851. Sitzung des Bundesrates am 28. November 2008
A.
- 1. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB)
In Artikel 1 § 40 Abs. 2 Satz 3 sind die Wörter "wird das Wort "fünftausend" durch das Wort "zwanzigtausend" ersetzt" durch die Wörter "werden die Wörter "und höchstens fünftausend" gestrichen" zu ersetzen.
Begründung
Eine konsequente Umsetzung des Gedankens der Opfergerechtigkeit bzw. -gleichheit erfordert die Aufhebung des Höchstmaßes der Tagessatzhöhe. Es ist nicht einzusehen, dass der Spitzenverdiener, der ein Tagesnettoeinkommen von über 20 000 Euro erlöst, durch die künstliche "Deckelung" der Höchstgrenze nochmals begünstigt wird. Selbst eine im Höchstmaß des Tagessatzes nicht begrenzte Geldstrafe wird er immer noch leichter hinnehmen können als der Nichtbegüterte eine betragsmäßig vergleichsweise geringe Geldstrafe. Dann sollte der Spitzenverdiener aber wenigstens nach seiner vollen Leistungsfähigkeit belastet werden.
Bedenken unter dem Aspekt der Bestimmtheit bestehen nicht. Wie in der Vorlage mit Recht ausgeführt ist, wird die vom Bestimmtheitsgrundsatz geforderte Festlegung der Grenzen der Rechtsfolge durch die Vorgabe eines festen Rahmens für die Zahl der Tagessätze gewährleistet. Die Bemessung der Rechtsfolge im Einzelfall stellt danach einen bloßen Rechenvorgang dar, der für den Angeklagten voraussehbar ist.
B.
- 2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.