A. Problem und Ziel
Am 29. März 2017 unterrichtete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: Vereinigtes Königreich) den Europäischen Rat von seiner Absicht, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten, und leitete damit offiziell das Verfahren nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ein. Danach endet die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs am 30. März 2019. Das geplante Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden: Austrittsabkommen) sieht einen anschließenden Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 vor, in dem das Unionsrecht grundsätzlich weiter auf das und in dem Vereinigten Königreich anzuwenden ist.
Hauptziel des Gesetzentwurfs ist es, für den Übergangszeitraum Rechtsklarheit bezüglich jener Bestimmungen im Bundesrecht herzustellen, die auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union oder in der Europäischen Atomgemeinschaft Bezug nehmen.
Zudem soll eine Regelung zugunsten von britischen und von deutschen Staatsangehörigen getroffen werden, die vor Ablauf des Übergangszeitraums in Deutschland bzw. im Vereinigten Königreich einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelungen ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung maßgeblich. Danach müssten Briten, die einen Einbürgerungsantrag in Deutschland stellen, grundsätzlich ihre britische Staatsangehörigkeit aufgeben und Deutsche, die die britische Staatsangehörigkeit erwerben, würden ohne vorherige Beibehaltungsgenehmigung ihre deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn die Einbürgerungsentscheidung erst nach Ablauf des Übergangszeitraums erfolgt, auch wenn der Einbürgerungsantrag noch vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde. Davon soll zugunsten der britischen und der deutschen Einbürgerungsbewerber abgewichen werden.
B. Lösung
Nach diesem Gesetzentwurf sind Bestimmungen im Bundesrecht, welche auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union oder in der Europäischen Atomgemeinschaft Bezug nehmen, während des Übergangszeitraums so zu verstehen, dass auch das Vereinigte Königreich erfasst ist, sofern keine der in diesem Gesetzentwurf genannten Ausnahmen greift.
Damit längere Bearbeitungszeiten nicht zu Lasten von britischen Einbürgerungsbewerbern in Deutschland oder von deutschen Einbürgerungsbewerbern im Vereinigten Königreich gehen, die ihren Antrag auf Einbürgerung noch vor Ablauf des Übergangszeitraums gestellt haben, soll nach dem Gesetzentwurf in diesen Fällen auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt und Mehrstaatigkeit hingenommen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
Der Gesetzentwurf schafft lediglich Rechtsklarheit für den Rechtsanwender. Es entsteht kein Erfüllungsaufwand, weder für Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft noch für die Verwaltung. Informationspflichten werden nicht eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Übergangsgesetz - BrexitÜG)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 7. September 2018
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Übergangsgesetz - BrexitÜG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 19.10.18
Entwurf eines Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Übergangsgesetz - BrexitÜG)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Übergangsregelung
Während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 121 des Abkommens vom... über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Amtsblatt der EU... vom...) gilt im Bundesrecht vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahmen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.
§ 2 Ausnahmen
§ 1 ist nicht anzuwenden auf Bestimmungen des Bundesrechts, welche die Ausnahmen umsetzen oder durchführen, die in Artikel 122 Absatz 1, 4, 5 und 7 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genannt werden.
§ 3 Einbürgerung britischer und deutscher Staatsangehöriger
(1) Bei britischen Staatsangehörigen, die vor Ablauf des Übergangszeitraums einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland gestellt haben, wird von einem sonst nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz erforderlichen Ausscheiden aus der britischen Staatsangehörigkeit abgesehen, sofern alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen vor Ablauf des Übergangszeitraums erfüllt waren und bei Einbürgerung weiterhin erfüllt sind.
(2) Deutsche, die vor Ablauf des Übergangszeitraums einen Antrag auf Einbürgerung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gestellt haben, verlieren ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, auch wenn der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf des Übergangszeitraums erfolgt.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Kraft tritt.
(2) Das Auswärtige Amt gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Am 29. März 2017 unterrichtete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: Vereinigtes Königreich) den Europäischen Rat von seiner Absicht, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten, und leitete damit offiziell das Verfahren nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ein. Danach endet die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs am 30. März 2019 (Zeitpunkt des Austritts). Das geplante Austrittsabkommen sieht einen anschließenden Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 vor, in dem das Unionrecht grundsätzlich weiter auf das und in dem Vereinigten Königreich anzuwenden ist.
