Punkt 37 der 956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017
Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 14 der Drucksache 184/1/17 wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 3 Nummer 1
'1a. In § 15 werden die Absätze 5 bis 7 durch folgende Absätze 5 bis 13 ersetzt:
- (5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen, einem mündlichpraktischen Teil und einer Schießprüfung besteht. In der Jägerprüfung müssen mindestens ausreichende Kenntnisse
- 1. der Biologie und Lebensraumansprüche der Wildarten und anderer freilebender Tierarten,
- 2. des Jagdbetriebs einschließlich der Jagdmethoden und der Unfallverhütung,
- 3. über Wildschäden, insbesondere ihre Erkennung und Vermeidung sowie der Grundsätze der Zusammenarbeit mit den betreffenden Bewirtschaftern,
- 4. der Grundzüge der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit Wildbeständen und Jagdausübung, sowie des Natur- und des Tierschutzes,
- 5. der Handhabung, Führung und Aufbewahrung von Jagdwaffen einschließlich Kurzwaffen sowie des Waffenrechts,
- 6. über Jagdhunde, ihre tierschutzgerechte Haltung, Ausbildung und Führung,
- 7. in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets und seiner Verwendung als Lebensmittel,
- 8. der Wildkrankheiten und Tierseuchen,
- 9. des Jagdrechts sowie der Grundzüge des Lebensmittel-, Tierschutz-, Naturschutz- und Landschaftspflegerechts sowie
- 10. der Fallenjagd, insbesondere der Funktionsweise und Bauart der zulässigen Fallen nachgewiesen werden.
- (6) Der schriftliche Teil sowie der mündlichpraktische Teil der Prüfung sind in allen in Satz 1 genannten Fachgebieten abzulegen. Mangelhafte Leistungen in der praktischen Handhabung von Waffen im Fachgebiet des Absatzes 5 Satz 2 Nummer 5, mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sowie mangelhafte Leistungen im Fachgebiet des Satzes 2 Nummer 7 können durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgeglichen werden. Die Schießprüfung besteht aus dem Büchsenschießen und dem Flintenschießen. Beim Büchsenschießen sind mindestens drei Treffer bei fünf Schüssen auf eine Distanz von 100 Metern erforderlich. Davon sind zwei Schüsse bei fünf Schüssen stehend angestrichen oder stehend freihändig zu erbringen. Als Treffer gilt der getroffene achte bis zehnte Ring. Beim Flintenschießen sind mindestens drei von zehn Tonscheiben oder Kipphasen zu treffen; die Treffernachweise beim Flintenschießen können auch in der Schießausbildung erbracht werden, sofern im konkreten Fall mindestens Schießübungen auf 250 Tonscheiben nachgewiesen worden sind.
- (7) Die Zulassung zur Jägerprüfung ist abhängig von einer mindestens 130 Stunden umfassenden Ausbildung in den Fachgebieten des Absatzes 5 Satz 2. Die Schießausbildung wird auf die Stundenzahl nicht angerechnet.
- (8) Ausbilder und Prüfer müssen über die notwendige fachliche Qualifikation verfügen. Die Befähigung zur jagdlichen Ausbildung und zur Ausbildung für die Fallenjagd hat, wer durch persönliche Eignung und fachliche Qualifikation über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.
- (9) Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland nach deren Regeln abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Absatzes 5 gleich.
- (10) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 zugelassen werden.
- (11) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes
- 1. die Jägerprüfung bestanden hat oder die in Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 10 vorgeschriebenen Kenntnisse anderweitig nachweist sowie
- 2. eine Falknerprüfung bestanden hat.
Die Falknerprüfung ist eine mündlichpraktische Prüfung, die mindestens folgende Fachgebiete umfasst:
- 1. Greifvogelkunde, insbesondere Kenntnisse über die in Mitteleuropa heimischen Greifvögel und die dort eingesetzten Beizvögel, ihre Lebensverhältnisse und -bedingungen einschließlich ihrer Gefährdung und der Gefährdungsursachen, sowie Kenntnisse im praktischen Greifvogelschutz,
- 2. art- und tierschutzgerechte Aufzucht, Ausbildung, Haltung und Pflege von Greifvögeln einschließlich der dazu erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Ausstattungen,
- 3. Ausübung der Beizjagd sowie Kenntnisse über das Beizwild und die Versorgung und Verwertung des gebeizten Wildes sowie über die Haltung und Führung von Hunden und Frettchen für die Beizjagd,
- 4. Rechtsgrundlagen der Falknerei und des Greifvogelschutzes einschließlich der maßgeblichen tier-, natur- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Die Zulassung zur Falknerprüfung ist abhängig von einer mindestens 60 Stunden umfassenden theoretischen und praktischen Ausbildung in den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fachgebieten. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland nach deren Regeln abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.
- (12) Die Länder können weitergehende Vorgaben für den Umfang und die Zulassung zur Jägerprüfung festlegen.
- (13) Bei Gesellschaftsjagden hat jeder Teilnehmer, der die Jagd ausüben will, dem Jagdleiter einen Schießnachweis, der der jeweiligen Jagdausübung mittels Büchsen- oder Schrotmunition auf der Gesellschaftsjagd entspricht und nicht älter als ein Jahr ist, vorzulegen. Als Schießnachweis gilt die schriftliche Bestätigung einer Übungsstätte für jagdliches Schießen über ein Übungsschießen in der Kategorie Büchsen- oder Schrotmunition. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Pflicht zur Vorlage des Schießnachweises entfallen, wenn in dem jeweiligen Land ein den Anforderungen der Sätze 1 und 2 gleichwertiges standardisiertes Schießübungssystem eingerichtet ist." '
Begründung:
Die Bestimmungen dienen einer länderangemessenen Vereinheitlichung von Mindeststandards an die Jäger- und Falknerprüfung innerhalb Deutschlands.
Die Bedeutung der Wildbrethygiene und Lebensmittelsicherheit gebieten es, zu einer einheitlichen und stärkeren Ausprägung insbesondere dieser Fachgebiete zu kommen. Außerdem haben in den zurückliegenden Jahren zunehmend auch andere Fragen, wie z.B. die waffenrechtliche Handhabung und das Schießen, an Bedeutung zugenommen. Mit dem Schießübungsnachweis wird die Übung einer sicheren Handhabung der Waffe und der Schießfertigkeit nachgewiesen. Diese Anforderung ergibt sich aus dem Sicherheitsanspruch der an Gesellschaftsjagden beteiligten Personen und unbeteiligter Dritter sowie aus Gesichtspunkten des Tierschutzes, der die Vermeidung unnötigen Leidens der Tiere fordert. Sofern in einem Land bereits ein gleichwertiges, standardisiertes Schießübungssystem existiert, kann das Land regeln, dass auf die Vorlage des Nachweises grundsätzlich verzichtet werden kann; gleichwertig können im Ausnahmefall auch Systeme auf freiwilliger Basis sein.