Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung über das Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes
(Kundendatenauskunftsverordnung - KDAV)

A. Problem und Ziel

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wurde mit § 112 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung eine Rechtsverordnung für das automatisierte Auskunftsverfahren zu erarbeiten und mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.

Darüber hinaus hat sich der Koalitionsausschuss am 13. April 2016 auf ein Maßnahmenpaket zur Terrorismusbekämpfung geeinigt und in diesem Rahmen nochmals die Erforderlichkeit der Schaffung der Rechtsverordnung nach § 112 Absatz 3 TKG verdeutlicht. Diese soll den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden in den Bestandsdaten der Telekommunikationsgesellschaften die automatisierte Suche auch mit unvollständigen Namensbestandteilen sowie abweichenden Schreibweisen ermöglichen. Zudem soll aus Datenschutzgründen eine Höchstgrenze der gemeldeten Treffer festgesetzt werden.

Auch aus fachlicher Sicht ist die Schaffung der Verordnung erforderlich. Die Verordnung führt zu einer verbesserten Rechtsgrundlage für die Bundesnetzagentur, die Daten im automatisierten Auskunftsverfahren aus den Kundendatenbanken der verpflichteten Telekommunikationsunternehmen abruft und an die abfragenden Sicherheitsbehörden übermittelt.

B. Lösung

Die Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden werden zukünftig mehr Daten und qualitativ bessere Daten im Rahmen ihrer Ermittlungsverfahren erhalten. Es werden Regelungen geschaffen, die die grundlegenden Anforderungen zur Durchführung und Gestaltung des automatisierten Auskunftsverfahrens festlegen.

Die Verordnung enthält insbesondere Vorschriften

C. Alternativen

Die Ermächtigungsgrundlage für die Rechtsverordnung ergibt sich aus § 112 Absatz 3 TKG. Weniger belastende Alternativen sind zur Erreichung des angestrebten Ziels nicht erkennbar.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es gibt keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, die im Rahmen der Verordnung zur Teilnahme am automatisierten Auskunftsverfahren verpflichtet sind, entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand für technische und organisatorische Anpassungen an die in der Verordnung festgelegten Anforderungen.

Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sind zur Teilnahme am automatisierten Auskunftsverfahren verpflichtet, wenn sie Rufnummern vergeben und mehr als 10.000 Teilnehmer haben. Aus diesem Grunde liegt hier kein Anwendungsfall für die Bürokratiebremse und den KMU-Test-Leitfaden vor.

Es entsteht einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von ca. 220.000 Euro pro verpflichtetem Unternehmen. Derzeit sind 114 Unternehmen an das automatisierte Auskunftsverfahren angeschlossen. Daraus ergibt sich ein einmaliger Gesamtumstellungsaufwand in Höhe von ca. 25.080.000 Euro für die Wirtschaft.

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den laufenden Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

Eine Entschädigung für die im Rahmen des automatisierten Auskunftsverfahrens erteilten Auskünfte wird den Verpflichteten nach § 112 Absatz 5 Satz 3 TKG nicht gewährt.

Des Weiteren werden durch die Verordnung keine neuen Informationspflichten im Sinne des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates eingeführt.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die notwendigen technischen und organisatorischen Anpassungen an die in der Verordnung festgelegten Anforderungen an das automatisierte Auskunftsverfahren entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 6.530.000 Euro für die Verwaltung.

Die anfallenden einmaligen Kosten für die Bundesnetzagentur belaufen sich auf ca. 220.000 Euro und die anfallenden einmaligen Kosten für die zur Teilnahme am automatisierten Auskunftsverfahren berechtigten Stellen belaufen sich auf jeweils ca. 59.000 Euro. Derzeit sind 107 berechtigte Stellen an das Verfahren angeschlossen, sodass sich daraus ein einmaliger Gesamtumstellungsaufwand in Höhe von ca. 6.310.000 Euro für die berechtigten Stellen ergibt.

Durch das Regelungsvorhaben entstehen keine Veränderungen im Hinblick auf den laufenden Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.

Diese Kosten sowie etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln müssen finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

Für die Kommunen entsteht ebenfalls kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten ergeben sich durch die Umsetzung der Rechtsverordnung nach § 112 Absatz 3 TKG nicht. Es entstehen keine Kosten für soziale Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung über das Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes (Kundendatenauskunftsverordnung - KDAV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 12. April 2017

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Verordnung über das Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes (Kundendatenauskunftsverordnung - KDAV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung über das Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes (Kundendatenauskunftsverordnung - KDAV)

Vom ...

[Vorblatt ...]

Auf Grund des § 112 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium der Verteidigung:

§ 1 Anwendungsbereich, Verpflichtete

Diese Verordnung gilt für diejenigen Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, die dabei Rufnummern vergeben und mehr als 10 000 Teilnehmer haben (Verpflichtete).

§ 2 Ersuchen

§ 3 Personenbasiertes Ersuchen

§ 4 Nummernbasiertes Ersuchen

Ein nummernbasiertes Ersuchen muss neben den Angaben nach § 2 Absatz 1 die vollständige Rufnummer enthalten. Die Rufnummer muss mit vorangestellter internationaler Länderkennung und einer nationalen Ortsnetz- oder Dienstekennzahl angegeben werden. Das nummernbasierte Ersuchen kann zusätzlich das Datum eines ermittlungsrelevanten Stichtags oder die Angabe des ermittlungsrelevanten Zeitraums enthalten.