Hauptziel dieses Gesetzentwurfs ist es, für den Übergangszeitraum Rechtsklarheit bezüglich jener Bestimmungen im Bundesrecht herzustellen, die auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union oder in der Europäischen Atomgemeinschaft Bezug nehmen. Ohne ein solches Gesetz könnte es für den Rechtsanwender in Deutschland unklar sein, in welchen Fällen das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums von solchen bundesrechtlichen Bestimmungen erfasst ist und in welchen nicht.
Zudem soll jeweils eine Regelung zugunsten von britischen und von deutschen Staatsangehörigen getroffen werden, die vor Ablauf des Übergangszeitraums in Deutschland bzw. im Vereinigten Königreich einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelungen ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung maßgeblich. Danach müssten Briten, die einen Einbürgerungsantrag in Deutschland stellen, grundsätzlich ihre britische Staatsangehörigkeit aufgeben und Deutsche, die die britische Staatsangehörigkeit erwerben, würden ohne vorherige Beibehaltungsgenehmigung ihre deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn die jeweilige Einbürgerungsentscheidung erst nach Ablauf des Übergangszeitraums erfolgt, auch wenn der jeweilige Einbürgerungsantrag noch vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde. Davon soll jeweils zu Gunsten der britischen und der deutschen Einbürgerungsbewerber abgewichen werden.
Dieser Gesetzesentwurf enthält ausschließlich Regelungen, die durch die spezifische Rechtslage während des Übergangszeitraums notwendig werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Nach diesem Gesetzentwurf sind Bestimmungen im Bundesrecht, welche auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union oder in der Europäischen Atomgemeinschaft Bezug nehmen, während des Übergangszeitraums so zu verstehen, dass auch das Vereinigte Königreich erfasst ist, sofern keine der in diesem Gesetzentwurf genannten Ausnahmen greift. Diese Regelung gilt nicht für das Grundgesetz.
Damit längere Bearbeitungszeiten nicht zu Lasten von britischen Einbürgerungsbewerbern in Deutschland bzw. von deutschen Einbürgerungsbewerbern im Vereinigten Königreich gehen, die ihren Einbürgerungsantrag noch vor Ablauf des Übergangszeitraums gestellt haben, soll nach dem Gesetzesentwurf in diesen Fällen auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt und Mehrstaatigkeit hingenommen werden.
III. Alternativen
Keine
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Übergangsregelung (§ 1) und deren Ausnahmen (§ 2) folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nr. 1 GG sowie aus der für den Erlass der jeweils betroffenen bundesrechtlichen Vorschrift einschlägigen Gesetzgebungskompetenz.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die ergänzende Regelung zum Staatsangehörigkeitsgesetz (§ 3) folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nr. 2 GG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
Der Gesetzentwurf schafft lediglich Rechtsklarheit für den Rechtsanwender. Ein Erfüllungsaufwand entsteht weder für Bürgerinnen und Bürger, noch für die Wirtschaft, noch für die Verwaltung. Informationspflichten werden nicht eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
§ 1 regelt für den Übergangszeitraum, der nach Artikel 121, 168 Absatz 1 S. 1 des geplanten Austrittsabkommens am 30. März 2019 beginnt und am 31. Dezember 2020 endet, dass das Vereinigte Königreich im Bundesrecht grundsätzlich wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft behandelt wird. Wird im Bundesrecht auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft Bezug genommen, so ist hiervon daher im Übergangszeitraum grundsätzlich auch das Vereinigte Königreich erfasst.
Als einfachgesetzliche Regelung erfasst § 1 nicht Bestimmungen des Grundgesetzes. Als "Mitgliedstaat der Europäischen Union" im Sinne von Artikel 16 Absatz 2, Artikel 16a Absatz 2 S. 1 GG sind also weiter nur solche Staaten anzusehen, die völkerrechtlich der EU angehören. Das wird auf das Vereinigte Königreich im Übergangszeitraum nicht mehr zutreffen. Auslieferungen von Deutschen an das Vereinigte Königreich sind damit nach Artikel 16 Absatz 2 GG ab Beginn des Übergangszeitraums nicht mehr möglich. Die Europäische Union wird für die Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Erklärung gemäß Artikel 168 Absatz 1 Satz 3 des geplanten Austrittsabkommens abgeben. Sicherer Drittstaat im Sinne von Artikel 16a Absatz 2 GG ist das Vereinigte Königreich ab diesem Zeitpunkt nur noch dann, wenn es einfachgesetzlich dazu erklärt wird.
