A. Problem und Ziel
Nach § 32a der Strafprozessordnung (StPO) in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung können ab diesem Datum bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten im Strafverfahren elektronische Dokumente eingereicht werden. Aufgrund der Verweisung in § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und der Generalverweisung in § 120 Absatz 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) gilt dies auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie den gerichtlichen Rechtsschutz in Strafvollzugssachen.
Bisher konnten Bund und Länder den elektronischen Rechtsverkehr im Strafverfahren für ihren Bereich entsprechend § 41a StPO in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung durch Verordnung eröffnen. Zugleich bestimmten sie durch Verordnung die für die Bearbeitung elektronischer Dokumente geeignete Form.
Ab dem 1. Januar 2018 bestimmt demgegenüber die Bundesregierung nach § 32a Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Nummer 3 StPO mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente geeigneten technischen Rahmenbedingungen und regelt das Nähere über das besondere elektronische Behördenpostfach.
Aufgrund der geänderten Regelungen zum Erlass von Rechtsverordnungen bedarf es daher einer entsprechenden Rechtsverordnung durch die Bundesregierung.
B. Lösung
Die Bundesregierung nutzt die Ermächtigung nach § 32a Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Nummer 3 StPO, um durch eine Ergänzung der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) den Anwendungsbereich der ERVV auf das Strafverfahren - und damit zugleich auf den gerichtlichen Rechtsschutz in Strafvollzugssachen und das Ordnungswidrigkeitenverfahren - zu erweitern bzw. nach besonderer Maßgabe für anwendbar zu erklären.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht ersichtlich.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Durch die Verordnung entstehen keine Kosten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 10. Januar 2018
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung*)
Vom ...
- *. Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S.1).
Auf Grund des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 3 der Strafprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sie gilt ferner nach Maßgabe des Kapitels 4 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte der Länder und des Bundes nach § 32a der Strafprozessordnung sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente."
2. Nach § 9 wird folgendes Kapitel 4 eingefügt:
"Kapitel 4
Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten
§ 10 Schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente
Die Kapitel 2 und 3 gelten im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente, die gemäß § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung elektronisch eingereicht werden, mit der Maßgabe, dass der Datensatz nach § 2 Absatz 3 mindestens folgende Angaben enthält:
- 1. die Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts;
- 2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens oder die Vorgangsnummer;
- 3. die Bezeichnung der beschuldigten Personen oder der Verfahrensbeteiligten; bei Verfahren gegen Unbekannt enthält der Datensatz anstelle der Bezeichnung der beschuldigten Personen die Bezeichnung "Unbekannt" sowie, sofern bekannt, die Bezeichnung der geschädigten Personen;
- 4. die Angabe der den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftat oder des Verfahrensgegenstandes;
- 5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.
§ 11 Sonstige verfahrensbezogene elektronische Dokumente
- (1) Sonstige verfahrensbezogene elektronische Dokumente, die an Strafverfolgungsbehörden oder Strafgerichte übermittelt werden, sollen den Anforderungen des § 2 entsprechen. Entsprechen sie diesen Anforderungen nicht und sind sie zur Bearbeitung durch die Behörde oder das Gericht aufgrund der dortigen technischen Ausstattung oder der dort einzuhaltenden Sicherheitsstandards nicht geeignet, so liegt ein wirksamer Eingang nicht vor. In der Mitteilung nach § 32a Absatz 6 Satz 1 der Strafprozessordnung ist auf die in § 2 geregelten technischen Rahmenbedingungen hinzuweisen.
- (2) Die Übermittlung kann auch auf anderen als den in § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung genannten Übermittlungswegen erfolgen, wenn ein solcher Übermittlungsweg für die Entgegennahme verfahrensbezogener elektronischer Dokumente generell und ausdrücklich eröffnet ist."
3. Das bisherige Kapitel 4 wird Kapitel 5.
4. Der bisherige § 10 wird § 12.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) wurden die Regelungen über den elektronischen Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten neu gefasst. Durch den am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden § 32a der Strafprozessordnung (StPO) ist der elektronische Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten eröffnet, soweit nicht von der in § 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EGStPO) vorgesehenen Übergangsregelung Gebrauch gemacht wird.
Bisher bestehen für die Gerichte im Bereich des Strafverfahrens und für Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder - soweit sie den elektronischen Rechtsverkehr bereits eröffnet haben - jeweils eigene Verordnungen zu den technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs.