§ 5 Anschriftenbasiertes Ersuchen

Wenn es zur Ermittlung von Rufnummern zu einer bestimmten Anschrift erforderlich ist, kann auch ein anschriftenbasiertes Ersuchen erfolgen. Das Ersuchen muss neben den Angaben nach § 2 Absatz 1 folgende zusätzliche Angaben enthalten:

Das anschriftenbasierte Ersuchen kann zusätzlich das Datum eines ermittlungsrelevanten Stichtags oder die Angabe des ermittlungsrelevanten Zeitraums enthalten.

§ 6 Abfrage der Daten

§ 7 Datenübermittlung durch den Verpflichteten

§ 8 Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur leitet die erhaltenen Antworten als Ergebnis an die ersuchende Stelle weiter. Die ersuchende Stelle soll ihre Empfangseinrichtungen jederzeit zum Empfang von Daten bereithalten.

§ 9 Sicherheitsanforderungen

§ 10 Technische Richtlinie

Die Anforderungen der Technischen Richtlinie nach § 112 Absatz 3 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes sind zu beachten.

§ 11 Evaluierung

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit der vorliegenden Verordnung wird das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112 Absatz 3 TKG geregelt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wurde mit § 112 Absatz 3 TKG dazu ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung eine Rechtsverordnung für das automatisierte Auskunftsverfahren zu erarbeiten und mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.

Darüber hinaus hat sich der Koalitionsausschuss am 13. April 2016 auf ein Maßnahmenpaket zur Terrorismusbekämpfung geeinigt und in diesem Rahmen nochmals die notwendige Schaffung der Rechtsverordnung nach § 112 Absatz 3 TKG verdeutlicht. Diese soll den Sicherheitsbehörden in den Bestandsdaten der Telekommunikationsgesellschaften die automatisierte Suche auch mit unvollständigen Namensbestandteilen sowie abweichenden Schreibweisen ermöglichen. Zudem soll aus Datenschutzgründen eine Höchstgrenze der gemeldeten Treffer festgesetzt werden.

Aus fachlicher Sicht ist die Schaffung der Verordnung erforderlich. Die Verordnung führt zu einer verbesserten Rechtsgrundlage für die Bundesnetzagentur, die im automatisierten Auskunftsverfahren Daten aus den Kundendatenbanken der verpflichteten Telekommunikationsunternehmen abruft und an die Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden und anderen ersuchenden Stellen übermittelt. Die ersuchenden Stellen werden zukünftig mehr und qualitativ bessere Daten zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erhalten.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Verordnungsentwurf enthält im Wesentlichen die grundlegenden Anforderungen zur Durchführung des automatisierten Auskunftsverfahrens, insbesondere Vorschriften zur Gestaltung eines gesicherten technischen Verfahrens, zu den zu beachtenden Sicherheitsanforderungen, zu den möglichen Arten eines Ersuchens, zu den für ein Ersuchen zulässigen Datenfeldern, zur Verwendung von Platzhaltern, zur Verwendung der phonetischen Suche, zu den von den Verpflichteten zu beauskunftenden Daten und zur zulässigen Menge der maximal an die Bundesnetzagentur zu übermittelnden Datensätze.

Insbesondere hinsichtlich anschriftenbasierter Ersuchen, der Verwendung von unvollständigen Abfragedaten und der phonetischen Suche sind zusätzliche, einschränkende Vorgaben erforderlich, da ansonsten sehr große Antwortmengen denkbar wären. Dies wäre aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht hinnehmbar und im Hinblick auf sinnvolle Ermittlungsansätze nicht wünschenswert. Es müssen daher Mindestanforderungen für die verschiedenen Möglichkeiten eines Ersuchens sowie der maximale Umfang der an die ersuchende Stelle zu übermittelnden Treffer festgelegt werden.

III. Alternativen

Die Ermächtigungsgrundlage für die Rechtsverordnung ergibt sich aus § 112 Absatz 3 TKG. Weniger belastende Alternativen sind zur Erreichung des angestrebten Ziels nicht erkennbar.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung unterliegt der Notifizierung nach der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. L 241 vom 17.09.2015, Seite 1).

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Verordnung führt zu einer verbesserten Rechtsgrundlage für die Bundesnetzagentur, die im automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 TKG

Daten aus den Kundendatenbanken der verpflichteten Telekommunikationsunternehmen abruft und an die abfragenden Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sowie weiterer ersuchender Stellen übermittelt. Die von der Bundesnetzagentur zu erstellende Technische Richtlinie zu der Verordnung wird die bisherigen Schnittstellenspezifikationen ablösen.

Durch die in der Verordnung festgelegten Anforderungen für die Umsetzung des automatisierten Auskunftsverfahrens erhalten die ersuchenden Stellen zukünftig mehr Optionen und Eingrenzungsmöglichkeiten für die Durchführung von Ersuchen. Im Ergebnis werden die ersuchenden Stellen ihre Ersuchen effizienter bearbeiten können und qualitativ bessere Daten zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erhalten.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung betrifft Bereich 2 (Lebensqualität) Nummer 5 (Kriminalität bekämpfen - Sicherheit gewährleisten) der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.

Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung hinsichtlich der nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

4. Erfüllungsaufwand

b. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

c. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, die im Rahmen der Verordnung zur Teilnahme am automatisierten Auskunftsverfahren verpflichtet sind, entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand für technische und organisatorische Anpassungen an die in der Verordnung festgelegten Anforderungen.

Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sind zur Teilnahme am automatisierten Auskunftsverfahren verpflichtet, wenn sie Rufnummern vergeben und mehr als 10.000 Teilnehmer haben. Aus diesem Grunde liegt hier kein Anwendungsfall für die Bürokratiebremse und den KMU-Test-Leitfaden vor.

In der Verordnung werden zukünftig weitere Suchkriterien und für die Ersuchen zur Verfügung stehenden Datenfelder festgelegt, die von den Systemen der Verpflichteten unterstützt werden müssen. Für alle notwendigen Anpassungen muss ein erweiterter Zeichensatz implementiert werden, welcher als Antwort an die Bundesnetzagentur übermittelt wird.

Die Einführung der neuen Suchmöglichkeiten für die Sicherheitsbehörden (Platzhaltersuche, phonetische Suche, Suche mit unvollständigen Abfragedaten, anschriftenbasierte Suche) bedingen außerdem weitere technische Anpassungen in den für das automatisierte Auskunftsverfahren genutzten Systemen. Die Umsetzung dieser Vorgaben setzt den Einsatz neuer Software und zusätzlicher Rechenleistung voraus, die jedes verpflichtete Unternehmen auf eigene Kosten beschaffen muss.

Es entsteht einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von ca. 220.000 Euro pro verpflichtetem Unternehmen. Derzeit sind ca. 114 Unternehmen an das automatisierte Auskunftsverfahren angeschlossen. Daraus ergibt sich ein einmaliger Gesamtumstellungsaufwand in Höhe von ca. 25.080.000 Euro für die Wirtschaft.

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den laufenden Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

Eine Entschädigung für die im Rahmen des automatisierten Auskunftsverfahrens erteilten Auskünfte wird den Verpflichteten nach § 112 Absatz 5 Satz 3 TKG nicht gewährt.

Für diese Rechtsverordnung sind nach den Regelungen der mit Kabinettsbeschluss vom 25. März 2015 beschlossenen One in, one Out - Regelung keine Kompensationen vorzunehmen. Kern der One in, one Out - Regelung ist es, dass jedes Ressort neuen, laufenden Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft an anderer Stelle kompensiert. Die Regelungen dieser Verordnung konkretisieren lediglich die praktische Ausgestaltung der sich aus § 112 Absatz 3 TKG ergebenden Verpflichtungen und führen lediglich zu einmaligem Erfüllungsaufwand.

Des Weiteren werden durch die Verordnung keine neuen Informationspflichten im Sinne des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates eingeführt.

d. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Für die notwendigen technischen und organisatorischen Anpassungen an die in der Verordnung festgelegten Anforderungen an das automatisierte Auskunftsverfahren entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 6.530.000 Euro für die Verwaltung, da mit Inkrafttreten der Verordnung und der Technischen Richtlinie auch das für das automatisierte Auskunftsverfahren genutzte System angepasst werden muss.

In der Verordnung werden zukünftig weitere Suchkriterien und für die Ersuchen zur Verfügung stehenden Datenfelder festgelegt, die vom System unterstützt werden müssen. Für alle Daten wird ein erweiterter Zeichensatz implementiert und für das an die ersuchende Stelle zu übermittelnde Ergebnis aufbereitet.

Für die Bundesnetzagentur belaufen sich die einmaligen Umstellungskosten zur Anpassung des automatisierten Auskunftsverfahrens auf ca. 220.000 Euro. Die neuen Suchmöglichkeiten für die Sicherheitsbehörden (Platzhaltersuche, phonetische Suche, Suche mit unvollständigen Abfragedaten, anschriftenbasierte Suche) bedingen eine technische Anpassung und Umstellung des Systems für das automatisierte Auskunftsverfahren. Weitere Personal- und Sachkosten entstehen vorerst nicht. Aufgrund der Erhöhung der technischen Komplexität wird jedoch auch die Fehleranfälligkeit äquivalent steigen. Dies könnte zukünftig zu weiterem Personal- und Sachkostenbedarf führen, ist derzeit jedoch noch nicht schätzbar. Diese Kosten und etwaiger zukünftiger Mehrbedarf an Personal- und Sachmitteln muss finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

Für die berechtigten Stellen belaufen sich die einmaligen Umstellungskosten zur Anpassung des automatisierten Auskunftsverfahrens auf ca. 59.000 Euro pro berechtigter Stelle. Derzeit sind 107 berechtigte Stellen an das Verfahren angeschlossen, sodass sich daraus ein einmaliger Gesamtumstellungsaufwand in Höhe von ca. 6.310.000 Euro ergibt. Ein Großteil der hier anzusetzenden einmaligen Kosten beruht nicht auf den Kosten für die Softwareanpassung, sondern ergibt sich aus dem Schulungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer, welcher durch die neuen Suchmöglichkeiten verursacht wird.

