993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Rechtsausschuss (R) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 27 Absatz 4 Satz 1 bis 3 BMG)
Artikel 1 Nummer 8 ist wie folgt zu fassen:
"8. § 27 Absatz 4 Satz 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
"Für eine Person, der durch richterliche Entscheidung die Freiheit entzogen ist, begründet § 17 Absatz 1 keine Meldepflicht, solange die betroffene Person im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet. Andernfalls hat die Leitung der Anstalt die Aufnahme, die Verlegung und die Entlassung innerhalb der folgenden zwei Wochen der Meldebehörde, die für den Sitz der Anstalt zuständig ist, mitzuteilen; die betroffene Person ist zu unterrichten. Die Mitteilung enthält die in den Meldescheinen vorgesehenen Daten." "
Begründung:
Im derzeitigen § 27 Absatz 4 BMG sind verschiedene Ausnahmen von der nach § 17 BMG grundsätzlich bestehenden Meldepflicht normiert. So besteht für Inhaftierte in Justizvollzugsanstalten oder in Einrichtungen der Abschiebehaft gemäß § 27 Absatz 4 Satz 1 BMG keine Meldepflicht am Ort der Einrichtung, solange sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind. Dies gilt unabhängig davon, wie lange die richterlich angeordnete Freiheitsentziehung dauert.
Die jetzt im Entwurf vorgeschlagene Meldepflicht für im Inland gemeldete Inhaftierte ab einer Haftdauer von zwölf Monaten wird grundsätzlich begrüßt. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb Inhaftierte gegenüber allen anderen meldepflichtigen Personen dahingehend privilegiert werden, dass nicht bereits nach sechs Monaten (vergleiche § 27 Absatz 2 BMG), sondern erst nach zwölf Monaten eine Meldepflicht bestehen soll.
Aus ordnungsrechtlichen Gründen und im Interesse der Richtigkeit der Melderegister (§ 6 BMG) sollte daher für im Inland gemeldete Inhaftierte analog zur Regelung in § 27 Absatz 2 BMG eine durch die Anstaltsleitung wahrzunehmende Meldepflicht bei einer Inhaftierung ab einer Dauer von sechs Monaten gelten.
Für nicht im Inland gemeldete Inhaftierte besteht derzeit gemäß § 27 Absatz 4 Satz 2 BMG eine Meldepflicht bei Inhaftierungen, die länger als drei Monate andauern. Hier sollte eine sofortige Anmeldung am Sitz der Anstalt erfolgen. Eine Ausnahme von der Meldepflicht und Privilegierung dieses Personenkreises gegenüber allen anderen meldepflichtigen Personen ist nicht gerechtfertigt. Insbesondere Personen in Einrichtungen der Abschiebehaft, die in der Regel einen Zeitraum von drei Monaten nicht übersteigt, sind aufgrund der derzeitigen Regelung melderechtlich bis zu ihrer Abschiebung nicht mehr erfasst, da sie in der ihnen zugewiesenen Gemeinde aufgrund der Inhaftierung abgemeldet werden. Dies kann zu ordnungsrechtlichen Problemen führen, die bei einer sofortigen Anmeldung vermieden werden.
Der Zusatz, dass die Justizvollzugsanstalt nur die Daten mitzuteilen hat, die ihr bekannt sind, ist zu streichen. Die Einschränkung auf bekannte Daten führt zu unvollständigen und unrichtigen Angaben bei der Meldebehörde, die wiederum die Unrichtigkeit der Melderegister zur Folge haben kann. Es wird davon ausgegangen, dass den Justizvollzugsanstalten vollständige Angaben zur letzten Anschrift der Inhaftierten vorliegen, da ihnen diese von den Gerichten im Rahmen des Haftbefehls oder des Urteils mitgeteilt werden. Daher sollen diese Angaben auch vollständig an die Meldebehörden weitergegeben werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 27 Absatz 4 Satz 1 und 2 BMG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den im Gesetzentwurf angegebenen Erfüllungsaufwand für die in § 27 Absatz 4 Satz 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen zu überprüfen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine deutliche Erweiterung der Mitteilungspflichten für die Anstaltsleitungen vor (§ 27 Absatz 4 BMG). Der für den Justizvollzug zu erwartende einmalige Erfüllungsaufwand wird mit circa 214 000 Euro beziffert, der jährliche Erfüllungsaufwand mit 736 000 Euro.
Einmalig seien "alle Insassen mit einer Freiheitsentziehung von mehr als zwölf Monaten durch die Anstaltsleitungen zu melden". Ausgegangen wird von circa 25 000 Fällen. Bei dieser Zahl dürfte es sich allerdings allein um die Zahl der Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten handeln. Untersuchungsgefangene scheinen hingegen nicht berücksichtigt worden zu sein.
Hinsichtlich der jährlich entstehenden Mehrkosten wird auf die "Eintritte in einem Kalenderjahr mit einer Vollzugsdauer von mehr als zwölf Monaten" abgestellt, und zwar auf der Grundlage der Gesamteintritte von rund 220 549 und einem Anteil von 39 Prozent der Insassen (Anteil der Personen, die eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verbüßen oder "mit Sicherungsverwahrung"). Dies ergebe circa 86 000 meldepflichtige Eintritte. Da die Mitteilungspflicht aber nicht nur die Aufnahme und Verlegung einer Person betrifft, sondern auch die Entlassung, bedarf es für eine realistische Berechnung des zu erwartenden Aufwandes der Prüfung und Darstellung, welcher weitere Aufwand über die "Aufnahmemitteilung" hinaus entstehen wird.
