Finanzkontrollorgans bestellt werden.

(6) Die Rechnungsprüfung legt jährlich einen gemeinsamen Bericht vor. Er wird von den Generalsekretärinnen bzw. Generalsekretären mit einer gemeinsamen Stellungnahme versehen und dem Aufsichtsrat vorgelegt.

Artikel 13

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.

Artikel 14

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede der beiden Regierungen kann es durch Notifikation kündigen. In diesem Fall tritt es nach Ablauf von sechs Monaten vom Tag des Eingangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Regierung außer Kraft.

(2) Die beiden Regierungen können einvernehmlich dieses Abkommen, aber auch die einzelnen durch die Regierungen abgesprochenen Regelungen des Jugendwerks auf Vorschlag des Aufsichtsrats frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ändern.

Geschehen zu Berlin am 4. Juli 2019 in zwei Urschriften, jede in deutscher und griechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Antje Leendertse
Juliane Seifert

Für die Regierung der Hellenischen Republik
Pafsanias Papageorgiou

Denkschrift

I. Allgemeines

Die Errichtung eines Deutsch-Griechischen Jugendwerks ist für die Bundesregierung ein wichtiger Beitrag, der sich gegen das Vergessen, aber gleichzeitig für die Zukunft ausspricht und somit auch einen symbolischen Beitrag zur Aussöhnung darstellt. Nach langjährigen Verhandlungen konnte das Abkommen über die Errichtung des Deutsch-Griechischen Jugendwerks am 4. Juli 2019 abschließend unterzeichnet werden.

Mit dem Errichtungsabkommen werden Rahmenbedingungen geschaffen, die die Beziehungen zwischen jungen Menschen und den für die Jugendarbeit Verantwortlichen in Deutschland und Griechenland vertiefen. Das Jugendwerk wird zur Vermittlung der Kultur und Sprache der Vertragspartner beitragen, das interkulturelle Lernen, das gegenseitige Kennenlernen und Verstehen fördern und durch gemeinsame Projekte für bürgerschaftliches Engagement das enge Zusammenwirken der Jugend Deutschlands und Griechenlands innerhalb Europas stärken.

Das Deutsch-Griechische Jugendwerk wird nach den Vorbildern des Deutsch-Französischen und des Deutsch-Polnischen Jugendwerks, die 1963 und 1991 gegründet wurden, als gemeinnützige bilaterale internationale Organisation errichtet.

Das Abkommen wird eine rechtlich abgesicherte Arbeit des Jugendwerks in Deutschland und Griechenland und eine vertiefte jugendpolitische Zusammenarbeit beider Länder ermöglichen. In dem Abkommen verpflichten sich die Vertragsparteien unter anderem dazu, die für die Tätigkeit des Jugendwerks erforderlichen Mittel zu gleichen Teilen zur Verfügung zu stellen, den gemeinsamen Vorsitz in dem Aufsichtsgremium des Jugendwerks zu übernehmen und einvernehmlich ein Personalstatut und eine Finanzordnung festzulegen.

Mit dem Abkommen über die Errichtung des Deutsch-Griechischen Jugendwerks wird die Herausbildung einer europäischen Zivilgesellschaft als eine wesentliche Voraussetzung für eine lebendige Demokratie in Europa, die insbesondere in den Händen der jungen Generationen liegt, nachhaltig unterstützt.

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Absatz 1 enthält eine allgemeine Festlegung des Begriffes Jugendwerk anstelle von Deutsch-Griechisches Jugendwerk für den Folgetext.

Absatz 2 legt die Rechtspersönlichkeit als gemeinnützige bilaterale internationale Organisation auf der Basis dieses völkerrechtlichen Vertrags fest. Das Jugendwerk hat mit dieser Festlegung einen völkerrechtlich eigenständigen Status.

Absatz 3 regelt den Sitz des Jugendwerks in beiden Staaten.

Zu Artikel 2

Absatz 1 beschreibt das Ziel des Jugendwerks, die Beziehungen zwischen jungen Menschen und den für die Jugendarbeit Verantwortlichen in beiden Staaten zu vertiefen.

Absatz 2 legt die Zielgruppen der Förderung durch das Jugendwerk fest und regelt so die Förderung privater und öffentlicher Träger im Jugendaustausch.

Absatz 3 berechtigt das Jugendwerk, Maßnahmen selbst durchzuführen, wenn der angestrebte Zweck durch die in Absatz 2 genannten Träger nicht erreicht werden kann.