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den aktuellen laufenden Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.

Die Gesamtkosten des automatisierten Auskunftsverfahrens belaufen sich für die Bundesnetzagentur somit wie bisher auf ca. 6,5 Millionen Euro pro Jahr und bleiben unverändert. Die Daten basieren auf der Kosten- und Leistungsrechnung der Bundesnetzagentur (KLR), einer Vollkostenrechnung entsprechend den Vorgaben der Standard-KLR in der Bundesverwaltung und beinhalten sowohl Personal- als auch Sachkosten (inklusive kalkulatorischer Kosten).

Für die berechtigten Stellen belaufen sich die jährlichen Kosten auf jeweils ca. 13.000 Euro. Die laufenden Gesamtkosten der berechtigten Stellen betragen somit insgesamt ca. 1.390.000 Euro pro Jahr.

Für die Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.

5. Weitere Kosten

Weitere Kosten ergeben sich durch die Umsetzung der Rechtsverordnung nach § 112 Absatz 3 TKG nicht. Es entstehen keine Kosten für soziale Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Verordnungsfolgen

Es sind keine verbraucherpolitischen oder gleichstellungspolitischen Auswirkungen durch die Verordnung zu erwarten.

VI. Befristung; Evaluierung

Die Verordnung ist nicht befristet.

Der Evaluationszeitraum beträgt drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. In diesem Zeitraum ist zu prüfen, ob die beabsichtigten Wirkungen der Regelungen erreicht wurden, ob die entstandenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Ergebnissen stehen und welche Nebenwirkungen eingetreten sind. Der Evaluierungsbericht soll zudem unter Einbeziehung der betroffenen Kreise und der Weiterentwicklung der Kommunikationstechnik möglichen Überarbeitungsbedarf des automatisierten Auskunftsverfahrens benennen.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

In § 1 wird der Anwendungsbereich der Verordnung geregelt. Zur Teilnahme am automatisierten Auskunftsverfahren der nach § 111 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 TKG erhobenen und gespeicherten Daten aus der Kundendatei nach § 112 Absatz 1 Satz 1 TKG werden diejenigen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verpflichtet, die Rufnummern vergeben und mehr als 10 000 Teilnehmer haben.

Mit der Beschränkung des Anwendungsbereichs nach Maßgabe der Vergabe von Rufnummern und der Anzahl der Teilnehmer wird die Vorgabe von § 112 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 TKG, festzulegen, wer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine Kundendateien für das automatisierte Auskunftsverfahren vorhalten muss, umgesetzt. Diese Beschränkung ist angesichts der Kosten für die Einbeziehung in das automatisierte Auskunftsverfahren geboten, die gemäß § 112 Abs. 5 Satz 1 TKG von den Verpflichteten selbst zu tragen sind. Für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die lediglich bis zu 10 000 Teilnehmer haben und für die nur eine sehr geringe Anzahl an Abfragen durch die Bundesnetzagentur zu erwarten ist sowie für Anbieter, die ohne die gleichzeitige Vergabe von Rufnummern Telekommunikationsdienste in der Regel ohne Entgelt anbieten, wäre die Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten nicht gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die gemäß § 112 Absatz 2 TKG zur Teilnahme am Verfahren berechtigten Stellen die erforderlichen Auskünfte dieser Anbieter im sogenannten manuellen Verfahren gemäß § 113 TKG erhalten können. Die Grenze lehnt sich an den in § 3 Absatz 2 Nr. 5 der Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (Telekommunikations-Überwachungsverordnung) bestimmten Schwellenwert an.

Zu § 2

§ 2 regelt die Anforderungen für Auskunftsersuchen der ersuchenden Stellen an die Bundesnetzagentur. Absatz 1 legt die Angaben fest, die in jedem Ersuchen gemacht werden müssen unabhängig davon, ob es sich um ein personen-, nummern- oder anschriftenbasiertes Ersuchen handelt. Dazu gehören die der ersuchenden Stelle von der Bundesnetzagentur zur Verwendung im automatisierten Auskunftsverfahren zugeteilte Kennung und die von der Bundesnetzagentur gemäß § 112 Absatz 4 Satz 4 TKG für Zwecke des Datenschutzes zu protokollierenden Daten, die von den ersuchenden Stellen im Rahmen des Abrufs übermittelt werden.

In Absatz 2 wird klargestellt, dass Ersuchen nicht ausschließlich auf automatisierten Abläufen beruhen dürfen. Dieses Verbot konkretisiert die Pflicht der ersuchenden Stellen, Ersuchen nicht selbsttätig von Algorithmusgestützten Programmen generieren zu lassen und an die Bundesnetzagentur zu übermitteln, sondern ausschließlich von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der ersuchenden Stellen. So ist gemäß § 112 Absatz 4 Satz 4 TKG und § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 dieser Verordnung bei jedem Abruf ein die Bearbeiterin oder den Bearbeiter des Ersuchens eindeutig bezeichnendes Datum sowie ein den Vorgang identifizierendes Aktenzeichen aufzunehmen, um die Zuordnung von einzelnen Ersuchen zu der Person, die dieses übermittelt hat, sicherzustellen.