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 27 Absatz 4 Satz 2 BMG)
In Artikel 1 Nummer 8 § 27 Absatz 4 Satz 2 sind die Wörter ", die Verlegung" zu streichen.
Begründung:
Durch die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Neufassung des § 27 Absatz 4 Satz 1 und 2 BMG werden die Mitteilungspflichten für die Anstaltsleitungen erheblich erweitert. Betroffen sind künftig alle Gefangenen, bei denen der Vollzug der Freiheitsentziehung zwölf Monate übersteigt. Hierdurch erscheint auch der Umfang der Mitteilungspflichten in einem neuen Licht.
Mitteilungspflichtig sollen "die Aufnahme, die Verlegung und die Entlassung" sein. Im Falle einer Verlegung, also der unbefristeten Überführung von Gefangenen in eine andere Anstalt, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift eine Mitteilung sowohl durch die abgebende (verlegende) als auch die aufnehmende Anstalt vorgesehen. Eine doppelte Mitteilung ist in einem solchen Fall aber nicht sinnvoll und führt - nicht nur bei den Justizvollzugsanstalten, sondern auch bei den Meldebehörden - zu einem überflüssigen Verwaltungsaufwand. Es reicht aus und wird dem Ziel der Gesetzesänderungen (Verbesserung der Datenqualität) zudem hinreichend gerecht, wenn nur die aufnehmende Anstalt die Mitteilung vornimmt. Auf diese Weise würde auch ein Gleichlauf mit § 17 BMG erreicht, der in Absatz 1 eine Anmeldung vorschreibt, eine Abmeldung hingegen nur dann, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird (Absatz 2 Satz 1).
4. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - (§ 34 Absatz 5 Satz 1 BMG), Nummer 9a - neu - (§ 51 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 4 BMG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 8 ist folgende Nummer einzufügen:
"8a. In § 34 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Nummer 1 und 6 bis 9" durch die Wörter "Nummer 1, 2, 4, 6 bis 9 und 11" ersetzt."
b) Nach Nummer 9 ist folgende Nummer einzufügen:
"9a. In § 51 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4 werden jeweils die Wörter "Nummer 1, 6, 7, 8 und 9" durch die Wörter "Nummer 1, 2, 4, 6 bis 9 und 11" ersetzt."
Folgeänderung:
Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c und Nummer 19 sind zu streichen.
Begründung:
Der Kreis der zu unterrichtenden veranlassenden Stellen bei Abfragen zu mit einer Auskunftssperre belegten Datensätzen sollte um die Behörden der Steuerfahndung und die Gerichte erweitert werden.
Gemäß § 404 AO haben die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
Die Bediensteten sind erheblichen Gefährdungen ausgesetzt, da Ermittlungen häufig in besonders gewaltbereiten Milieus (Clan, Organisierte Kriminalität) erfolgen. Daher sind die Finanzbehörden insoweit den Sicherheitsbehörden nach § 34 Absatz 4 Nummer 1 und 2 BMG gleichzustellen. Zum Schutze der Bediensteten müssen die Behörden Kenntnis darüber haben, welcher Personenkreis möglicherweise versucht, an Daten der Bediensteten zu gelangen.
Darüber hinaus sind neben den Staatsanwaltschaften auch die Gerichte im Sinne des § 34 Absatz 4 Nummer 4 BMG in den Kreis der zu unterrichtenden veranlassenden Stellen aufzunehmen. Die in der Einzelbegründung zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c dargestellten Erwägungen für die Ausweitung auf Staatsanwaltschaften gelten auch für die Gerichte jedenfalls insoweit, als sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen. Insbesondere im Hinblick auf die auch mit Staatsschutzverfahren und Verfahren betreffend Straftaten der Organisierten Kriminalität befassten Gerichte ist eine Einbeziehung in den Kreis der zu unterrichtenden veranlassenden Behörden zur weiteren Verbesserung des Schutzes der betroffenen Bediensteten sowie zur Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahrensabläufe erforderlich. Ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen Staatsanwaltschaften und Gerichten ist insoweit nicht erkennbar.
Die Änderungen müssen und können sofort mit Inkrafttreten des Gesetzes umgesetzt werden, da die Bearbeitung im manuellen Verfahren erfolgt. Deswegen wurden auch die Änderungen im Gesetzentwurf, die in Artikel 2 Nummer 9 und Nummer 19 enthalten sind nach Artikel 1 verortet.
5. Zu Artikel 1a - neu - (Inhaltsübersicht, § 2 Absatz 2a - neu -, 2b - neu -, Absatz 4 Satz 4 - neu - bis 6 - neu -, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 1 Satz 2 - neu -, 3 - neu -, § 14 Nummer 3 - neu -, § 20a - neu -, § 34 Nummer 9 Buchstabe a PAuswG)
Artikel 1b - neu - (§ 2 Nummer 2 Buchstabe e - neu -, f - neu -, § 5 Absatz 5 - neu -, 6 - neu -, § 19 Absatz 1 Satz 2 - neu -, 3 - neu -, Absatz 2 Satz 2 - neu - bis 5 - neu -, § 20 Absatz 1 Satz 4 - neu - bis 6 - neu -, Absatz 3 Satz 1 PAuswV) Artikel 4 Absatz 1 (Inkrafttreten)
a) Nach Artikel 1 sind folgende Artikel einzufügen:
"Artikel 1a
Änderung des Personalausweisgesetzes
Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 20 folgende Angabe eingefügt:
" § 20a Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Personalausweisbehörden, den Schreibdienst und den Rücksetzdienst"
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt:
- (2a) Der Schreibdienst hat die Aufgabe, die Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes zu ändern.