Durch § 32a Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Nummer 3 StPO wird nun die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente geeigneten technischen Rahmenbedingungen und das Nähere über das besondere Behördenpostfach zu bestimmen. Ein reibungslos funktionierender Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten setzt voraus, dass die entsprechenden technischen Rahmenbedingungen festgelegt werden. Diese Rahmenbedingungen gelten über die Verweisung in § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) unmittelbar auch für Bußgeldbehörden und - gerichte, soweit für diese der elektronische Rechtsverkehr auf der Grundlage des § 32a StPO eröffnet ist. Ferner gelten sie über die Verweisung in § 120 Absatz 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) auch für den gerichtlichen Rechtsschutz in Strafvoll-zugssachen.
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Die Bundesregierung erlässt gemäß § 32a Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Nummer 3 StPO die erforderliche Rechtsverordnung in Form einer Änderung der bereits für die Zivil-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit geltenden Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV). Da die in der ERVV festgelegten Regelungen zum Großteil auch für das Strafverfahren passend sind, bietet sich eine Ergänzung der bereits bestehenden Verordnung an.
III. Alternativen
Keine.
IV. Regelungskompetenz
Die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung ergibt sich aus § 32a Absatz 2 Satz 2 und § 32a Absatz 4 Nummer 3 StPO in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, unter anderem mit den Zielen aus Artikel 3 Buchstabe f, Artikel 9, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 21 Buchstabe b des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419), vereinbar.
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung führt zu einem geringeren Verwaltungsaufwand bei den betroffenen Behörden und Gerichten. Die Übermittlung strukturierter Datensätze wird bei den Gerichten und Behörden zu einem geringeren Aufwand bei der Zuordnung des elektronischen Dokuments zu einem Verfahren führen. Die Vorgabe eines Dateiformates wird die Verarbeitung elektronischer Dokumente bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten erleichtern. Auch das besondere elektronische Behördenpostfach wird bei den betroffenen Behörden und Gerichten für eine Aufwandsersparnis sorgen, weil elektronische Dokumente mit geringem Aufwand übermittelt werden können.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung für eine nachhaltige Entwicklung. Denn nach der Managementregel gemäß Ziffer II.(6) des Nachhaltigkeitsmanagementsystems der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie ist der durch technische Entwicklungen ausgelöste Strukturwandel unter anderem ökologisch zu gestalten. Die Förderung der elektronischen Kommunikation mit den betroffenen Behörden und Gerichten kann zu einem reduzierten Papierverbrauch und somit zur Ressourcenschonung beitragen. Insoweit kann der durch die Digitalisierung erfolgende Strukturwandel zur Gestaltung der nachhaltigen Entwicklung fruchtbar gemacht werden.
Darüber hinaus führt die Vereinheitlichung der Rahmenbedingungen der elektronischen Kommunikation mit den betroffenen Behörden und Gerichten in einer Verordnung zu einer einfacheren Rechtsanwendung und zur Rechtsklarheit, was mittelbar den sozialen Zusammenhalt im Sinne der Managementregel gemäß Ziffer II.(10) des Nachhaltigkeitsmanagementsystems der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie stärken kann.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht ersichtlich.
4. Erfüllungsaufwand
Durch diese Verordnung entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen.
Der Erfüllungsaufwand für die Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs und das besondere elektronische Behördenpostfach resultiert bereits aus dem der Verordnung zugrunde liegenden Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs sowie aus der ERVV, die durch die vorliegende Verordnung lediglich ergänzt wird, ohne dass Bund und Ländern insoweit Zusatzaufwand entsteht.
5. Weitere Kosten
Sonstige Auswirkungen auf die Wirtschaft, auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Weitere Folgen für die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie gleichstellungspolitische oder demographische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Verordnung ist nicht geboten, da die Ermächtigungsgrundlage unbefristet gilt. Eine Evaluierung der Verordnung ist nicht angezeigt, weil diese lediglich das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs konkretisiert.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der ERVV)
Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 1 Satz 2)
Die Ergänzung des § 1 Absatz 1 regelt, dass die Vorschriften der ERVV und der Bekanntmachung nach § 5 ERVV auf den elektronischen Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten nach § 32a StPO Anwendung finden sollen, jedoch nach Maßgabe des Kapitels 4.
Zu Nummer 2 (Kapitel 4)
Da nicht alle Regelungen der ERVV ohne Änderungen auf den elektronischen Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten übertragbar sind, soll das neu eingefügte Kapitel 4 entsprechende Maßgaben für die Anwendung dieser Regelungen vorsehen.