Zu § 3

§ 3 regelt besondere Vorgaben für die personenbasierten Ersuchen. Dabei handelt es sich um Ersuchen, die auf der Grundlage von Angaben zu einer bestimmten Person durchgeführt werden und auf die dieser Person zugeordneten Rufnummern gerichtet sind. In Absatz 1 werden die Angaben aufgezählt, die im Rahmen personenbasierter Ersuchen obligatorisch von der ersuchenden Stelle an die Bundesnetzagentur zu übermitteln sind. Dazu gehören der Personenname sowie die wesentlichen Daten der Anschrift des Anschlussinhabers; der in Nummer 3 geforderte Ort kann dabei sowohl der Wohnort des Anschlussinhabers, als auch der Ort des Anschlusses bei Festnetzanschlüssen sein. Satz 2 sieht eine Form des Ersuchens mit unvollständigen Angaben vor. Danach kann eine der abschließend aufgeführten Angaben entfallen.

Absatz 2 erweitert die Suchmöglichkeiten bei personenbasierten Ersuchen. Die Regelung in Nummer 1 ermöglicht eine Eingrenzung der Ergebnisse in zeitlicher Hinsicht, indem ein ermittlungsrelevanter Stichtag oder Zeitraum angegeben werden kann, zu dem die Daten in den Kundendateien abgefragt werden, sofern dieser sich innerhalb der Speicherfristen nach § 112 Absatz 1 Satz 3, § 111 Absatz 5 TKG befindet. Absatz 2 enthält in den Nummern 2 und 3 zwei zusätzliche Suchalternativen, die zu einer möglichst genauen Bestimmung des gesuchten Anschlussinhabers im Sinne des § 112 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a TKG beitragen sollen. Dabei können die Angaben des Geburtsdatums oder -zeitraums von höchstens 20 Jahren die Angaben von Vor- oder Nachname natürlicher Personen, der Hausnummer oder des Postfachs und ggf. der Straße ersetzen.

Absatz 3 regelt die Platzhaltersuche, die in § 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 TKG für das automatisierte Auskunftsverfahren vorgesehen ist. Diese Suchfunktion ermöglicht es, Ersuchen auch bei nicht vollständig bekannten Angaben zu stellen. Es wird geregelt, dass die Suche mittels Platzhalter ausschließlich bei personenbasierten Ersuchen angewendet werden darf und zählt die verschiedenen Platzhalter auf, die für genau ein beliebiges Zeichen, für genau eines von mehreren vorgegebenen Zeichen oder für beliebig viele Zeichen stehen. Des Weiteren ist die Platzhaltersuche auf Angaben zu Personen-, Straßen oder Ortsnamen beschränkt und legt fest, dass diese in einer Angabe nicht als einziges Zeichen gesetzt werden dürfen. Die Platzhalter, die für genau ein beliebiges Zeichen und für beliebig viele Zeichen stehen, dürfen in einem Ersuchen in jeweils einer Angabe einmal und letzterer nicht am Anfang einer Angabe eingesetzt werden. Mit dieser Regelung soll die Ermittlung der Daten Unbeteiligter, die durch die Verwendung von Platzhaltern ansteigt, aus Gründen des Datenschutzes auf das gebotene Maß beschränkt werden. Außerdem soll auf diese Weise die Stabilität des Systems sichergestellt werden, die durch eine Vielzahl an ermittelten Kundendaten gefährdet werden würde.

Absatz 4 regelt die in § 112 Absatz 1 Satz 6 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c TKG vorgesehene phonetische Suche. Dabei handelt es sich gemäß Satz 1 und 2 um die Anwendung eines sprachwissenschaftlichen Verfahrens, das der ersuchenden Stelle im Rahmen von personenbasierten Ersuchen eine Datenabfrage auch dann ermöglicht, wenn ihr die korrekte Schreibweise von Personen-, Straßen- oder Ortsnamen nicht bekannt ist. Mittels der phonetischen Suche werden die unterschiedlichen Schreibweisen dieser Angaben in die Suche und das Suchergebnis mit einbezogen, soweit sie eine phonetische Ähnlichkeit zum gesuchten Begriff aufweisen. Satz 3 sieht vor, dass die Bundesnetzagentur in der Technischen Richtlinie das sprachwissenschaftliche Verfahren festlegt, das für die deutsche Sprache am besten geeignet ist. Der Bezug auf die deutsche Sprache knüpft daran an, dass die Muttersprache und das Sprachmuster der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ersuchenden Stellen, welche die Suchfunktion der phonetischen Suche im Ersuchen auswählen, in der Regel deutschsprachig sind. Das konkrete Verfahren soll hingegen nicht nur für die Ermittlung deutscher Namen geeignet sein, sondern möglichst auch die Namen anderer Sprachräume umfassen. Satz 4 stellt klar, dass das von der Bundesnetzagentur festgelegte Verfahren von allen Verpflichteten gleichermaßen anzuwenden ist. Dies ist erforderlich, um die einheitliche Datenqualität der Ergebnisse für die Ermittlungsarbeit der ersuchenden Stellen zu gewährleisten. Nur bei Verwendung einer identischen Suchmethode bei allen Verpflichteten ist sichergestellt, dass eine Abfrage in den Datensätzen der Kundendateien der Verpflichteten nach den denselben Kriterien stattfindet und zu einer vergleichbaren Antwort führt.