- (2b) Der Rücksetzdienst hat die Aufgabe, die erforderlichen Maßnahmen für die Neusetzung der Geheimnummer auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach elektronisch gestellten Antrag zu treffen."
b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Ferner erhalten Personalausweisbehörden, der Schreibdienst und der Rücksetzdienst hoheitliche Berechtigungszertifikate. Umfang und Inhalt der in Satz 4 genannten hoheitlichen Berechtigungszertifikate werden durch die gesetzlich genannten Aufgaben bestimmt. Inhaber von in Satz 4 genannten hoheitlichen Berechtigungszertifikaten sind zur Durchführung eines elektronischen Identitätsnachweises berechtigt, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist."
3. In § 4 Absatz 3 werden nach dem Wort "Berechtigungszertifikate" die Wörter ", den Betreiber des Rücksetzdienstes, den Betreiber des Schreibdienstes" eingefügt.
4. Dem § 7 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Für das Ändern der Anschrift auf dem Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes ist neben der Personalausweisbehörde auch der Schreibdienst zuständig. Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer ist der Rücksetzdienst zuständig."
5. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. Personalausweisbehörden, der Schreibdienst und der Rücksetzdienst nach Maßgabe des § 20a."
6. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
" § 20a Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Personalausweisbehörden, den Schreibdienst und den Rücksetzdienst
Personalausweisbehörden, der Schreibdienst und der Rücksetzdienst dürfen personenbezogene Daten aus dem Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist und sie ein entsprechendes hoheitliches Berechtigungszertifikat erhalten haben."
7. Dem § 34 Nummer 9 Buchstabe a werden nach dem Wort "Geheimnummer" die Wörter "einschließlich zum Verfahren des Neusetzens der Geheimnummer durch den Rücksetzdienst nach elektronisch gestelltem Antrag," angefügt.
Artikel 1b
Änderung der Personalausweisverordnung
Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe c wird nach den Wörtern "Vor-Ort-Auslesen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c) Dem Buchstabe d werden folgende Buchstaben angefügt:
- "e) das Zurücksetzen und Neusetzen der Geheimnummer durch den Rücksetzdienst und
- f) das Ändern der Anschrift in Fällen einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes durch den Schreibdienst."
2. Dem § 5 Absatz 4 werden folgende Absätze angefügt:
- (5) Der Schreibdienst löscht die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erhobenen personenbezogenen Daten unmittelbar nach Übermittlung der Mitteilung an die zuständige Personalausweisbehörde, dass die Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium vollzogen wurde.
- (6) Der Rücksetzdienst löscht die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erhobenen personenbezogenen Daten, sobald er die Benachrichtigung bekommen hat, dass der Antragsteller die zufällig neu generierte Geheimnummer erhalten hat, spätestens aber nach 30 Tagen."
3. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Im Falle einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes wird der Aufkleber mit der neuen Anschrift durch die Personalausweisbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. Der Ausweisinhaber hat den Aufkleber auf dem Ausweis auf dem für die Anschrift vorgesehenen Feld anzubringen."
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Hat der Ausweisinhaber eine elektronische Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, ändert der Schreibdienst die Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium. Zuvor hat der Schreibdienst zur Person des Ausweisinhabers einen elektronischen Identitätsnachweis durchzuführen. Nach Änderung der Anschrift teilt der Schreibdienst der zuständigen Personalausweisbehörde mit, dass er die Anschriftenänderung vorgenommen hat. Die Mitteilung nach Satz 4 kann auch über die Meldebehörde oder andere Vermittlungsstellen erfolgen."
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Der Ausweisinhaber kann das Neusetzen der Geheimnummer auch elektronisch durch Verwendung der Zugangsnummer und eines hierfür von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars einleiten. Der Rücksetzdienst schreibt eine neue, zufällig generierte Geheimnummer in das Speicher- und Verarbeitungsmedium und versendet diese in einem Brief an die im Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers. Nach Erhalt der neuen Geheimnummer ist diese von dem Ausweisinhaber in eine selbst gewählte Geheimnummer zu ändern."
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe "Satz 1" die Angabe "und 5" eingefügt.""
b) Artikel 4 Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
(1) Artikel 1, 1a und 1b treten am Tag nach der Verkündung in Kraft."
Begründung:
Zu Artikel 1a (Änderung des Personalausweisgesetzes):
Zu Nummer 1:
Zu Buchstabe a:
Schreibdienst und Rücksetzdienst werden neu eingerichtet und sollen künftig eigenständige Aufgaben wahrnehmen. Daher soll eine Definition der jeweiligen Aufgaben an diese Stelle erfolgen.
Der elektronische Identitätsnachweis gemäß § 18 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) stellt eine sichere Form des Ausweisens im elektronischen Geschäftsverkehr oder gegenüber Behörden dar. Als ein Hindernis für eine flächendeckende Nutzung dieser Funktion wurde der Fall identifiziert, dass einer Ausweisinhaberin oder einem Ausweisinhaber der PIN-Brief mit der Geheimnummer abhandengekommen oder die persönlich gesetzte Geheimnummer vergessen worden ist. Gegenwärtig ist das Neusetzen der Geheimnummer nur durch persönliche Vorsprache bei der Personalausweisbehörde möglich. Durch die Einführung eines Rücksetzdienstes soll das Neusetzen der Geheimnummer künftig elektronisch beantragt werden können.
Künftig kann in bestimmten Fällen eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes (BMG) durchgeführt werden. In diesem Fall muss die Anschrift auf dem Speicher- und Verarbeitungsmedium neu geschrieben werden. Bisher geschieht dies in der Personalausweisbehörde durch ein Änderungsterminal. Bei der elektronischen Anmeldung soll diese Aufgabe der Schreibdienst übernehmen.