Absatz 4 berechtigt das Jugendwerk, die Durchführung von Maßnahmen Dritter im Rahmen seiner Aufgaben zu übernehmen.

Absatz 5 berechtigt das Jugendwerk, trilaterale Programme zu fördern und mit anderen europäischen Jugendaustauschorganisationen zusammenzuarbeiten.

Absatz 6 bestimmt, dass sich die Vertragspartner darüber einig sind, dass das Jugendwerk als Berater und Mittler zwischen zivilgesellschaftlichen Akteuren beider Staaten fungieren kann.

Zu Artikel 3

Dieser Artikel legt die Organe des Jugendwerks fest.

Zu Artikel 4

Absatz 1 regelt die Zusammensetzung des Aufsichtsrates als oberstes Organ des Jugendwerks.

Die Absätze 2 und 3 regeln die Berufungsverfahren der Mitglieder und die Dauer der Amtsperiode des Aufsichtsrates.

Absatz 4 regelt die Kostenerstattung für die Mitglieder des Aufsichtsrates.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel legt den gleichberechtigten Vorsitz beider Staaten im Aufsichtsrat fest.

Zu Artikel 6

Dieser Artikel regelt in den Absätzen 1, 2 und 3 die Arbeitsweise des Aufsichtsrates.

Zu Artikel 7

Dieser Artikel regelt die Zuständigkeiten und Aufgaben des Aufsichtsrates zur Erfüllung der in Artikel 2 genannten Aufgaben des Jugendwerks.

Zu Artikel 8

Dieser Artikel regelt in den Absätzen 1, 2 und 3 die Aufgaben und die Berufungsverfahren einer Botschafterin bzw. eines Botschafters und von zwei Juniorbotschafterinnen bzw. Juniorbotschaftern durch die beiden Vertragsparteien, die ehrenamtlich für das Jugendwerk tätig werden.

Zu Artikel 9

Absatz 1 regelt das Ernennungsverfahren der beiden Generalsekretärinnen bzw. Generalsekretäre des Jugendwerks durch die beiden Vertragsparteien. Darüber hinaus werden die Staatsangehörigkeiten und die Dauer der Amtszeit festgelegt.

Absatz 2 regelt die gleichberechtigte gemeinsame Vertretung des Jugendwerks durch die beiden Generalsekretärinnen bzw. Generalsekretäre.

Absatz 3 regelt den Verantwortungsbereich und die Aufgaben der beiden Generalsekretärinnen bzw. Generalsekretäre gegenüber dem Jugendwerk und dem Aufsichtsrat.

Absatz 4 regelt die Vertretungsregelung der Generalsekretärinnen bzw. Generalsekretäre.

Absatz 5 regelt das Mandat der beiden Generalsekretärinnen bzw. Generalsekretäre in den Aufsichtsratssitzungen.

Zu Artikel 10

Die Absätze 1 und 2 regeln die Einstellung und Führung des Personals für das Jugendwerk durch die beiden Generalsekretärinnen bzw. Generalsekretäre.

Absatz 3 bestimmt, dass sich die Rechte und Pflichten des Personals nach dem Personalstatut richten, das von beiden Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt wird.

Die Absätze 4, 5 und 6 regeln den aufenthaltsrechtlichen Rahmen der Leitung, des Personals und deren Angehörige.

Zu Artikel 11

Dieser Artikel bestimmt die Anwendung von Artikel II § 3 über die Rechtspersönlichkeit des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen von Sonderorganisationen der Vereinten Nationen, gewährleistet die Rechtspersönlichkeit als gemeinnützige bilaterale internationale Organisation gemäß Artikel 1 Absatz 2.

Zu Artikel 12

Absatz 1 regelt unter dem Vorbehalt nationaler Haushaltsvorschriften, dass dem Jugendwerk in einem Fonds die für seine Tätigkeit erforderlichen Mittel zu gleichen Teilen von beiden Vertragsparteien zur Verfügung gestellt werden.

Absatz 2 bestimmt die Ausgaben, die aus diesem Fonds zu tätigen sind.

Absatz 3 bestimmt Grundsätze für die Ausgaben und schreibt vor, dass 75 Prozent des Gesamtbudgets für gemeinsame Maßnahmen und Austauschprojekte zur Verfügung stehen.

Absatz 4 bestimmt, dass beide Vertragsparteien einvernehmlich eine Finanzordnung festlegen.

Die Absätze 5 und 6 regeln die externe Finanzkontrolle.

Zu Artikel 13

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Abkommens.

Zu Artikel 14

Absatz 1 regelt die Kündigung und Absatz 2 die Änderung des Abkommens.