Absatz 5 Satz 1 regelt, dass die phonetische Suche in einem Ersuchen nur in Bezug auf eine Angabe verwendet werden darf. Diese Vorgabe dient dazu, die Ermittlung von Daten Unbeteiligter aus Gründen des Datenschutzes so weit wie möglich zu reduzieren und konkretisiert die Vorgabe aus § 112 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a TKG, die Mindestanforderungen an den Umfang der einzugebenden Daten zur möglichst genauen Bestimmung der gesuchten Person zu bestimmen. Satz 2 stellt klar, dass der Vor- und Nachname natürlicher Personen als eine Angabe im Sinne des § 3 Absatz 4 gelten, so dass die phonetische Suche in einem Ersuchen bei beiden Namenbestandteilen angewendet werden darf. Um eine einheitliche technische Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten, ist die Angabe, auf welche die phonetische Suche angewendet wird, gemäß Satz 3 bei der Suche durch den Verpflichteten zuletzt zu berücksichtigen.

Absatz 6 bestimmt, dass die Platzhaltersuche nach § 3 Absatz 3 und die phonetische Suche nach § 3 Absatz 4 nicht gleichzeitig in einem Ersuchen verwendet werden dürfen. Auch diese Regelung dient dazu, die Ermittlung von Daten Unbeteiligter möglichst zu beschränken und knüpft ebenfalls an die Vorgabe aus § 112 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a TKG an. Darüber hinaus ist eine Kombination der Platzhaltersuche nach § 3 Absatz 3 und der phonetischen Suche nach § 3 Absatz 4 und 5 aus technischen Gründen nicht umsetzbar. Im Rahmen der phonetischen Suche werden Buchstaben nach bestimmten Regeln in eine Zahlenkombination umgewandelt, auf deren Grundlage das Ersuchen in den Kundendateien der Verpflichteten umgesetzt wird. Die im Rahmen der Platzhaltersuche möglichen Zeichen können technisch jedoch nicht in eine bestimmte Zahlenfolge umgewandelt werden, so dass eine Kombination beider Verfahren in einem Ersuchen nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist.

Zu § 4

§ 4 regelt, welche Angaben für die Durchführung von nummernbasierten Ersuchen erforderlich sind. Dabei handelt es sich um Ersuchen, die auf der Grundlage einer Rufnummer erfolgen und auf die Ermittlung der Bestandsdaten des aktuellen Anschlussinhabers im Sinne des § 111 Absatz 1 Satz 1 TKG gerichtet sind. Gemäß den Sätzen 1 und 2 muss die Rufnummer als solche vollständig und mit ihrer internationalen Länderkennung sowie nationalen Ortsnetz- oder Dienstekennzahl angegeben werden. Ebenfalls möglich ist die Beauskunftung der Daten früherer Anschlussinhaber, indem in Satz 3 die Möglichkeit der Abfrage eines ermittlungsrelevanten Stichtags oder Zeitraums eingeräumt wird.

Zu § 5

§ 5 ist regelt, welche Angaben für anschriftenbasierte Ersuchen erforderlich sind. Dabei handelt es sich um eine Suchmodalität, mittels derer auf der Grundlage der Daten zur Anschrift sowohl die Rufnummer, als auch der Personenname der Anschlussinhaber ermittelt werden können, wenn dies zur Ermittlung von Rufnummern zu einer bestimmten Anschrift erforderlich ist. Außerdem ist die Beauskunftung der Daten früherer Anschlussinhaber möglich, indem in Satz 3 die Möglichkeit der Abfrage eines ermittlungsrelevanten Stichtags oder Zeitraums eingeräumt wird.

Zu § 6

§ 6 regelt die Abfrage der Daten. Gemäß Absatz 1 generiert die Bundesnetzagentur aus dem von der ersuchenden Stelle erhaltenen Ersuchen eine Abfrage, die sie unverzüglich an die Verpflichteten weiterleiten muss. Dabei leitet sie nur die nach §§ 2 5 gemachten Angaben aus dem Ersuchen an die Verpflichteten weiter. Die Angaben,

die auf der Grundlage von § 2 Absatz 1 von der ersuchenden Stelle gemacht werden, werden hingegen nicht übernommen, um das Ersuchen gegenüber dem Verpflichteten anonym zu halten.

Absatz 2 beruht auf § 112 Absatz 1 Satz 5 Nr. 1 TKG. Er konkretisiert die durch diese Vorschrift festgelegte Vorgabe der jederzeit möglichen Datenabfrage dahingehend, dass die Empfangsbereitschaft im automatisierten Auskunftsverfahren für den Verpflichteten obligatorisch ist. Bei den technischen Systemen handelt es sich um alle im Verantwortungsbereich des Verpflichteten liegenden technischen Vorkehrungen im Sinne des § 112 Absatz 5 Satz 1 TKG.