Zu § 10 (Schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente)
§ 10 erklärt die Regelungen der Kapitel 2 und 3 ERVV für schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende elektronische Dokumente nach § 32a Absatz 3 StPO grundsätzlich für anwendbar. Insoweit finden damit alle Vorschriften des Kapitels 2, die sich auf Schriftsätze und deren Anlagen beziehen, entsprechende Anwendung auf die im Strafverfahren zu übermittelnden Dokumente. Auch die Vorschriften über das elektronische Behördenpostfach sind im Strafverfahren, soweit Behörden als Verfahrensbeteiligte Dokumente an Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte übermitteln, ohne weiteres anwendbar.
Allerdings erfordern die Besonderheiten des Strafverfahrens einige Abweichungen. Aufgrund der entsprechenden Geltung der Verordnung für das Bußgeldverfahren ( § 110c Satz 1 OWiG) sind diese Abweichungen auch in Bußgeldsachen zu beachten, wobei an die Stelle der strafrechtlichen Termini die jeweiligen bußgeldrechtlichen Begriffe entsprechend dem OWiG treten. Entsprechendes gilt aufgrund der Verweisung in § 120 Absatz 1 Satz 2 StVollzG für den gerichtlichen Rechtsschutz in Strafvollzugssachen.
Zu § 10 Nummer 1
Die Ergänzung gegenüber § 2 Absatz 3 Nummer 1 ERVV ist erforderlich, da im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs im Bereich des Strafverfahrens auch Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaften, Polizei sowie Zoll und Steuerbehörden, soweit diese Straftaten verfolgen) Adressaten sind. Bei der entsprechenden Anwendung in Bußgeldsachen tritt an die Stelle der Strafverfolgungsbehörde die Bußgeldbehörde.
Zu § 10 Nummer 2
Die Ergänzung gegenüber § 2 Absatz 3 Nummer 2 ERVV trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der Kommunikation mit Polizei- und Ordnungswidrigkeitenbehörden, die kein Aktenzeichen verwenden, statt des Aktenzeichens eine Vorgangsnummer angegeben werden soll, soweit diese bekannt ist.
Zu § 10 Nummer 3
Die Regelung des § 2 Absatz 3 Nummer 3 ERVV soll modifiziert werden, weil die Bezeichnung der Beteiligten im Strafverfahren anders lautet als in den Verfahrensarten, die § 2 ERVV unmittelbar regelt. Bei der entsprechenden Anwendung in Bußgeldsachen tritt an die Stelle des Beschuldigten der Betroffene. Sofern bekannt, soll bei Verfahren, bei denen ein Beschuldigter nicht bezeichnet werden kann, auch der Geschädigte angegeben werden. Dies soll die Zuordnung solcher Vorgänge bei Verfahren gegen Unbekannt oder auch in Todesermittlungssachen erleichtern.
Zu § 10 Nummer 4
Die Regelung, die § 2 Absatz 3 Nummer 4 ERVV ergänzt, trägt der bei Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten üblichen Praxis Rechnung, in einem Strafverfahren den jeweils maßgeblichen zur Last gelegten Tatvorwurf auf der Akte wiederzugeben. Bei der entsprechenden Anwendung in Bußgeldsachen tritt an die Stelle der Straftat die Ordnungswidrigkeit. Im Übrigen kann bei sonstigen Verfahren nach der Strafprozessordnung sowie im Anwendungsbereich der §§ 109 ff StVollzG auch der Verfahrensgegenstand angegeben werden.
Zu § 10 Nummer 5
Die Regelung des § 2 Absatz 3 Nummer 5 ERVV soll auch in Strafverfahren gelten, da auch hier die Angabe von Parallelverfahren sinnvoll sein kann.
Zu § 11 (Sonstige verfahrensbezogene elektronische Dokumente)
Anders als die Ermächtigungsgrundlagen in den übrigen Verfahrensordnungen umfasst die Ermächtigung in § 32a Absatz 2 Satz 2 StPO grundsätzlich auch nicht formbedürftige elektronische Dokumente. Die technischen Anforderungen an solche Dokumente und deren Übermittlung sollen auch im Bereich der Strafprozessordnung gleichwohl nicht im Detail verbindlich vorgegeben werden. Vielmehr soll es auch in Strafverfahren weiterhin grundsätzlich möglich bleiben, Dokumente, die nicht der Form des § 32a Absatz 3 StPO entsprechen müssen, auf einem anderen, hierfür ausdrücklich eröffneten Übermittlungsweg und auch ohne Einhaltung der strengen Vorgaben des § 2 ERVV elektronisch zu übermitteln. Die Regelung gilt für Bußgeldangelegenheiten und für den gerichtlichen Rechtsschutz in Strafvollzugssachen entsprechend.