Zu Buchstabe b:
Die Regelung stellt klar, dass hoheitliche Berechtigungszertifikate auch den Personalausweisbehörden, dem Schreibdienst und dem Rücksetzdienst erteilt werden können, soweit dies für die jeweilige Aufgabenwahrnehmung notwendig ist. Derartige hoheitliche Berechtigungszertifikate sind in ihrem Umfang so zu beschränken, wie es die Aufgabenzuweisung des Inhabers gebietet. Die Aufgaben werden in der Personalausweisverordnung konkretisiert werden. Im Falle des Schreibdienstes etwa muss das hoheitliche Zertifikat das Neuschreiben der Anschrift erlauben. Beim Rücksetzdienst muss das Neusetzen der Geheimnummer erfasst sein. In beiden Fällen ist die jeweils andere Berechtigung nicht umfasst. Auch ein Zugriff auf die biometrischen Daten des Speicher- und Verarbeitungsmediums, der bei hoheitlichen Berechtigungszertifikaten gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3 PAuswG gegeben ist, ist nicht erforderlich und somit nicht erfasst.
Sowohl der Rücksetzdienst als auch der Schreibdienst müssen für ihre
Aufgabenwahrnehmung einen elektronischen Identitätsnachweis durchführen. Es wird klargestellt, dass auch hoheitliche Berechtigungszertifikate zu einem elektronischen Identitätsnachweis berechtigen, wenn dies zur Wahrnehmung der ihrer Aufgaben notwendig ist.
Zu Nummer 2:
Die Betreiber des Rücksetzdienstes und des Schreibdienstes sollen durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bestimmt werden. Auf diese Weise kann bei einer Notwendigkeit einer organisatorischen Neugestaltung dieser Dienste mit der gebotenen Flexibilität reagiert und dennoch die gebotene Publizität sichergestellt werden.
Zu Nummer 3:
Entsprechend der in Nummer 1 beschriebenen Aufgabenstellung wird die Zuständigkeit sowohl für den Schreibdienst als auch für den Rücksetzdienst geregelt.
Zu Nummer 4:
§ 14 PAuswG regelt, wer nach welcher Maßgabe personenbezogene Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises erheben darf. Die Regelung ist durch die neue Aufgabenzuweisung für den Schreibdienst und den Rücksetzdienst sowie klarstellend für die Personalausweisbehörden zu erweitern.
Zu Nummer 5:
Der neu einzuführende § 20a PAuswG beschränkt die Legitimation der Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus dem Personalausweis durch die Personalausweisbehörden, den Schreibdienst und den Rücksetzdienst auf das Notwendige, was durch die jeweilige Aufgabenzuweisung konkret vorgegeben wird. Technisch wird die mögliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus dem Personalausweis ferner dadurch beschränkt, dass die hoheitlichen Berechtigungszertifikate die Verarbeitungsmöglichkeit beschränken.
Zu Nummer 6:
In der Verordnungsermächtigung wird klargestellt, dass auch die Einzelheiten zum Neusetzen der Geheimnummer in der Verordnung geregelt werden können.
Zu Artikel 1b (Änderungen der Personalausweisverordnung)
Zu Nummer 1:
Durch die Einführung des Rücksetzdienstes und des Schreibdienstes werden Folgeänderungen in den Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik notwendig. Die Personalausweisverordnung ist daher entsprechend zu ergänzen.
Zu Nummer 2:
Schreibdienst und Rücksetzdienst müssen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch personenbezogene Daten verarbeiten. Daher ist ebenfalls zu regeln, wann diese Daten zu löschen sind. Dem datenschutzrechtlichen Gebot der Datensparsamkeit entsprechend soll die Löschung unmittelbar dann erfolgen, wenn die Daten zur Aufgabenwahrnehmung nicht mehr benötigt werden. Beim Schreibdienst ist dies dann der Fall, sobald die Übermittlung an die Personalausweisbehörde vorgenommen wurde, dass die neue Anschrift geschrieben wurde. Beim Rücksetzdienst sind die Daten zu löschen, sobald dieser die Mitteilung bekommt hat, dass der Antragsteller die zufällig neu generierte Geheimnummer erhalten hat. Sollte eine solche Nachricht nicht eintreffen, weil etwa ein Fehler bei dem Versand des Briefes erfolgte, sind die jedoch spätestens nach 30 Tagen zu löschen.
Zu Nummer 3:
Zu Buchstabe a:
Nach der Anmeldung muss die Anschrift auf dem Personalausweis aktualisiert werden. Auf dem physischen Ausweis geschieht dies wie bisher durch das Anbringen eines Aufklebers. Nach Erhalt der Mitteilung durch die Meldebehörde wird dieser durch die zuständige Personalausweisbehörde versendet und ist durch den Ausweisinhaber selbst anzubringen.
Zu Buchstabe b:
Nachdem der Ausweisinhaber den elektronischen Prozess der Anmeldung abgeschlossen hat, wird er automatisch zum Schreibdienst weitergeleitet. Dort ist ein elektronischer Identitätsnachweis durchzuführen. Im Anschluss wird die neue Adresse auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium geschrieben. Dieser Information muss technisch bedingt zunächst an die Meldebehörde weitergeleitet werden, da aktuell noch kein entsprechender Kommunikationsstandard für die Personalausweisbehörden existiert. Die Meldebehörde gibt die Information an die zuständige Personalbehörde weiter, wodurch in Folge auch eine Registerberichtigung bei der ausstellenden Behörde erfolgen kann.
