Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 24. August 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen

A. Problem und Ziel

Doppelbesteuerungen stellen bei grenzüberschreitender wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis dar. Dies gilt insbesondere für den internationalen Verkehr. Durch das vorliegende Abkommen sollen derartige steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen auf dem Gebiet der Luftfahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun abgebaut werden. Deutsches Hauptziel ist dabei, dass im internationalen Verkehr tätige deutsche Luftfahrtunternehmen Einkünfte und Vermögen ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland besteuern. Dieses Abkommen enthält die dafür notwendigen Regelungen.

B. Lösung

Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten des Abkommens geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine Auswirkungen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Das Abkommen hat keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entstehen durch das Abkommen keine messbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch das Abkommen kommt es weder beim Bund noch bei den Steuerverwaltungen der Länder zu einer messbaren Änderung des Erfüllungsaufwands.

F. Weitere Kosten

Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen, entstehen durch das Abkommen keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Abkommen nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 24. August 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 27. April 2018
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 24. August 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.06.18

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 24. August 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Jaunde am 24. August 2017 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 Absatz 2, 3 und 6 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht. Die Zustimmung des Bundesrates ist zudem nach Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes erforderlich, da Regelungen über Verwaltungsverfahren im Abkommen auch von den Ländern zu beachten sind.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 6 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Positiv hervorzuheben ist, dass die durch das Abkommen vom 24. August 2017 vorgesehene ausschließliche Besteuerung deutscher Luftfahrtunternehmen in Deutschland dazu führt, dass künftig in Kamerun auf entsprechende Einkünfte und Vermögen deutscher Luftfahrtunternehmen keine kamerunische Steuer erhoben werden kann. Ohne die Regelungen des Abkommens kann kamerunische Steuer auf Einkünfte und Vermögen deutscher Luftfahrtunternehmen erhoben werden, die dann auf die deutsche Steuer anzurechnen wäre.

Unternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Deutschland und Kamerun abgebaut werden und somit das Steueraufkommen des Gesamtstaates gesichert wird. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Kamerun - von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen zu fördern und zu stärken - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen

Dieses Abkommen gilt für Unternehmen, die Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreiben und in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Luftfahrt

Artikel 5
Verständigungsverfahren

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, durch Konsultation zu beseitigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel 6
Inkrafttreten

Artikel 7
Kündigung

Geschehen zu Jaunde am 24. August 2017 in zwei Urschriften, jede in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des englischen Wortlauts ist der französische Wortlaut maßgebend.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Dr. Hans-Dieter Stell

Für die Republik Kamerun

Alamine Ousmane Mey

Denkschrift

I. Allgemeines

Das in Jaunde am 24. August 2017 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen entspricht weit gehend den einschlägigen Bestimmungen des OECD-Musterabkommens. Ziel des Abkommens ist es, entsprechend den Regelungen im OECD-Musterabkommen, Luftfahrtunternehmen der beiden Vertragsstaaten zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nur in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem das Luftfahrtunternehmen seine tatsächliche Geschäftsleitung hat und im anderen Vertragsstaat freizustellen.

Dem OECD-Musterabkommen weitgehend folgend, regeln die Artikel 1 bis 3 den Geltungsbereich sowie die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen.

Artikel 4 weist die Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und das Besteuerungsrecht für das Vermögen zu. Die Artikel 5 bis 7 regeln die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens.

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Dieser Artikel bestimmt den Personenkreis, für den das Abkommen Anwendung findet (subjektiver Geltungsbereich).

Zu Artikel 2

Dieser Artikel bezeichnet die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern.

Zu Artikel 3

Dieser Artikel enthält in Absatz 1 allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind.

Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.

Zu Artikel 4

Dieser Artikel weist das Besteuerungsrecht zu.

Nach Absatz 1 dürfen dabei Gewinne, nach Absatz 2 das Vermögen und nach Absatz 3 Veräußerungsgewinne jeweils aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Luftfahrzeuge betreibt.

Absatz 4 stellt klar, dass die Regelung des Absatzes 1 auch bei Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle gilt.

Absatz 5 stellt klar, dass zu dem Begriff "Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr" auch Ein künfte aus

Zu Artikel 5

Dieser Artikelsieht vor, dass die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung des Abkommens durch gegenseitige Konsultation beseitigen. Hierzu können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander verkehren.

Zu Artikel 6

Dieser Artikel regelt in Absatz 1 das Inkrafttreten durch Ratifikation und in Absatz 2 den Anwendungsbeginn des Abkommens. Hiernach tritt das Abkommen am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres anzuwenden sein.

Zu Artikel 7

Dieser Artikel enthält Bestimmungen über die Kündigungsmöglichkeit und das Außerkrafttreten des Abkommens.