Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten

Punkt 37 der 956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017

Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 14 der Drucksache 184/1/17 wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 3 Nummer 1

'1a. In § 15 werden die Absätze 5 bis 7 durch folgende Absätze 5 bis 13 ersetzt:

Begründung:

Die Bestimmungen dienen einer länderangemessenen Vereinheitlichung von Mindeststandards an die Jäger- und Falknerprüfung innerhalb Deutschlands.

Die Bedeutung der Wildbrethygiene und Lebensmittelsicherheit gebieten es, zu einer einheitlichen und stärkeren Ausprägung insbesondere dieser Fachgebiete zu kommen. Außerdem haben in den zurückliegenden Jahren zunehmend auch andere Fragen, wie z.B. die waffenrechtliche Handhabung und das Schießen, an Bedeutung zugenommen. Mit dem Schießübungsnachweis wird die Übung einer sicheren Handhabung der Waffe und der Schießfertigkeit nachgewiesen. Diese Anforderung ergibt sich aus dem Sicherheitsanspruch der an Gesellschaftsjagden beteiligten Personen und unbeteiligter Dritter sowie aus Gesichtspunkten des Tierschutzes, der die Vermeidung unnötigen Leidens der Tiere fordert. Sofern in einem Land bereits ein gleichwertiges, standardisiertes Schießübungssystem existiert, kann das Land regeln, dass auf die Vorlage des Nachweises grundsätzlich verzichtet werden kann; gleichwertig können im Ausnahmefall auch Systeme auf freiwilliger Basis sein.