Zu Nummer 4:
Die Regelung konkretisiert den Vorgang des Neusetzens der Geheimnummer. Der Ausweisinhaber leitet den Vorgang durch Verwendung eines elektronischen Formulars ein. Die Identifizierung erfolgt durch die Verwendung der auf dem Personalausweis aufgedruckten Zugangsnummer. Der Rücksetzdienst erzeugt eine zufällig generierte neue Geheimnummer und schreibt diese auf das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium. Der Ausweisinhaber kann nach Erhalt des Briefes die zufällig generierte Geheimnummer durch eine selbst gewählte Geheimnummer ersetzen.
Zu Artikel 4:
Durch die Einfügung der Artikel 1a und 1b ist auch die Regelung zum Inkrafttreten entsprechend zu ergänzen.
6. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b (§ 13 Absatz 2 Satz 3, 4 BMG), Nummer 10 (§ 34a Absatz 6 BMG), Nummer 12 (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff Satz 2 Absatz 2 Satz 3 BMG), Artikel 3a - neu - (§ 34a Absatz 6 BMG), Artikel 4 Absatz 1a - neu -(Inkrafttreten)
a) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 4 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
"b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 wird das Wort "Staat." durch die Wörter "Staat sowie Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1." ersetzt.
- bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 ist das Wort "oder" durch ein Komma zu ersetzen.
- bbb) In Nummer 2 Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
- ccc) Folgende Nummer wird angefügt:
"3. die Daten nach Absatz 1 nach Maßgabe des § 38 Absatz 1 bis 3 als Auswahldaten verarbeitet werden mit Ausnahme der Daten in § 3 Absatz 1 Nummer 18.""
- bb) In Nummer 10 ist § 34a Absatz 6 zu streichen.
- cc) In Nummer 12 ist § 38 wie folgt zu ändern:
- aaa) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aaaa) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff ist das Wort "oder" durch ein Komma zu ersetzen.
- bbbb) In Satz 2 sind nach dem Wort "Vornamen" die Wörter "sowie für Ordens- und Künstlernamen" einzufügen.
- bbb) In Absatz 2 Satz 3 sind nach dem Wort "Vornamen" die Wörter "sowie für Ordens- und Künstlernamen" einzufügen.
- aaa) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
b) Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen:
"Artikel 3a
Weitere Änderungen
Dem § 34a des Bundesmeldegesetzes, dass zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Ist die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 bis 9 und 11 genannte Behörde und ist im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen, die nicht auf Veranlassung dieser Behörden oder der Staatsanwaltschaften von Amts wegen eingetragen wurde, so wird der abrufenden Stelle abweichend von Absatz 5 eine Auskunft erteilt, wenn sichergestellt ist, dass die Leitung der abrufenden Stelle oder von ihr hierzu besonders ermächtigte Bedienstete die Daten erhalten." "
c) In Artikel 4 ist nach Absatz 1 folgender Absatz einzufügen:
(1a) Artikel 3a tritt am 1. Mai 2023 in Kraft."
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Zu Doppelbuchstabe aa:
Ziel der Änderung im Gesetzentwurf ist, dass die Daten weggezogener oder verstorbener Einwohner, die bei der Meldebehörde im gesonderten Bestand weiter aufzubewahren sind, als Auswahldaten nach § 38 BMG-E für automatisierte Abrufe nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 BMG-E verarbeitet werden dürfen. Dem wird der Änderungsbefehl nicht vollständig gerecht. Mit der vorgeschlagenen Änderung ist gewährleistet, dass aufgrund des neugefassten § 38 BMG-E öffentliche Stellen alle bekannten Auswahldaten im automatisierten Abruf von Daten mittels Personensuche und mittels freier Suche nutzen können; allerdings können Auskunftssperren kein Auswahldatum sein.
Außerdem muss gesetzlich klargestellt werden, dass Auskunftssperren wegen Gefahr für Leib oder Leben noch verarbeitet werden müssen, wenn eine Sperre bei der "neuen" Adresse fünf Jahre nach Wegzug eingetragen wird und damit auch das Datum "aktuelle Adresse im Rahmen einer Melderegisterauskunftsanfrage bei der Wegzugsbehörde nicht beauskunftet werden darf.
Zu Doppelbuchstabe bb:
Es ist erforderlich, für den § 34a Absatz 6 BMG-E eine andere In-Krafttretens-Regelung ein zu führen, weil die Umsetzung komplexe Änderungen im XMeld-Standard erfordert, die danach auch von den Sicherheitsbehörden nachvollzogen werden müssen. Deswegen ist die Regelung aus rechtsförmlichen Gründen in einem besonderen Artikel aufzunehmen (siehe hierzu den neuen Artikel 4).
Zu Doppelbuchstabe cc:
Der neu gefasste § 38 BMG-E bestimmt die Verwendung von Auswahldaten bei der Personensuche. Zusätzlich zur Verwendung von Auswahldaten hinsichtlich des Namens ist entweder eine Anschrift anzugeben oder ein Wohnort und eines der weiter unter § 38 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b BMG-E aufgeführten Auswahldaten. Das Wort "oder" nach dem Wort "Sterbedatum" ist daher zu streichen.
Die einen Ordens- oder Künstlernamen führende Person verwendet diesen Namen gegenüber Dritten als gebräuchlichen Namen und ist in der Regel mit diesem Namen bekannt. Ordens- und Künstlernamen werden als Auswahldaten insofern im automatisierten Abruf von Meldedaten genauso verwendet, wie Vor- und Familiennamen. Daher muss auch für Ordens- oder Künstlernamen eine phonetische Suche zulässig sein.
