Der Bundesrat hat in seiner 961. Sitzung am 3. November 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe 0
In Artikel 1 Nummer 4 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe 0a einzufügen:
- '0a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "7" durch die Angabe "7a" ersetzt.'
Begründung:
Redaktionelle Änderung, andernfalls würde § 6 Absatz 7a nicht den Ordnungswidrigkeiten unterliegen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b (§ 20 Absatz 1a)
In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b sind in § 20 Absatz 1a die Wörter "Messeinrichtungen für die Bestimmung des Wasserstoffgehaltes" durch die Wörter "Geeignete Messeinrichtungen für die kontinuierliche Bestimmung des Wasserstoffgehaltes" zu ersetzen.
Begründung:
Es sollten Dauermesseinrichtungen mit geeigneter Qualität (z.B. Ex-Schutz nach ATEX-Anforderungen) und Aufzeichnungen zum Einsatz kommen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b (§ 30 Absatz 1a)
In Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b ist in § 30 Absatz 1a die Angabe ", 6a, 6b" zu streichen.
Begründung:
Im Interesse der Wirtschaft und des Vollzugs sollte die Ausnahmeregelung des § 5 Absatz 6a der 13. BImSchV für die Altanlagen ohne Übergangszeit in Kraft treten. Mit der Streichung der Angabe "6b" erfolgt eine redaktionelle Änderung, da es in § 5 der 13. BImSchV keinen Absatz 6b gibt.
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b (§ 30 Absatz 1b)
In Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b sind in § 30 Absatz 1b die Wörter "7 Satz 2 und Satz 4 Nummer 2" durch die Angabe "7a" zu ersetzen.
Begründung:
Redaktionelle Änderung und Klarstellung.
Es gibt keinen § 6 Absatz 7 Satz 4 und durch die anderen genannten Stellen wird keine neue materielle Anforderung vorgegeben. Eine neue materielle Anforderung ergibt sich durch den neu eingefügten Absatz 7a.
B Entschließung
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zukünftig die Rechtsverordnungen im Sinne des § 7 Absatz 1a BImSchG innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen durch die Europäische Kommission zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (§ 7 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 BImSchG). Andernfalls können die betroffenen Anlagenbetreiber ihre Anlagen nicht fristgerecht an den neuen Stand der Technik anpassen.