Zu Absatz 1
Die Regelung in Satz 1 stellt klar, dass die Einhaltung der Formatvorgaben des § 2 ERVV - insbesondere bei Schriftsätzen - die Regel sein soll. In jedem Fall müssen die übersandten Dokumente in einem Format übermittelt werden, das für die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte zur Bearbeitung geeignet ist. Dabei sollen für die Eignung von Dokumenten, die nicht den Formatanforderungen des § 2 ERVV entsprechen, keine gesonderten technischen Rahmenbedingungen festgelegt werden. Das wäre angesichts der Vielzahl der tatsächlich verwendeten Dateitypen und -versionen auch nicht möglich. Bearbeitbar in diesem Sinne sind nur solche Formate, die der Empfänger entsprechend der technischen Ausstattung und unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsstandards ohne weiteres lesen und drucken kann. Handelt es sich um Formate, die nicht gewöhnlich an jedem Arbeitsplatz gelesen und gedruckt werden können, kann der Absender nicht von einem wirksamen Zugang des elektronischen Dokuments ausgehen. Das Risiko, dass bei einer Übermittlung in einem nicht den Vorgaben des § 2 ERVV entsprechenden Format die Bearbeitbarkeit durch die Behörde oder das Gericht nicht gegeben ist, trägt damit in diesen Fällen der Absender.
Satz 2 stellt dies unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs in diesen Fällen klar und bestimmt, dass in den Fällen fehlender Eignung zur Bearbeitung in der Mitteilung nach § 32a Absatz 6 StPO ausschließlich auf die in § 2 ERVV festgelegten Anforderungen und nicht auch auf mögliche Alternativformate hinzuweisen ist.
Zu Absatz 2
Hinsichtlich des Übermittlungsweges soll es nach Absatz 2 den jeweiligen Behörden und Gerichten grundsätzlich selbst überlassen bleiben, ob und ggf. welche zusätzlichen elektronischen Kommunikationswege sie - etwa durch die Bekanntgabe entsprechender E-Mail-Adressen - für verfahrensbezogene Erklärungen eröffnen. Die Bestimmung eines solchen zusätzlichen, nicht sicheren Übermittlungsweges obliegt dabei nach allgemeinen Grundsätzen der Justizverwaltung und nicht etwa dem jeweiligen Mitarbeiter einer Strafverfolgungsbehörde oder eines Gerichts. Die Regelung in Absatz 2 stellt dies durch die Verwendung des Wortes "generell" klar.
Ein zusätzlicher Kommunikationsweg muss darüber hinaus ausdrücklich für die Entgegennahme verfahrensbezogener Dokumente eröffnet sein. Damit wird sichergestellt, dass nicht jeder bei einer Behörde oder einem Gericht vorhandene elektronische Kommunikationsweg - etwa die E-Mail-Adresse einzelner Mitarbeiter oder das elektronische Verwaltungspostfach - auch für die Übermittlung verfahrensbezogener Erklärungen genutzt werden kann. Vielmehr ist es erforderlich, dass ein Kommunikationsweg ausdrücklich für die Entgegennahme von Dokumenten eröffnet wird, die sich auf ein bereits geführtes Verfahren oder auf die Einleitung eines neuen Verfahrens beziehen. Die Eröffnung des zusätzlichen Übermittlungsweges für verfahrensbezogene Dokumente kann etwa auf den Internetseiten der jeweiligen Behörde oder des Gerichts oder, soweit Staatsanwaltschaften und Gerichte betroffen sind, auch im Justizportal des Bundes und der Länder unter www.justiz.de bekanntgegeben werden.
Zu Nummer 3 und Nummer 4 (Umbenennungen)
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund des neu eingefügten Kapitels 4.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Änderungsverordnung soll bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, da der elektronische Rechtsverkehr ab dem 1. Januar 2018 bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten eröffnet ist, soweit nicht von der Übergangsregelung des § 15 EGStPO bzw. des § 134 OWiG Gebrauch gemacht wird. Auch die mit der vorliegenden Änderungsverordnung erlassenen Änderungen sollen somit schnellstmöglich in Kraft treten.