Zu Buchstabe b:
Wie zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dargestellt, ist es erforderlich, für den § 34a Absatz 6 BMG-E eine andere Inkrafttretens-Regelung einzuführen, weil die Umsetzung komplexe Änderungen im XMeld-Standard erfordert, die danach auch von den Sicherheitsbehörden nachvollzogen werden müssen. Deswegen ist die Regelung aus rechtsförmlichen Gründen in einem besonderen Artikel aufzunehmen.
Zu Buchstabe c:
Aufgrund der neu aufgenommenen Regelung in § 34a Absatz 6 BMG-E sollen Sicherheitsbehörden künftig in Fällen, in denen die Daten einer Person abgerufen werden, für die im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist, die nicht auf Veranlassung einer Sicherheitsbehörde von Amts wegen eingetragen wurde, im automatisierten Verfahren eine Auskunft erhalten, wenn die Behörde sicherstellt, dass die personenbezogenen Daten nicht aus sachfremden Erwägungen abgerufen werden. Der Schutz der Rechte der betroffenen Person soll dadurch gewährleistet werden, dass Daten nicht unmittelbar der abrufenden Person, sondern an die Leitung der abrufenden Stelle oder von ihr hierzu besonders ermächtigte Bedienstete die Daten übermittelt wird.
Der automatisierte Datenabruf erfolgt als synchrone Kommunikation. Unter synchroner Kommunikation versteht man einen Modus der Kommunikation, bei dem der Autor einer Abfragenachricht auf die Antwort des Kommunikationspartners wartet. Das heißt der Kommunikationskanal bleibt bis zum Eintreffen der Antwort offen. Der Vorteil für den Autor ist, dass er die Ergebnisse seiner Anfrage direkt erhält.
Der § 34 Absatz 6 BMG-E innewohnende Prozess unterbricht die synchrone Kommunikation zwischen dem Abfragenden (Autor) und der Antwort sendenden Stelle (Sender), indem die Antwort nun nicht mehr dem Abfragenden (Autor), sondern einem anderen Empfangsberechtigten übermittelt werden soll, der der abfragenden Stelle angehört.
Für die Umsetzung der Bestimmung müssen bei der abrufenden Stelle technische und organisatorische Maßnahmen erarbeitet werden, die sicherstellen,
dass das System für die abrufende Person einen üblichen Abruf darstellt und zeitgleich eine Aussteuerung der Antwort an die im System hinterlegte Leitung der abrufenden Stelle oder von ihr hierzu besonders ermächtigte Bedienstete erfolgt.
Die erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen sind derzeit noch nicht erarbeitet.
7. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a (§ 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BMG), Artikel 3 Absatz 3 (§ 31 Absatz 7 GwG)
In Artikel 2 Nummer 9 § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Artikel 3 Absatz 3 § 31 Absatz 7 sind jeweils die Wörter "und gültigen" zu streichen.
Begründung:
Die im Gesetz enthaltenen Änderungen führen nicht zu dem beabsichtigten Gleichklang mit den Regelungen des Pass- und Personalausweiswesens. Im Gegensatz zu den Regelungen des Pass- und Ausweiswesens dürfen im Meldewesen Angaben zu ungültigen (abgelaufenen) Pässen bislang nicht gespeichert werden.
Die Unterscheidung sollte aufgehoben werden.
8. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c (§ 34 Absatz 5 Satz 1), Nummer 19 (§ 51 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4 BMG)
In Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c und Nummer 19 ist jeweils die Angabe "2" durch die Angabe "2, 4" zu ersetzen.
Begründung:
Die in der Einzelbegründung zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c dargestellten Erwägungen für die Ausweitung der Befugnisse der Staatsanwaltschaften gelten auch für die Gerichte jedenfalls insoweit, als sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen. Insbesondere im Hinblick auf die auch mit Staatsschutzverfahren und Verfahren betreffend Straftaten der Organisierten Kriminalität befassten Gerichte ist eine Einbeziehung in den Kreis der privilegierten Behörden zur weiteren Verbesserung des Schutzes der betroffenen Bediensteten sowie zur Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahrensabläufe erforderlich.
9. Zu Artikel 2 Nummer 10 (§ 34a Absatz 6 BMG)
In Artikel 2 Nummer 10 § 34a Absatz 6 ist die Angabe "Nummer 1" durch die Angabe "Nummer 1, 2" zu ersetzen und die Wörter "oder der Staatsanwaltschaften" sind zu streichen.
Begründung:
Die Regelung ist insgesamt auch auf Staatsanwaltschaften (§ 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BMG) anzuwenden. Der Vorschlag, im Falle einer Auskunftssperre, die nicht durch eine privilegierte Behörde veranlasst wurde, den automatisierten Abruf durch privilegierte Behörden zu ermöglichen, ist sachgerecht. Es ist indes inkonsequent, den automatisierten Abruf, wie bislang vorgesehen, den Staatsanwaltschaften zu versagen, denen nach § 161 StPO die Sachleitungsbefugnis im Ermittlungsverfahren zusteht. Die Staatsanwaltschaften wären dann darauf verwiesen, die Polizeibehörden nach § 152 Absatz 1 GVG mit dem automatisierten Abruf zu beauftragen, worauf die Polizeibehörden die Ergebnisse gemäß § 163 Absatz 2 StPO unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu übersenden hätten, was eine überflüssige und in Eilfällen schädliche Verfahrensverzögerung mit sich brächte.