Zu § 7

§ 7 regelt die Übermittlung der Kundendaten des Verpflichteten an die Bundesnetzagentur, die sogenannte Antwort. Absatz 1 Satz 1 bestimmt dabei den Zeitpunkt und den Umfang der Datenübermittlung. Diese hat unverzüglich im Anschluss an die Abfrage zu erfolgen, um zu gewährleisten, dass die Bundesnetzagentur gemäß § 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 TKG jederzeit Daten aus den Kundendateien abrufen kann. Unabhängig von der Art des Ersuchens umfasst die Antwort die Gesamtheit der nach § 111 Absatz 1 Satz 1, Absätze 2 und 3, § 112 Absatz 1 Satz 1 bis 3 TKG erhobenen und gespeicherten Daten. Sofern in dem Ersuchen auf das Datum eines ermittlungsrelevanten Stichtags oder Zeitraums abgestellt wird, sollten nur die Kundendaten übermittelt werden, die zu dem jeweiligen Zeitpunkt gespeichert sind. Satz 2 stellt klar, dass die Gesamtheit der Kundendaten auch die von dem Verpflichteten zu dem Anschlussinhaber vergebenen Kennungen elektronischer Postfächer und andere Anschlusskennungen umfasst. Dabei handelt es sich um Kennungen, die zur Bezeichnung eines Telekommunikationsanschlusses an einen Anschlussinhaber vergeben werden. Welche Anschlusskennungen zu beauskunften sind, wird gemäß Satz 3 von der Bundesnetzagentur in der Technischen Richtlinie festgelegt.

Absatz 2 legt für Ersuchen mit unvollständigen Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 und 3, anschriftenbasierte Ersuchen nach § 5, die Platzhaltersuche nach § 3 Absatz 3 und die phonetische Suche nach § 3 Absatz 4 und 5 eine Höchstgrenze für die vom Verpflichteten an die Bundesnetzagentur zu übermittelnden Daten fest. Werden Kundendaten von mehr als 40 Anschlussinhabern ermittelt, teilt der Verpflichtete der Bundesnetzagentur nicht die Daten selbst, sondern die Anzahl der gefundenen Daten mit. Damit wird die Vorgabe aus § 112 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d TKG umgesetzt. Die Regelung ist einerseits aus Gründen des Datenschutzes geboten, um nicht zu viele Daten von Kunden zu übermitteln, die keinen Bezug zu dem einem Ersuchen zugrunde liegenden Ermittlungssachverhalt aufweisen. Andererseits entspricht sie dem Bedürfnis der ersuchenden Stellen nach möglichst vollständigen Ermittlungsergebnissen.

Bei Ersuchen, die auf vollständigen Angaben beruhen, ist die zufällige Ermittlung Unbeteiligter weitestgehend ausgeschlossen. Daher sind alle zu der Abfrage vorhandenen Kundendaten in der Antwort des Verpflichteten an die Bundesnetzagentur zu übermitteln.

Zu § 8

§ 8 stellt klar, dass die Bundesnetzagentur die erhaltenen Antworten an die ersuchende Stelle weiterleitet und die ersuchende Stelle ihre Empfangseinrichtungen empfangsbereit halten soll.

Zu § 9

§ 9 hat die an das automatisierte Auskunftsverfahren zu stellenden Sicherheitsanforderungen zum Gegenstand. Absatz 1 legt fest, dass sowohl die zu übermittelnden

Daten, als auch die Übertragungswege durch geeignete Maßnahmen zu schützen sind. Die Maßnahmen zur Sicherung der Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität werden ausdrücklich genannt, weil es sich dabei um besonders wichtige Schutzziele handelt. Die weiteren Einzelheiten, etwa die Vorgabe bestimmter Verschlüsselungsverfahren, bleiben der Technischen Richtlinie vorbehalten.

Absatz 2 regelt die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems, die insbesondere durch Wartungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen oder vom Verpflichteten aus anderen Gründen vorgenommene Maßnahmen beeinträchtigt werden kann. Die Regelung legt auf Grundlage von § 112 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 TKG fest, dass der Verpflichtete alle von ihm beabsichtigten Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Verfügbarkeit haben können, bereits im Planungsstadium der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor der Durchführung anzeigen muss. Dies dient dazu, negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Systems zu vermeiden und der Bundesnetzagentur zu ermöglichen, etwaige Bedenken zu äußern. Die Anzeige bedarf keiner bestimmten Form.

Absatz 3 behandelt die jedem Verpflichteten von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Datensätze. Es handelt sich dabei um fiktive Datensätze, die ausschließlich Testzwecken dienen. Um valide Testergebnisse zu erhalten, sieht die Regelung vor, dass der Verpflichtete diese Datensätze ebenso wie reale Kundendaten in seine Kundendatei aufzunehmen und genau wie diese verfügbar zu halten hat.

Zu § 10

§ 10 knüpft an die Vorgabe aus § 112 Absatz 3 Satz 3 TKG an, wonach sich die technischen Einzelheiten des automatisierten Auskunftsverfahrens nach der Technischen Richtlinie der Bundesnetzagentur richten. Dabei ist auf die jeweils geltende Fassung der Richtlinie abzustellen.