Eine vergleichbare Regelung für Bezugnahmen im Bundesrecht auf die Unionsbürgerschaft ist entbehrlich. Denn die Unionsbürgerschaft ist gemeinschaftsrechtlich definiert:
Nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 AEUV ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Der hier verwendete Begriff Mitgliedstaat ist im Übergangszeitraum gemäß Artikel 122 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 121 und 126 Absatz 1 des geplanten Austrittsabkommens so zu verstehen, dass auch das Vereinigte Königreich erfasst ist.
Zu § 2
§ 2 Nummer 1 regelt, dass § 1 keine Anwendung auf Bestimmungen des Bundesrechts findet, welche die in Artikel 122 Absätze 1, 4, 5 und 7 des geplanten Austrittsabkommens genannten Ausnahmen umsetzen oder durchführen.
Nach Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe b des geplanten Austrittsabkommens gehören dazu auch die Bestimmungen über das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament. Die erforderlichen Anpassungen des Bundesrechts wurden bereits durch die am 25. Mai 2018 in Kraft getretene Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung (EuWO) vom 16. Mai 2018 (BGBl I S. 570) vorgenommen: In die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie in die Wahlbekanntmachungen wurde der Hinweis aufgenommen, dass hinsichtlich der Wahlberechtigung nach § 6 Absatz 1 Nr. 2, § 6 Absatz 2 EuWG oder § 6 Absatz 3 EuWG ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich nach dem Zeitpunkt des Austritts nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Anlage 1 zu § 17 Absatz 6 EuWO, Anlage 2 zu § 17 Absatz 5 EuWO und Anlage 2A zu § 17 Absatz 2 EuWO sowie Anlage 6 zu § 19 Absatz 2 EuWO und Anlage 6A zu § 19 Absatz 3 EuWO). Zugleich wurden Hinweise an die zuständigen Gemeindebehörden aufgenommen, dass Anträge nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b EuWG, die aus diesem Grund die Voraussetzungen nicht erfüllen, in Anträge nach § 6 Absatz 2 EuWG umzudeuten sind.
Zu § 3
Zu Absatz 1
Die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband setzt grundsätzlich die Aufgabe oder den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit voraus, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber besitzt laut § 12 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. 1 S. 2218) geändert worden ist (StAG) die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz. Solange das Vereinigte Königreich Mitglied der Europäischen Union ist oder im Übergangszeitraum gemäß § 1 dieses Gesetzentwurfs als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, werden britische Einbürgerungsbewerber daher mit fortbestehender britischer Staatsagehörigkeit eingebürgert.
Dabei kommt es nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen auf den Tag der Einbürgerung an, nicht auf den Tag der Antragstellung. Um zu vermeiden, dass länger dauernde Bearbeitungszeiten bei deutschen Behörden zu Lasten der britischen Einbürgerungsbewerber gehen, wird in dieser ergänzenden Übergangsregelung bestimmt, dass bei Antragstellung vor Ablauf des Übergangszeitraums die Beibehaltung der britischen Staatsangehörigkeit hingenommen wird, wenn zu diesem Zeitpunkt die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen bereits erfüllt waren und bei Einbürgerung weiterhin erfüllt sind.
Zu Absatz 2
Die deutsche Staatsangehörigkeit geht bei einer auf Antrag erfolgten Einbürgerung in einem ausländischen Staat grundsätzlich verloren, es sei denn, der deutsche Einbürgerungsbewerber erwirbt die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz (§ 25 Absatz 1 StAG) oder beantragt und erhält vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine schriftliche Beibehaltungsgenehmigung (§ 25 Absatz 2 StAG). Solange das Vereinigte Königreich Mitglied der Europäischen Union ist oder im Übergangszeitraum gemäß § 1 dieses Gesetzentwurfs als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, verlieren Deutsche daher ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht, wenn sie die britische Staatsangehörigkeit erwerben.
Dabei kommt es nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen auf den Tag der Einbürgerung an, nicht auf den Tag der Antragstellung. Um zu vermeiden, dass deutsche Einbürgerungsbewerber aufgrund nicht vorhersehbarer oder länger dauernder Bearbeitungszeiten bei britischen Behörden für ihren Einbürgerungsantrag vorsorglich eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen müssen, wird in dieser ergänzenden Übergangsregelung bestimmt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit bei Antragstellung vor Ablauf des Übergangszeitraums nicht verloren geht, auch wenn die Einbürgerung erst nach Ablauf des Übergangszeitraums erfolgt.
Zu § 4
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das geplante Austrittsabkommen in Kraft tritt. Das Auswärtige Amt wird den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt geben. Dies wird gemäß Artikel 168 Absatz 1 S. 1 des geplanten Austrittsabkommens voraussichtlich der 30. März 2019 sein.