10. Zu Artikel 2 Nummer 16a - neu - (§ 44 Absatz 3 BMG), Nummer 17 (§ 49 Absatz 4, 5 BMG)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 16 ist folgende Nummer einzufügen:
"16a. § 44 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
- 1. die Identität der Person, über die Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über
- a) den Familiennamen und mindestens einen Vornamen,
- b) den früheren Namen und mindestens einen Vornamen,
- c) den Ordensnamen oder
- d) den Künstlernamen sowie zusätzlich eine Anschrift;
Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen ist eine phonetische Suche zulässig,
- 2. die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die Auskunft verlangende Person oder Stelle dies erklärt.
Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf die Anfrage mit den Daten nach Nummer 1 a bis d erfolgen, wenn keine Anschrift bekannt ist." "
b) Nummer 17 ist wie folgt zu fassen:
"17. § 49 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn die Identität der Person, über die Auskunft begehrt wird, durch einen automatisierten Abgleich auf Grund der folgenden Angaben eindeutig festgestellt wurde:
- a) den Familiennamen und mindestens einen Vornamen,
- b) den früheren Namen und mindestens einen Vornamen,
- c) den Ordensnamen oder
- d) den Künstlernamen sowie zusätzlich eine Anschrift.
Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen ist eine phonetische Suche zulässig."
bb) Absatz 5 wird aufgehoben.
cc) Folgender Absatz wird angefügt:
(6) Die anfragende Person ...[ weiter wie Vorlage]... " "
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Änderung werden die Identifizierungskriterien bei der Erteilung der einfachen Melderegisterauskunft im konventionellen und automatisierten Verfahren vereinheitlicht.
Insbesondere im automatisierten Verfahren sorgte die technische Umsetzung der Suche mit den zulässigen Angaben nach § 49 Absatz 4 und 5 BMG in der Praxis für Probleme. Mit der vorgeschlagenen Lösung wird auch der Ausforschung von Adressen durch einen Zufallstreffer insbesondere über die Daten nach § 49 Absatz 5 BMG entgegengetreten. Dies stärkt die datenschutzrechtlichen Belange der Betroffenen.
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird sichergestellt, dass nur die Stelle, die bereits einen Kontakt mit der angefragten Person hatte, auch an eine neue Anschrift der gesuchten Person gelangen kann. Soweit bei der antragstellenden Person oder Stelle keine Anschrift bekannt ist, darf die Anfrage auch ohne die Angabe einer Anschrift erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Etwaige Gläubiger werden hierdurch auch nicht benachteiligt, da zum Beispiel in den Online-Diensten von Versandhändlern auf die eID-Funktion des Personalausweises, eAT und der eID-Karte zurückgegriffen werden kann.
Die bisherige Unterscheidung bei der Identifizierung hat sich insgesamt nicht bewährt.
11. Zu Artikel 2 Nummer 19a - neu - (§ 52 Absatz 1 BMG)
Nach Nummer 19 ist folgende Nummer einzufügen:
"19a. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde in einer Einrichtung zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt, Menschenhandel oder Zwangsverheiratung wohnhaft gemeldet sind." "
Begründung:
Der bedingte Sperrvermerk für Adressen von Justizvollzugsanstalten, Asylbewerber- und Flüchtlingseinrichtungen sowie die in § 52 Absatz 1 Nummer 3 und 5 BMG genannten Einrichtungen sollte wegfallen.
Eine stichprobenhafte Abfrage bei einigen Meldebehörden mit Justizvollzugsanstalten hat ergeben, dass wenige Anfragen die Adressen der JVA betrafen. Diese Anfragen wurden zu fast 100 Prozent ausschließlich von Inkassounternehmen gestellt. Von den angeschriebenen Personen im Anhörungsverfahren antworten in der Regel nur zehn Prozent. Bis zur Erteilung der gewünschten Melderegisterauskunft vergehen oftmals mehrere Wochen an die Gläubiger.
Ein ähnliches Bild ergibt sich bei den Aufnahmeeinrichtungen. Hierbei ist zusätzlich auch ein häufiger Wohnungswechsel festzustellen, der die Durchführung des Anhörungsverfahrens zusätzlich erschwert.
Die Auswertung der Meldeanfragen ergab, dass es fast keine Meldeanfragen zu Personen in Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen gab.
Gerade bei letzterem Personenkreis sind als nachteilige Auswirkungen des Sperrvermerks für die geschützten Personen bekannt, dass die Bürger (insbesondere ältere Menschen) gar nicht wissen, was das ist. Sie sind vielmehr erschreckt und rufen hier an, um nachzufragen, was das eigentlich bedeutet.
Die praktische Bedeutung des bedingten Sperrvermerks für diese Einrichtungen ist äußerst gering. Eine Beibehaltung des für die kommunalen Meldebehörden aufwändigen, manuell durchzuführenden Verfahrens ist bei einer Abwägung mit dem Nutzen für die Betroffenen nicht gerechtfertigt.
Dies hat sich bereits in den Stellungnahmen der Länder zum Gesetzentwurf im Rahmen der Länder- und Verbändebeteiligung gezeigt. Demnach haben neben dem Deutschen Städtetag die Länder Thüringen, Brandenburg, Sachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen eine gänzliche Streichung oder Beschränkung des § 52 BMG gefordert.
12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 11:
Zu Artikel 2 Nummer 19a - neu - ((§ 52 Absatz 1 BMG)
Nach Nummer 19 ist folgende Nummer einzufügen:
"19a. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft in einer Justizvollzugsanstalt oder Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt gemeldet sind." "
Begründung:
Nach fast fünf Jahren des Vollzugs der mit dem BMG am 1. November 2015 eingeführten Regelungen zum bedingten Sperrvermerk ist festzustellen, dass die Regelung sich hinsichtlich bestimmter Einrichtungen nicht bewährt hat.