Zu § 11

§ 11 Absatz 1 sieht vor, dass die Anwendung der Verordnung nach drei Jahren ab ihrem Inkrafttreten zu evaluieren ist. Zuständig hierfür ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das dem Verordnungsgeber, den in § 112 Absatz 3 Satz 1 TKG genannten Stellen sowie dem Bundesrat, über das Ergebnis der Evaluierung Bericht erstatten muss. Die betroffenen Kreise, zu denen die ersuchenden Stellen und die Verpflichteten gehören, sind einzubeziehen.

Absatz 2 zählt auf, welche Regelungen zu evaluieren sind. Gegenstand der in Nummer 1 vorgesehenen Evaluierung sind sowohl die Beauskunftung anderer Anschlusskennungen und Kennungen elektronischer Postfächer, als auch der Kreis der Verpflichteten.

Zu § 12 KDAV

§ 12 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4080, BMWi: Entwurf einer Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
Wirtschaft Einmaliger Erfüllungsaufwand (gerundet)25 Mio. Euro 220.000 Euro pro Fall
Verwaltung Einmaliger Erfüllungsaufwand (gerundet)6,5 Mio. Euro 59.000 Euro pro Fall
EvaluierungDas Regelungsvorhaben wird spätestens 3 Jahre nach Inkrafttreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Weiterentwicklung der Telekommunikationstechnik eine Überarbeitung der Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes erfordert.
KMU-BetroffenheitDa das Vorhaben nur Telekommunikationsunternehmen mit mehr als 10.000 Kunden betrifft, sind kleine und mittlere Unternehmen nicht betroffen.
Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens detailliert und nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

II. Im Einzelnen

Telekommunikationsunternehmen mit mehr als 10.000 Kunden sind nach dem Telekommunikationsgesetz verpflichtet, die sog. Bestandsdaten (z.B. die Rufnummer, den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers) zu speichern und der Bundesnetzagentur (BNetzA) jederzeit einen automatisierten Abruf dieser Daten zu ermöglichen (automatisiertes Auskunftsverfahren). Die BNetzA übermittelt die Daten an sog. berechtigte Stellen (andere Behörden wie Strafverfolgungsbehörden, Gerichte oder Verfassungsschutzbehörden), soweit dies für die Erledigung von deren Aufgaben erforderlich ist. Obwohl das automatisierte Auskunftsverfahren seit mehreren Jahren praktiziert wird, fehlt es bislang an Vorgaben zu den technischen Standards.

Mit dem Vorhaben werden erstmals die technischen Voraussetzungen und die zu beachtenden Sicherheitsanforderungen des automatisierten Auskunftsverfahrens festgelegt und damit vereinheitlicht. Darüber hinaus werden neue Suchmöglichkeiten eingeführt. Der Entwurf enthält insbesondere Vorschriften

II.1 Erfüllungsaufwand

Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens detailliert und nachvollziehbar dargestellt.

Das Regelungsvorhaben hat für Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen. Wirtschaft

Jährlicher Erfüllungsaufwand entsteht für die Wirtschaft nicht, da sich die Abläufe des automatisierten Auskunftsverfahrens bei den betroffenen Telekommunikationsunternehmen durch die neuen Vorgaben nicht ändern. Es wird lediglich ein einmaliger Erfüllungsaufwand verursacht, weil technische und organisatorische Anpassungen erforderlich werden, um die Vorgaben zu erfüllen. So setzen die neuen Suchmöglichkeiten den Einsatz einer neuen Software und zusätzliche Rechenleistung voraus. Den Aufwand pro Fall beziffert das Ressort mit 220.000 Euro. Bei 114 betroffenen Unternehmen ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 25 Mio. Euro.

Verwaltung

Auch auf den jährlichen Erfüllungsaufwand der Verwaltung hat das Vorhaben keine Auswirkungen. Die Verfahrensabläufe bei der BNetzA und den berechtigten Stellen werden sich durch die neuen technischen Vorgaben nicht ändern. Wie bei den Telekommunikationsunternehmen entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die notwendigen Umrüstungen der Hard- und Software. Bei der BNetzA entspricht dieser mit 220.000 Euro dem Aufwand, den die Telekommunikationsunternehmen betreiben müssen. Für die 107 berechtigten Stellen ist der Umrüstungsaufwand mit jeweils 59.000 Euro geringer. Diese Kosten werden nicht durch eine umfassende Hard- und Softwareumrüstung verursacht, sondern durch erforderliche Schulungsmaßnahmen der Mitarbeiter, die in der Regel von externen Dienstleistern durchgeführt werden. Es ergibt sich ein Gesamtumstellungsaufwand von etwa 6,5 Mio. Euro.

II.2 Evaluierung

Das Regelungsvorhaben wird spätestens 3 Jahre nach Inkrafttreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Weiterentwicklung der Telekommunikationstechnik eine Überarbeitung der Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes erfordert.

II.3 KMU-Betroffenheit

Da das Vorhaben nur Telekommunikationsunternehmen mit mehr als 10.000 Kunden betrifft, sind kleine und mittlere Unternehmen nicht betroffen.

III. Votum

Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Mayer-Bonde
Vorsitzender Berichterstatterin