Die Regelung in § 52 BMG lehnt sich an die entsprechenden seinerzeit aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen geltenden Regelungen an. In den Landesmeldegesetzen bestand bis zum Inkrafttreten des BMG eine besondere Prüfpflicht vor der Übermittlung von Meldedaten nur in den Fällen, in denen die betroffene Person sich in einer Justizvollzugsanstalt oder in einem Krankenhaus oder einer vergleichbaren Einrichtung aufhält.
Die Prüfpflicht wurde mit dem Inkrafttreten des BMG auch auf Personen ausgedehnt, bei denen wegen ihres Aufenthalts in bestimmten Unterkünften die Meldedaten im besonderen Maße schutzwürdig sein können.
Es ist nunmehr festzustellen, dass die Ausdehnung auf Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, Pflegeheime oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen und Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen in der meldebehördlichen Praxis nicht im Sinne der Vorschrift vollzogen werden kann und für die Betroffenen keinen spürbaren Schutz entfaltet.
Nach § 52 Absatz 1 BMG richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk für Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde in einer der genannten Einrichtungen wohnhaft gemeldet sind. Ausweislich der amtlichen Begründung der Vorschrift, muss die Meldebehörde hierbei vorhandenes Wissen (über die Anschrift der Einrichtungen) nutzen, sich jedoch nicht aktiv Wissen aneignen. In der Praxis führt dies dazu, dass bezogen auf Pflegeheime oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen und Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen kein bedingter Sperrvermerk eingerichtet wird, wenn die meldepflichtige Person die Meldebehörde nicht darauf hinweist, dass sie sich für eine solche Anschrift anmeldet. Meldebehörden haben in der Regel keine Kenntnis darüber, ob und an welchen Anschriften diese Einrichtungen existieren. Es ist für die Meldebehörde auch nicht immer erkennbar, ob eine Einrichtung unter die in § 52 Absatz 1 BMG aufgeführte Begriffsbestimmung zu fassen ist. Im Melderegister dürfen weder zu Anschriften noch zu Personen Hinweise gespeichert werden, mit deren Hilfe eine in § 52 Absatz 1 BMG aufgeführten Einrichtungen erkannt wird. Dazu tritt, dass zum Beispiel an Anschriften für Pflegeheime auch Personen gemeldet sind, die nicht im Pflegeheim, sondern in seniorengerechten Wohnungen wohnen und keine Pflege im Sinne der Vorschrift in Anspruch nehmen. Für die Prüfung, ob ein bedingter Sperrvermerk einzurichten ist oder nicht, müssen Meldebehörden die meldepflichtige Person befragen. Dies führt in der Praxis zu Unverständnis und zu Missverständnissen.
Bezogen auf Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge entfaltet der Bedingte Sperrvermerk keine Wirkung, da es sich für den Personenkreis um die erste Anschrift für die Dauer von maximal drei Monaten handelt und die Wegzugsanschrift mitgeteilt wird. Schutzbedürftige Personen werden zum späteren Zeitpunkt mit der AZR-Sperre geschützt.
Bezogen auf Krankenhäuser oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen und Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen ist festzustellen, dass Aufenthalte in diesen Einrichtungen regelmäßig nicht dauerhaft bzw. nur über einen nicht längeren Zeitraum erfolgen und insoweit aufgrund der Bestimmungen in § 27 Absatz 2, § 32 Absatz 1 BMG keine Meldepflicht besteht.
Der Schutzbedarf wurde insoweit falsch eingeschätzt. Zudem ist die Regelung in der Praxis mit einem großen Aufwand verbunden. Die Einrichtung eines bedingten Sperrvermerks für Personen, die nach Kenntnis der Meldebehörde in Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, Krankenhäusern, Pflegeheime oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen und Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen wohnhaft gemeldet ist daher aus § 52 BMG zu streichen.
13. Zu Artikel 2 Nummer 19a _- neu - (§ 52 Absatz 2 Satz 3 - neu - BMG)
Nach Nummer 19 ist folgende Nummer einzufügen:
"19a. Dem § 52 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht gesperrte Anschrift bekannt, so darf sie diese aktuelle Anschrift beauskunften." "
Begründung:
§ 52 Absatz 2 BMG ist dahingehend zu ergänzen, dass die Meldebehörde zu einer Person, für die ihr eine gesperrte ehemalige Adresse und eine nach Wegzug aktuelle, nicht gesperrte Adresse vorliegt, die nicht gesperrte aktuelle Adresse beauskunften darf. Diese Ergänzung ist geboten, da die Meldebehörde gemäß § 44 BMG regelmäßig nur die aktuelle Anschrift mitteilen darf.
14. Zu Artikel 4 Absatz 2 (Inkrafttreten)
In Artikel 4 Absatz 2 ist die Angabe "1. November 2021" durch die Angabe "1. Mai 2022" zu ersetzen.
Begründung:
Es ist erforderlich, ein späteres Datum des Inkrafttretens von Artikel 2 des Gesetzentwurfs zu bestimmen. Für den Vollzug des Gesetzentwurfs sind noch komplexe Abläufe bei den Abrufenden und Auskunft gebenden Stellen zu klären und auf der Ebene von Rechtsverordnungen zu bestimmen. Diese müssen zunächst zwischen Bund und Ländern und den Kommunikationspartnern abgestimmt werden, bevor sie in den technischen Standard des Meldewesens übernommen werden können. Diese Abstimmungen nehmen einen längeren Zeitraum in Anspruch.
Erst danach kann der Standard XMeld geändert werden an den sich Änderungen der Fachverfahren des Meldewesens und der abrufenden Stellen anschließen.